Kein Erschöpfungsschutz bei Import aus der Türkei: Der BGH stärkt Markeninhaber

Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (Az. I ZR 226/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Markenrecht beim Import von Waren aus der Türkei in die EU nicht als erschöpft gilt – auch wenn es sich um Originalware handelt.

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht – kurz erklärt

Der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“ ist ein zentrales Prinzip im Immaterialgüterrecht. Er besagt: Hat ein Markeninhaber ein Produkt mit seiner Marke rechtmäßig in den Verkehr gebracht – oder wurde dies mit seiner Zustimmung getan – so kann er den Weiterverkauf oder die weitere Verbreitung dieses konkreten Produkts grundsätzlich nicht mehr untersagen. Sein Verfügungsrecht über dieses einzelne Exemplar ist damit „erschöpft“.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Markenrecht, sondern auch bei anderen Schutzrechten wie dem Urheberrecht oder dem Patentrecht. Auch dort verliert der Rechtsinhaber nach dem ersten rechtmäßigen Inverkehrbringen eines konkreten Produkts die Kontrolle über dessen Weitergabe – jedenfalls innerhalb des vorgesehenen Erschöpfungsgebiets.

Im Markenrecht ist dieses Erschöpfungsgebiet allerdings klar begrenzt: Es erstreckt sich ausschließlich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Eine Erschöpfung tritt nur ein, wenn das Produkt innerhalb dieses Gebiets in den Verkehr gebracht wurde.


Sachverhalt & Verfahrensgang

Ein türkisches Unternehmen vertreibt seinen Kaffee unter der bekannten Marke „Kurukahveci Mehmet Efendi“. Der Kaffee wird in der Türkei hergestellt und dort in Verkehr gebracht. Ein deutscher Großhändler importierte diese Originalware ohne Zustimmung des Markeninhabers nach Deutschland und vertrieb sie weiter – mit der identischen Marke.

Der Markeninhaber klagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten – und erhielt in allen Instanzen Recht.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

1. Keine Erschöpfung bei Inverkehrbringen außerhalb des EWR

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar: Die unionsrechtliche Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) tritt nur ein, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung innerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde. Der Vertrieb in der Türkei – als Drittstaat – erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit hatte die Klägerin das Recht, sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland zu widersetzen. Auch die Tatsache, dass es sich um Originalware handelte, änderte daran nichts.

2. Keine Ausnahme durch das Assoziierungsabkommen EU-Türkei

Die Beklagte argumentierte, dass die Einfuhrbeschränkung gegen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Türkei verstoße, insbesondere gegen das dort geregelte Verbot sogenannter „Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“.

Doch der BGH wies auch dieses Argument zurück. Die unionsrechtliche Regelung zur Erschöpfung sei durch das Abkommen ausdrücklich gedeckt. Denn sowohl das Zusatzprotokoll als auch der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats lassen Ausnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu. Genau dieser Schutz sei hier betroffen.

Der Schutz des Markenrechts genieße daher Vorrang. Die unionsrechtlich einheitliche Regelung sei sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und diene der Rechtssicherheit im Binnenmarkt.


Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Vorsicht bei Parallelimporten: Auch wenn es sich um Originalprodukte handelt, dürfen diese nicht ohne Zustimmung des Markeninhabers in die EU importiert werden, wenn sie aus einem Drittstaat stammen.
  • Klares Territorialprinzip: Die Erschöpfung des Markenrechts gilt nur für den EWR. Ein Inverkehrbringen in Drittstaaten – wie hier die Türkei – begründet keine Erschöpfung in der EU.
  • Markenschutz bleibt stark: Markeninhaber haben weiterhin das Recht, über den erstmaligen Vertrieb ihrer Produkte innerhalb des EWR zu entscheiden – auch dann, wenn sie identische Ware außerhalb des EWR selbst verkaufen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte von Markeninhabern erneut deutlich gestärkt. Die unionsrechtliche Erschöpfung ist strikt auf den EWR beschränkt. Unternehmen, die mit Drittstaaten handeln, müssen das beachten. Das Urteil sorgt für rechtliche Klarheit und stärkt die einheitliche Anwendung des Markenrechts im Binnenmarkt – ohne Sonderwege für bestimmte Länder oder Importeure.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 3. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 226/24

Der Brexit und die Folgen für Unionsmarken

Der Schutz der Unionsmarken erstreckt sich auf die gesamte EU. Noch ist Großbritannien Mitglied der EU. Ob, ab wann bzw. unter welchen Umständen sich dies ändert, ist weiterhin offen. Trotz der jüngsten Ereignisse ist es nicht auszuschließen, dass es am 31. Oktober 2019 zu einem „harten Brexit“ kommt und Großbritannien ohne Abkommen aus der EU ausscheidet.

Dabei stellt sich für Inhaber von Unionsmarken die Frage, was dann mit ihrer Unionsmarke in Großbritannien passiert.

Folgende Szenarien sind denkbar:

Es kommt doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU.

In dem zwischen der EU und Großbritannien bereits ausgehandelten, von der derzeitigen britischen Regierung aber nicht akzeptierten Austrittsabkommen sind die Folgen des Austritts für gewerbliche Schutzreche und damit auch für Unionsmarken geregelt. Das Abkommen sieht vor, dass die Unionsmarken ohne zusätzliche Gebühren in nationale britische Marken umgewandelt und dabei „geklont“ werden, so dass insbesondere auch der Prioritätstag der Unionsmarke für die dann künftige nationale britische Marke erhalten bleibt.

Im Falle eines „harten Brexits“ fehlt aber eine solche vertragliche Grundlage für die Überführung der Unionsmarken in eine britische Marke. Im schlimmsten Fall verliert der Inhaber einer Unionsmarke also seinen Markenschutz in Großbritannien.

Ob ein solcher „harter Brexit“ aber diese Folge haben wird, ist unklar.

Das Britische Intellectual Property Office (UKIPO) erklärt auf seiner Webseite, dass auch bei einem “harten Brexit” eine automatische Umwandlung der Unionsmarken in britische Marken erfolgen soll. Grundlage dafür sind so bezeichnete Technical Notices der britischen Regierung. In diesen Technical Notices erläutert die britische Regierung die Auswirkungen eines harten Brexits und welche Aspekte in bestimmten Bereichen zu beachten sind. In der entsprechenden Technical Notice für Marken- und Designrechte ist vorgesehen, dass bereits eingetragene Unionsmarken auch ohne Abkommen weiterhin in Großbritannien in der Form geschützt bleiben sollen, dass sie nahtlos in ein gleichwertiges nationales Schutzrecht übergehen. Dafür soll auch kein entsprechender Antrag des Rechteinhabers notwendig sein. Lediglich noch nicht erfolgreich abgeschlossene Unionsmarkenanmeldungen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit gebührenpflichtig erneut beim UKIPO angemeldet werden, wenn entsprechender Markenschutz für Großbritannien erreicht werden soll. Die britische Regierung und folgend auch das UKIPO sehen also auch bei einem harten Brexit nicht automatisch den Verlust der Markenrechte in Großbritannien vor. Es soll auch dann ein automatischer und nahtloser Übergang in eine britische Marke erfolgen.

Da diese Technical Notices allerdings keinen Gesetzesrang haben, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass diese keine Anwendung finden bzw. geändert werden.

Eine hundertprozentige Sicherheit im Falle eines „harten Brexits“ gibt es also für Inhaber von Unionsmarken nicht.

Falls ein Unionsmarkeninhaber sich nicht auf die Technical Notices verlassen will, besteht die Möglichkeit, dass er bereits vor dem Brexit seinen Markenschutz (jedenfalls derzeit: zusätzlich) auf Großbritannien erweitert.

Die einfachste Möglichkeit wäre hier die Erstreckung der bereits eingetragenen Unionsmarke über WIPO als IR-Marke auf Großbritannien.

Wer noch nicht Inhaber einer IR-Marke, basieren auf der Unionsmarke, ist, kann eine entsprechende neue IR-Marke auf das Gebiet von Großbritannien erstrecken lassen. Für eine Wortmarke, die in einer Klasse eingetragen ist, fallen dafür Amtsgebühren in Höhe von CHF 880,00 an. Wer bereits schon Inhaber einer IR-Marke ist, die auf einer Unionsmarke basiert, kann diese IR-Marke zusätzlich auf Großbritannien erstrecken. Dafür fällt eine Amtsgebühr in Höhe von CHF 527,00 an.

Alternativ kann ein Unionsmarkeninhaber auch eine nationale britische Marke bei UKIPO beantragen. Dafür benötigt er allerdings eine Zustellungsadresse in Großbritannien, in aller Regel also einen dort ansässigen Rechtsanwalt.

Ein Inhaber einer Unionsmarke sollte sich also rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2019 entscheiden, ob er darauf vertraut, dass Großbritannien entweder mit Abkommen aus der EU ausscheidet oder aber die Technical Notices der britischen Regierung auch im Falle eines harten Brexits eingreifen und nichts zu tun ist. Oder ob er sicherheitshalber die zusätzlichen Amtsgebühren aufwenden will, um seine Unionsmarke zusätzlich auf Großbritannien zu erstrecken.