Am 15.01.2026 hat das Landgericht Karlsruhe Starlink wegen mehrerer Verstöße im Online-Bestellprozess verurteilt. Im Kern geht es um Transparenzpflichten im Onlinehandel: Wer Verbrauchern im Internet Hardware zusammen mit einem laufenden Abo anbietet, muss Pflichtinformationen leicht auffindbar bereitstellen, den Bestellbutton rechtssicher beschriften und eine einfache Online-Kündigung ermöglichen.
Worum ging es?
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Starlink Internet Services Limited. Beanstandet wurden mehrere Punkte der damaligen Website-Gestaltung: Pflichtangaben zum Anbieter waren nur umständlich auffindbar, auf der finalen Bestellseite fehlten wichtige Informationen zu Produkt und Vertrag, der Bestellbutton war nicht eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung gekennzeichnet, eine Widerrufsbelehrung fehlte im Bestellablauf und ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton war nicht vorhanden.
Das Gericht hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten. Für Unternehmen ist daran besonders wichtig: Auch ein Anbieter mit Sitz im EU-Ausland kann sich bei Angeboten an deutsche Verbraucher nicht „herauswinden“. Maßgeblich sind die Verbraucherschutzregeln, sobald der Dienst auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist.
Die wichtigsten Aussagen des Gerichts
- Impressum und Verantwortliche: schnell auffindbar, nicht versteckt
Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das Gericht kritisierte, dass Informationen nur über mehrere Klicks verteilt und nicht gebündelt auffindbar waren. Zusätzlich fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter. Praxismerksatz: Ein „Impressum“-Link muss klar sichtbar sein, die Angaben sollten schnell erreichbar und an einer Stelle vollständig zusammengeführt werden. - Wesentliche Eigenschaften und Laufzeit: direkt an die letzte Bestellseite
Entscheidend ist nicht, ob Informationen irgendwo im Shop stehen, sondern ob sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich bereitgestellt werden. Es braucht einen engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und dem finalen Bestellbutton. Wer also Hardware plus Abo verkauft, sollte auf der letzten Seite vor dem Klick noch einmal die wesentlichen Eigenschaften (Dienst und Hardware) sowie die Vertragslaufzeit bzw. den Charakter als Dauerschuldverhältnis transparent darstellen. - Button-Lösung: „Bestellung aufgeben“ reicht nicht
Der Bestellbutton muss eindeutig machen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. „Bestellung aufgeben“ genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Wichtig: Bei der Prüfung kommt es strikt auf die Beschriftung der Schaltfläche an, nicht darauf, ob sich aus dem Umfeld des Buttons (z. B. Preisübersicht) irgendwie erschließen könnte, dass bezahlt werden muss. Für Shopbetreiber bedeutet das: Verwenden Sie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine wirklich gleichwertig eindeutige Formulierung. - Widerrufsrecht: Belehrung im Bestellprozess, nicht erst irgendwo im Nachgang
Das Gericht musste hierzu nicht mehr im Detail argumentieren, weil sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Für die Praxis bleibt es aber ein Klassiker: Die Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern im Fernabsatz korrekt und rechtzeitig erteilt werden. Wer das im Bestellprozess nicht sauber abbildet, riskiert Unterlassungsansprüche und Folgeprobleme. - Kündigungsbutton: Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen
Bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungsschaltfläche. Starlink bot damals keine solche Schaltfläche an, sondern verwies im Kern auf eine Deaktivierung der Zahlung im Kundenkonto. Das genügte dem Gericht nicht. Wichtiges Detail: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob ein Kündigungsbutton hinter einem Login im Einzelfall zulässig sein kann, weil hier schon gar keine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt wurde. Wer nur „irgendwie im Konto“ kündigen lässt, lebt daher weiterhin riskant.
Fazit
Das Urteil zeigt sehr deutlich: Verbraucherschutz ist im Checkout keine Kür, sondern Pflichtprogramm. Schon vermeintliche „Details“ wie die Button-Beschriftung oder die Platzierung von Pflichtinformationen können einen kompletten Bestellprozess wettbewerbswidrig machen. Wer Abos online vertreibt, sollte den Kündigungsprozess genauso ernst nehmen wie den Kaufabschluss.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen I)
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH