Landgericht Karlsruhe: Starlink muss Bestellprozess und Kündigung deutlich klarer gestalten

Am 15.01.2026 hat das Landgericht Karlsruhe Starlink wegen mehrerer Verstöße im Online-Bestellprozess verurteilt. Im Kern geht es um Transparenzpflichten im Onlinehandel: Wer Verbrauchern im Internet Hardware zusammen mit einem laufenden Abo anbietet, muss Pflichtinformationen leicht auffindbar bereitstellen, den Bestellbutton rechtssicher beschriften und eine einfache Online-Kündigung ermöglichen.

Worum ging es?

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Starlink Internet Services Limited. Beanstandet wurden mehrere Punkte der damaligen Website-Gestaltung: Pflichtangaben zum Anbieter waren nur umständlich auffindbar, auf der finalen Bestellseite fehlten wichtige Informationen zu Produkt und Vertrag, der Bestellbutton war nicht eindeutig als zahlungspflichtige Bestellung gekennzeichnet, eine Widerrufsbelehrung fehlte im Bestellablauf und ein gesetzlich vorgeschriebener Kündigungsbutton war nicht vorhanden.

Das Gericht hat ein zuvor erlassenes Versäumnisurteil im Wesentlichen aufrechterhalten. Für Unternehmen ist daran besonders wichtig: Auch ein Anbieter mit Sitz im EU-Ausland kann sich bei Angeboten an deutsche Verbraucher nicht „herauswinden“. Maßgeblich sind die Verbraucherschutzregeln, sobald der Dienst auf Verbraucher in der EU ausgerichtet ist.

Die wichtigsten Aussagen des Gerichts

  1. Impressum und Verantwortliche: schnell auffindbar, nicht versteckt
    Pflichtangaben nach dem Digitale-Dienste-Gesetz müssen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Das Gericht kritisierte, dass Informationen nur über mehrere Klicks verteilt und nicht gebündelt auffindbar waren. Zusätzlich fehlten Angaben zum gesetzlichen Vertreter. Praxismerksatz: Ein „Impressum“-Link muss klar sichtbar sein, die Angaben sollten schnell erreichbar und an einer Stelle vollständig zusammengeführt werden.
  2. Wesentliche Eigenschaften und Laufzeit: direkt an die letzte Bestellseite
    Entscheidend ist nicht, ob Informationen irgendwo im Shop stehen, sondern ob sie unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich bereitgestellt werden. Es braucht einen engen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen Pflichtinformationen und dem finalen Bestellbutton. Wer also Hardware plus Abo verkauft, sollte auf der letzten Seite vor dem Klick noch einmal die wesentlichen Eigenschaften (Dienst und Hardware) sowie die Vertragslaufzeit bzw. den Charakter als Dauerschuldverhältnis transparent darstellen.
  3. Button-Lösung: „Bestellung aufgeben“ reicht nicht
    Der Bestellbutton muss eindeutig machen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. „Bestellung aufgeben“ genügt nach Auffassung des Gerichts nicht. Wichtig: Bei der Prüfung kommt es strikt auf die Beschriftung der Schaltfläche an, nicht darauf, ob sich aus dem Umfeld des Buttons (z. B. Preisübersicht) irgendwie erschließen könnte, dass bezahlt werden muss. Für Shopbetreiber bedeutet das: Verwenden Sie „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine wirklich gleichwertig eindeutige Formulierung.
  4. Widerrufsrecht: Belehrung im Bestellprozess, nicht erst irgendwo im Nachgang
    Das Gericht musste hierzu nicht mehr im Detail argumentieren, weil sich das Verfahren insoweit erledigt hatte. Für die Praxis bleibt es aber ein Klassiker: Die Widerrufsbelehrung muss Verbrauchern im Fernabsatz korrekt und rechtzeitig erteilt werden. Wer das im Bestellprozess nicht sauber abbildet, riskiert Unterlassungsansprüche und Folgeprobleme.
  5. Kündigungsbutton: Kündigen muss so einfach sein wie Bestellen
    Bei online abschließbaren Dauerschuldverhältnissen verlangt § 312k BGB eine ständig verfügbare, unmittelbare und leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit über eine Kündigungsschaltfläche. Starlink bot damals keine solche Schaltfläche an, sondern verwies im Kern auf eine Deaktivierung der Zahlung im Kundenkonto. Das genügte dem Gericht nicht. Wichtiges Detail: Das Gericht musste nicht entscheiden, ob ein Kündigungsbutton hinter einem Login im Einzelfall zulässig sein kann, weil hier schon gar keine Kündigungsschaltfläche bereitgestellt wurde. Wer nur „irgendwie im Konto“ kündigen lässt, lebt daher weiterhin riskant.

Fazit

Das Urteil zeigt sehr deutlich: Verbraucherschutz ist im Checkout keine Kür, sondern Pflichtprogramm. Schon vermeintliche „Details“ wie die Button-Beschriftung oder die Platzierung von Pflichtinformationen können einen kompletten Bestellprozess wettbewerbswidrig machen. Wer Abos online vertreibt, sollte den Kündigungsprozess genauso ernst nehmen wie den Kaufabschluss.

Entscheidungsdaten

Gericht: Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen I)
Datum: 15.01.2026
Aktenzeichen: 13 O 25/25 KfH

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht nach Nachverhandlung beim Kunden

Wer als Unternehmer beim Kunden vor Ort verhandelt, hat das Widerrufsrecht oft als Risiko im Nacken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.10.2025 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag formal „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wird, kann ein Widerrufsrecht im konkreten Fall fehlen – nämlich dann, wenn der Verbraucher zuvor ein schriftliches Angebot erhalten und in Ruhe prüfen konnte und der spätere Termin vor Ort im Kern nur der vom Verbraucher angestoßenen Nachverhandlung zu seinen Gunsten dient.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Garten- und Landschaftsbaufirma hatte einer privaten Auftraggeberin im Mai 2023 ein schriftliches Angebot für die Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 Euro überlassen. Monate später kam es zu einem Termin im Garten der Kundin. Dort wurde – nach Darstellung der Kundin – über den Preis nachverhandelt und ein für sie günstigerer Pauschalpreis von 50.000 Euro vereinbart, zudem sollte eine Zusatzleistung (Baumfällarbeiten) enthalten sein.

Die Kundin zahlte einen Abschlag von 17.850 Euro. Nach Ausführung von Arbeiten stellte das Unternehmen Ende 2023 eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag von rund 43.800 Euro. Im März 2024 erklärte die Kundin den Widerruf und verlangte den Abschlag zurück.

Die Kernaussage des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht

Das OLG Stuttgart hat der Kundin die Rückzahlung des Abschlags wegen Widerrufs verweigert. Entscheidend war nicht, ob der Vertrag „im Garten“ geschlossen wurde oder ob das Gesetz nach seinem Wortlaut grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen vorsieht. Der Senat stellte auf den Sinn und Zweck der Verbraucherschutzregeln ab: Das Widerrufsrecht soll typische Druck- und Überraschungssituationen kompensieren.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag eine solche typische Situation hier nicht vor, weil:

  • die Kundin das schriftliche Angebot bereits lange vorher erhalten hatte,
  • sie ausreichend Zeit hatte, Inhalt und Finanzierung zu prüfen,
  • der spätere Termin vor Ort vor allem dazu diente, dass die Kundin den Preis zu ihren Gunsten nachverhandelt,
  • und sie ein günstigeres, abgeändertes Angebot unmittelbar annahm, das sie durch diese zielgerichtete Nachverhandlung selbst herbeigeführt hatte.

Kurz gesagt: Wer ein Angebot in Ruhe prüfen kann und dann vor Ort bewusst einen besseren Deal aushandelt, ist nicht „überrumpelt“ und soll deshalb nicht nachträglich über den Widerruf wieder aussteigen können.

Wichtig ist der Hinweis des OLG Stuttgart: Anders kann es zu beurteilen sein, wenn die Verhandlungen vor Ort die Position des Verbrauchers verschlechtern. Dann kann das typische Schutzbedürfnis wieder im Vordergrund stehen.

Was das Urteil außerdem zeigt: Fälligkeit und Abrechnung sind eigene Baustellen

Für Unternehmer ebenfalls praxisrelevant: Die Kundin hatte zusätzlich eine negative Feststellungsklage erhoben, also gerichtlich klären lassen wollen, dass die geltend gemachte Restforderung nicht besteht.

Hier hatte sie teilweise Erfolg – allerdings aus anderen Gründen als dem Widerruf:

  • Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist (unter anderem wegen fehlender Abnahmereife).
  • Außerdem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ihm mehr als der behauptete Pauschalpreis von 50.000 Euro zusteht. Unter Berücksichtigung des Abschlags durfte die Restforderung daher einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Das ist ein deutlicher Fingerzeig: Selbst wenn der Unternehmer beim Widerruf gewinnt, kann er an Dokumentation, Preisabrede, Nachträgen und Fälligkeitsvoraussetzungen scheitern.

Praxishinweise für Unternehmer: So reduzieren Sie Widerrufs- und Prozessrisiken

  1. Angebote frühzeitig schriftlich herausgeben und dokumentieren
    Wenn Sie dem Verbraucher vor einem Termin ein vollständiges, nachvollziehbares Angebot in Textform übermitteln, stärken Sie Ihre Position. Dokumentieren Sie Versand, Empfang und idealerweise auch, dass der Kunde Zeit zur Prüfung hatte.
  2. Vertragsschluss nicht „im Vorbeigehen“ erzeugen
    Problematisch sind Situationen, in denen ein Verbraucher erstmals vor Ort mit einem fertigen Angebot konfrontiert wird und sofort unterschreibt. Je stärker der Abschluss wie eine spontane Haustürsituation wirkt, desto eher greift das Widerrufsrecht.
  3. Nachverhandlungen sauber festhalten
    Wenn beim Termin vor Ort Änderungen vereinbart werden, halten Sie fest, von wem die Änderungen ausgingen und ob sie für den Kunden vorteilhaft sind. Gerade dieser Punkt war im Urteil zentral.
  4. Nachträge und Zusatzaufträge gesondert betrachten
    Auch wenn der Hauptvertrag „sicher“ erscheint: Zusätzliche Leistungen während der Ausführung können rechtlich als eigenständige Vereinbarungen gewertet werden. Je nachdem, wo und wie sie geschlossen werden, kann dafür (erneut) ein Widerrufsrecht im Raum stehen.
  5. Belehrung im Zweifel lieber erteilen, als später streiten
    Das Urteil hilft Unternehmern in einer speziellen Konstellation – es ist aber kein Freifahrtschein. Wer regelmäßig mit Verbrauchern arbeitet und Verträge außerhalb eigener Geschäftsräume abschließt, sollte Prozesse so aufsetzen, dass Widerrufsbelehrungen rechtssicher erfolgen, oder der Vertragsschluss in die Geschäftsräume bzw. in eine sauber dokumentierte Textform verlagert wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart nimmt dem Widerruf bei Außergeschäftsraumverträgen nicht die Grundlage, begrenzt ihn aber in einer sehr praxisnahen Fallgruppe: Hat der Verbraucher ein Angebot lange vor dem Vor-Ort-Termin erhalten, geprüft und finanziert und erzielt er den Abschluss erst durch eigene, zielgerichtete Nachverhandlungen zu besseren Konditionen, fehlt die typische Überrumpelungssituation – und damit aus Sicht des Gerichts auch das Widerrufsrecht.

Für Unternehmer ist das eine gute Nachricht. Noch besser ist es, die eigenen Vertriebs- und Dokumentationsprozesse so zu gestalten, dass Widerrufs- und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: 10 U 79/25

Der „Widerrufsbutton“ kommt im Juni 2026

Ab 19.06.2026 wird für Onlinehändler eine neue, aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verpflichtung Realität:

Der sog. Widerrufsbutton.

Etwas vergleichbar mit dem „Kündigungsbutton“: Wie bei Dauerschuldverhältnissen soll es nun Verbrauchern ermöglicht werden, auf denkbar einfache Art und Weise im Fernabsatz abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Trotz Verpflichtung zur ausführlichen Widerrufsbelehrung und einer Zur-Verfügung-Stellung eines Widerrufsformulars war der Gesetzgeber der Meinung, dass es für Verbraucher häufig zu kompliziert sei, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie soll nun ein neuer § 356a BGB ins deutsche Recht eingefügt werden:

Hiernach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Onlinebenutzeroberfläche geschlossen werden, dem Verbraucher auf dieser Onlinebenutzeroberfläche eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit enthalten sein, Widerrufserklärungen abzugeben. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag über den neuen Widerrufsbutton, hat der Händler dem Verbraucher den Widerruf – am besten per E-Mail – unverzüglich zu bestätigen, wobei die Bestätigung den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten muss.

Beim sog. Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen gibt es bereits Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, dass der Kündigungsbutton nicht in einem geschützten Kundenbereich platziert werden darf, weil er dann dem Verbraucher nicht leicht zugänglich sei. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den neuen Widerrufsbutton, so sollte ein Onlinehändler den Widerrufsbutton am besten direkt auf der Startseite seines Shops platzieren, der Verbraucher sollte also nicht den Widerrufsbutton nur dann anklicken können, wenn er sich zuvor mit Zugangsdaten eingeloggt hat.

Kein individueller Check nötig: BGH stärkt Händler bei Widerrufsbelehrung

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte im Fernabsatz ein Neufahrzeug gekauft und sein Widerrufsrecht rund sechs Monate nach Übergabe ausgeübt. Der Händler hatte keine Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine eigene Formulierung, die das Widerrufsrecht an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpfte. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine unzureichende Belehrung – der BGH hat das nun korrigiert.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Pflicht zur Einzelfallprüfung: Der Unternehmer muss nicht beurteilen oder mitteilen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren erläutert.
  2. Abstrakte Belehrung ausreichend: Eine Widerrufsbelehrung darf an die Tatbestandsmerkmale des § 312g Abs. 1 BGB anknüpfen – wie z. B. „Wenn Sie Verbraucher sind…“. Die konkrete Subsumtion unter diese Merkmale ist nicht erforderlich.
  3. Musterbelehrung nicht verbindlich: Die in der Verbraucherrechterichtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ist kein zwingender Maßstab. Auch abweichende Formulierungen sind unionsrechtskonform, wenn sie inhaltlich korrekt sind.
  4. Rechtsbegriffe zulässig: Die Verwendung juristischer Fachbegriffe – wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“ – ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht definiert oder erklärt werden.
  5. Fehler bei Rücksendekosten ist unschädlich: Selbst wenn die Belehrung über die Rücksendekosten fehlerhaft ist, hindert das nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Die Konsequenz ist nur, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss.

Praxisrelevanz für Unternehmer

Das Urteil bringt Klarheit für den Onlinehandel: Es entlastet Unternehmer davon, ihre Kunden individuell rechtlich einzuordnen. Die Pflicht beschränkt sich auf die abstrakte Information über das Widerrufsrecht. Händler dürfen (und sollten) die Musterbelehrung verwenden, können aber auch eigene, gesetzeskonforme Formulierungen nutzen.

Zugleich wird deutlich: Ein formaler Fehler, etwa bei den Rücksendekosten, hat nicht automatisch gravierende Folgen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen sind abschließend.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 7. Januar 2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25

Online-Shop nur auf Englisch und die Folgen für die Pflichtangaben

Viele Unternehmer, die ihre Produkte europaweit vertreiben, stellen sich eine entscheidende Frage: Muss ein Online-Shop, der sich auch an deutsche Kunden richtet, zwingend in deutscher Sprache sein? Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil eine praxisnahe Antwort gegeben und gleichzeitig an drei weitere, oft übersehene Fallstricke im E-Commerce erinnert.

Der Fall: Polnischer Händler, englischer Shop, deutsche Kunden

Ein deutscher Händler für Dekorationsartikel verklagte seinen polnischen Wettbewerber. Dieser bot seine Waren über eine Website an, die ausschließlich in englischer Sprache verfügbar war, lieferte aber weltweit und bewarb seine Produkte auch gezielt in Deutschland. Der Kläger sah darin mehrere Wettbewerbsverstöße, unter anderem weil Pflichtinformationen und AGB nicht auf Deutsch bereitgestellt wurden. Das Gericht gab dem Kläger nur teilweise recht und schuf damit wichtige Leitplanken für den internationalen Online-Handel.

Die Kernaussage: Englisch ist nicht per se unzulässig

Die wohl wichtigste Erkenntnis aus dem Urteil: Ein Online-Shop muss nicht zwangsläufig in deutscher Sprache gehalten sein, um rechtssicher in Deutschland Produkte anzubieten.

Das Gericht entschied, dass ein Unternehmer in der Wahl der Sprache für sein Angebot grundsätzlich frei ist. Wenn die Website – vom ersten Besuch über die Produktbeschreibung bis zum Abschluss des Bestellvorgangs – konsequent und ausschließlich in einer Fremdsprache (hier: Englisch) gehalten ist, müssen auch die gesetzlichen Pflichtinformationen nicht zusätzlich ins Deutsche übersetzt werden. Die Richter gehen davon aus, dass ein Kunde, der in der Lage ist, einen englischsprachigen Bestellprozess zu durchlaufen, auch die dazugehörigen englischen Rechtstexte verstehen kann.

Diese Entscheidung ist eine gute Nachricht für international ausgerichtete Unternehmen, da sie eine erhebliche Hürde für den Eintritt in den deutschen Markt beseitigt.

Falle 1: Das Impressum – Ein „mailto“-Link ist zu wenig

Obwohl der Shop in Sachen Sprache Recht bekam, scheiterte er an einer grundlegenden Anforderung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG, ehemals Telemediengesetz). Im Impressum war keine E-Mail-Adresse ausgeschrieben. Stattdessen fand sich nur ein Link mit dem Text „Write us an e-mail“, der beim Anklicken das E-Mail-Programm des Nutzers öffnet.

Das Gericht stellte klar: Das ist nicht ausreichend. Die „Adresse der elektronischen Post“ muss für eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme direkt sichtbar und lesbar sein. Ein „mailto“-Link funktioniert nur, wenn der Nutzer ein entsprechendes Programm konfiguriert hat, was nicht immer der Fall ist. Die E-Mail-Adresse muss also zwingend ausgeschrieben werden (z. B. „info@beispielshop.de“).

Falle 2: Die finale Bestellseite – Alle Infos auf einen Blick

Ein weiterer entscheidender Fehler lag im Aufbau der letzten Seite des Bestellvorgangs. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis und alle anfallenden Versandkosten wurden dem Kunden auf einer Seite vor der finalen Bestellseite angezeigt. Auf der Seite mit dem „Kaufen“-Button selbst fehlten diese Angaben.

Auch hier urteilte das Gericht streng: Diese Informationen müssen dem Verbraucher „unmittelbar bevor“ er seine Bestellung abgibt, in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, sie müssen auf derselben Seite stehen, auf der der Kunde den Bestellvorgang zahlungspflichtig abschließt. Ein Anzeigen auf einer vorgeschalteten Seite genügt nicht.

Falle 3: Das Widerrufsrecht – Keine eigenen Regeln erfinden

Schließlich hatte der Händler versucht, das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers unzulässig einzuschränken. In seinen Bedingungen hieß es unter anderem, dass mit einem Club-Gutschein gekaufte Waren nicht zurückgegeben werden könnten oder eine Erstattung von der Verwendung eines speziell ausgedruckten Versandetiketts abhinge.

Das Gericht bekräftigte, dass das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers verändert werden darf. Solche Klauseln sind unwirksam und stellen einen klaren Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung des LG Frankfurt liefert wertvolle Leitlinien:

  1. Ein konsequent fremdsprachiger Online-Shop ist auch für den deutschen Markt zulässig.
  2. Die Details zählen: Im Impressum muss die E-Mail-Adresse immer ausgeschrieben sein.
  3. Die letzte Seite vor dem Kauf muss alle wesentlichen Bestellinformationen zusammenfassen.
  4. Das gesetzliche Widerrufsrecht ist für Verbraucher unantastbar und darf nicht durch eigene Bedingungen eingeschränkt werden.

Betreiber von Online-Shops sind gut beraten, ihre Prozesse anhand dieser klaren Vorgaben zu überprüfen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 05.03.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 38/25

BGH zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Keine Pflicht zur Faxnummer – Klarstellung für den gesamten Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern nicht erforderlich ist – selbst wenn der Unternehmer sie im Impressum aufführt.

Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall im Neuwagenhandel – hat jedoch grundsätzliche Bedeutung für alle Kaufverträge im Fernabsatz, etwa im Onlinehandel mit Möbeln, Elektronik oder Bekleidung. Sie bringt damit Rechtssicherheit für zahlreiche Unternehmen, die Waren im Internet an Verbraucher verkaufen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher hatte zwei Neuwagen über die Internetseite eines Autohändlers bestellt. Der Unternehmer nutzte eine individuelle Widerrufsbelehrung, in der er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angab – nicht jedoch seine Telefon- oder Faxnummer. Dabei hatte er im Impressum seiner Website sowohl Telefon- als auch Faxnummer veröffentlicht.

Fast ein Jahr nach Übergabe der Fahrzeuge widerrief der Käufer seine Vertragserklärungen per E-Mail. Die Klage auf Rückabwicklung der Kaufverträge blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Käufer erreichen, dass der BGH den Fall zur Revision annimmt. Er argumentierte unter anderem, die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen.

Der BGH stellt klar: Keine Pflicht zur Faxangabe

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Widerrufsfrist hatte ordnungsgemäß mit der Fahrzeugübergabe begonnen und war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.

Entscheidend ist: Die Belehrung war auch ohne Angabe der Faxnummer wirksam. Zwar hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung den Widerruf „per Brief, Telefax oder E-Mail“ erwähnt – die Telefaxnummer selbst aber nicht angegeben. Das genügt laut BGH:

Ein Unternehmer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend seine Faxnummer angeben, sofern er dem Verbraucher zumindest eine Postanschrift und eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

Auch die Tatsache, dass die Faxnummer im Impressum genannt wurde, führt nicht zu einer Pflicht, sie in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Selbst wenn diese Nummer nicht erreichbar gewesen wäre, hätte das laut Gericht keinen Einfluss auf den Fristbeginn gehabt. Der durchschnittliche Verbraucher würde sich davon nicht abhalten lassen, sein Widerrufsrecht auszuüben – zumal ihm andere, praktikable Kontaktwege offenstehen.

Allgemeine Bedeutung für den E-Commerce

Obwohl sich der entschiedene Fall auf den Neuwagenkauf bezieht, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, insbesondere im Onlinehandel:

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind nicht schon deshalb verletzt, weil dort eine im Impressum genannte Faxnummer fehlt oder nicht funktioniert.
  • Entscheidend ist, dass mindestens ein effizienter Kommunikationsweg wie E‑Mail oder Postanschrift benannt wird.
  • Die Entscheidung bestätigt damit einen praxisgerechten Maßstab, der auch für andere Branchen wichtig ist – vom Onlineversandhaus über den Möbelhandel bis hin zu spezialisierten Webshops.

Weitere Klarstellungen

Der Senat hat zudem weitere Streitfragen geklärt:

  • Keine Pflicht zur Schätzung der Rücksendekosten: Die fehlende Angabe zu den (geschätzten) Rücksendekosten in der Belehrung steht dem Fristbeginn ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Informationsmängel wirken sich nur auf die Kostentragungspflicht nach § 357 BGB aus, nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
  • Verweis auf Verbrauchereigenschaft zulässig: Der Hinweis „Wenn Sie Verbraucher sind…“ genügt. Der Unternehmer muss nicht für jeden Einzelfall prüfen, ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist. Das ist Aufgabe des Kunden.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmern im E-Commerce und stationären Fernabsatz:

  • Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss nicht alle im Impressum genannten Kommunikationsmittel aufführen.
  • Faxgeräte dürfen außen vor bleiben, solange moderne und praktikable Kommunikationswege geboten werden.
  • Wer Postanschrift und E-Mail angibt, handelt rechtskonform.
  • Die Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung bleibt dennoch der rechtssicherste Weg.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 22. Juli 2025
Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 145/2025 vom 29. Juli 2025

EuGH zu Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.05.2023, Az.: C-97/22, entschieden, dass bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag mit einem Handwerksbetrieb der Verbraucher nach Widerruf des Vertrags vom Handwerksbetrieb bereits erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen muss.

In dem entschiedenen Fall, der ursprünglich beim Landgericht Essen verhandelt wurde, hatte ein Verbraucher einen Handwerksbetrieb mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragt, um sein Haus diesbezüglich auszustatten.

Nachdem der Handwerksbetrieb die Arbeiten durchgeführt und die Elektroinstallation eingebaut hatte, verlangte er die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Da der Vertrag im Wege des sog. Fernabsatzes abgeschlossen wurde, der Verbraucher aber nicht vom Handwerksbetrieb über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, widerrief der Verbraucher fünf Monate nach Durchführung der Arbeiten den Vertrag und verweigerte die Zahlung. Der Handwerksbetrieb klagte daraufhin die vereinbarte Vergütung ein.

Der EuGH hat nun entschieden, dass der Verbraucher trotz der durchgeführten Arbeiten nichts zu bezahlen habe, weil der Verbraucher nicht bzw. nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Der EuGH hat festgestellt, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften aus der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, umgesetzt im BGB, so auszulegen seien, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmen die gesetzlichen Informationspflichten, u.a. die Widerrufsbelehrung, nicht übermittelt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages ausgeübt habe.

Mit anderen Worten:

Obwohl der Handwerksbetrieb seine Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht hat, muss der Verbraucher nichts bezahlen.

Was vermutlich zahlreiche Handwerksbetriebe nicht wissen:

Handwerkerleistungen, die nach deutschem Recht Werkvertragsleistungen sind, fallen europarechtlich unter den Begriff der „Dienstleistung“. Und werden Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes – also z.B. über Telefon oder E-Mail – abgeschlossen, so gelten für solche Verträge die Regelungen über Fernabsatzverträge betreffend Dienstleistungen. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher über das ihm dann zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden muss. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, so kann er – zum Teil noch Monate nach Erbringung der Leistung des Handwerksbetriebs – den Vertrag widerrufen.

Diesen Fall konnte der EuGH auch gar nicht anders entscheiden, weil die zugrundeliegende Gesetzeslage – für Handwerksbetriebe leider – eindeutig ist und der europäische Gesetzgeber diese Rechtsfolge bewusst so in die zugrundeliegende Richtlinie aufgenommen hatte.

Um also zu vermeiden, dass ein Handwerksbetrieb auf Kosten und Vergütung sitzenbleibt, weil ein Verbraucher seinen „Widerrufsjoker“ eventuell auch in Kenntnis dieser Rechts- und Gesetzeslage ausübt, sollte jeder Handwerksbetrieb bei Vertragsabschlüssen, z.B. über E-Mail, Telefon oder auch beim Verbraucher zuhause, den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufklären, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen und diese Informationspflichten und Belehrungen dem Verbraucher zwingend aushändigen. Letzteres sollte sich der Handwerksbetrieb auch schriftlich bestätigen lassen.

Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand, der sicherlich lästig ist, sollte aber aufgrund dieser aktuellen Entscheidung unbedingt von Handwerksbetrieben in Kauf genommen werden.

Übrigens:

Entsprechendes gilt auch bei Wohnraummietverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. So hat z.B. das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.10.2021, Az.: 67 S 140/21, entschieden, dass bei im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Wohnraummietverträgen bei unterlassener Widerrufsbelehrung der Vermieter sogar die vom Mieter geleisteten Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlung zurückzugewähren hat.

Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung

Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2020, AZ: C- 266/19 entschieden, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmer durch die Angabe einer Telefonnummer auf der Webseite suggeriert, dass über diese Telefonnummer ein Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt aus Deutschland zugrunde:

Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf. Im Impressum und im Footer der Startseite gab er jedoch eine Telefonnummer an. Er begründete das damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung.

Die Instanzgerichte, zuletzt das OLG Hamm, hatten dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten eingestuft. Der BGH, der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen musste, hatte dem EuGH den Fall vorgelegt. Nach deutschen Recht sei es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssten. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränke das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein.

Der EuGH hat nun entschieden, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite suggerieren, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen.

Nach Auffassung des EuGH gilt die Telefonnummer dann als „verfügbar“. Dies bedeute, dass Unternehmen, die eine Telefonnummer hätten, über die Verbraucher sie kontaktieren könnten, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen. Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.

Fazit:

Für Onlinehändler gilt also bei Telefonnummern:

Entweder ganz oder gar nicht. Wer als Händler af seiner Webseite eine Telefonnummer angibt, muss diese in die Widerrufsbelehrung aufnehmen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit anzugeben.

BGH zu den Pflichten des Händlers bei einem B2B-Onlineshop

Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2017, AZ I ZR 60/16 – „Testkauf im Internet“, sich dazu geäußert, welche Pflichten einen Onlinehändler treffen, der ausschließlich im B2B-Bereich verkauft.

Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit gefordert, dass der Onlinehändler auch prüfen müsse, ob der Besteller tatsächlich Unternehmer und kein Verbraucher ist. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht gefolgt – die Onlinehändler wird es freuen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler gegenüber einem Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet hatte, an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes zu verkaufen, ohne die Verbraucher u.a. zuvor über ihr Widerrufsecht zu belehren. Der Onlinehändler hatte daraufhin auf seiner Webseite kommuniziert, dass er nur noch an Unternehmer i.S.d. § 12 BGB verkaufen werde.

Der Abmahner wollte daraufhin prüfen, ob der Onlinehändler gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstößt und beauftragte seinen Anwalt mit einer Testbestellung.

Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis:

 

„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BGB.“

 

Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung fand sich folgender Text:

 

„Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

 

Der Testkäufer  löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter „Firma“ an: „Privat“.  Als E-Mail-Adresse fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Der Abmahner und dann Kläger war der Meinung, dass der beklagte Onlinehändler damit gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Darüber hinaus machte er auch einen Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend, weil mit der Gestaltung des Shops nicht gewährleistet sei, dass nicht auch an Verbraucher verkaufte werde.

Der BGH wies die Klage in diesen Punkten ab.

Im B-2-B-Handel reicht es nach Meinung des BGH aus, wenn der Online-Händler in seinem Shop reine Texthinweise vorhält, dass er nur an Unternehmer verkaufen will. Eine weitere Pflicht, den Verkauf an Verbraucher (z.B. durch technische Maßnahmen) auszuschließen trifft ihn nicht; so jedenfalls kann man die Argumentation des BGH verstehen.

Der BGH führt dazu und v.a. zu dem Testkauf, der ersichtlich nur dazu diente, einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu generieren aus:

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den An-schein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.

Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.“

Künftig dürfte es daher also ausreichen, wenn ein Onlinehändler in seinem Shop unmissverständlich sowohl im Shop selbst wie auch in den AGB darauf hinweist, dass nicht an Verbraucher verkauft.