Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass drei mit einer generativen KI erzeugte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Fall ist deshalb spannend, weil das Gericht sehr konkret erklärt, wann Prompting theoretisch doch zu einem Urheberrecht am KI-Ergebnis führen kann – und warum das hier nicht gereicht hat.
Der Fall: Streit um drei KI-generierte Logos
Ein Kläger hatte mithilfe einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen: ein Motiv mit Handschlag und Glocke, ein Motiv mit Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude und ein Motiv mit Laptop und schwebendem Buch mit Paragraphenzeichen. Er nutzte diese Symbole auf seiner eigenen Website. Ein Bekannter übernahm die Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner Website. Der Kläger verlangte Unterlassung und Löschung – gestützt auf Urheberrecht.
Die Kernfrage: Kann durch Prompting ein Urheberrecht am KI-Output entstehen?
Das Gericht stellt klar: Ein Urheberrecht am KI-Ergebnis ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist aber, ob sich im konkreten Output eine menschliche, kreative Gestaltung so niederschlägt, dass das Ergebnis als eigene geistige Schöpfung eines Menschen angesehen werden kann.
Mit anderen Worten: Prompting kann eine schöpferische Leistung sein – aber nur, wenn es tatsächlich den Ausdruck des Ergebnisses prägt und nicht nur eine Aufgabenbeschreibung an die Maschine darstellt.
Die Begründung des Gerichts: Maßstab ist menschliche Originalität, nicht Aufwand
Das Amtsgericht knüpft an den urheberrechtlichen Werkbegriff an: Schutz gibt es nur für eine eigene geistige Schöpfung. Dafür muss sich die Persönlichkeit des Urhebers im Werk widerspiegeln, also in freien kreativen Entscheidungen erkennbar werden.
Auf KI-Fälle übertragen bedeutet das nach dem Gericht:
- Relevant ist, ob trotz softwaregesteuertem Ablauf noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
- Dieser Einfluss kann auch schrittweise entstehen, etwa durch iteratives Prompting oder durch Eingriffe in Zwischenstände.
- Der menschliche Beitrag muss den konkreten Output objektiv und eindeutig erkennbar prägen.
- Reine Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen reicht für sich genommen nicht.
- Zeitaufwand, Fleiß, Kosten oder die Nutzung einer Premium-Version spielen keine Rolle: Das Urheberrecht schützt Kreativität im Ergebnis, nicht die Investition auf dem Weg dorthin.
- Wer sich auf Urheberschaft beruft, muss die schöpferische Leistung darlegen und beweisen.
Warum die Logos hier nicht geschützt waren
Das Gericht prüft die Entstehung jedes Logos anhand der Prompts und kommt jeweils zum Ergebnis: Der schöpferische Kern liegt nicht beim Kläger, sondern bei der KI.
Beim Laptop-Logo war der Input extrem knapp und allgemein. Nach Ansicht des Gerichts sind keine kreativen Entscheidungen erkennbar, die den Output in einer persönlichen Weise geprägt hätten.
Beim Briefumschlag-Logo war der Prompt zwar sehr lang. Inhaltlich war er aber nach der Bewertung des Gerichts weitgehend so offen formuliert, dass er eher einem ausformulierten Auftrag an einen menschlichen Designer gleicht: modern, minimal, originell – und dann viele Punkte, bei denen die KI „nach eigenem Ermessen“ Details, Formen oder Farben wählen sollte. Das sei keine hinreichend identifizierbare persönliche Gestaltung des Klägers.
Beim Handschlag-Glocken-Logo gab es ein iteratives Vorgehen. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Kläger mehrfach nachjustiert hat. Viele Schritte seien aber eher technisch-handwerklich (Fehler korrigieren, „bitte neu erzeugen“, allgemeine Qualitätswünsche wie filigraner, realistischer, künstlerischer). Solche ergebnisoffenen Hinweise überlassen nach Auffassung des Gerichts die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen weiterhin der KI. Am Ende überwiege deshalb die technische Generierung gegenüber einer menschlich-kreativen Prägung.
Einordnung: Was „Paris Bar“ und das LG Köln zur Frage menschlicher Schöpfung beitragen
Die Entscheidung des Amtsgerichts München passt in eine Linie, die man auch in anderen aktuellen Urteilen erkennt: Urheberschaft hängt daran, ob ein Mensch konkrete, überprüfbare schöpferische Beiträge leistet, die sich im Ergebnis wiederfinden.
Das zeigt auch die „Paris Bar“-Entscheidung des OLG München (29 U 3581/23 e), die wir in unserem Blog am 3.2.26 besprochen haben: Dort ging es nicht um KI, sondern um die Frage, ob ein ausführender Maler neben dem „Kopf“ des Projekts Miturheber sein kann. Der Maßstab ist aber verwandt: Miturheberschaft setzt voraus, dass der Beitrag mehr ist als bloßes Ausführen fremder Vorgaben. Wenn der Ausführende einen Gestaltungsspielraum hat und ihn durch eigene Entscheidungen nutzt, kann sich darin eine persönliche geistige Schöpfung zeigen.
In eine ähnliche Richtung weist auch das Urteil des Landgerichts Köln (14 O 5/23), das wir in unserem Blog am 7.1.26 aufgegriffen haben: Bei einer inszenierten Werbefotografie nahm das Gericht eine Miturheberschaft zwischen Fotograf und denjenigen an, die die Szene durch ein konkretes, verbindliches Briefing und gestalterische Vorgaben maßgeblich geprägt hatten. Auch hier gilt: Nicht die technische Umsetzung allein ist entscheidend, sondern der kreative Beitrag, der das Ergebnis formt.
Übertragen auf KI bedeutet das: Wenn Prompting nur „Briefing“ bleibt, ist es urheberrechtlich meist zu wenig. Wenn Prompting aber konkrete kreative Festlegungen enthält, die den Output dominieren und sich im Ergebnis eindeutig wiedererkennen lassen, rückt eine Urheberschaft zumindest in den Bereich des Denkbaren.
Ausblick und Tipp zur Dokumentation: Urheberschaft ist denkbar – aber man muss sie belegen können
Das Amtsgericht München schließt ein Urheberrecht an KI-Erzeugnissen nicht grundsätzlich aus. Es zieht die Grenze aber dort, wo der Mensch lediglich Aufgaben beschreibt, korrigiert oder allgemeine Qualitätswünsche äußert, während die KI die prägenden Gestaltungsentscheidungen trifft.
Wer dennoch eine Urheberschaft am KI-Ergebnis für möglich halten will, sollte vor allem an die praktische Seite denken: In einem Streit muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, worin genau seine schöpferische Leistung liegt. Deshalb ist es sinnvoll, die Prompt-Geschichte zum Werk zu speichern – inklusive Zwischenständen, Varianten, Auswahlentscheidungen, Parametern/Settings und nachgelagerten Bearbeitungsschritten. Je besser sich zeigen lässt, welche konkreten kreativen Entscheidungen vom Menschen stammen und wie sie das Ergebnis geprägt haben, desto eher lässt sich die Schwelle zur persönlichen geistigen Schöpfung überhaupt diskutieren.
Entscheidungsdaten
Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25, BeckRS 2026, 1513.