Landgericht Bochum zieht Grenzen für Umweltwerbung: „CO2-neutral“ und „nachhaltig & regional“ als unlauteres Greenwashing

Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.12.2025 zwei grün klingende Werbeaussagen eines Online-Shops untersagt. Im Kern geht es um eine typische Konstellation aus dem E-Commerce: Der Versand wird als „CO2-neutral“ beworben, außerdem soll der Shop „nachhaltig & regional“ arbeiten. Das Urteil zeigt, wie schnell solche Aussagen als irreführend eingestuft werden können – und warum ab Herbst 2026 mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im UWG noch klarere Spielregeln gelten.

Worum ging es?

Die Beklagte verkauft refurbished (wiederaufbereitete) mobile Geräte über eine Website. Dort fand sich (unter „Über uns“) die Aussage: „Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“. Tatsächlich war das verwendete Versandprogramm des Dienstleisters (GoGreen) nach den Feststellungen des Gerichts nur CO2-reduziert.

Zusätzlich warb die Beklagte auf der Startseite unter „Warum Clevertronic?“ mit dem Slogan: „Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Der Kläger mahnte ab und klagte anschließend auf Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Bochum hat beide Aussagen untersagt.

Bei „CO2-neutraler Versand“ sieht das Gericht eine unwahre Angabe über die Dienstleistung: Wer „CO2-neutral“ behauptet, obwohl tatsächlich nur eine CO2-Reduktion vorliegt, wirbt nach Auffassung des Gerichts objektiv falsch.

Bei „Nachhaltig & regional … Alles vor Ort …“ nimmt das Gericht eine Irreführung an, weil die Aussage eine erläutereungsbedürftige umweltbezogene Begrifflichkeit enthält, ohne die erforderliche Erläuterung direkt in der Werbung zu liefern. Der Begriff „regional“ kann beim Verbraucher etwa die Vorstellung kurzer Transportwege und lokaler Wertschöpfung auslösen. Gerade weil die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich bundesweite Kunden anspricht und bundesweit beliefert, bleibt ohne weitere Erklärung unklar, was an der Leistung „gleichzeitig nachhaltig und regional“ sein soll.

Warum „CO2-neutral“ hier nicht ging

„CO2-neutral“ wird vom Verbraucher regelmäßig als starkes, absolutes Leistungsversprechen verstanden. Das Landgericht hat auch ausdrücklich nicht gelten lassen, man müsse als Verbraucher ohnehin wissen, dass Transporte nicht ohne Emissionen möglich seien. Entscheidend ist, ob die Aussage eine Fehlvorstellung auslösen kann – und das bejaht das Gericht. Außerdem betont das Urteil, dass Klimaschutz für viele Personen ein wichtiger Aspekt bei Kaufentscheidungen ist und solche Aussagen damit besonders verkaufsfördernd wirken können.

Der praktische Kern: Wer „neutral“ sagt, muss „neutral“ liefern. „Reduziert“ ist nicht „neutral“.

„Nachhaltig & regional“: Warum der Slogan zu unbestimmt war

Das Gericht ordnet „Nachhaltig & regional“ als umweltbezogen ein und knüpft an die strengen Anforderungen an Umweltschutzbegriffe an, die der Bundesgerichtshof für mehrdeutige Umweltbegriffe formuliert hat. Wenn eine Aussage mehrdeutig ist, reicht es regelmäßig nicht, irgendwo im Kleingedruckten oder in einer später auffindbaren Unterseite nachzuschieben, was gemeint war. Nach der Linie des Gerichts muss die Werbung selbst – also dort, wo der Claim steht – klar und verständlich erklären, welche konkrete Bedeutung gelten soll.

Hier fehlte diese Klarstellung. Das Ergebnis ist typisch: Nicht die Verwendung „grüner“ Begriffe als solche war das Problem, sondern die Kombination aus Umweltversprechen und fehlender, sofortiger Einordnung.

Ausblick: EmpCo-Richtlinie und die UWG-Novelle 2026 – was sich bei Umweltwerbung konkret ändert

Ab dem 27.09.2026 wird Greenwashing im Wettbewerbsrecht noch stärker „formalisiert“. Viele Aussagen, die bisher vor allem über die allgemeine Irreführung angegriffen wurden, fallen dann zusätzlich unter klare Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Wer dagegen verstößt, hat es in der Verteidigung deutlich schwerer, weil die Unlauterkeit ohne weitere Abwägung feststeht.

  • Zeitplan und praktische Folge
    • Umsetzung in nationales Recht bis 27.03.2026.
    • Anwendung der neuen Regeln ab 27.09.2026.
    • Ab dem Stichtag sind die neuen „Schwarze-Liste“-Tatbestände besonders gefährlich, weil sie ohne Einzelfallprüfung greifen.
  • Wichtige Begriffe, die künftig die Prüfung prägen
    • Umweltaussage: Sehr weit gefasst, umfasst jede Aussage zu Umweltmerkmalen oder Umweltauswirkungen eines Produkts oder einer Tätigkeit.
    • Allgemeine Umweltaussage: Typische Pauschalformeln (z. B. „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“), wenn sie nicht auf demselben Medium klar präzisiert werden.
    • Nachhaltigkeitssiegel: Vertrauenssiegel/Gütezeichen (öffentlich oder privat), das ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben soll.
  • Neue Per-se-Verbote in der „Schwarzen Liste“, die Marketing direkt treffen
    • Pauschale Umweltclaims ohne ausreichende Präzisierung: Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sind angreifbar, wenn sie nicht unmittelbar erklärt werden oder keine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden kann. Damit rücken Slogans wie „Nachhaltig & regional“ noch stärker in die Gefahrenzone, wenn sie als pauschaler Eindruck stehen bleiben.
    • „Cherry-Picking“ wird verboten: Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit ist unzulässig, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft (z. B. nur Verpackung, aber nicht das Produkt).
    • Nachhaltigkeitssiegel ohne belastbares System: Eigenkreationen sind unzulässig, wenn sie nicht von staatlichen Stellen stammen oder nicht auf einem echten, transparenten Zertifizierungssystem beruhen.
    • „CO2-neutral“ und Kompensation: Produktbezogene Neutralitäts- oder Reduktions-Claims (wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“) geraten zusätzlich unter Druck, wenn sie maßgeblich auf Kompensation beruhen und dadurch der Eindruck entsteht, das Produkt habe in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder sogar positive Umweltauswirkungen.
    • Zukunftsversprechen nur mit belastbarer Umsetzungsarchitektur: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ sind riskant, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erwartet wird ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und regelmäßiger Kontrolle.
  • Durchsetzung und Sanktionen
    • Klassisch bleibt es bei Abmahnung, Unterlassung und gerichtlicher Durchsetzung.
    • In bestimmten Konstellationen (z. B. weitverbreitete Verstöße) können zusätzlich behördliche Verfahren und empfindliche Geldbußen in Betracht kommen.

Fazit

Das Landgericht Bochum zeigt, dass Gerichte bei Umweltwerbung schon heute streng sind: „CO2-neutral“ muss inhaltlich stimmen, und ein Slogan wie „Nachhaltig & regional“ braucht eine klare Einordnung direkt in der Werbung. Ab dem 27.09.2026 werden viele dieser Diskussionen zusätzlich durch Per-se-Verbote im UWG überlagert. Wer Umwelt- oder Klimaclaims nutzt, sollte sie bis dahin so formulieren, dass Bedeutung, Reichweite und Grundlage sofort verständlich und belegbar sind – und bei Kompensationsmodellen besonders vorsichtig sein.

Fundstelle und Daten

Gericht: Landgericht Bochum
Datum: 16.12.2025
Aktenzeichen: 19 O 24/25