OLG Köln: Alte Amazon-Bewertungen dürfen nach wesentlichen Produktänderungen nicht weitergenutzt werden

Wer seine Produkte über Amazon vertreibt, sollte Änderungen an seinen Angeboten sorgfältig dokumentieren. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sein kann, ein wesentlich geändertes Produkt weiterhin unter derselben Amazon-ASIN anzubieten, wenn dadurch Kundenbewertungen erhalten bleiben, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Händler, die ihre Produkte auf Online-Marktplätzen vertreiben.

Worum ging es?

Zwei Anbieter von Balkon-Solaranlagen standen im Wettbewerb. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettpaket aus Solarmodulen und Wechselrichter an. Nach Auffassung der Antragstellerin war ursprünglich ein Wechselrichter eines Herstellers A Bestandteil des Angebots. Später wurde dieser gegen einen Wechselrichter eines anderen Herstellers ausgetauscht.

Obwohl sich das Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hatte, wurde weiterhin dieselbe Amazon-ASIN verwendet. Dadurch blieben sämtliche Kundenbewertungen erhalten, obwohl sich zumindest ein Teil dieser Bewertungen auf das frühere Produkt bezog.

Die Antragstellerin sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Landgericht sah zunächst keinen Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen. Zwar hielt es eine Irreführung für denkbar, verneinte jedoch deren geschäftliche Relevanz. Die wenigen Bewertungen, in denen ausdrücklich der frühere Wechselrichter erwähnt wurde, seien alt und für die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht mehr maßgeblich. Außerdem werde auf der Produktseite der aktuell verbaute Wechselrichter korrekt angegeben.

Das OLG Köln widerspricht deutlich

Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung auf.

Nach Auffassung des Senats stellen Kundenbewertungen auf Amazon einen wesentlichen Bestandteil der Produktvermarktung dar. Verbraucher verlassen sich nicht nur auf den Inhalt einzelner Bewertungen, sondern auch auf deren Anzahl. Eine hohe Zahl von Bewertungen vermittelt den Eindruck eines vielfach gekauften und bewährten Produkts.

Werden Bewertungen übernommen, die sich tatsächlich auf ein anderes Produkt beziehen, entsteht deshalb eine unzutreffende Vorstellung über die Qualität und Marktakzeptanz des aktuellen Angebots.

Nicht die Amazon-Regeln entscheiden, sondern das Wettbewerbsrecht

Besonders interessant ist die Begründung des Gerichts.

Das OLG Köln stellt ausdrücklich klar, dass sich die Wettbewerbswidrigkeit nicht daraus ergibt, dass gegen interne Amazon-Richtlinien verstoßen wurde. Maßgeblich ist vielmehr das Wettbewerbsrecht.

Die Amazon-Vorgaben können zwar ein Indiz dafür sein, wann eine Produktänderung wesentlich ist. Entscheidend bleibt aber die Erwartung der Verbraucher. Ändert sich ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts, dürfen Bewertungen für das frühere Produkt nicht ohne Weiteres auf das neue Angebot übertragen werden.

Der Wechselrichter war ein wesentlicher Bestandteil

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen zentralen Bestandteil einer Balkon-Solaranlage. Er wurde sogar ausdrücklich in der Produktbezeichnung genannt.

Damit lag keine bloße technische oder unwesentliche Änderung vor. Vielmehr handelte es sich um eine Änderung eines wesentlichen Produktmerkmals.

Ob dies auch für vollständig baugleiche Austauschprodukte gelten würde, musste das Gericht ausdrücklich nicht entscheiden.

Die Anzahl der Bewertungen ist kaufentscheidend

Bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung der Bewertungsanzahl.

Nicht nur der Inhalt einzelner Rezensionen beeinflusst Verbraucher. Bereits die bloße Anzahl der Bewertungen stellt nach Auffassung des Senats ein wichtiges Entscheidungskriterium dar.

Mehrere hundert Bewertungen vermitteln Vertrauen und sprechen für ein etabliertes Produkt. Dagegen besitzen Angebote mit nur wenigen Bewertungen regelmäßig eine geringere Überzeugungskraft.

Gerade deshalb ist es irreführend, wenn Bewertungen eines früheren Produkts die Gesamtzahl der Bewertungen eines inzwischen geänderten Angebots künstlich erhöhen.

Sekundäre Darlegungslast des Händlers

Interessant ist außerdem die prozessuale Bewertung.

Die Antragsgegnerin hatte erklärt, sie könne sich an einen Austausch des Wechselrichters nicht erinnern.

Das genügte dem OLG Köln nicht. Ein Unternehmen müsse wissen, welche Produkte es verkauft habe und welche Bestandteile wann geändert worden seien. Deshalb traf die Antragsgegnerin eine sekundäre Darlegungslast. Sie hätte konkret erläutern müssen, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ließ das Gericht nicht ausreichen.

Praktische Bedeutung für Amazon-Händler

Die Entscheidung reicht weit über Solaranlagen hinaus.

Viele Händler aktualisieren bestehende Amazon-Angebote im Laufe der Zeit, etwa durch neue Komponenten, andere Lieferanten oder technische Verbesserungen. Solche Änderungen sind wirtschaftlich nachvollziehbar.

Sobald sich jedoch wesentliche Produkteigenschaften ändern, besteht das Risiko, dass vorhandene Kundenbewertungen nicht mehr zum aktuellen Produkt passen. Werden diese Bewertungen dennoch weiter genutzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob einzelne Bewertungen ausdrücklich die geänderte Komponente erwähnen. Bereits die Gesamtzahl der übernommenen Bewertungen kann Verbraucher über die tatsächliche Marktakzeptanz des aktuellen Produkts täuschen.

Fazit

Das OLG Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Aussagekraft von Kundenbewertungen auf Online-Marktplätzen. Bewertungen dürfen nur dann für ein Angebot genutzt werden, wenn sie sich tatsächlich auf das beworbene Produkt beziehen.

Für Händler bedeutet dies, dass Produktänderungen sorgfältig geprüft werden müssen. Wird ein wesentlicher Bestandteil eines Produkts ausgetauscht, kann die Weiterverwendung derselben ASIN und der hierdurch übernommenen Bewertungen wettbewerbswidrig sein. Wer Produktpflege auf Amazon betreibt, sollte deshalb nicht nur die Plattformregeln beachten, sondern vor allem die Erwartungen der Verbraucher und die Anforderungen des Wettbewerbsrechts im Blick behalten.

Gericht: Oberlandesgericht Köln

Datum: 18.05.2026

Aktenzeichen: 6 W 30/26

Fundstelle: MIR 2026, Dok. 044