Kündigungsbutton mit Hürde – Kammergericht rügt Zugangshindernisse

Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte auf seiner Webseite eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ eingebunden. Verbrauchern sollte über diese Schaltfläche die Kündigung von Webhosting-Verträgen ermöglicht werden. Allerdings wurde der Nutzer nach dem Klick zunächst auf eine Login-Seite weitergeleitet, auf der er Kundennummer und Passwort eingeben musste. Erst danach konnte die Kündigung eingegeben werden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.

Das sagt das Gericht

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Kündigungsschaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 312k BGB müssen Unternehmer eine Kündigung über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche ermöglichen. Diese muss den Verbraucher unmittelbar – also ohne Zwischenschritte – auf eine Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung erklärt werden kann.

Die Berliner Richter stellten klar: Wer zuerst eine Anmeldung mit Kundendaten verlangt, schafft eine unzulässige Hürde. Die Schaltfläche muss jederzeit erreichbar und ohne vorherige Eingabe von Zugangsdaten nutzbar sein. Selbst wenn die Zugangsdaten dem Kunden vorliegen, bleibt das vorgeschaltete Login ein Verstoß gegen die gesetzlich geforderte „Unmittelbarkeit“ der Kündigungsmöglichkeit.

Das Gericht machte auch deutlich: Selbst wenn ein Dienst wie Webhosting typischerweise nur über ein Kundenkonto genutzt wird, darf der Zugang zur Kündigungserklärung nicht an das Login gekoppelt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbrauchern entgeltliche Dauerschuldverhältnisse über das Internet anbieten – etwa für Hosting, Streaming oder Online-Dienste –, müssen sicherstellen, dass die Kündigung ohne Login sofort möglich ist. Die bloße Verlinkung auf einen geschützten Bereich genügt nicht. Der Gesetzgeber will es dem Verbraucher so einfach wie möglich machen, sich von Verträgen zu lösen – ohne Passwort, ohne Umweg.

Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und hohe Ordnungsgelder. Der Aufwand für eine rechtssichere Gestaltung ist gering – die Folgen einer Missachtung dagegen erheblich.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsprozesse den Anforderungen des § 312k BGB entsprechen.
  • Stellen Sie sicher, dass Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der sie ihre Kündigung erklären können.
  • Vermeiden Sie Pflichtangaben wie Login, Passwort oder Sicherheitsfragen vor Abgabe der Kündigung.

Fazit

Das Kammergericht Berlin hat einen klaren Maßstab gesetzt: Die Kündigung muss für Verbraucher jederzeit und ohne Hürden möglich sein. Zugangshürden – selbst aus Sicherheitsgründen – sind nicht erlaubt. Unternehmer tun gut daran, ihre Prozesse anzupassen, bevor es teuer wird.


Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25

Urteil zum neuen Kündigungsbutton

Das Landgericht Köln hat sich, soweit ersichtlich, als erstes Gericht mit dem seit 01.07.2022 verpflichtenden „Kündigungsbutton“ beschäftigt (LG Köln, Beschluss vom 29.07.2022, Az.: 33 O 355/22).

Das Landgericht hat (wie fast zu erwarten war) sehr verbraucherfreundlich entschieden.

In dem Verfahren ging es darum, dass der Nutzer bei Anklicken des Kündigungsbuttons auch das Kundenkennwort einzugeben hatte, damit er über den Kündigungsbutton online kündigen konnte. Nach Auffassung des Landgerichts ist dies nicht gesetzeskonform. Das Landgericht führt dazu aus:

„Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergl.) eine Kündigung zu erklären (…). Dies ist hier nicht der Fall.“

Zugleich hat das Landgericht entschieden, dass derjenige, der einen Kündigungsbutton von der Eingabe eines Kundenkennworts abhängig macht, auch wettbewerbswidrig handelt.

Unternehmer, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton auf die Webseite zu setzen, sollten also darauf achten, dass der Kunde bei einer Kündigung über den Kündigungsbutton nur maximal Name und E-Mail-Adresse, gegebenenfalls noch Anschrift, angeben muss. Dies hat auch zur Konsequenz, dass der Kündigungsbutton z.B. außerhalb eines geschlossenen Kundenbereichs anklickbar sein muss.