BGH zum Pastiche: Wann kreative Anleihen an fremden Werken erlaubt sind

Nun liegen die Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs im Verfahren „Metall auf Metall VI“ vor. Der BGH hat am 3. September 2026 entschieden, dass die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Sampling im konkreten Fall als sogenannter Pastiche zulässig sein kann. Wir hatten in unserem Blog bereits am 3. September über die Pressemitteilung des BGH berichtet. Die nun veröffentlichten Gründe zeigen genauer, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und warum das Urteil nicht nur für Musiker, Produzenten und Labels, sondern auch für Filmproduktionen, Werbung, Social Media, Games und andere Kreativbranchen wichtig ist.

Worum ging es in dem Fall?

Der Rechtsstreit gehört zu den bekanntesten urheberrechtlichen Verfahren in Deutschland. Mitglieder der Musikgruppe Kraftwerk gingen gegen die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ vor. Diese Sequenz wurde in dem 1997 erschienenen Titel „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet und dort fortlaufend wiederholt.

Die Kläger sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler. Der Fall beschäftigte über viele Jahre die Gerichte, darunter mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

Im Mittelpunkt stand zuletzt nicht mehr nur die Frage, ob Sampling grundsätzlich in Rechte eingreift. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Nutzung trotz eines Eingriffs durch eine urheberrechtliche Schranke erlaubt ist, nämlich durch die seit dem 7. Juni 2021 geltende Regelung zu Karikatur, Parodie und Pastiche in § 51a UrhG.

Der BGH sagt: Sampling ist ein Eingriff, aber nicht immer rechtswidrig

Der BGH macht zunächst deutlich: Wer eine erkennbare Tonsequenz aus einer bestehenden Aufnahme übernimmt, greift grundsätzlich in Rechte ein. Das gilt für Rechte des Tonträgerherstellers, für Rechte ausübender Künstler und unter Umständen auch für das Urheberrecht an der musikalischen Gestaltung.

Das ist wichtig, weil das Urteil gerade nicht bedeutet, dass Sampling nun frei und ohne Prüfung möglich wäre. Der BGH stellt nicht die Schutzfähigkeit von Musikaufnahmen infrage. Er sagt vielmehr: Ein solcher Eingriff kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen einer gesetzlichen Schranke erfüllt sind.

Für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 kam es deshalb auf den Pastiche an.

Was ist ein Pastiche?

Der Begriff „Pastiche“ war lange unklar. Der BGH hatte deshalb den Europäischen Gerichtshof gefragt, wie dieser Begriff unionsrechtlich zu verstehen ist. Der EuGH und nun auch der BGH grenzen den Pastiche klar ein.

Ein Pastiche ist kein allgemeiner Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremder Werke. Er erlaubt also nicht jede Übernahme, nur weil das neue Werk irgendwie eigenständig oder künstlerisch ist.

Erfasst sind vielmehr Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit dem übernommenen Material einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Dieser Dialog kann verschiedene Formen haben. Er kann eine Hommage sein, eine Stilnachahmung, eine humoristische Auseinandersetzung oder eine kritische Bezugnahme. Humor oder Kritik sind aber nicht zwingend erforderlich.

Für die Praxis ist besonders wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Nutzer nachweisbar die innere Absicht hatte, einen Pastiche zu schaffen. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Der Pastiche-Charakter muss für denjenigen erkennbar sein, der das Ausgangswerk kennt.

Warum war „Nur mir“ nach Auffassung des BGH ein zulässiger Pastiche?

Der BGH stützt sich auf die Feststellungen des OLG Hamburg. Danach wurde die Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ zwar erkennbar übernommen. „Nur mir“ hatte aber einen eigenständigen Charakter. Das Stück nutzte die Sequenz als Einstieg und führte den Hörer aus der elektronischen Klangwelt von Kraftwerk in ein anderes musikalisches Genre, nämlich Hip Hop.

Gerade darin sah das Gericht den kreativen Dialog: Die metallische Rhythmusstruktur wurde nicht nur austauschbar als Baustein verwendet, sondern in einem neuen musikalischen Zusammenhang hörbar weiterverarbeitet. Die Sequenz blieb erkennbar, wurde aber in ein anderes Klangbild eingebettet.

Das ist der entscheidende Punkt der Entscheidung. Nicht jede Übernahme wird erlaubt. Zulässig wurde die Nutzung hier, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanz als künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ausgangsmaterial verstanden werden konnte.

Kein Zitat, kein unwesentliches Beiwerk

Der BGH prüfte auch andere Schranken, verwarf sie aber.

Ein Zitat lag nicht vor. Denn für ein Zitat muss die Nutzung als fremdes Werk erkennbar in einen Zitatzweck eingebettet sein. Der durchschnittliche Hörer hatte aber keinen Anlass anzunehmen, dass die Sequenz aus einem fremden Werk übernommen wurde.

Auch unwesentliches Beiwerk lag nicht vor. Die Rhythmussequenz war nicht nebensächlich, sondern prägte den Ausgangstitel und blieb auch in „Nur mir“ deutlich wahrnehmbar.

Damit zeigt der BGH: Wer fremdes Material übernimmt, kann sich nicht ohne Weiteres auf irgendeine Schranke berufen. Die passende Schranke muss konkret begründet werden.

Was bedeutet das Urteil für Sampling?

Für die Musikbranche bringt das Urteil mehr Klarheit, aber keinen Freibrief.

Sampling kann zulässig sein, wenn das neue Werk mit dem übernommenen Material einen erkennbaren kreativen Dialog führt. Je stärker das Sample nur als bequemer Ersatz für eine eigene Produktion genutzt wird, desto schwieriger wird die Berufung auf den Pastiche. Je deutlicher dagegen eine künstlerische Auseinandersetzung, Transformation, Hommage oder Stilbezug erkennbar ist, desto eher kommt § 51a UrhG in Betracht.

Musiker und Produzenten sollten deshalb nicht nur fragen: Ist das Sample kurz?

Sondern vor allem: Welche Funktion hat das Sample im neuen Werk? Ist es nur Klangmaterial? Oder verweist es bewusst und erkennbar auf das Ausgangswerk? Entsteht ein neuer künstlerischer Zusammenhang? Bleibt ein ausreichender Abstand zum Original?

Die Länge des Samples ist nur ein Faktor. Auch ein sehr kurzes Sample kann geschützt sein. Umgekehrt kann eine kurze Übernahme zulässig sein, wenn sie im neuen Werk eine erkennbare kreative Bezugnahme trägt.

Bedeutung für Labels, Produzenten und Rechteinhaber

Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung von Ansprüchen komplexer. Es reicht nicht mehr, nur auf eine erkennbare Übernahme hinzuweisen. Wenn sich der Nutzer auf Pastiche beruft, muss geprüft werden, ob die neue Nutzung eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Original darstellt.

Das kann die Bewertung von Sampling-Lizenzen verändern. Rechteinhaber werden weiterhin Lizenzen vergeben können und sollten dies auch strategisch tun. Aber bei bestimmten künstlerischen Nutzungen kann die Verhandlungsposition schwächer sein, wenn die Nutzung unter § 51a UrhG fallen könnte.

Für Produzenten bedeutet das umgekehrt: Eine rechtliche Prüfung bleibt immer notwendig. Wer ein Sample kommerziell nutzt, sollte dokumentieren können, warum die Übernahme künstlerisch erforderlich oder jedenfalls kreativ begründet ist. Das ersetzt nicht automatisch eine Lizenz, kann aber in der Risikoabwägung entscheidend sein.

Warum das Urteil auch für die Filmbranche wichtig ist

Die Entscheidung betrifft zwar Musik-Sampling. Ihre Bedeutung reicht aber deutlich weiter. Der Pastiche ist nicht auf Tonträger beschränkt.

§ 51a UrhG gilt auch für andere Werkarten. Deshalb kann das Urteil auch für Filmproduktionen, Serien, Werbefilme, Dokumentationen, Trailer, Musikvideos, Games und Social-Media-Formate relevant werden.

In der Filmbranche geht es häufig um bewusste Anspielungen vor allem bei Spielfilmen: eine Szene erinnert an einen bekannten Filmklassiker, eine Kameraeinstellung zitiert eine ikonische Bildsprache, eine Kostüm- oder Kulissengestaltung verweist auf ein bekanntes Werk, ein Sounddesign greift erkennbare Stilmittel auf oder ein kurzer Ausschnitt wird in eine neue audiovisuelle Gestaltung eingebettet.

Nach der Logik des BGH kann eine solche Nutzung eher zulässig sein, wenn sie nicht bloß kopiert, sondern mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren kreativen Dialog tritt. Ein Film, der eine bekannte Szene nachstellt, um eine Hommage zu schaffen, ein Genre zu reflektieren oder eine bestimmte Ästhetik bewusst aufzugreifen, kann sich unter Umständen eher auf Pastiche berufen als ein Film, der fremdes Material nur nutzt, weil es praktisch, bekannt oder aufmerksamkeitsstark ist.

Das gilt nicht nur für Spielfilme, sondern auch für Dokumentar- und Werbefilme.

Im Dokumentarfilm werden fremde Werke oft nicht bloß dekorativ verwendet. Archivaufnahmen, Filmausschnitte, Musikfragmente, Plakate, Fernsehsendungen, Social-Media-Posts, Kunstwerke oder Produktgestaltungen können Teil der erzählten Wirklichkeit sein. Häufig geht es darum, eine Epoche, eine Person, eine politische Bewegung, eine Musikszene oder ein gesellschaftliches Phänomen nachvollziehbar darzustellen. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Nutzung als Zitat, als Beiwerk, als Berichterstattung über Tagesereignisse oder künftig auch als Pastiche gerechtfertigt sein kann.

Der Pastiche kann für Dokumentarfilmer vor allem dann relevant werden, wenn nicht nur ein fremdes Werk gezeigt wird, sondern wenn der Film erkennbar mit dessen Stil, Ästhetik oder kultureller Bedeutung arbeitet. Denkbar ist etwa eine Dokumentation über Popkultur, Musikgeschichte, Mode, Werbung, Filmgeschichte oder digitale Memes, die bekannte Gestaltungsmittel aufgreift, nachstellt, verfremdet oder in einen neuen erzählerischen Zusammenhang stellt. Entscheidend bleibt aber, dass eine erkennbare kreative Auseinandersetzung stattfindet. Die bloße Verwendung fremder Bilder oder Musik zur atmosphärischen Untermalung wird dadurch aber nicht automatisch zulässig.

Noch heikler ist die Lage im Werbefilm. Werbung lebt häufig von Wiedererkennung. Sie spielt mit bekannten Szenen, typischen Kameraeinstellungen, ikonischen Sounds, Filmlooks, Figurenkonstellationen oder ganzen Genreästhetiken. Eine Kampagne kann etwa bewusst an einen Western, einen Science-Fiction-Klassiker, einen Musikclip, eine berühmte Dokumentarästhetik oder eine bekannte Filmszene erinnern, ohne diese vollständig zu kopieren. Nach der Logik des BGH kann eine solche kreative Anlehnung eher zulässig sein, wenn sie als eigenständige Hommage, Stilspielerei oder ironische Auseinandersetzung erkennbar ist.

Gerade bei Werbung ist das potentielle Risiko aber höher als bei einem Doku-Film. Der kommerzielle Zweck steht im Vordergrund, und die Grenze zwischen kreativer Referenz und Ausnutzung fremder Bekanntheit ist schmal. Wer einen bekannten Filmlook, ein markantes Sounddesign oder eine ikonische Szene übernimmt, um vom Wiedererkennungswert des Originals zu profitieren, kann sich nicht sicher darauf verlassen, dass dies als Pastiche akzeptiert wird. Je näher die Werbung an der konkreten Gestaltung des Originals bleibt und je weniger eigene Aussage oder kreative Distanz erkennbar ist, desto eher drohen Ansprüche der Rechteinhaber.

Auch Games, Social Media und KI-generierte Inhalte sind betroffen

Das Urteil wird auch für digitale Kreativformen relevant. In Games können Figuren, Leveldesigns, Soundeffekte oder Zwischensequenzen bewusst an bekannte Werke erinnern. In Social Media entstehen täglich Remixes, Memes, Reenactments, Mashups und kurze audiovisuelle Beiträge. Auch bei KI-generierten Inhalten stellt sich zunehmend die Frage, ob eine erkennbare Anlehnung an bestehende Werke noch zulässig ist oder schon eine rechtswidrige Übernahme darstellt.

Der Pastiche kann hier ein wichtiges Instrument sein, aber nur bei einer echten kreativen Bezugnahme. Wer lediglich ein bekanntes Werk imitiert, um Aufmerksamkeit zu erzeugen, wird sich schwerer darauf berufen können. Wer dagegen erkennbar mit einem Werk, Stil oder Genre arbeitet und daraus eine neue Aussage, eine Hommage oder eine reflektierende Gestaltung entwickelt, hat bessere Argumente.

Der Drei-Stufen-Test bleibt die Grenze

Auch wenn eine Nutzung grundsätzlich als Pastiche eingeordnet werden kann, ist die Prüfung damit nicht beendet. Der BGH berücksichtigt den sogenannten Drei-Stufen-Test. Danach darf eine Schranke nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzen.

Im konkreten Fall sah der BGH diese Grenze nicht überschritten. Zwischen den Werken bestand ein deutlicher Abstand. Eine relevante Konkurrenz zum Original wurde nicht festgestellt. Auch konkrete Einbußen bei Sampling-Lizenzen waren nicht ausreichend dargelegt.

Für die Praxis bedeutet das: Selbst ein kreativer Dialog kann unzulässig sein, wenn die Nutzung wirtschaftlich zu stark in die Verwertung des Originals eingreift. Besonders riskant sind Nutzungen, die das Original ersetzen, dessen Markt beeinträchtigen oder den Wert einer typischen Lizenzierung erheblich unterlaufen.

Kein Ausweichen auf das Wettbewerbsrecht

Bemerkenswert ist auch die Aussage des BGH zum Lauterkeitsrecht. Die Kläger hatten sich hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz berufen. Der BGH erteilt einem solchen Umweg regelmäßig eine Absage, wenn die Nutzung urheberrechtlich zulässig ist.

Das ist konsequent. Wenn das Urheberrecht eine Nutzung erlaubt, soll dieselbe Nutzung nicht ohne Weiteres über das Wettbewerbsrecht wieder verboten werden. Für Unternehmen schafft das mehr Rechtssicherheit. Wer sich erfolgreich auf eine urheberrechtliche Schranke berufen kann, muss nicht automatisch befürchten, dass dieselbe Gestaltung über das UWG doch untersagt wird.

Fazit

Der BGH stärkt mit „Metall auf Metall VI“ die Kunstfreiheit und gibt dem Pastiche erstmals greifbare Konturen. Zugleich bleibt der Schutz der Rechteinhaber erhalten. Sampling und andere kreative Bezugnahmen sind nicht automatisch erlaubt. Sie können aber zulässig sein, wenn sie mehr sind als bloße Übernahme: nämlich eine erkennbare künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.

Gerade hier liegt aber auch das praktische Problem. Der Pastiche bringt ähnliche Unsicherheiten mit sich wie das Zitatrecht oder andere urheberrechtliche Schranken. Ob tatsächlich ein Pastiche, ein Zitat oder eine andere erlaubte Nutzung vorliegt, entscheidet im Streitfall nicht der Nutzer selbst, sondern am Ende ein Gericht. Die eigene Einschätzung, ob man sich auf eine Schranke berufen kann, bleibt daher immer mit einem gewissen Risiko verbunden.

„Metall auf Metall“ zeigt dieses Risiko besonders deutlich. Der Rechtsstreit dauerte mehr als 20 Jahre und beschäftigte mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Das ist das beste Beispiel dafür, dass rechtliche Grenzfragen im Urheberrecht für Unternehmen, Produzenten und Kreative erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Folgen haben können.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb weiterhin eine Lizenz einholen. Das gilt insbesondere bei kommerziellen Produktionen, bei prominenten Vorlagen, bei zentralen Gestaltungselementen und immer dann, wenn eine Veröffentlichung wirtschaftlich oder reputationsrechtlich besonders wichtig ist. Der Pastiche eröffnet Spielräume, ersetzt aber keine sorgfältige Rechteklärung.

Die Entscheidung ist damit ein wichtiger Leitfall für die moderne Remixkultur. Sie betrifft nicht nur Musik, sondern alle Branchen, in denen kreative Werke auf bestehenden Werken, Stilen, Szenen oder Sounds aufbauen. Für Unternehmer heißt das: Kreative Referenzen werden rechtlich besser planbar, aber nicht risikofrei.

Entscheidungsdaten

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 3. September 2026
Aktenzeichen: I ZR 74/22
Entscheidungsname: Metall auf Metall VI

Conni möglicherweise vor Gericht? – Was darf Satire, was darf sie nicht?

Conni hat alles gemacht: Sie hat Reiten gelernt, ist in die Schule gekommen, war beim Zahnarzt. Jetzt landet sie im Internet – als Meme. Und dort hat sie ein Problem: Das Urheberrecht.

Der Carlsen Verlag, Inhaber aller Rechte an der vorbildlichen kleinen Blondine, verschickt laut einem Artikel aus der „Welt“ vom 10.07.2025 Abmahnungen an Personen, die Conni-Memes posten. Die Netzgemeinde findet das natürlich alles andere als lustig – aber was ist wirklich erlaubt?

Höchste Zeit für einen Blick ins Gesetz!


Worum geht’s eigentlich?

Urheberrechtlich sind gleich zwei Vorschriften relevant:

  • § 23 UrhG (Bearbeitungsrecht):
    Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk bearbeitet oder umgestaltet (also zum Beispiel eine Illustration in ein Meme verwandelt), benötigt grundsätzlich die Zustimmung des Rechteinhabers – hier also Carlsen.
    Ausnahme: Es handelt sich um eine freie Benutzung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Doch Achtung: Nach der Neuregelung 2021 wurde der Begriff enger gefasst. Eine „freie Benutzung“ liegt nur noch vor, wenn das neue Werk so weit vom Original abrückt, dass die Eigenständigkeit dominiert. Bei Memes ist das eher selten der Fall.
  • § 51a UrhG (Karikatur, Parodie, Pastiche):
    Dieses „Meme-Privileg“ erlaubt es, geschützte Werke ohne Erlaubnis zu nutzen, wenn sie
    • eine Karikatur (Verzerrung zur Belustigung),
    • eine Parodie (kritische oder humoristische Auseinandersetzung)
    • oder ein Pastiche (Remix, Collage) sind.

Das heißt: Viele Memes dürfen mehr, als Carlsen lieb ist. Aber nicht jedes Meme ist automatisch erlaubt.


Sind Memes Bearbeitung oder Parodie?

Die juristische Gretchenfrage: Ist ein Meme eine Bearbeitung (§ 23) oder eine Parodie (§ 51a)?

  • Bearbeitung: Das Werk wird verändert – z. B. durch Hinzufügen von Text oder Collagieren in ein anderes Bild. Ohne Parodie-Charakter bleibt dies zustimmungspflichtig.
  • Parodie: Das Werk wird humorvoll oder kritisch gebrochen („Conni lernt, wie man Steuern hinterzieht“). Hier greift regelmäßig § 51a UrhG.
  • Pastiche: Das Werk wird remixartig in einen neuen Kontext gestellt. Auch dies kann privilegiert sein.

Drei Beispiele aus dem Internetleben

1. Meme ohne eigenen Witz:
Einfach nur ein Scan der Buchseite mit der Caption „Same.“ – keine eigenständige Aussage, kein Humor. Das ist ziemlich sicher keine Parodie und damit unzulässig.

2. Satire pur:
Conni sitzt mit dem Kanzler im Bundestag und erklärt, wie man Strompreise deckelt. Klare politische oder gesellschaftliche Kommentierung – Parodie, dürfte erlaubt sein.

3. Collage ohne Bezug:
Conni als zufälliger Bildbestandteil in einem ästhetischen Remix. Mögliches Pastiche, also je nach Einzelfall zulässig.


Muss der Urheber genannt werden?

Ja – § 63 UrhG verlangt eine Quellenangabe, soweit das „nach den Umständen des Falls geboten“ ist. Im Zweifel empfiehlt sich, den Verlag als Rechteinhaber zu benennen.


Kommerziell oder privat?

Wer Conni-T-Shirts verkauft oder Memes mit Werbung kombiniert, bewegt sich in einer anderen rechtlichen Liga – hier können schnell hohe Forderungen drohen.


Was bedeutet das für alle Conni-Fans?

Das Gesetz will Satire und Remixkultur nicht verhindern. Im Gegenteil: § 51a UrhG wurde genau dafür geschaffen. Aber:

  • Ein Meme braucht eine erkennbare eigene Aussage.
  • Es darf nicht nur der bloße Abklatsch sein.
  • Und: Besser im nicht-kommerziellen Bereich bleiben.

Fazit – Conni bleibt (vielleicht) im Netz

Ob ein Conni-Meme wirklich zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Manchmal genügt ein witziger Spruch, manchmal braucht es echten satirischen Biss. Wer unsicher ist, sollte anwaltlichen Rat einholen oder das Meme nur im privaten Umfeld teilen.

Denn am Ende gilt: Conni lernt das Urheberrecht – und jeder andere sollte es ebenfalls tun.

Ergänzung (16.07.25):

Der Carlsen Verlag hat sich nun auch ausführlich auf u.a. LinkedIn geäußert.

Kritik an der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform

Die Umsetzung der im Jahre 2019 beschlossenen sog. EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht steht unmittelbar bevor. Bis zum 07. Juni 2021 muss die Umsetzung in deutsches Recht gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt sein. Ob diese Frist eingehalten werden kann, ist allerdings fraglich.

Von allen Seiten wird der Gesetzentwurf kritisiert, zuletzt von über 1.100 Künstler in einem offenen Brief. Liest man diesen offenen Brief und insbesondere auch Interviews, die einige dieser Künstler diversen Medien gegeben haben, so könnte man meinen, das Urheberrecht für Musiker wird quasi komplett abgeschafft und die Ausbeutung von deren Leistungen durch Google & Co. steht unmittelbar bevor.

Warum gibt es von allen Seiten Kritik?

Der Grund hierfür ist meiner Meinung nach simpel: Es gibt zahlreiche Interessengruppen. Und diese Interessen stehen sich zum Teil diametral gegenüber.

Zunächst einmal die Interessen der Anbieter wie Google, Facebook etc. Deren Interesse und Position ist klar: Speziell YouTube (und damit Google) vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass YouTube lediglich ein technischer Dienstleister sei. YouTube biete „nur“ Platz für Nutzer, die dort Content einstellen können. Sie wollen daher weder für eingestellten Content Geld bezahlen oder gar für rechtswidrig eingestellten Content haften.

Dann das Interesse der Internetnutzer. Wobei dieser Nutzerkreis sehr groß ist. Angefangen von den Nutzern, die aus rein privatem Interesse Content z.B. bei YouTube einstellen, z.B. mit dem Smartphone aufgenommene Videos vom letzten Konzert „ihres“ Künstlers, über Nutzer, die Content einstellen und damit Geld verdienen, z.B. sog. Let’s Player oder Influencer, bis hin zu den Nutzern, die zwar selbst keine Inhalte einstellen, aber eingestellte Inhalte in allen möglichen Social-Media-Kanälen uneingeschränkt (und am besten kostenlos) anschauen und sich dort über alle möglichen Themen informieren möchten.

Und schließlich die Gruppe der Rechteinhaber. Auch dies ist eine große und nicht homogene Gruppe. Publisher von Computerspielen, TV-Sender, Filmproduzenten oder Plattenlabels verfolgen schon zum Teil nicht dieselben Ziele und nutzen Plattformen, wie z.B. YouTube, in unterschiedlicher Art und Weise. Und zu dieser Gruppe zählen natürlich die Urheber selbst sowie die ausübenden Künstler. Auch hier ziehen z.B. Urheber und Verwerter der urheberrechtlichen Leistungen nicht immer am selben Strang und verfolgen unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt gibt es zwischen Verwertern und Urhebern oft Streit und Diskussionen darüber, wer welchen Anteil der Einnahmen bekommen soll.

All diese Interessen lassen sich nicht unter einen Hut bekommen. Und egal, wie sich der Gesetzgeber entscheidet: Irgendein Interessenvertreter fühlt sich ungerecht behandelt. Nachdem jede Seite den Gesetzesentwurf kritisiert, könnte dies dafür sprechen, dass er ein einigermaßen gelungener Kompromiss zwischen den Interessengruppen ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber der richtige Adressat der Kritik ist. Denn der deutsche Gesetzgeber setzt nur das um, was vor ca. zwei Jahren von der EU in der Richtlinie beschlossen wurde. Diese EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber nur wenig Gestaltungsspielraum.

Einer der größten Kritikpunkte ist ein vom deutschen Gesetzgeber genutzter Spielraum. In dem Entwurf zum sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist in § 10 eine Vorschrift vorgesehen, die erlaubte „geringfügige Nutzungen“ vorsieht. Folge einer solchen geringfügigen Nutzung – manchmal auch als „Bagatellnutzung“ bezeichnet – ist, dass die Nutzung in dieser Form rechtmäßig ist, so dass ein Nutzer solchen Inhalt auf einer Plattform einstellen kann bzw. eine Plattform wie YouTube solchen Inhalt nicht löschen muss.

Der geplante § 10 UrhDaG hat folgenden Wortlaut:

„Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.“

§ 9 Abs. 2 UrhDaG wiederum enthält eine Regelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass eine solche Nutzung rechtmäßig ist.

Diese Regelung wird vor allem von den Rechteinhabern kritisiert, insbesondere in dem oben genannten offenen Brief von Musikern.

Liest man sich den Gesetzestext durch, zeigt sich schnell, dass diese Kritik gerade der Musiker wohl überzogen sein dürfte. Es ist eben nicht so, dass immer 15 Sekunden eines Musikstücks umsonst genutzt werden dürfen.

So liegt nach dem Wortlaut des geplanten § 10 UrhDaG eine solche Bagatellnutzung nur dann vor, wenn sie nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Würde also jemand in einem Imagevideo für sein Unternehmen bis zu 15 Sekunden eines bekannten Hits benutzen, so würde diese Bagatellnutzungsregelung schon deshalb nicht greifen, weil das Musikstück für werbliche und damit für kommerzielle Zwecke verwendet werden würde. Und schließlich enthält § 10 UrhDaG einen Verweis auf § 9 Abs. 2 UrhDaG, wo sodann festgelegt wird, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Es ist also möglich, dass ein Rechteinhaber trotzdem Ansprüche geltend machen kann, wenn er darlegt, dass aus bestimmten Gründen keine solche Bagatellnutzung gegeben ist.

Genauso wenig wie der Einsatz von Upload-Filtern zum Untergang des freien Internets wird, führt eine Einführung einer Bagatellnutzung nicht dazu, dass jeder alles frei verwenden kann wie er will und niemand dafür bezahlen muss.

Ein weiterer Kritikpunkt – dieses Mal von der „anderen Seite“ – ist, dass das neue Gesetz zum (ohnehin z.B. bei YouTube im Einsatz befindlichen, aber nun zum vermehrten) Einsatz von Uploadfiltern führen wird.

Insbesondere zur Frage, ob durch Uploadfilter eigentlich rechtmäßige Inhalte weggeblockt werden, gab es erst jüngst wieder ein Anschauungsbeispiel:

Nachdem in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann der Künstler „Danger Dan“ seinen neuen Song mit dem Titel „Von der Kunstfreiheit gedeckt“ performt hatte, hat ein für seine Erklärvideos bekannter Anwaltskollege sich mit dem Inhalt des Textes von Danger Dan auseinandergesetzt und geprüft, ob denn tatsächlich der Text des Songs von der Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nachdem das Video zunächst kurze Zeit auf YouTube online war, wurde es geblockt, weil (vermutlich) das Label von Danger Dan bei YouTube Daten (im neuen UrhDaG als „erforderliche Informationen“ bezeichnet) hinterlegt hatte, so dass Content, der diesen Song beinhaltet, nicht online gestellt werden kann bzw. offline genommen wurde. Und natürlich enthält das Video des Anwaltskollegen auch mehr als 15 Sekunden des Songs. Da aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Liedtext ein geradezu klassisches Beispiel eines zulässigen Zitats ist, war das eingestellte Video – jedenfalls aus meiner Sicht – rechtmäßig. Zwischenzeitlich ist es auch wieder online.

Hier hat sich also die viel beschworene Gefahr des „Overblockings“ tatsächlich realisiert. Und natürlich gibt es in einem solchen Fall auch keinen Grund dafür, dass der Anwaltskollege oder YouTube für das Video irgendwelche Lizenzgebühren an das Plattenlabel oder den Musiker zahlen muss bzw. soll.

Nicht bei den oben beschriebenen Bagatellnutzungen, sondern hier wird künftig (zumindest im urheberrechtlichen Sinne) die „Musik spielen“:

Nämlich bei der Frage, welche Inhalte durch sog. Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht gedeckt und damit zulässig sind und welche eben nicht.

Neben der im Gesetz befindlichen Ausnahmebestimmung des § 51 UrhG, der die Zulässigkeit dieser Zitate regelt, wird künftig ein neuer § 51a aufgenommen, welcher folgenden Wortlaut hat:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Und des Weiteren soll § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, vollständig aufgehoben und § 23, welcher zustimmungspflichtige Bearbeitungen definiert, wie folgt textlich angepasst werden:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neugeschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Die Aufhebung von § 24 UrhG ist dabei keine böswillige Erfindung des deutschen Gesetzgebers: Denn im Jahre 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem epischen Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham (durchaus überraschend) entschieden, dass diese Vorschrift des deutschen Urheberrechtsgesetzes unvereinbar sei mit europäischem Recht. Der deutsche Gesetzgeber setzt hier also lediglich eine Gerichtsentscheidung des EuGH um. Auch diese vorgesehene Aufhebung hat bei den Musikern einen Aufschrei ausgelöst und auch dies wurde in dem offenen Brief thematisiert. Denn in § 24 UrhG war auch ein sog. starrer Melodienschutz enthalten, der keine freie Bearbeitung ermöglichte, wenn die Melodie einer Komposition übernommen wurde. Im Rahmen der jetzt geäußerten Kritik wird gerne übergangen, dass die Aufhebung dieser Vorschrift gar nicht die Idee des deutschen Gesetzgebers war. Und wenn nun Musiker weiterhin einen „starren Melodienschutz“ fordern, so drängt sich folgende Frage förmlich auf:

Weshalb sollen Komponisten im Vergleich zu anderen Urhebern wie Schriftstellern, Autoren, Textern, Journalisten, bildenden Künstlern, Bildhauern, Designern, Architekten, Choreographen oder Filmern besser behandelt werden?

Streng genommen gibt es dafür jedenfalls meiner Meinung nach keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Künftig werden sich alle Urheber und damit auch Komponisten und Musiker damit auseinandersetzen müssen, ob jemand sich auf das Zitatrecht berufen kann, ein Fall des neuen § 51a UrhG oder schon inhaltlich überhaupt keine „Bearbeitung“ im Sinne des § 23 UrhG vorliegen wird.

Speziell der neue § 51a UrhG wird neue Entwicklungen im Urheberrecht auslösen:

Die dort vorgesehene Ausnahme für Parodie und Satire gab es bereits und wurde unter den „alten § 24 UrhG“ subsumiert. Nun wird eine neue zusätzliche Ausnahme eingefügt, nämlich die Ausnahme des „Pastiche“. Lt. der Definition von Wikipedia fällt darunter auch eine sog. Hommage. Meiner Meinung nach könnten vor allem hier künftig Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Samplings entschieden werden. Nicht zuletzt befürchten die Musiker und Künstler, die den offenen Brief verfasst haben, auch hier ein Einfallstor für das kostenlose Sampling „ihrer“ Musik. Aber für diejenigen, die samplen, ist dies eine vielleicht neue Chance, dass ihre Stücke künftig keine jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten auslösen. Vermutlich dürfte dies dann auch der Grund dafür sein, dass man auf der Liste der unterzeichnenden Künstler des „offenen Briefes“ Musiker aus der Rap oder Hip-Hop-Szene nicht findet.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob und in welcher Form tatsächlich die neuen Gesetzesänderungen umgesetzt werden oder ob doch noch in letzter Sekunde aufgrund von Lobbyarbeit Vorschriften geändert werden.

Und sollte es bei den obigen Vorschriften bleiben, so wird sicherlich in den nächsten Jahren einiges an neuen Rechtsfragen auf alle Beteiligten zukommen.