OLG Köln: Wenn Fotos aus der Schweiz online sind, reicht Abrufbarkeit in Deutschland nicht

In seinem Urteil vom 14.11.2025 hat das Oberlandesgericht Köln eine für viele Unternehmen, Agenturen und Fotografen praktisch sehr wichtige Frage entschieden: Reicht es für Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht aus, dass eine ausländische Website in Deutschland einfach aufrufbar ist? Die klare Antwort des OLG Köln lautet: nein.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Fotograf hatte 2011 für ein Unternehmen professionelle Produktfotos von rahmenlosen Schiebefenstern erstellt. Die Bilder gelangten später zu mehreren Schweizer Unternehmen (u. a. Vertriebspartnern, Verlagen und einem Webdienstleister) und wurden dort auf Internetseiten verwendet. Der Fotograf verlangte von mehreren Beklagten Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung – mit dem Argument, die Websites seien auch in Deutschland abrufbar, deshalb liege eine Nutzung in Deutschland vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln den Schadensersatz teilweise zugesprochen (mit teils deutlichen Kürzungen). In der Berufung wollte der Fotograf deutlich mehr Geld. Die Beklagten hielten dagegen: Es fehle am erforderlichen Bezug zu Deutschland.

Kernpunkt der Entscheidung: Deutsches Urheberrecht braucht einen „hinreichenden Inlandsbezug“

Das OLG Köln weist die Klage gegen die in der Berufung noch betroffenen Beklagten bereits dem Grunde nach ab. Nicht, weil die Fotos „frei“ wären – sondern weil deutsches Urheberrecht in solchen Konstellationen nicht automatisch greift.

Entscheidend ist der Gedanke des Territorialitätsprinzips: Deutsches Urheberrecht schützt grundsätzlich nur im deutschen Hoheitsgebiet. Bei Internetveröffentlichungen mit Auslandsbezug ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob die konkrete Nutzung einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat – häufig als „commercial effect“ beschrieben.

Die bloße technische Abrufbarkeit in Deutschland genügt nicht. Andernfalls würde jede ausländische Website wegen ihrer weltweiten Erreichbarkeit schnell in deutsches Urheberrecht „hineinrutschen“. Genau diese uferlose Ausdehnung soll verhindert werden.

Wie prüft man den Inlandsbezug in der Praxis? Die Kriterien aus dem Urteil

Das OLG Köln macht deutlich: Es kommt auf eine Gesamtabwägung an. Im konkreten Fall sprachen zahlreiche Umstände gegen einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland, unter anderem:

  • Sitz/Wohnsitz der Beteiligten: Die Beklagten (und die maßgebliche Streithelferin) saßen in der Schweiz.
  • Domains und Marktauftritt: Mehrere Websites liefen unter „.ch“. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass sich das Angebot an Schweizer Verkehrskreise richtet.
  • Sprache ist nicht alles: Auch wenn Inhalte deutschsprachig waren, ist das kein starkes Deutschland-Indiz, weil Deutsch Amtssprache in der Schweiz ist.
  • Keine Ausrichtung auf deutsche Kunden: Keine Lieferangebote nach Deutschland, keine Online-Bestellmöglichkeit nach Deutschland, keine tatsächlichen deutschen Kunden.
  • Produkte/Leistungen nur regional in der Schweiz: Die Fenster wurden nach dem unstreitigen Vortrag über ein selektives, regionales Partnersystem in der Schweiz vertrieben und eingebaut. Deutschland war exklusiv über ein anderes Vertriebsnetz organisiert.
  • Sonderrolle „Webdienstleister/Programmierer“: Selbst die Referenzdarstellung eines Screenshots auf einer eigenen Seite (zur Demonstration von Programmierfähigkeiten) begründete keinen relevanten Deutschlandbezug, wenn die Website erkennbar schweizerisch ausgerichtet war und keine nennenswerten Auswirkungen in Deutschland dargelegt wurden.

Wichtig ist dabei auch ein prozessualer Punkt: Die Darlegungs- und Beweislast für den hinreichenden Inlandsbezug trägt der Kläger. Wer Schadensersatz in Deutschland will, muss konkret erklären können, warum die Nutzung gerade den deutschen Markt trifft oder sich wirtschaftlich in Deutschland auswirkt.

Warum die Argumente des Klägers nicht durchdrangen

Der Kläger versuchte, die Diskussion von der Frage der öffentlichen Zugänglichmachung wegzulenken. Er argumentierte sinngemäß: Die Pflichtverletzung liege schon vorher – nämlich darin, dass die Beklagten seine Einwilligung nicht eingeholt und keine Lizenz bezahlt hätten. Der „Schaden“ entstehe bei ihm in Deutschland, weil ihm dort die Lizenzgebühr auf dem Konto fehle.

Das OLG Köln hat das nicht überzeugt. Wenn deutsches Urheberrecht wegen fehlenden Inlandsbezugs schon nicht anwendbar ist, kann man den Anspruch nicht über ein „vorgelagertes Unterlassen“ retten. Auch das Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. Namensnennung) hilft dann nicht weiter: Ohne Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts fehlt die Anspruchsgrundlage.

Praxis-Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Ein hinreichender Inlandsbezug ist eher denkbar, wenn beispielsweise:

  • ausdrücklich deutsche Kunden angesprochen werden (Texte, Referenzen, Projekte in Deutschland),
  • Lieferungen/Leistungen nach Deutschland angeboten oder tatsächlich erbracht werden,
  • Preise, Versand, Ansprechpartner oder Service speziell für Deutschland vorgesehen sind,
  • Marketing gezielt auf Deutschland ausgesteuert wird,
  • Domains, SEO/SEA und Auftritt erkennbar auf Deutschland zugeschnitten sind.

Fehlt all das, wird die bloße Abrufbarkeit regelmäßig nicht reichen.

Fazit

Das OLG Köln setzt die Linie fort, dass das Internet nicht automatisch „Deutschland“ bedeutet. Wer Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht wegen einer ausländischen Online-Nutzung verlangt, braucht mehr als einen Screenshot einer abrufbaren Website: Er muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum deutschen Markt darlegen und im Zweifel beweisen.

Fundstelle / Entscheidungsdaten
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 14.11.2025, Az. 6 U 96/24, Fundstelle: MIR 2026, Dok. 011 (MIR 02/2026)

Wenn eine .com-Seite im Ausland wirbt, kann das trotzdem Markenrecht in Deutschland verletzen

Mit Beschluss vom 19.11.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 W 37/25) klargestellt: Auch eine englischsprachige .com-Website kann deutsche Kennzeichenrechte verletzen, wenn sie wirtschaftlich relevant nach Deutschland ausstrahlt.

Worum ging es?
Ein deutsches Unternehmen nutzte seit Jahren das Unternehmenskennzeichen „T.“ im Bereich Verpackung. Ein anderer Anbieter bewarb online einen „T. Summit“, also eine Branchenkonferenz rund um Tabakverpackungen, die im Ausland stattfinden sollte. Das Zeichen „t.“ bzw. „T. Summit“ erschien prominent auf der Website und im Domainnamen. Das deutsche Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Kennzeichenverletzung.

Die Kernfrage: Reicht eine englische .com-Website für Deutschland aus?
Im Kennzeichenrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Deutsche Rechte schützen grundsätzlich nur in Deutschland. Bei Internetauftritten kommt es deshalb darauf an, ob ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Abrufbarkeit aus Deutschland allein genügt nicht.

Das OLG Hamburg bejahte den Inlandsbezug dennoch. Entscheidend war, dass die Website deutsche Unternehmen als Teilnehmer ansprechen sollte und damit wirtschaftlich in den deutschen Markt hineinwirkte.

Warum sah das OLG Hamburg einen Inlandsbezug?
Die Konferenz zielte darauf, Anbieter mit (insbesondere asiatischer) Nachfrageseite zusammenzubringen. Dafür sollten Unternehmen Teilnehmer entsenden. Nach Auffassung des Gerichts reicht das aus: Wer deutsche Unternehmen als Adressaten gewinnen will, erzeugt einen kommerziellen Effekt in Deutschland.

Bestätigt wurde diese Ausrichtung durch Begleitumstände, etwa dass ein deutsches Unternehmen seine Beteiligung öffentlich kommunizierte und es deutschsprachige Berichterstattung gab. Das wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Veranstaltung und die Werbung auch für deutsche Fachkreise relevant waren.

Unternehmenskennzeichen: Schutz auch ohne Markeneintragung
Der Fall zeigt, dass nicht nur eingetragene Marken schützen. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und kann bei ausreichender Bekanntheit und Kennzeichnungskraft wirksam gegen ähnliche Zeichen durchgesetzt werden.

Hier bejahte das OLG eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft, eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit bis hin zur Identität sowie eine ausreichende Branchennähe. Damit lag Verwechslungsgefahr nahe.

Domain und Website: kennzeichenmäßige Benutzung
Untersagt wurde nicht nur die konkrete Zeichenverwendung auf der Website, sondern auch die Nutzung der Domain für entsprechende Veranstaltungswerbung mit Wirkung in Deutschland. Für die Praxis bedeutet das: Der Domainname kann rechtlich „mithaften“, wenn er als Herkunftshinweis genutzt wird und die Seite in den deutschen Markt wirkt.

Eilverfahren: Dringlichkeit trotz vergangenem Event
Obwohl die beworbene Veranstaltung bereits vorbei war, sah das OLG die Sache weiterhin als dringlich an. Begründung: Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, insbesondere bei vergleichbaren Folgeveranstaltungen. Eine Aufbrauchfrist erhielt die Gegenseite ebenfalls nicht.

Praxistipps für Veranstalter und Marketingabteilungen
Vor Eventnamen, Summit-Titeln und Domains sollte ein Kennzeichen-Check erfolgen, gerade bei kurzen Zeichen und Abkürzungen. Wer Deutschland nicht adressieren will, muss das nicht nur behaupten, sondern konsequent umsetzen: keine gezielte Ansprache deutscher Unternehmen, keine Deutschland-bezogene Partnerkommunikation und keine Maßnahmen, die erkennbar auf deutsche Fachkreise zielen.

Fazit
Internationale Online-Werbung ist schnell „in Deutschland“, wenn sie deutsche Marktteilnehmer wirtschaftlich relevant anspricht. Sprache (Englisch) und Endung (.com) sind kein Schutzschild. Wer Veranstaltungen in sensiblen Branchen bewirbt, sollte Namen und Domains frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 3 W 37/25