Markenkombination aus Blau und Grün nicht schutzfähig: EuG bestätigt Zurückweisung der Anmeldung von OMV

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 (AZ: T-38/24) entschieden, dass eine Kombination der Farben Blau (RAL 5010) und Gelbgrün (RAL 6018), wie sie von der OMV AG als Unionsmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen (u.a. Treibstoffe, chemische Erzeugnisse, Einzelhandelsdienstleistungen sowie Tankstellenbetrieb) angemeldet wurde, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).

Hintergrund:
OMV hatte 2021 eine internationale Registrierung mit Benennung der EU für die besagte Farbmarke beantragt und sich dabei auf die Priorität einer österreichischen Marke berufen. Der Antrag umfasste Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 35 und 37 der Nizza-Klassifikation.

Die Markenstelle des EUIPO lehnte den Antrag teilweise ab, was OMV mit einer Beschwerde anfechtete. Die Beschwerde wurde jedoch durch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO im November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob OMV Klage beim EuG.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und stimmte der Argumentation des EUIPO zu:

  1. Unterscheidungskraft: Die Farbwahl allein (auch in systematischer Anordnung) sei nicht geeignet, die betroffenen Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Kombination sei vielmehr dekorativ und im Tankstellenbereich nicht ungewöhnlich.
  2. Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung: OMV konnte nicht nachweisen, dass die angesprochene Verkehrskreise die konkrete Farbkombination mit ihr als Herkunftshinweis verbinden. Marktstudien und Gutachten reichten dafür nicht aus, da sie sich auf Zeiträume nach der Markenanmeldung bezogen oder keine eindeutigen Ergebnisse lieferten.
  3. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Das Gericht stellte klar, dass frühere Entscheidungen des EUIPO oder dessen Richtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen, wenn die materiellen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Fazit für die Praxis:
Das Urteil unterstreicht, dass Farbmarken besonders strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft unterliegen. Unternehmer, die abstrakte Farb- oder Farbkombinationsmarken anmelden wollen, müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Farbwahl tatsächlich eine Herkunftsfunktion erfüllt. Insbesondere bei Farben, die mit Umweltfreundlichkeit oder technischen Eigenschaften assoziiert werden, sind hohe Hürden zu überwinden.

Weiteres Vorgehen: OMV bleibt nun nur noch der Weg der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof, sofern eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden kann.

Matratzen und das Markenrecht

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Europäischen Gerichtshofs I. Instanz (EuG) vom 19.11.2015, Az.:  T-526/14 – „Matratzen Concord/MATRATZEN“ zeigt anschaulich, dass sich die deutsche Sichtweise nicht mit der europäischen decken muss.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Anmeldung einer europäischen Gemeinschaftsmarke, und zwar der Wortmarke „Matratzen Concord“, angemeldet u.a. für Matratzen, Betten, Bettzeug und Einzelhandelsleistungen dafür. Gegen diese Anmeldung wurde Widerspruch eingelegt aus zwei spanischen Wortmarken, die beide nur aus dem Wort „Matratzen“ bestehen und von denen die eine Marke eingetragen ist u.a. für Betten und Matratzen, die andere für Einzelhandelsleistungen für Matratzen und Betten.

Aus deutscher Sicht liegt der Ausgang des Rechtsstreits auf der Hand: Die angemeldete Marke sowie die Widerspruchsmarke stimmen in dem Wortbestandteil „Matratzen“ überein. Da alle Marken ausschließlich für die entsprechenden Waren und Einzelhandelsdienstleistungen mit diesen Waren angemeldet bzw. eingetragen sind und der Begriff „Matratze“ natürlich glatt beschreibend ist, muss aus rein deutscher Sicht der Widerspruch erfolglos bleiben. Denn nach deutscher Rechtsprechung löst die Übereinstimmung in einem rein beschreibenden Markenbestandteil keine Verwechslungsgefahr aus.

Der EuG sowie zuvor schon das Harmonisierungsamt bejahten dagegen eine Verwechslungsgefahr.

Entscheidend bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr war im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die beiden älteren Marken nationale spanische Wortmarken waren. Stehen sich eine ältere spanische Marke sowie eine jüngere europäische Gemeinschaftsmarke gegenüber, kommt es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur auf das Verkehrsverständnis der spanischen Öffentlichkeit an. Und in Spanien versteht niemand das Wort „Matratze“. Für einen Spanier stellt sich dieser Begriff daher als Phantasiebezeichnung dar, weswegen das spanische Markenamt auch eine Wortmarke „Matratze“ für die entsprechende Ware auch überhaupt eingetragen hatte.

Und kommt es ausschließlich auf das Verkehrsverständnis der spanischen Verbraucher an und versteht in Spanien niemand den Begriff „Matratze“ bzw. dessen Bedeutung, so stehen sich für den spanischen Verbraucher die Phantasiebegriffe „Matratzen Concord“ und „Matratzen“ gegenüber. Werden diese Marken für identische Waren benutzt, so liegt nach Auffassung des EuG Verwechslungsgefahr vor, weil die Verbraucher ihr Augenmerk auf den Wortanfang der Marke legen und dieser identisch sei.

Das Ergebnis mag daher aus spanischer Sicht vertretbar sein. Aus deutscher Sicht ist es nicht nachvollziehbar, wobei die Ungerechtigkeit des Ergebnisses sogar auf der Hand liegt. Denn derjenige, der in Spanien zwei Wortmarken „Matratzen“ für die entsprechenden Waren angemeldet hat, kann dies eigentlich nur mit der Absicht getan haben, andere, insbesondere deutschsprachige Markenanmelder bei der Anmeldung europäischer Marken zu behindern. Eventuell hat sich diese Behinderungsabsicht aber nicht beweisen lassen, was zu diesem aus deutscher Sicht merkwürdigen Ergebnis führte.

Das Urteil verdeutlicht aber, dass sowohl bei der Anmeldung von Marken wie auch bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr nicht nur die „rein deutsche Brille“ aufzusetzen ist. Stattdessen ist immer im Einzelfall auch das Verkehrsverständnis anderer europäischer EU-Staaten mit zu berücksichtigen.

EuG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken SKYPE und SKY

Das Gericht der EU hat bestätigt, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

Die Pressemitteilung des EuG (Urteile in den Rechtssachen T-423/12, T-183/13, T184/13: Skype / OHMI – Sky und Sky IP International (skype)) im Volltext:

In den Jahren 2004 und 2005 meldete die Gesellschaft Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen SKYPE als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an. Die Marke stellt sich wie folgt dar:

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In den Jahren 2005 und 2006 erhob die Gesellschaft British Sky Broadcasting Group, nunmehr Sky und Sky IP International, Widerspruch und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit Ihrer im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke SKY bestehe.

Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hat das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen u.a. aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragt beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen.

Mit seinen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Skype ab und bestätigt damit, dass zwischen den Wort- und Bildzeichen SKYPE und der Wortmarke SKY Verwechslungsgefahr besteht.

In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal „y“ im Wort „skype“ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort „sky“. Darüber hinaus bleibt das Wort „sky“, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort „skype“ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil „sky“ im Wort „skype“ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil „pe“ keine eigenständige Bedeutung hat. Der Umstand, dass der Wortbestandteil „skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben ist, stellt den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage. In bildlicher Hinsicht beschränkt sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und wird daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht ist der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibt ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lässt der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „skype“ das Element „sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befinden und daher leicht mit dem Wort „sky“ in Verbindung gebracht werden können.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellt das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „skype“, selbst wenn es für die Erfassung der von der Gesellschaft Skype angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte, um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.

Schließlich bestätigt das Gericht, dass es nicht möglich ist, die friedliche Koexistenz der einander im Vereinigten Königreich gegenüberstehenden Zeichen als einen zur Verringerung der Verwechslungsgefahr geeigneten Faktor zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen dafür
nicht vorliegen. Die friedliche Koexistenz dieser Zeichen im Vereinigten Königreich betrifft nämlich nur eine isolierte und ganz spezifische Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsdienstleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die zahlreichen anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verringern. Darüber hinaus bestand diese Koexistenz nicht lange genug, um annehmen zu können, dass sie auf der fehlenden Verwechslungsgefahr in der Wahrnehmung der relevanten Verkehrskreise beruhte.

Fazit:

Bei der Beurteilung markenrechtlicher Verwechslungsgefahr sind viele Faktoren – Aussprache, Zeichenfolge, Bedeutungsgehalt, etc. – relevant.

Auch Zeichen, die dem allgemeinen Verkehr möglicherweise nicht direkt als ähnlich oder verwechslungsfähig erscheinen, können von den Gerichten durchaus als verwechslungsfähig im markenrechtlichen Sinne eingeordnet werden.

Es empfiehlt sich also stets, eine umfassende Recherche nach ähnlichen Marken und fachlich fundierte Bewertung der Ergebnisse.