VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25

Rufschädigung durch falsche Behauptung im Fernsehen

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 02.04.2025 – Az. 324 O 134/25) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Antrag von Sahra Wagenknecht und ihrer Partei „Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit“ dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) untersagt, eine bestimmte Aussage aus der ARD-Talkshow „Caren Miosga“ weiterhin in der Mediathek verfügbar zu halten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Persönlichkeitsrechte im Kontext medialer Berichterstattung.

Der Fall: Was war passiert?

In der ARD-Sendung „Caren Miosga“ vom 9. März 2025 behauptete eine Teilnehmerin, Sahra Wagenknecht betreibe einen Telegram-Kanal, über den sie „auf Russisch, eins zu eins an das russische Volk bzw. an Herrn Putin“ ihre Botschaften richte. Diese Äußerung wurde im Rahmen einer politischen Diskussion ab Minute 57:32 der Sendung gemacht und war weiterhin über die ARD-Mediathek abrufbar.

Sahra Wagenknecht sowie ihre Partei sahen hierin eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den NDR, gerichtet auf die Unterlassung der weiteren Verbreitung dieser Äußerung.

Die Entscheidung: Unterlassungsanspruch wegen unwahrer Tatsachenbehauptung

Das Landgericht Hamburg folgte dem Antrag in vollem Umfang. Es sah in der streitgegenständlichen Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch der Antragsteller erheblich zu beeinträchtigen.

Die Kammer stellte klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Antragsteller sowohl durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG als auch durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Der Umstand, dass die Äußerung durch eine Dritte in einer Live-Sendung getätigt wurde, ändere nichts daran, dass der NDR jedenfalls für die fortgesetzte Verbreitung in der Mediathek verantwortlich sei. Ein medienrechtliches „Archiv-Privileg“ greife hier nicht, insbesondere da der NDR nachweislich Kenntnis von der Unwahrheit der Aussage hatte.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss betont erneut die Pflichten von Medienanbietern bei der fortgesetzten Bereitstellung von Inhalten über Mediatheken. Zwar können sie für Live-Äußerungen Dritter nicht ohne Weiteres haftbar gemacht werden, sehr wohl aber für deren spätere Verbreitung, wenn sie nachweislich rechtswidrig sind. Für Medienschaffende bedeutet dies eine gesteigerte Prüfungspflicht bei archivierten Sendungen.