Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.05.2025 entschieden, dass auch eine einfache, unbearbeitete Handyaufnahme eines aktuellen Ereignisses rechtlich geschützt sein kann. Die Entscheidung ist besonders relevant, weil Smartphoneaufnahmen heute immer häufiger entstehen, geteilt, gezeigt und vor allem über Social Media verbreitet werden.
Worum ging es?
Ausgangspunkt war ein Hochwasserereignis auf der B10. Eine Privatperson filmte mit dem Smartphone, wie sich Wassermassen auf eine Bundesstraße ergossen. Das Video war nicht inszeniert, nicht geschnitten und nicht gestalterisch bearbeitet. Es war eine spontane Aufnahme eines realen Geschehens.
Der Kläger betrieb eine Nachrichtenagentur. Er machte geltend, der Ersteller des Videos habe ihm noch am Abend des Ereignisses die ausschließlichen kommerziellen Nutzungsrechte eingeräumt. Die Beklagte, ebenfalls eine Medienagentur, bot kurz darauf dieselben Aufnahmen beziehungsweise Standbilder aus dem Video über Newsletter und Webseite zur Lizenzierung an. Teilweise wurde das Material mit dem Wasserzeichen der Beklagten versehen und an Dritte weitergegeben.
Der Kläger verlangte Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.
Kein Filmwerk, aber trotzdem geschützt
Das Gericht stellte zunächst klar: Die Aufnahme war kein Filmwerk im klassischen Sinn. Dafür fehlte es an schöpferischer Gestaltung, also etwa an Regie, bewusster Bildgestaltung, Schnitt oder einer sonstigen kreativen Umsetzung.
Das half der Beklagten aber nicht. Denn das Video war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls als Laufbild geschützt. Laufbilder sind Bild- oder Bild-Ton-Folgen, die zwar nicht die Schöpfungshöhe eines Filmwerks erreichen, aber dennoch Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießen.
Das ist für die Praxis entscheidend. Auch einfache Smartphonevideos, spontane Clips von Naturereignissen, aktuelle Ereignisvideos oder schnell aufgenommene Alltagsszenen können rechtlich geschützt sein. Wer solche Inhalte gewerblich nutzt, braucht belastbare Nutzungsrechte.
Exklusive Rechte können auch mündlich eingeräumt werden
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt bei der Frage, ob der Kläger tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte erworben hatte. Das Gericht hörte dazu den Ersteller des Videos als Zeugen an und hielt seine Aussage für glaubhaft.
Nach Überzeugung der Kammer war vereinbart worden, dass die Nachrichtenagentur das Video exklusiv erhalten und kommerziell verwerten sollte. Der Ersteller sollte an späteren Verkäufen beteiligt werden. Für das Gericht war das ein starkes Indiz dafür, dass nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht gemeint war, sondern ein ausschließliches Nutzungsrecht.
Wichtig ist dabei: Eine solche Rechteübertragung muss nicht zwingend sofort schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Vereinbarung kann wirksam sein. Für die Praxis ist das aber riskant. Wer später beweisen muss, dass er exklusive Rechte erworben hat, steht ohne klare Dokumentation schnell vor erheblichen Beweisproblemen.
Social Media macht ein Video nicht gemeinfrei
Die Beklagte argumentierte unter anderem, das Video sei bereits in sozialen Medien verbreitet gewesen. Auch das überzeugte das Gericht nicht.
Nach Auffassung des LG Frankfurt führt das Teilen eines Inhalts auf Social-Media-Plattformen nicht dazu, dass der Ersteller seine Rechte verliert. Plattformen erhalten nach ihren Nutzungsbedingungen in der Regel nur einfache Nutzungsrechte. Daraus folgt nicht, dass jeder Dritte das Material frei kopieren, lizenzieren oder kommerziell auswerten darf.
Auch eine vorherige Verbreitung in sozialen Medien schließt nicht automatisch aus, dass der Ersteller später einem Dritten ausschließliche Nutzungsrechte einräumt. Frühere einfache Rechte können zwar bestehen bleiben. Neue Lizenzen, die nach einer exklusiven Rechteübertragung an einen Dritten eingeräumt werden sollen, können aber ins Leere gehen.
Kein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt: Wer von einer Person Rechte erhält, die gar nicht berechtigt ist, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben. Nutzungsrechte werden im Urheberrecht nicht gutgläubig erworben.
Die Beklagte hatte sich darauf berufen, ein Instagram-Nutzer habe behauptet, zur Rechteeinräumung berechtigt zu sein. Das genügte dem Gericht nicht. Gerade wenn ein Video bereits in sozialen Medien kursiert, muss ein professioneller Nutzer besonders sorgfältig prüfen, wer der tatsächliche Rechteinhaber ist.
Eine Chatnachricht, ein Screenshot oder die bloße Behauptung eines angeblichen Uploaders reichen bei wertvollem oder viralem Content regelmäßig nicht aus. Erforderlich sind eine saubere Rechtekette, Identitätsprüfung, möglichst Originaldateien, klare Lizenzbedingungen und eine dokumentierte Zusicherung zur Rechteinhaberschaft.
Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus wichtig ist
Die Entscheidung hat eine erhebliche praktische Bedeutung, weil Smartphoneaufnahmen heute eine immer größere Rolle spielen. Nahezu jeder kann aktuelle Ereignisse sofort filmen, weiterleiten, auf Plattformen hochladen oder in sozialen Netzwerken zeigen. Gerade bei Unfällen, Naturereignissen, Demonstrationen, Konzerten, Sportveranstaltungen oder lokalen Nachrichten entstehen wichtige Aufnahmen oft nicht mehr zuerst durch professionelle Kamerateams, sondern durch private Smartphones.
Dadurch steigt zugleich das Risiko, dass solche Inhalte vorschnell übernommen werden. Ein Video wird auf Instagram, TikTok, X, Facebook oder in Messenger-Gruppen geteilt und wirkt dadurch für viele Nutzer frei verfügbar. Genau hier setzt die Entscheidung des LG Frankfurt an: Sichtbarkeit bedeutet nicht Rechtefreiheit. Auch wenn ein Video bereits öffentlich kursiert, kann es weiterhin geschützt sein. Wer es übernimmt, einbettet, verbreitet, mit einem eigenen Wasserzeichen versieht oder kommerziell verwertet, benötigt dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage.
Das gilt nicht nur für Medienunternehmen. Auch Unternehmen, Vereine, Veranstalter, Werbeagenturen und Betreiber von Social-Media-Kanälen nutzen zunehmend fremde Smartphoneaufnahmen, etwa zur schnellen Berichterstattung, für Kampagnen, für Reels, für Webseiten oder für Newsletter. Die Entscheidung zeigt, dass bei solchen Inhalten dieselbe Sorgfalt erforderlich ist wie bei professionell produzierten Fotos und Videos.
Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen bloßem Anschauen, Teilen innerhalb einer Plattform und eigenständiger Nutzung. Wer ein Video nur sieht, erhält keine Nutzungsrechte. Wer es von einem Nutzer zugeschickt bekommt, muss prüfen, ob dieser überhaupt berechtigt ist, Rechte einzuräumen. Und wer Standbilder aus einem Video verwendet, nutzt ebenfalls geschütztes Material.
Die zunehmende Bedeutung von Smartphoneaufnahmen auf Social Media macht das Urteil deshalb besonders relevant. Je schneller Inhalte entstehen und verbreitet werden, desto wichtiger wird eine saubere Rechteklärung. Geschwindigkeit, Reichweite und Viralität ersetzen keine Lizenz.
Die Folgen für die Beklagte
Das LG Frankfurt verurteilte die Beklagte weit überwiegend. Sie durfte das Video und Standbilder daraus nicht weiter vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen, soweit dies wie auf ihrer Webseite geschehen war. Außerdem musste sie Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum, Verbreitungswege, Umfang der Nutzung, gewerbliche Abnehmer und erzielte Umsätze.
Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte Schadensersatz schuldet. Auch die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro musste sie erstatten. Der Streitwert wurde auf 25.000 Euro festgesetzt.
Nur hinsichtlich einer Veröffentlichung auf einer Drittseite blieb die Klage teilweise ohne Erfolg, weil diese konkrete Veröffentlichung der Beklagten nicht ohne Weiteres zugerechnet werden konnte.
Fazit
Das LG Frankfurt stärkt die Rechte an einfachen Handyvideos. Auch spontane Smartphoneaufnahmen können als Laufbilder geschützt sein. Wer solche Aufnahmen ohne belastbare Rechte nutzt oder weiterlizenziert, riskiert Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten.
Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zwei verbreitete Irrtümer korrigiert: Ein Video ist nicht deshalb frei, weil es nicht besonders kreativ ist. Und ein Video ist nicht deshalb frei, weil es bereits auf Social Media kursiert.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum: 21.05.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 299/24