Ab 19.06.2026 wird für Onlinehändler eine neue, aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verpflichtung Realität:
Der sog. Widerrufsbutton.
Etwas vergleichbar mit dem „Kündigungsbutton“: Wie bei Dauerschuldverhältnissen soll es nun Verbrauchern ermöglicht werden, auf denkbar einfache Art und Weise im Fernabsatz abgeschlossene Verträge zu widerrufen.
Trotz Verpflichtung zur ausführlichen Widerrufsbelehrung und einer Zur-Verfügung-Stellung eines Widerrufsformulars war der Gesetzgeber der Meinung, dass es für Verbraucher häufig zu kompliziert sei, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen.
Basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie soll nun ein neuer § 356a BGB ins deutsche Recht eingefügt werden:
Hiernach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Onlinebenutzeroberfläche geschlossen werden, dem Verbraucher auf dieser Onlinebenutzeroberfläche eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit enthalten sein, Widerrufserklärungen abzugeben. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Widerruft der Verbraucher den Vertrag über den neuen Widerrufsbutton, hat der Händler dem Verbraucher den Widerruf – am besten per E-Mail – unverzüglich zu bestätigen, wobei die Bestätigung den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten muss.
Beim sog. Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen gibt es bereits Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, dass der Kündigungsbutton nicht in einem geschützten Kundenbereich platziert werden darf, weil er dann dem Verbraucher nicht leicht zugänglich sei. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den neuen Widerrufsbutton, so sollte ein Onlinehändler den Widerrufsbutton am besten direkt auf der Startseite seines Shops platzieren, der Verbraucher sollte also nicht den Widerrufsbutton nur dann anklicken können, wenn er sich zuvor mit Zugangsdaten eingeloggt hat.