Sofortige Kontosperrung bei Verdacht auf Kinderpornografie: Wann darf eine Plattform ohne Vorwarnung handeln?

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betreiber sozialer Netzwerke Konten ihrer Nutzer ohne vorherige Anhörung sperren dürfen – selbst dann, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Anlass war ein Fall, in dem Unbekannte über das gehackte Konto einer Nutzerin kinderpornografisches Material verbreitet hatten. Die Plattform deaktivierte daraufhin das Nutzerkonto sofort, ohne die Kontoinhaberin vorher zu informieren.

Der Fall im Überblick

Die Klägerin nutzte ein soziales Netzwerk privat. Nach dem Upload strafbarer Inhalte – in diesem Fall kinderpornografischer Darstellungen – durch unbekannte Dritte wurde ihr Konto zunächst in einen „Checkpoint“-Status versetzt und kurz darauf vorübergehend gesperrt. Erst Wochen später wurde die Sperre aufgehoben, nachdem klar war, dass die Nutzerin selbst nicht verantwortlich war. Sie verlangte vor Gericht unter anderem:

  • Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre,
  • Löschung der gespeicherten Sperrvermerke,
  • ein künftiges Unterlassungsgebot, ohne Anhörung zu sperren.

Das Landgericht hatte die Klage weitgehend abgewiesen. Vor dem OLG Karlsruhe hatte sie nur teilweise Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Sofortige Sperrung ohne Anhörung grundsätzlich zulässig

Das Gericht stellte klar: Bei dem Verdacht, dass über ein Konto kinderpornografisches Material verbreitet wird, darf der Plattformbetreiber das Konto sofort sperren, um Missbrauch zu verhindern. Eine vorherige Anhörung ist hier nicht zwingend erforderlich. Das Gericht betonte das hohe öffentliche Interesse an der Bekämpfung solcher Straftaten. Daher kann eine umgehende Kontosperre gerechtfertigt sein, auch wenn sich später herausstellt, dass der Kontoinhaber nicht selbst gehandelt hat.

Diese Ausnahme gilt allerdings nur bei gravierenden Verstößen, insbesondere bei strafbaren Inhalten.

Anspruch auf Löschung veralteter Vermerke

Erfolgreich war die Klägerin mit ihrem Antrag, dass die Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden müssen. Das Gericht urteilte, dass die Speicherung dieser Daten nach Klärung des Vorfalls nicht mehr erforderlich sei. Eine bloß theoretische Möglichkeit, dass die Plattform sich künftig auf den Vorfall berufen könnte, rechtfertige kein dauerhaftes Festhalten der Daten.

Kein Unterlassungsanspruch für künftige Fälle

Das Gericht wies den Anspruch zurück, die Plattform müsse künftig vor jeder Sperre eine Anhörung durchführen. Nach Auffassung des Gerichts wäre ein so weitgehender Anspruch unzulässig, weil die Notwendigkeit einer sofortigen Sperre immer eine Einzelfallentscheidung bleiben muss. Auch ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperre bestand nicht, da dies keine eigenständige rechtliche Beziehung begründet und die Klägerin ihre Rechte auch anders hätte durchsetzen können.

Was bedeutet das für Betreiber und Nutzer?

Für Plattformbetreiber bedeutet das Urteil:

  • Bei Verdacht auf schwerwiegende Rechtsverstöße wie Kinderpornografie darf ein Konto ohne Vorwarnung gesperrt werden.
  • Dennoch müssen sie nach Klärung des Sachverhalts prüfen, ob gespeicherte Vermerke gelöscht werden müssen, um den Datenschutz zu wahren.

Für Nutzer gilt:

  • Auch wenn ein Konto vorübergehend deaktiviert wurde, besteht kein automatischer Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit.
  • Wer sicherstellen will, dass unberechtigte Vermerke gelöscht werden, kann sich auf das „Recht auf Vergessenwerden“ nach der DSGVO berufen.

Das Urteil zeigt eindrucksvoll die Abwägung zwischen dem Schutz der Öffentlichkeit und den Rechten des Einzelnen: Betreiber dürfen nicht zögern, um Straftaten zu verhindern – müssen aber nach Aufklärung des Sachverhalts konsequent aufräumen.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Datum der Entscheidung: 15. Januar 2025
Aktenzeichen: 14 U 150/23
Fundstelle: ZUM 2025, 475

Marktmissbrauch durch grundlose Seitensperre: OLG Düsseldorf stärkt Rechte von Kulturverein gegenüber Social-Media-Plattform

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass die Sperrung der Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf durch Meta ohne vorherige Anhörung und ohne nachvollziehbare Begründung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und somit gegen das deutsche Kartellrecht verstößt.

Hintergrund des Falls:

Im Dezember 2021 wurde die Facebook-Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf, eines gemeinnützigen Kulturvereins, von Meta ohne Vorwarnung und ohne Angabe konkreter Gründe gesperrt. Die Sperrung erfolgte mutmaßlich aufgrund eines Bildes aus dem Film „Der Schamane und die Schlange“, das indigene Personen im Lendenschurz zeigt. Dieses Bild könnte von automatisierten Systemen fälschlicherweise als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook bewertet worden sein.

Trotz mehrfacher Versuche des Vereins, eine Begründung für die Sperrung zu erhalten oder eine Überprüfung zu veranlassen, blieb Meta untätig. Erst im Mai 2023 wurde die Seite ohne weitere Erläuterung wieder freigeschaltet.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und verurteilte Meta zur Unterlassung solcher Sperren in der beanstandeten Form.

Die Richter stellten fest, dass Meta mit der Sperrung ohne vorherige Information und Anhörung gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat. Meta habe damit seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt missbraucht und den Verein unzulässig behindert.

Zudem erkannte das Gericht einen Eingriff in die Grundrechte des Vereins, insbesondere in die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 GG.

Besondere Aspekte der Entscheidung:

  • Marktbeherrschende Stellung von Meta: Das Gericht bestätigte, dass Meta auf dem relevanten Markt eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher besonderen kartellrechtlichen Verpflichtungen unterliegt.
  • Unzulässigkeit der Gerichtsstandklausel: Meta berief sich auf eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, wonach Rechtsstreitigkeiten in Irland auszutragen seien. Das OLG Düsseldorf wies dieses Argument zurück und erklärte, dass kartellrechtliche Ansprüche nicht durch solche Klauseln ausgeschlossen werden können.
  • Verweis auf BGH-Rechtsprechung: Das OLG bezog sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sperrung von Nutzerkonten auf Plattformen und betonte, dass auch private Plattformen Grundrechte beachten müssen.

Fazit:

Diese Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, Vereine und Organisationen, die soziale Netzwerke geschäftlich nutzen. Sie zeigt, dass Plattformbetreiber nicht nach Belieben Seiten sperren dürfen, insbesondere wenn sie auf dem relevanten Markt keine echte Konkurrenz haben. Wer geschäftlich auf Social Media angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen kartellrechtlichen Anspruch auf fairen Zugang – und kann sich gegen willkürliche Sperrungen wehren.

Empfehlung für Unternehmer:

Unternehmen und Organisationen, die auf soziale Netzwerke angewiesen sind, sollten:

  • Sicherstellen, dass sie über alternative Kommunikationskanäle verfügen, um im Falle einer Sperrung handlungsfähig zu bleiben.
  • Dokumentieren, wenn ihnen der Zugang zu sozialen Netzwerken grundlos oder ohne Anhörung verwehrt wird.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um mögliche kartellrechtliche Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt ein klares Zeichen gegen die willkürliche Sperrung von Nutzerkonten durch marktbeherrschende Plattformen und stärkt die Rechte der Nutzer im digitalen Raum.

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Datum: 2. April 2025
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 5/24
Zitierung: REWIS RS 2025, 2746