Cookie-Banner müssen fair sein: Verwaltungsgericht Hannover stärkt Datenschutz durch Pflicht zur „Alles ablehnen“-Schaltfläche

Nahezu jede Webseite konfrontiert Nutzerinnen und Nutzer heute mit einem sogenannten Cookie-Banner. Oft dominieren diese durch die prominente Platzierung einer „Alle akzeptieren“-Schaltfläche, während eine Option zur Ablehnung nur versteckt oder gar nicht angeboten wird. Dass dies nicht dem geltenden Datenschutzrecht entspricht, stellte das Verwaltungsgericht Hannover nun klar.

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Urteils war eine Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) gegenüber einem Medienhaus, das mittels eines Cookie-Banners Einwilligungen einholte – jedoch ohne echte Wahlmöglichkeit. Der LfD beanstandete dies als Verstoß gegen § 25 TDDDG (ehemals TTDSG) sowie Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte die Sichtweise der Aufsichtsbehörde. Webseitenbetreiber, so das Gericht, müssen bei Einwilligungsbannern eine gleichwertig sichtbare „Alles ablehnen“-Schaltfläche auf derselben Ebene wie die „Alle akzeptieren“-Option anbieten.

Zudem erkannte das Gericht mehrere Verstöße:

  • Das Ablehnen war umständlicher als das Akzeptieren.
  • Wiederholende Banner zwangen zur Einwilligung.
  • Irreführende Begriffe wie „optimales Nutzungserlebnis“ und „akzeptieren und schließen“.
  • Fehlender Begriff der „Einwilligung“.
  • Unklare Anzahl an Drittanbietern.
  • Wesentliche Informationen (z. B. Widerrufsrecht, Datenübertragung in Drittstaaten) nur nach Scrollen sichtbar.

Diese Ausgestaltung führte dazu, dass keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung im Sinne der DSGVO vorlag – und die Nutzung personenbezogener Daten somit rechtswidrig war.

Bedeutung für Webseitenbetreiber

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Betreiber von Webseiten, die auf Nutzertracking oder Online-Werbung setzen. Es macht deutlich, dass manipulative Gestaltung von Cookie-Bannern nicht zulässig ist. Eine echte Wahlmöglichkeit – insbesondere durch eine gleichwertige „Alles ablehnen“-Schaltfläche – ist zwingend.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer im digitalen Raum und gibt den Datenschutzaufsichtsbehörden Rückenwind bei der Durchsetzung datenschutzkonformer Gestaltung von Einwilligungsprozessen. Für Unternehmen bedeutet dies: Cookie-Banner müssen neu gedacht werden – klar, transparent und fair.

Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
Datum der Entscheidung: 19. März 2025
Aktenzeichen: 10 A 5385/22

Aktuell liegt die Entscheidung im Volltext noch nicht vor, nur die Pressemitteilung des Gerichts.

EUR 1.000,00 Schmerzensgeld wegen fehlender geschlechtsneutraler Anrede

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.06.2022, Az.: 9 U 92/20, entschieden, dass eine „klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit“ durch die Deutsche Bahn diskriminiert worden sei, weil bei der Nutzung von Angeboten der Bahn zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angegeben werden musste. Nicht nur, dass das OLG einem entsprechenden Unterlassungsantrag stattgab. Die Bahn wurde auch verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen, und zwar gestützt auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Da bislang nur die Pressemitteilung des OLG vorliegt, noch nicht aber die Entscheidungsgründe, ist offen, weswegen ein solcher hoher Schmerzensgeldbetrag zuerkannt wurde und welche Gründe dafür maßgeblich waren.

Das Urteil des OLG sollten daher sämtliche Onlineshop- und Webseitenbetreiber zum Anlass nehmen und überprüfen, ob z.B. bei Bestell- oder Kontaktformularen eine Anrede zwingend vorgegeben sein muss. Falls ja, dann sollte hier zwischen „Herr“ und „Frau“ und „keine Anrede“ differenziert werden. Besser wäre es natürlich, komplett auf ein Anredefeld zu verzichten.

Ansonsten eröffnet eventuell das Urteil des OLG die Möglichkeit, dass nun sich andere „klagende Personen“ darauf stützen und Onlineshops und Webseiten auf etwaige Verstöße überprüfen, um sich so ein schönes Schmerzensgeld einzuklagen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt aber zu hoffen, dass die Bahn deswegen Nichtzulassungsbeschwerde erhebt und eventuell der BGH auch darüber entscheidet.

Löschungsanspruch bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen

Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil vom 28.07.2015 , Az.: VI ZR 340/14, darüber zu entscheiden, ob derjenige, der nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt,  diese zwar von der eigenen Webseite wieder entfernt hatte, darüber hinaus auch verpflichtet ist, auf die Löschung auf Seiten Dritter hinzuwirken.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin die auf der Seite des Beklagten abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen gelöscht. In der Zwischenzeit waren die entsprechenden Passagen in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar. Die Berichterstattung war zudem über Suchmaschinen abrufbar.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage, dass der Beklagte die Löschung dieser Texte auf den Internetportalen Dritter bewirken, sprich, dass er gegen die Betreiber der Portale vorgehen solle.

Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass derjenige, über den nachweislich unwahre Tatsachen berichtet werden, nicht nur Unterlassung, sondern auch Berichtigung und Beseitigung verlangen könne. Der BGH führt dazu aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.“

Der BGH stellt sodann fest, dass bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen daher alleine die Löschung des Beitrags auf der eigenen Internetseite nicht genüge, um dieser Beseitigungspflicht nachzukommen. Zwar könne der Beklagte die Löschung auf Internetseiten Dritter nicht bewirken, er müsse jedoch auf diese Dritte einwirken, so der BGH.

Wie diese Pflicht zur „Einwirkung“ ausgestaltet sein soll, führt der BGH aber nicht weiter aus, so dass durch diese Entscheidung eine Fülle von Fragen offen bleiben:

Wie weit geht diese Pflicht?

Muss der Unterlassungsschuldner die Seitenbetreiber nur anschreiben oder muss er darüber hinaus sogar auf Löschung klagen?

Genügt ein einmaliges Anschreiben oder muss er mehrfach nachfassen?

Es ist zu erwarten, dass es künftig um die Antwort auf diese Fragen noch einige Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten geben wird.