OLG München: Warum alte Presseberichte keine sichere Quelle für neue Vorwürfe sind

Das OLG München hat mit Urteil vom 30. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung getroffen. Der Fall betrifft einen ehemaligen deutschen Nationaltorwart, über den ein Online-Medium in einem rückblickenden Sportartikel berichtet hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Redaktion schwere Vorwürfe aus jahrzehntealten Presseberichten erneut aufgreifen darf, ohne deren Wahrheit selbst ausreichend zu prüfen.

Die Entscheidung ist weit über den klassischen Pressebereich hinaus relevant. Sie betrifft jeden, der öffentlich über andere Personen oder Unternehmen berichtet, also etwa Medien, Unternehmen, Agenturen, Betreiber von Blogs, Vereine, Verbände und Nutzer sozialer Netzwerke. Die zentrale Botschaft lautet: Wer fremde Behauptungen übernimmt, kann sie sich rechtlich zu eigen machen. Dann reicht es nicht, darauf zu verweisen, dass andere früher dasselbe geschrieben haben.

Worum ging es?

Ein Online-Artikel beschäftigte sich mit lange zurückliegenden Ereignissen aus der Karriere eines früheren Fußballprofis. Der Beitrag schilderte unter anderem, der Spieler sei nach einem vereinsinternen „Tribunal“ aus einem Verein geworfen worden. In diesem Zusammenhang wurden frühere angebliche Aussagen von Mitspielern und eines Funktionärs wiedergegeben. Es ging um schwere Vorwürfe: Der Kläger soll Mitspieler beschimpft, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt haben. Außerdem wurde ein drastisches Werturteil eines Dritten über ihn zitiert.

Der Kläger bestritt, dass die zitierten Aussagen so gefallen seien. Er bestritt auch, dass die anderen Personen sich überhaupt so geäußert hatten. Die Beklagten verteidigten den Artikel im Wesentlichen damit, es handle sich um eine retrospektive Sportkolumne. Man habe nur wiedergegeben, was früher bereits in anderen Medien berichtet worden sei.

Das Landgericht München I hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung hatte der Kläger teilweise Erfolg.

Das OLG München untersagt mehrere Aussagen

Das OLG München sah mehrere Passagen der Wortberichterstattung als rechtswidrig an. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, wie ein unvoreingenommener Durchschnittsleser den Artikel versteht. Dabei darf eine einzelne Aussage nicht künstlich aus dem Zusammenhang gelöst werden. Überschrift, hervorgehobene Zusammenfassung und nachfolgender Artikeltext sind gemeinsam zu betrachten.

Gerade dieser Gesamtzusammenhang wurde den Beklagten zum Problem. Der Artikel sprach nicht nur distanziert über frühere Berichte. Er stellte die damaligen Vorwürfe in einen eigenen erzählerischen Zusammenhang, sprach von „Wahrheiten“ und griff die alten Vorwürfe so auf, dass sie für den Leser als eigene Darstellung der Redaktion erschienen.

Das Gericht nahm deshalb kein bloßes Referieren fremder Berichte an. Die Beklagten hatten sich die Aussagen zu eigen gemacht. Damit mussten sie auch für deren Wahrheit einstehen.

Zitate schützen nicht automatisch

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Umgang mit Zitaten. Werden Äußerungen Dritter zitiert, kann zweierlei behauptet werden: Erstens, dass der Dritte dies tatsächlich gesagt hat. Zweitens, je nach Kontext, dass der Inhalt der Aussage zutrifft.

Selbst wenn die zitierte Aussage selbst ein Werturteil enthält, bleibt die Behauptung, der Dritte habe dieses Werturteil geäußert, eine Tatsachenbehauptung. Diese Tatsache muss im Streitfall bewiesen werden können.

Wer also öffentlich schreibt, eine andere Person habe etwas Bestimmtes gesagt, stellt damit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung auf. Ist diese Aussage geeignet, den Betroffenen herabzuwürdigen, muss der Verbreiter im Streitfall beweisen können, dass das Zitat stimmt.

Alte Presseartikel sind kein Wahrheitsbeweis

Besonders deutlich äußert sich das OLG München zur Übernahme alter Presseberichte. Die Presse darf grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass unwidersprochen gebliebene Berichte anderer Medien richtig sind. Das gilt auch dann, wenn die Berichte viele Jahre alt sind und damals offenbar nicht angegriffen wurden.

Der Umstand, dass ein angeblicher Vorfall rund 30 Jahre zurückliegt, ändert an der Beweislast nichts. Wer eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung verbreitet, muss ihren Wahrheitsgehalt beweisen können. Dass die Beweislage nach langer Zeit schwieriger wird oder einzelne Beteiligte inzwischen verstorben sind, führt nicht automatisch zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Redaktion.

Das bedeutet nicht, dass über historische Ereignisse nicht mehr berichtet werden darf. Das Gericht sagt vielmehr: Wer keine gesicherten eigenen Erkenntnisse hat, muss dies deutlich machen. Es ist ein Unterschied, ob ein Artikel schreibt, eine Tatsache stehe fest, oder ob er klar erkennbar erklärt, dass frühere Medienberichte bestimmte Vorwürfe erhoben haben, deren Wahrheit heute nicht gesichert ist.

Keine Rettung durch Verdachtsberichterstattung

Die Beklagten konnten sich auch nicht erfolgreich auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese Grundsätze können eine Berichterstattung über nicht abschließend geklärte Vorgänge rechtfertigen, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, sorgfältig recherchiert wurde und der Betroffene regelmäßig vor Veröffentlichung mit den Vorwürfen konfrontiert wird.

Im konkreten Fall sah das OLG München diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die beanstandeten Passagen wurden nicht nur als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen verstanden. Zudem fehlte es an ausreichender eigener Recherche. Die bloße Bezugnahme auf frühere Presseartikel genügte nicht.

Das ist eine klare Warnung für jede öffentliche Kommunikation: Wer schwerwiegende Vorwürfe veröffentlicht, sollte nicht nur alte Artikel, Forenbeiträge oder Social-Media-Posts sammeln. Erforderlich sind belastbare Quellen, Dokumentation, Nachfrage beim Betroffenen und eine Sprache, die den Stand der Erkenntnisse korrekt abbildet.

Warum die Bildberichterstattung trotzdem zulässig blieb

Der Kläger wollte auch die Verwendung eines Fotos untersagen lassen. Damit hatte er keinen Erfolg. Das OLG München sah das Bild als kontextneutrales Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte an. Es zeigte den Kläger im Zusammenhang mit seiner früheren Rolle als Profifußballer und stellte ihn nicht zusätzlich herabwürdigend dar.

Wichtig ist: Die Unzulässigkeit einzelner Sätze in einem Artikel führt nicht automatisch dazu, dass auch ein begleitendes Bild verboten ist. Entscheidend bleibt, ob das Bild selbst berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt und welchen Informationswert es im Zusammenhang mit dem zulässigen Teil der Berichterstattung hat.

Auch das ist praktisch relevant. Text und Bild sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein zulässiges Bild macht keinen rechtswidrigen Text rechtmäßig. Umgekehrt führt ein teilweise rechtswidriger Text nicht zwingend dazu, dass jede Bebilderung unzulässig wird.

Fazit

Das OLG München stärkt mit der Entscheidung den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der erneuten Verbreitung alter, nicht bewiesener Vorwürfe. Zugleich verbietet das Gericht historische Berichterstattung nicht pauschal. Entscheidend ist, ob sauber zwischen gesicherten Tatsachen, fremden Behauptungen, Verdacht und Meinung unterschieden wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur professionelle Medien. Sie ist für alle relevant, die öffentlich kommunizieren: Redaktionen, Unternehmen, Agenturen, Vereine, Verbände, Blogger, Podcaster und Nutzer sozialer Netzwerke. Wer Vorwürfe gegen andere Personen oder Unternehmen verbreitet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass diese Vorwürfe schon irgendwo veröffentlicht wurden. Fremde Berichte ersetzen keine eigene Prüfung.

Für die Praxis bedeutet das: Schwere Vorwürfe gehören vor Veröffentlichung sorgfältig überprüft. Zitate müssen belegbar sein. Unsicherheiten müssen klar erkennbar bleiben. Wer fremde Aussagen übernimmt, sollte deutlich machen, ob er lediglich über eine frühere Berichterstattung berichtet oder ob er den Inhalt selbst als zutreffend darstellt. Andernfalls kann aus einem Rückblick, Kommentar, Blogbeitrag oder Social-Media-Post schnell ein Unterlassungsfall werden.

Gericht: OLG München
Datum: 30.06.2026
Aktenzeichen: 18 U 503/26 Pre e