BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24