OLG Frankfurt: Wenn eine Hacker-Datei die Story liefern soll – und warum das für Medien gefährlich ist

Am 27. März 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem presserechtlichen Streit eine klare Leitplanke gesetzt: Wer eine Person namentlich mit extrem rufschädigenden Chat-Zitaten in Verbindung bringt und sich dabei auf eine von einem Hacker beschaffte Datei stützt, muss Authentizität und Quelle besonders streng prüfen. Fehlt dieser Nachweis, kippt die Berichterstattung – mit Unterlassungsansprüchen, Geldentschädigung und Kostenfolgen.

Worum ging es?

Auslöser waren zwei Artikel aus dem Jahr 2018. Eine Zeitung berichtete über angeblich rechtsextremistische und menschenverachtende Aussagen in Facebook-Chats. Die Beiträge wurden einer namentlich genannten Person zugeschrieben. Die Redaktion berief sich dabei auf eine Datei im html-/xhtml-Format, die nach eigener Darstellung von Hackern stammte und den Facebook-Account des Betroffenen samt Chatverläufen abbilden sollte.

Der Betroffene bestritt, diese Zitate geschrieben zu haben. Er griff die Beweiskraft der Datei an und wandte ein, dass eine solche Datei ohne Signatur leicht manipulierbar sei. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob und wie man überhaupt auf Inhalte zurückgreifen darf, die aus einem rechtswidrigen Hack stammen.

In erster Instanz bekam der Kläger nur in einem kleinen Teil Recht. Das OLG Frankfurt hat die Sache in der Berufung deutlich anders bewertet.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt:

  • Die Beklagten müssen weitere, besonders rufschädigende Zitat-Zuschreibungen unterlassen, weil sie deren Wahrheit nicht beweisen konnten.
  • Zudem darf der Kläger im Zusammenhang mit diesen behaupteten Chat-Inhalten nicht identifizierbar gemacht werden.
  • Darüber hinaus sprach das OLG dem Kläger eine Geldentschädigung zu: 15.000 EUR gegen die Autorin des ersten Artikels und 10.000 EUR gegen den Autor des Folgeartikels, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem herausgebenden Träger.
  • Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für künftige materielle Schäden aus der Berichterstattung einstehen müssen.
  • Und: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten waren zu ersetzen.

Warum war die Hacker-Datei als „Beweis“ so problematisch?

Der Kern der Entscheidung ist technisch-juristisch, aber in der Praxis leicht zu verstehen: Eine nicht signierte html-Datei ist im Grundsatz so veränderbar wie ein ungesichertes Textdokument. Selbst wenn ein Sachverständiger keine typischen Manipulationsspuren findet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Inhalt echt ist. Das Gericht stellt deshalb auf zwei Ebenen ab:

  1. Technische Ebene: Die Datei ist nicht fälschungssicher, nachträgliche Änderungen sind möglich und für Außenstehende oft nicht erkennbar.
  2. Tatsächliche Ebene: Für die Überzeugung, dass Zitate wirklich vom Betroffenen stammen, braucht es zusätzliche belastbare Umstände, die die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren.

Mit anderen Worten: Wer mit solchen Dateien arbeitet, muss den Echtheitsnachweis anders und besser absichern als bei „klassischen“ Quellen.

Informantenschutz ja – aber dann muss das Gericht die Quelle trotzdem bewerten können

Das OLG bestätigt ausdrücklich den Informantenschutz: Medien müssen ihre Quellen nicht „ausliefern“. Aber das hat einen Preis. Wenn der Wahrheitsbeweis an der Quelle hängt, muss die Redaktion so viele konkrete Umstände offenlegen, dass das Gericht die Verlässlichkeit der Quelle und die Zuverlässigkeit der Information prüfen kann.

Genau daran scheiterte es hier. Die Angaben zur Quelle blieben aus Sicht des Senats zu allgemein. Unklar blieb unter anderem, welches Motiv die Informanten hatten, ob und wie ihre Identität verlässlich geprüft wurde, und welche fachliche Qualifikation der hinzugezogene IT-Experte konkret hatte.

Entscheidend war zudem ein weiterer Punkt: Ein Hacker ist nicht automatisch ein „Whistleblower“. Wer Daten durch Straftaten erlangt, zeigt regelmäßig eine andere Interessenlage und eine andere Risikostruktur. Gerade deshalb steigen die Anforderungen an die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit.

Keine Ausrede: „Wir hatten doch ein öffentliches Interesse“

Ja, das Thema kann politisch und gesellschaftlich relevant sein. Das OLG stellt auch nicht in Abrede, dass Berichterstattung über extremistische Tendenzen grundsätzlich einen hohen Öffentlichkeitswert haben kann. Aber: Dieser Wert hängt bei Zitat-Zuschreibungen daran, dass die Zitate echt sind.

Wenn die Echtheit nicht bewiesen werden kann, kippt die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Dann fehlt der Berichterstattung die tragfähige Tatsachengrundlage – und die Identifizierung einer Person wird besonders riskant.

Keine „Beweisvereitelung“ durch Löschung des Accounts

Ein spannender Nebenkriegsschauplatz: Der Kläger hatte seinen Facebook-Account nach Kenntnis der Berichterstattung gelöscht. Das OLG wertete das nicht als vorwerfbare Beweisvereitelung. In der konkreten Situation sei nachvollziehbar, dass jemand weiteren Missbrauch verhindern will. Außerdem wäre selbst ein nachträglich gezogener „Download“ des Accounts ohne gesicherte forensische Begleitung ebenfalls manipulierbar und hätte das Problem nicht sauber gelöst.

Für die Praxis heißt das: Wer Beweise sichern will, sollte das frühzeitig und beweissicher tun – und sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite später „schon irgendwie“ entlastendes Material liefern kann.

Linguistische Gutachten sind kein Rettungsanker

Die Beklagten hatten sich auch auf ein linguistisches Gutachten gestützt. Das OLG war hier zurückhaltend: Stil- und Sprachgutachten können allenfalls schwache Indizien liefern – erst recht, wenn sie nur auf Auszügen beruhen oder erst nach Veröffentlichung erstellt werden. Für den Echtheitsnachweis einer hoch brisanten Zitat-Zuschreibung ersetzt das keine robuste Verifikation.

Fazit

Das OLG Frankfurt zeigt, wie schnell eine Story zur Haftungsfalle wird, wenn der Kern der Behauptung auf einer Hacker-Datei ruht. Wer Zitate zuschreibt, trägt das volle Risiko, wenn Authentizität und Quelle nicht belastbar verifiziert sind. Öffentliches Interesse schützt nicht vor den Folgen einer unzureichend abgesicherten Tatsachengrundlage.

Name des Gerichts: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: 16 U 9/23
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 67
Hinweis: nicht rechtskräftig

Pressefreiheit gestärkt: Bundesverfassungsgericht hebt Unterlassungsverbot gegen SPIEGEL-Berichte über Wirecard-Manager aufPressefreiheit vor Persönlichkeitsrecht? Bundesverfassungsgericht stärkt Medien beim Thema Verdachtsberichterstattung

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung zugunsten der Pressefreiheit geurteilt und die Grenzen für Unterlassungsansprüche gegen Medienberichte neu justiert. Hintergrund war eine Verfassungsbeschwerde des SPIEGEL-Verlags, der in zwei Artikeln über die Rolle eines früheren Wirecard-Managers berichtet hatte. Die Fachgerichte hatten darin unzulässige Verdachtsberichterstattung gesehen und dem Manager einen Unterlassungsanspruch zugebilligt. Diese Einschätzung wurde nun vom Bundesverfassungsgericht korrigiert.

Worum ging es konkret?

Die SPIEGEL-Berichterstattung betraf die mutmaßliche Verstrickung eines früheren Wirecard-Geschäftsführers in das komplexe Geflecht der Wirecard-Affäre. In den Artikeln wurden die Funktion und Beziehungen des Managers im Konzern und zu beteiligten Personen beschrieben, seine Rolle in einem MCA-Geschäft über 115 Millionen Euro thematisiert sowie seine Darstellung in einem „Netzwerk treuer Helfer“ kritisch beleuchtet. Der Mann klagte erfolgreich auf Unterlassung, das Oberlandesgericht München verbot die Berichterstattung, auch wegen der nicht verpixelten Bildverwendung.

Warum das Bundesverfassungsgericht anders entschied

Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des OLG München auf. Die Fachgerichte hätten das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht korrekt gewichtet:

  • Die Wortberichterstattung sei teilweise von zulässigen Werturteilen geprägt gewesen und dürfe nicht durch überspannte Anforderungen an Beweistatsachen behindert werden.
  • Die Einordnung als unzulässige Verdachtsberichterstattung sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil das Gericht sich nur auf die strafprozessuale Verdachtsstufe gestützt und keine echte Gesamtabwägung vorgenommen habe.
  • Bei wirtschaftskriminellen Vorwürfen wie dem Wirecard-Skandal bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse, auch an den Handlungen von nicht prominenten, aber geschäftlich exponierten Akteuren.
  • Die Bildberichterstattung sei ebenfalls nicht per se unzulässig, zumal die Fotos den beruflichen Kontext zeigten und der Betroffene eine hervorgehobene Position innehatte.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Medien bei der Berichterstattung über wirtschaftliche Missstände. Verdachtsberichterstattung bleibt erlaubt, wenn sie sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt und ein öffentliches Interesse besteht. Unternehmer müssen sich bei öffentlichen Funktionen oder geschäftlicher Verantwortung auf kritische Berichterstattung einstellen, auch wenn sie selbst nicht prominent sind. Zugleich stellt das Urteil klar, dass Medien ihre Recherchen einordnen dürfen, ohne gleich Beweise für eine Straftat liefern zu müssen.

Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pressefreiheit in Deutschland gestärkt und den Gerichten klare Vorgaben für den Umgang mit Verdachtsberichterstattung gemacht. Gerade im Kontext großer Wirtschaftsskandale ist eine kritische öffentliche Aufarbeitung durch die Medien unverzichtbar.

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 3.11.2025
Az. 1 BvR 573/25
BeckRS 2025, 33011