Unfreiwillig entblößt – OLG Frankfurt gewährt Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

Ein Model wird auf dem Laufsteg fotografiert – das wäre zunächst kein ungewöhnlicher Vorgang. Doch was passiert, wenn dabei ein abrutschendes Oberteil zu einer unfreiwilligen Entblößung führt und das entsprechende Bild trotz ausdrücklichen Widerspruchs veröffentlicht wird? Mit einem aktuellen Urteil vom 17. Juli 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 16 U 7/24) eine klare Grenze gezogen: Das Persönlichkeitsrecht überwiegt – und kann eine Geldentschädigung rechtfertigen.

Der Fall: „Busen-Blitzer“ wider Willen

Die Klägerin, ein 22-jähriges Model, lief im Rahmen einer Frankfurter Modewoche ihren ersten professionellen Laufsteg. An der letzten Station des „Walks“ sollte sie – wie zuvor eingeübt – vor einem Sponsorenaufsteller posieren. In diesem Moment hatte sie nicht bemerkt, dass ihr Oberteil nach unten gerutscht war. Ein Fotograf hielt die Pose samt entblößter linker Brust auf einem Bild fest.

Obwohl die Klägerin sich ausdrücklich gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte, erschien das Foto in Print und Online bei einer großen Boulevardzeitung. Die Beklagte hatte es mit dem reißerischen Hinweis auf einen „Busen-Blitzer“ veröffentlicht. Nach erfolgter Unterlassungsklage verlangte das Model eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 10.000 Euro. Das Landgericht sprach ihr 5.000 Euro zu, das OLG Frankfurt reduzierte den Betrag auf 3.000 Euro.

Persönlichkeitsrecht kontra Pressefreiheit

Das OLG stellte unmissverständlich klar: Die Klägerin habe nicht in die Veröffentlichung des Bildes eingewilligt. Ihre Einwilligung bezog sich lediglich auf Aufnahmen der einstudierten Posen mit bedeckter Brust. Das abrutschende Oberteil – und damit die Entblößung – sei offensichtlich unfreiwillig erfolgt. Auch aus dem eigenen Beitrag der Zeitung ging hervor, dass der Vorfall als unbeabsichtigt erkannt wurde.

Die Veröffentlichung verletze daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin in schwerwiegender Weise. Besonders ins Gewicht fiel, dass es sich um den ersten öffentlichen Auftritt der jungen Frau handelte und sie durch die mediale Verbreitung in ihrem moralisch-sittlichen Empfinden gedemütigt wurde.

Warum „nur“ 3.000 Euro?

Das Gericht erkannte zwar die Persönlichkeitsrechtsverletzung an, sah aber keine nachhaltigen Folgen. Die Klägerin habe sich – so das OLG – auf ihrem eigenen Instagram-Kanal durchaus freizügig präsentiert. Das Gericht interpretierte dies dahingehend, dass die Belastung durch das streitgegenständliche Foto nicht existenzerschütternd gewesen sei. Zudem sei kein konkreter Nachweis für berufliche oder soziale Benachteiligungen durch das Bild erfolgt.

Dennoch betonte das Gericht, dass die Veröffentlichung gegen journalistische Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Die hohe Auflage der Zeitung und die bundesweite Verbreitung wurden ebenfalls negativ gewertet.

Fazit für die Praxis

Das Urteil zeigt: Die Veröffentlichung entblößender Fotos ohne Einwilligung – auch wenn sie im öffentlichen Raum entstanden sind – kann einen empfindlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Für Medienunternehmen bedeutet das: Eine sorgfältige Prüfung ist unerlässlich. Der „öffentliche Auftritt“ eines Menschen ist kein Freibrief zur uneingeschränkten Berichterstattung – vor allem nicht, wenn die Entblößung erkennbar unbeabsichtigt geschah.


Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum der Entscheidung: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 7/24

Keine Geldentschädigung für Zwangsouting – LG Berlin zur Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Ein Bericht über die angebliche Beziehung eines Geschäftsführers mit einem Kollegen und dessen geplante Beförderung führte zu einem gerichtlichen Streit um Geldentschädigung. Der Kläger sah sich durch die Presseveröffentlichung in unzutreffender Weise geoutet und in seinem beruflichen wie privaten Ansehen geschädigt. Das Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.11.2024 – 27 O 507/23 – ZUM-RD 2025, 261 (nicht rechtskräftig), lehnte eine Entschädigung in sechsstelliger Höhe jedoch ab.

Sachverhalt

Ein langjähriges Mitglied der Geschäftsführung eines Unternehmens verklagte ein Online-Medium, das berichtet hatte, er wolle seinen „Lebensgefährten zum Firmenchef machen“. Die Veröffentlichung enthielt Angaben zu einer angeblichen Liebesbeziehung sowie zur (nicht geplanten) Berufung des Partners zum Geschäftsführer.

Der Kläger argumentierte, die Aussagen seien falsch und stellten ein Zwangsouting dar. Zudem werde durch die Kombination beider Aussagen suggeriert, die Personalentscheidung basiere auf der privaten Beziehung – was seinen Ruf beschädige. Er forderte daher mindestens 100.000 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab:

  • Zulässigkeit bejaht: Das Gericht sah sich örtlich zuständig (§ 32 ZPO) und verwarf die Einwände gegen den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.
  • Kein Anspruch auf Geldentschädigung: Zwar sei die Offenlegung der sexuellen Orientierung grundsätzlich ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Doch fehlten konkrete Belege für daraus erwachsene schwerwiegende Nachteile. Der Kläger konnte keine konkreten beruflichen oder privaten Folgen nachweisen, die über allgemeine Unannehmlichkeiten hinausgehen.
  • Ton und Kontext der Berichterstattung: Die Darstellung sei sachlich und nicht herabsetzend erfolgt. Die sexuelle Orientierung war kein zentraler, sondern nur ein Randaspekt. Der Eindruck, der angebliche Partner sei ausschließlich wegen der Beziehung befördert worden, sei nicht entstanden – im Gegenteil, der Artikel würdigte dessen fachliche Qualitäten.
  • Vorbekannte Information: Die sexuelle Orientierung war bereits Teilen des privaten Umfelds bekannt, sodass ein vollständiges „Outing“ durch den Bericht nicht vorlag.
  • Vorliegender Unterlassungstitel: Dass bereits ein Unterlassungstitel gegen die Berichterstattung erwirkt wurde, sprach zusätzlich gegen die Notwendigkeit einer Geldentschädigung.

Fazit für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die hohe Schwelle für Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse. Unternehmer müssen nicht nur einen Eingriff, sondern auch erhebliche und konkrete negative Folgen belegen. Berichterstattungen, die sachlich und ohne Sensationsgier formuliert sind, genießen unter dem Schutz der Pressefreiheit weiten Raum – selbst wenn sie sensible private Informationen enthalten.

Kein Schmerzensgeld für unerwünschte Werbe-E-Mail

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass eine einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Damit wurde die Klage eines Verbrauchers auf Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger hatte im Januar 2019 beim Beklagten Aufkleber für seinen Briefkasten mit der Aufschrift „Betteln und Hausieren verboten“ erworben. Am 20. März 2020 erhielt er vom Beklagten eine Werbe-E-Mail, in der ihm weiterhin Dienstleistungen angeboten wurden. Daraufhin widersprach der Kläger der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein „Schmerzensgeld“ in Höhe von 500 Euro nach Art. 82 DSGVO.

Der Beklagte erkannte den Unterlassungsanspruch an, verweigerte jedoch die Zahlung des immateriellen Schadensersatzes. Das Amtsgericht Tuttlingen und das Landgericht Rottweil wiesen die Klage insoweit zurück. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück und entschied, dass ein bloßer DSGVO-Verstoß allein nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslöst. Ein Schaden muss konkret dargelegt werden.

  1. Kein genereller Anspruch bei Bagatellverstößen: Der EuGH hatte bereits klargestellt, dass es keine Erheblichkeitsschwelle gibt, ein immaterieller Schaden aber nachweisbar sein muss.
  2. Fehlende substantielle Darlegung eines Schadens: Der Kläger habe lediglich subjektive Unannehmlichkeiten beschrieben, aber keine nachweisbaren negativen Folgen erläutert.
  3. Kein Kontrollverlust über personenbezogene Daten: Da die E-Mail-Adresse des Klägers nicht an Dritte weitergegeben wurde, fehle es an einem relevanten Kontrollverlust.
  4. Hypothetische Befürchtungen reichen nicht aus: Eine bloße Sorge um einen möglichen Missbrauch personenbezogener Daten genügt nicht für die Annahme eines immateriellen Schadens.

Fazit

Das Urteil des BGH bestätigt, dass nicht jede ungewollte Nutzung personenbezogener Daten automatisch einen Entschädigungsanspruch nach der DSGVO auslöst. Wer Schadensersatz beansprucht, muss nachweisen, dass ihm ein spürbarer Nachteil entstanden ist. Dies dürfte insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sein, die mit DSGVO-basierten Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.

Das Urteil stellt eine Klarstellung für den Umgang mit unerwünschter Werbung per E-Mail dar und zeigt, dass nicht jede Datenschutzverletzung automatisch eine finanzielle Entschädigung nach sich zieht.