Vollständige Namensnennung einer Richterin in kritischem Sachbuch zulässig – OLG Frankfurt bestätigt Pressefreiheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 8. Mai 2025, AZ: 16 U 11/23, entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin in einem Buch über Missstände in der Justiz zulässig ist. Die Klägerin, eine Vorsitzende Richterin, hatte gegen den Verlag auf Unterlassung geklagt, weil ihr Name im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wurde, das im Buch kritisch beleuchtet wird.

Worum ging es?

Die Richterin hatte ein bedeutendes Strafverfahren geleitet, das im Buch als Beispiel für strukturelle Defizite in der Justiz dient. Dort wird sie mit einem Zitat aus ihrer Urteilsbegründung wiedergegeben. Der Titel des Buches und seine Kapitelüberschriften lassen einen Bezug zu „rechten Richtern“ erkennen, auch wenn die Klägerin im Text nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Sie sah sich dennoch durch die Namensnennung in ein negatives Licht gerückt und machte eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück – mit folgenden zentralen Begründungen:

  1. Zulässige Namensnennung bei amtlicher Tätigkeit: Wer als Richterin öffentlich ein Verfahren leitet, muss damit rechnen, dass Name und Wirken auch in der Presse aufgegriffen werden. Die Namensnennung stellt zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ist aber durch das Interesse der Öffentlichkeit gedeckt.
  2. Verfassungsrechtlich geschütztes Öffentlichkeitsprinzip: Das Gericht verweist ausdrücklich auf die „normative Stoßrichtung“ des in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes: Dieser soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch personelle Verantwortlichkeiten sichtbar machen. Dies gilt insbesondere für Vorsitzende Richter, die Urteile verkünden und Verfahren öffentlich führen.
  3. Keine Prangerwirkung oder falsche Tatsachen: Die Darstellung der Klägerin sei sachlich, ihre zitierte Äußerung korrekt wiedergegeben. Sie werde nicht als „rechte Richterin“ diffamiert, sondern lediglich im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem konkreten Verfahren erwähnt.
  4. Kein überwiegendes Persönlichkeitsinteresse: Weder wurde eine konkrete Gefährdungslage dargelegt, noch liegt eine Rufschädigung vor. Die Klägerin muss sich daher die Berichterstattung über ihre amtliche Tätigkeit gefallen lassen – auch in Form eines Buches, das dauerhaft veröffentlicht wird.
  5. Pressefreiheit überwiegt: Die Presse darf selbst entscheiden, welche Informationen sie für berichtenswert hält. Eine gerichtliche „Bedürfnisprüfung“, ob die Namensnennung wirklich erforderlich war, findet nicht statt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil betont, dass Mitglieder der Justiz – insbesondere Richterinnen und Richter – im Rahmen ihrer öffentlichen Funktion einer kritischen Berichterstattung nicht ausweichen können. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Justiz wiegt in der Regel schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Auch eine dauerhafte Publikation in Buchform ändert daran nichts.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer öffentlich in gerichtlichen Verfahren agiert, muss auch mit einer namentlichen Nennung in der öffentlichen Diskussion rechnen – vorausgesetzt, die Berichterstattung ist sachlich korrekt. Der Schutz der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse an der Kontrolle staatlichen Handelns haben in diesem Fall Vorrang.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: 16 U 11/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022 – 2-03 O 60/22
Zitierung: GRUR-RS 2025, 9439

Fotografierverbot im Gerichtsgebäude – Anforderungen an die Ausübung des Hausrechts durch Justizbehörden

In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2025 – 4 MB 8/25, openJur 2025, 12457, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtliches Fotografierverbot als Ausübung des Hausrechts gerechtfertigt ist. Im Zentrum stand dabei eine Anordnung gegen eine Presseagentur, die Bildaufnahmen im Landgericht Kiel fertigen wollte.

Der Fall im Überblick

Die Antragstellerin – eine Presseagentur – hatte gegen eine behördliche Verfügung der Justizverwaltung Widerspruch eingelegt. Diese hatte ihr und ihren Mitarbeitern für zwei Monate untersagt, in den Räumen des Landgerichts Kiel Fotoaufnahmen anzufertigen. Begründet wurde dies mit einem Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte von Angeklagten durch vorherige identifizierende Bildberichterstattung in zwei Fällen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin erfolgreich beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

Gegen diese Entscheidung legte die Justizverwaltung (Antragsgegnerin) Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OVG Schleswig

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Die wesentlichen Aussagen des Gerichts:

  1. Hausrecht mit präventivem Charakter: Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 LJG SH erlaubt Anordnungen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs. Dies umfasst auch den Schutz der Verfahrensbeteiligten – allerdings nur, wenn konkrete Tatsachen auf eine zukünftige Störung schließen lassen.
  2. Keine ausreichende Gefahrenprognose: Das Gericht beanstandete, dass die Antragsgegnerin keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige medienrelevante Strafverfahren oder eine Wiederholungsgefahr benannt hatte. Zwei Vorfälle in drei Jahren reichten hierfür nicht aus. Auch allgemeine Rügen des Presserats oder andere Vorfälle ohne Bezug zum Landgericht Kiel rechtfertigen kein pauschales Fotografierverbot.
  3. Verhältnismäßigkeit: Ein pauschales, zeitlich umfassendes Fotografierverbot sei nicht das mildeste Mittel. Ein spezifisch auf das Strafverfahren beschränktes Verbot hätte ausgereicht. Zudem kritisierte das Gericht das gewählte Enddatum des Verbots (28. März 2025), da das betreffende Strafverfahren bereits am 18. Februar 2025 abgeschlossen war. Dies vermittelte den Eindruck einer Sanktionierung, die über den präventiven Charakter des Hausrechts hinausgeht.
  4. Keine Sanktionsbefugnis: § 14 LJG SH dient ausschließlich präventiven Zwecken. Eine Bestrafung zurückliegender Verstöße kann auf dieser Grundlage nicht erfolgen.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Justizbehörden ihr Hausrecht nicht grenzenlos ausüben dürfen. Pauschale Verbote müssen konkret begründet und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Für Unternehmer in der Medienbranche ergibt sich daraus: Eine vorausschauende und differenzierte Kommunikation mit den Justizbehörden – insbesondere bei Bildaufnahmen – ist unerlässlich, um Konflikte zu vermeiden.