OLG Köln zu Domain-Grabbing unter Anwälten: Wenn ausgerechnet Wettbewerbsrechtler die rote Linie testen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 einen Fall entschieden, der zeigt: Auch Anwaltskanzleien machen im Wettbewerb nicht immer alles richtig. Besonders bemerkenswert ist das, wenn es um Kanzleien geht, die sich gerade mit Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht befassen und daher eigentlich wissen sollten, wie riskant der Griff nach einer fremden oder fremdnahen Domain sein kann.

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Kanzlei eine Domain erwerben und auf die eigene Webseite weiterleiten darf, wenn diese Domain stark an den Auftritt eines konkurrierenden Kanzleibetriebs erinnert. Das OLG Köln machte deutlich: Wer sich auf diese Weise zwischen einen Wettbewerber und dessen potentielle Mandanten schiebt, kann sich nicht darauf zurückziehen, die Domain sei eben frei verfügbar gewesen.

Worum ging es?

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Rechtsanwaltskanzlei unter anderem in den Bereichen Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt und tritt mit seiner Kanzlei seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auf. Er nutzt hierfür die Domain „media-kanzlei.com“.

Die Klägerin erwarb im Februar 2025 mehrere Domains, darunter „media-kanzlei.de“. Wer diese Domain aufrief, wurde nicht etwa auf eine neutrale Seite oder eine eigene Projektseite weitergeleitet, sondern direkt auf die Webseite der Klägerin.

Das war aus Sicht des Beklagten kein harmloser Zufall, sondern ein wettbewerbsrechtliches Problem. Er sah die Gefahr, dass Mandanten oder Interessenten, die eigentlich seine Kanzlei suchten, bei der konkurrierenden Kanzlei landeten. Der Beklagte mahnte die Klägerin deshalb ab und verlangte unter anderem Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin wollte das nicht hinnehmen und erhob negative Feststellungsklage. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Nachdem der Beklagte seinerseits Klage vor dem Landgericht Frankfurt erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in Köln für erledigt. Das Landgericht Köln legte der Klägerin die Kosten auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem OLG Köln erfolglos.

Die Pointe des Falls

Der Fall ist deshalb so interessant, weil hier nicht irgendein Unternehmen versehentlich eine unglückliche Domain erworben hatte. Es ging um Rechtsanwaltskanzleien, also um Marktteilnehmer, die beruflich mit genau solchen Fragen zu tun haben können.

Das macht den Vorgang nicht automatisch rechtswidrig. Aber es verschärft den Blick auf die Umstände. Wer im Medien- und Wettbewerbsrecht tätig ist, kann schwerlich überrascht sein, dass eine verwechslungsfähige Domain mit Weiterleitung auf die eigene Kanzleiseite rechtlich heikel ist.

Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Köln an: Nicht jede Domainregistrierung ist unlauter. Aber wenn mehrere belastende Umstände zusammenkommen, kann aus einem vermeintlich cleveren Domainkauf schnell eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers werden.

Warum das OLG Köln die Domainnutzung kritisch sah

Das OLG Köln stellte auf die Gesamtschau ab. Mehrere Punkte sprachen gegen die Klägerin.

Zwischen den Parteien gab es bereits vor dem Domainerwerb Auseinandersetzungen. Die Klägerin wusste also, mit wem sie es zu tun hatte und dass der Beklagte unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ am Markt auftrat.

Die vom Beklagten genutzte Domain „media-kanzlei.com“ war etabliert. Die Klägerin erwarb mit „media-kanzlei.de“ ausgerechnet die naheliegende deutsche Variante dieser Bezeichnung. Dass Nutzer hier an den Beklagten denken konnten, lag auf der Hand.

Besonders problematisch war die Weiterleitung auf die eigene Webseite der Klägerin. Wer „media-kanzlei.de“ eingab, landete nicht beim Beklagten, sondern bei dessen Wettbewerber. Damit stand der Verdacht im Raum, dass potentielle Mandanten abgefangen werden konnten.

Hinzu kam die spätere Kommunikation. Als der Beklagte darum bat, die Weiterleitung abzustellen, brachte die Klägerin sinngemäß einen möglichen Erwerb der Domains ins Spiel. Das OLG Köln sah darin ein gewichtiges Indiz gegen eine bloß sachliche Domainstrategie. Zugespitzt gesagt: Erst eine fremdnahe Domain auf die eigene Seite lenken und dann über einen Verkauf sprechen, ist keine besonders elegante Verteidigungslinie.

Außerdem lagen Nachrichten vor, aus denen sich ergab, dass Nutzer die Domain tatsächlich dem Beklagten zugeordnet hatten. Es ging also nicht nur um eine theoretische Verwechslungsgefahr. Die Fehlzuordnung war praktisch nachvollziehbar.

Gezielte Behinderung statt smarter Domainstrategie

Der zentrale rechtliche Punkt der Entscheidung ist die gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Eine gezielte Behinderung liegt vor, wenn ein Wettbewerber in seiner wettbewerblichen Entfaltung unangemessen beeinträchtigt wird. Nicht jede Beeinträchtigung genügt. Wettbewerb bedeutet immer auch, dass ein Unternehmen einem anderen Kunden abnimmt. Unlauter wird es aber, wenn sich ein Unternehmen mit unfairen Mitteln zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden schiebt.

Genau das kann bei Domains passieren. Eine Domain ist im digitalen Wettbewerb oft der direkte Zugang zum Kunden. Wer eine Adresse nutzt, die erkennbar mit einem Wettbewerber verbunden wird, kann Suchende umlenken, Aufmerksamkeit abziehen und Anfragen fehlleiten.

Das OLG Köln stellte klar: Auch jenseits des Markenrechts kann eine solche Domainnutzung wettbewerbswidrig sein. Es braucht also nicht zwingend eine eingetragene Marke. Entscheidend ist, ob die konkrete Nutzung der Domain den Wettbewerber unangemessen behindert.

Frei verfügbar heißt nicht frei von Risiko

Ein häufiger Irrtum bei Domains lautet: Was man kaufen kann, darf man auch nutzen. So einfach ist es nicht.

Natürlich darf man Domains erwerben. Auch beschreibende oder strategisch interessante Domains können Teil einer legitimen Online-Strategie sein. Aber die Grenze verläuft dort, wo die Domain gezielt an den Marktauftritt eines Wettbewerbers anknüpft und dann dazu genutzt wird, Besucher auf das eigene Angebot zu lenken.

Unternehmen sollten sich daher nicht allein fragen, ob eine Domain noch verfügbar ist. Die wichtigere Frage lautet: Warum will ich genau diese Domain haben, und wie wird ein durchschnittlicher Nutzer sie verstehen?

Wenn die ehrliche Antwort lautet, dass der Nutzer wahrscheinlich an den Wettbewerber denkt, sollte die nächste Frage lauten: Will ich dieses Risiko wirklich eingehen?

Kein Ausweg über prozessuale Argumente

Die Klägerin versuchte auch, über die Frage der Streitgegenstände eine andere Kostenverteilung zu erreichen. Der Beklagte hatte sein Vorgehen sowohl mit gezielter Behinderung als auch mit Irreführung begründet. Daraus wollte die Klägerin unterschiedliche Streitgegenstände ableiten.

Das OLG Köln folgte dem nicht. Maßgeblich war ein einheitlicher Lebenssachverhalt: der Erwerb der Domain „media-kanzlei.de“ und die Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin. Dass dieses Verhalten rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten bewertet werden kann, macht daraus nicht automatisch mehrere Streitgegenstände.

Für die Praxis ist das wichtig. Wer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt wird, kann nicht ohne Weiteres dadurch punkten, dass der Abmahnende mehrere UWG-Normen nennt. Entscheidend bleibt, ob der zugrunde liegende Sachverhalt einheitlich ist.

Auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs half nicht

Die Klägerin berief sich außerdem auf Rechtsmissbrauch. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.

Das OLG Köln sah keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung missbräuchlich war. Die Abmahnung war nach Auffassung des Gerichts in der Sache berechtigt. Auch der angesetzte Gegenstandswert von 30.000 Euro war nach Ansicht des Gerichts nicht offensichtlich überhöht. Gerade bei anwaltlichen Dienstleistungen spielt Sichtbarkeit im Internet eine erhebliche wirtschaftliche Rolle.

Dass der Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangte, reichte für sich genommen ebenfalls nicht aus, um eine missbräuchliche Einnahmenerzielungsabsicht anzunehmen.

Was Unternehmen daraus lernen sollten

Der Beschluss ist nicht nur für Kanzleien relevant. Er betrifft alle Unternehmen, die Domains strategisch erwerben oder Domainportfolios aufbauen.

Wer Domains kauft, die an Wettbewerber erinnern, sollte sehr vorsichtig sein. Besonders riskant sind Domains, die mit einer Unternehmensbezeichnung, einem bekannten Projekt, einer Kanzleibezeichnung oder einem etablierten Internetauftritt eines Mitbewerbers verwechselt werden können.

Noch riskanter wird es, wenn diese Domain auf die eigene Webseite weiterleitet. Dann entsteht schnell der Eindruck, man wolle Nutzer abfangen, die eigentlich zum Wettbewerber wollten.

Besonders schlecht sieht es aus, wenn anschließend auch noch ein Verkauf der Domain an den betroffenen Wettbewerber ins Gespräch gebracht wird. Dann kann aus einer behaupteten Domainstrategie ein Vorgang werden, der nach Behinderung und Druckaufbau aussieht.

Unternehmen sollten daher vor jedem solchen Domainkauf prüfen, ob es einen nachvollziehbaren eigenen Nutzungszweck gibt. Dieser Zweck sollte dokumentierbar sein. Je näher die Domain am Auftritt eines Wettbewerbers liegt, desto besser muss die Begründung sein.

Fazit

Das OLG Köln zeigt in dieser Entscheidung, dass vermeintlich schlaue Domainmanöver schnell nach hinten losgehen können. Wer eine Domain erwirbt, die an einen Wettbewerber erinnert, sie auf die eigene Webseite weiterleitet und später über einen Verkauf spricht, liefert selbst die Argumente für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Besonders pikant ist der Fall, weil die Beteiligten selbst aus dem anwaltlichen Umfeld stammen. Gerade dort sollte bekannt sein, dass Domains nicht nur technische Adressen sind, sondern wertvolle Zugangspunkte zu Mandanten und Kunden.

Die Entscheidung ist damit eine klare Warnung: Domainstrategie ja, Domain-Grabbing nein. Wer im Wettbewerb mit fremdnahen Domains spielt, sollte sich nicht wundern, wenn am Ende das UWG mitspielt.

Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 22.07.2026
Aktenzeichen: 6 W 8/26

Vollständige Namensnennung einer Richterin in kritischem Sachbuch zulässig – OLG Frankfurt bestätigt Pressefreiheit

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 8. Mai 2025, AZ: 16 U 11/23, entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin in einem Buch über Missstände in der Justiz zulässig ist. Die Klägerin, eine Vorsitzende Richterin, hatte gegen den Verlag auf Unterlassung geklagt, weil ihr Name im Zusammenhang mit einem Strafverfahren genannt wurde, das im Buch kritisch beleuchtet wird.

Worum ging es?

Die Richterin hatte ein bedeutendes Strafverfahren geleitet, das im Buch als Beispiel für strukturelle Defizite in der Justiz dient. Dort wird sie mit einem Zitat aus ihrer Urteilsbegründung wiedergegeben. Der Titel des Buches und seine Kapitelüberschriften lassen einen Bezug zu „rechten Richtern“ erkennen, auch wenn die Klägerin im Text nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Sie sah sich dennoch durch die Namensnennung in ein negatives Licht gerückt und machte eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück – mit folgenden zentralen Begründungen:

  1. Zulässige Namensnennung bei amtlicher Tätigkeit: Wer als Richterin öffentlich ein Verfahren leitet, muss damit rechnen, dass Name und Wirken auch in der Presse aufgegriffen werden. Die Namensnennung stellt zwar einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ist aber durch das Interesse der Öffentlichkeit gedeckt.
  2. Verfassungsrechtlich geschütztes Öffentlichkeitsprinzip: Das Gericht verweist ausdrücklich auf die „normative Stoßrichtung“ des in § 169 GVG verankerten Öffentlichkeitsgrundsatzes: Dieser soll nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch personelle Verantwortlichkeiten sichtbar machen. Dies gilt insbesondere für Vorsitzende Richter, die Urteile verkünden und Verfahren öffentlich führen.
  3. Keine Prangerwirkung oder falsche Tatsachen: Die Darstellung der Klägerin sei sachlich, ihre zitierte Äußerung korrekt wiedergegeben. Sie werde nicht als „rechte Richterin“ diffamiert, sondern lediglich im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit einem konkreten Verfahren erwähnt.
  4. Kein überwiegendes Persönlichkeitsinteresse: Weder wurde eine konkrete Gefährdungslage dargelegt, noch liegt eine Rufschädigung vor. Die Klägerin muss sich daher die Berichterstattung über ihre amtliche Tätigkeit gefallen lassen – auch in Form eines Buches, das dauerhaft veröffentlicht wird.
  5. Pressefreiheit überwiegt: Die Presse darf selbst entscheiden, welche Informationen sie für berichtenswert hält. Eine gerichtliche „Bedürfnisprüfung“, ob die Namensnennung wirklich erforderlich war, findet nicht statt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil betont, dass Mitglieder der Justiz – insbesondere Richterinnen und Richter – im Rahmen ihrer öffentlichen Funktion einer kritischen Berichterstattung nicht ausweichen können. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Justiz wiegt in der Regel schwerer als das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Auch eine dauerhafte Publikation in Buchform ändert daran nichts.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer öffentlich in gerichtlichen Verfahren agiert, muss auch mit einer namentlichen Nennung in der öffentlichen Diskussion rechnen – vorausgesetzt, die Berichterstattung ist sachlich korrekt. Der Schutz der Pressefreiheit und das öffentliche Interesse an der Kontrolle staatlichen Handelns haben in diesem Fall Vorrang.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: 16 U 11/23
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2022 – 2-03 O 60/22
Zitierung: GRUR-RS 2025, 9439

Streit um „Dschinghis Khan“

Alle älteren Leser werden sich sicherlich erinnern und die Songs „Dschinghis Khan“ und „Moskau“ sofort im Ohr haben: Anlässlich des Eurovision Song Contests 1979 wurde vom bekannten deutschen Musikproduzenten und -komponisten Ralph Siegel die Musikgruppe „Dschinghis Khan“ zusammengestellt. Mit dem gleichnamigen Song belegte die Gruppe damals Platz 4.

1985 trennte sich die Musikgruppe.

2005 kam es zu einer Reunion der Band, bei der zahlreiche Gründungsmitglieder mitwirkten, u.a. der Leadsänger der Ursprungsformation.

2014 schied dann dieses Gründungsmitglied wegen Unstimmigkeiten aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Da das damalige Gründungsmitglied vorwiegend in Osteuropa musikalisch tätig war, störte sich Ralph Siegel daran zunächst nicht.

Anlässlich der Fußball-WM 2018 in Russland entschied sich Ralph Siegel, sein Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben, und zwar mit dem damaligen Hit „Moskau“.

Der damalige Leadsänger, der zwischenzeitlich Inhaber einer Wort-/Bildmarke war, versuchte im Anschluss, Auftritte dieser, von Ralph Siegel initiierten neuen Formation zu verhindern.

Das Landgericht München I hatte nun einen Rechtsstreit zwischen Ralph Siegel als Kläger und dem damaligen Leadsänger als Beklagten zu entscheiden. Insbesondere ging es um die Frage, wem die Rechte am Bandnamen „Dschinghis Khan“ ursprünglich zustanden und ob diese Rechte durch Auflösung der Band erloschen sind oder eben nicht.

Kennzeichenrechtlich standen sich also ein sog. Unternehmenskennzeichenrecht aus § 5 MarkenG und ein Markenrecht, nämlich die Wort-/Bildmarke des damaligen Leadsängers, gegenüber. Entscheidend war damit, wer die älteren Rechte inne hat.

Das Landgericht München I entschied nun mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 33 O 6282/19, dass Ralph Siegel die älteren Rechte zustehen.

Das Landgericht war zunächst der Meinung, dass Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts im vorliegenden Fall nicht die Musikgruppe „Dschinghis Kahn“, sondern deren Schöpfer Ralph Siegel sei. Darüber hinaus sei das damalige Unternehmenskennzeichenrecht aus dem Jahre 1979 auch nicht erloschen. Als Grund hierfür verwies das Landgericht auf Besonderheiten aus der Musikbranche, weil nämlich auch nach Auflösung der Band Tonträger dieser Band weiterverkauft worden seien. Alleine deshalb könne nicht von einem Erlöschen des Unternehmenskennzeichenrechts ausgegangen werden, so das Landgericht.

Dieser Rechtsstreit betrifft eine, speziell in der Musikbranche interessante und noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage:

Wem steht eigentlich ein „Recht am Bandnamen“ zu und vor allem: Erlischt dieses Recht am Namen der Band, wenn sich die Band auflöst oder eines oder mehrere Mitglieder aus der Band ausscheiden?

Gibt es keine Vereinbarung zwischen den Bandmitgliedern oder dem „Schöpfer“ der Band und den Bandmitgliedern, so lässt sich durchaus auch die Rechtsauffassung vertreten, dass mit „Auflösung“ der Band auch das Unternehmenskennzeichenrecht erlischt. Denn bei einer Band handelt es sich in aller Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Und sofern es keine gegensätzlichen vertraglichen Vereinbarungen gibt, erlischt die GbR entweder mit Ausscheiden eines Mitglieds oder mit der Liquidation der GbR. Wenn nun also das BGB die Auflösung der GbR vorsieht, so lässt sich durchaus argumentieren, dass damit auch das Unternehmenskennzeichenrecht dieser GbR erlischt. So hatte es z.B. das OLG München im Jahre 1998 entschieden, als es um den Namen eines Trios ging, welches vor allem durch Live-Auftritte eine Bekanntheit erlangt hatte.

Um solche Streitigkeiten von vornherein nicht entstehen zu lassen, sollte daher jede Band, die professionell Musik machen möchte, nach Gründung in einem GbR- oder Band-Vertrag auch die Folgen der Auflösung oder das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Band und die Auswirkungen auf den Band-Namen regeln.

Ob der damalige Leadsänger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegen wird, ist noch nicht bekannt. Unter rechtlichen Aspekten wäre es sicherlich interessant, wenn der Rechtsstreit am Ende vom Bundesgerichtshof entschieden werden würde, um zu diesem Thema ein Grundsatzurteil zu haben.