Cheat‑Software bei Spielkonsolen

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Juli 2025 eine wegweisende Entscheidung zum Einsatz sogenannter Cheat‑Software getroffen. Die Richter stellten klar: Wer mit Zusatzprogrammen den Ablauf eines Videospiels manipuliert, ohne dabei den Quell‑ oder Objektcode zu verändern, verletzt das Urheberrecht des Spieleherstellers nicht. Damit wird die Linie des Europäischen Gerichtshofs bestätigt und für Deutschland verbindlich konkretisiert. Die Entscheidung betrifft zahlreiche Entwickler, Händler und Nutzer solcher Softwareprodukte – und sorgt für mehr rechtliche Klarheit im Gaming-Markt.

Was ist „Cheat‑Software“?
Cheat‑Software wie „Action Replay“ oder ähnliche Tools sind Zusatzprogramme, die Spielern ermöglichen, bestimmte Einschränkungen eines Konsolenspiels gezielt zu umgehen. Dazu gehören etwa unbegrenzte Nutzung von „Turbos“, das Freischalten gesperrter Inhalte oder das Anpassen von Spielparametern. Technisch verändert diese Software nicht das Spiel selbst, sondern greift während der Ausführung in die variablen Daten im Arbeitsspeicher der Konsole ein. Das Programm „glaubt“ dadurch, sich in einem bestimmten Spielzustand zu befinden, ohne dass dieser tatsächlich erreicht wurde.

Die urheberrechtliche Bewertung:
Nach deutschem Urheberrecht (§§ 69a ff. UrhG) sind Computerprogramme urheberrechtlich geschützt – allerdings nur in ihren Ausdrucksformen, insbesondere im Quell‑ und Objektcode. Reine Funktionalitäten oder Ideen eines Programms sind ausdrücklich nicht geschützt. Das bedeutet: Eingriffe in den Programmablauf oder Arbeitsspeicher, die den eigentlichen Code nicht verändern, berühren nicht den urheberrechtlichen Schutzbereich.

Entscheidung des EuGH und des BGH:
Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof stellten klar: Eine Software, die den Spielablauf lediglich zur Laufzeit beeinflusst, aber den Quell‑ oder Objektcode nicht ändert, stellt keine „Umarbeitung“ im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG dar. Die Rechte des Spieleherstellers bleiben unberührt, solange dessen geschützte Programmbestandteile nicht verändert oder vervielfältigt werden.

Weshalb liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor?

  • Die Cheat‑Software verändert nicht den Code der Spielesoftware.
  • Sie beeinflusst lediglich den Ablauf des Spiels im RAM – also zur Laufzeit.
  • Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Programmcode, nicht auf seine Ausführung oder temporäre Speicherinhalte.

Praktische Bedeutung:
Das Urteil bringt mehr Klarheit für Entwickler und Vertreiber solcher Zusatzsoftware. Solange kein Eingriff in den Quell‑ oder Objektcode erfolgt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor. Dennoch ist Vorsicht geboten: Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, können andere Rechtsnormen – etwa vertragliche Nutzungsbedingungen oder das Wettbewerbsrecht – betroffen sein.

Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidungsdatum: 31. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 157/21

Urheberrechtsreform

Das Gesetzespaket „zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts“ wurde gestern dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf in der vorliegenden Fassung beschlossen wird.

Mit diesem Gesetzesvorhaben wird die vor gut zwei Jahren auf den Weg gebrachte EU-Urheberrechtsreform in nationales deutsches Recht umgesetzt.

Dazu wurde bereits viel geschrieben. Insbesondere das Thema „Uploadfilter“ hatte die Gemüter erhitzt.

Einer der zentralen Punkte des Gesetzespakets ist die Frage, ob bzw. ab wann Plattformen für Urheberrechtsverletzungen haften. Dazu wird ein neues Gesetz geschaffen, dass „Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“. Auch wenn dort das Wort „Uploadfilter“ nicht benutzt wird, so läuft es natürlich darauf hinaus, dass solche Filter vermehrt zum Einsatz kommen werden.

Bereits im Herbst im Rahmen einer Vortragsveranstaltung habe ich versucht, den damaligen, ersten Entwurf des Gesetzes in ein Schema zu fassen. Da Juristen Schemata lieben und sich nicht allzu viel geändert hat, habe ich mein damaliges Schema an die überarbeiteten Bestimmungen angepasst. Wer möchte, kann sich das entsprechende pdf von meiner Seite herunterladen. Da es sich um ein neues Gesetz handelt, erhebe ich natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und vor allem auch Richtigkeit. Über Anregungen und Kritik freue ich mich.