Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Kaufland wegen einer aus ihrer Sicht irreführenden Verpackung verklagt. Konkret ging es um ein Produkt unter Kaufland-Eigenmarke: „Tofu geräuchert Sesam Mandel“. Der Tofu steckte in einer Innenverpackung aus Kunststoff, zusätzlich aber in einer blickdichten Karton-Umverpackung. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale nahm der Tofu nur rund 36 Prozent des Volumens dieser Kartonverpackung ein – der Rest war Luft.
Das Landgericht Heilbronn hat der Klage stattgegeben und Kaufland verboten, dieses Produkt in genau dieser Verpackungsgestaltung in den Filialen anzubieten. Zusätzlich muss Kaufland eine Abmahnpauschale bezahlen und die Prozesskosten tragen.
Warum ist das für Unternehmer wichtig?
Viele Unternehmen gehen davon aus: Solange die Füllmenge (z. B. Grammangabe) korrekt ist, ist die Verpackung rechtlich unkritisch. Das Urteil zeigt das Gegenteil: Auch eine optisch „zu große“ Verpackung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie beim Kunden eine falsche Erwartung über die Menge auslöst. Das Risiko betrifft nicht nur Markenhersteller, sondern gerade auch Händler mit Eigenmarken.
Die Kernaussage des Gerichts: Verpackung ist Werbung
Das Gericht ordnet die Verpackungsgestaltung als Teil der geschäftlichen Handlung ein. Entscheidend ist die Wirkung am Regal: Der Kunde trifft seine Kaufentscheidung häufig in Sekunden nach dem äußeren Eindruck. Wenn dieser Eindruck über die Menge täuscht, kann das eine Irreführung über ein wesentliches Merkmal der Ware sein – nämlich die Menge.
Was genau war aus Sicht des Gerichts irreführend?
Das Landgericht Heilbronn stellt auf die Erwartung des durchschnittlichen, verständigen Verbrauchers ab. Bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – ohne besonderen „Wertigkeits“- oder Geschenkcharakter der Verpackung – erwartet der Kunde nach Auffassung des Gerichts, dass eine blickdichte Kartonverpackung jedenfalls deutlich überwiegend gefüllt ist. Eine Befüllung von nur rund einem Drittel enttäuscht diese Erwartung und ist geeignet, den Kunden zum „Griff ins Regal“ zu bewegen, den er sonst so nicht vorgenommen hätte.
Wichtig ist dabei: Ein bloßer Hinweis auf die Nettofüllmenge reicht nach der Argumentation des Gerichts nicht zwingend aus, um die Fehlvorstellung zu neutralisieren, wenn die Verpackung selbst einen ganz anderen Mengeneindruck vermittelt und keine zusätzlichen klarstellenden Hinweise vorhanden sind.
Die 30-Prozent-Schwelle: Ab wann wird Luft rechtlich relevant?
Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach ein Luftanteil von mehr als 30 Prozent als deutliches Warnsignal für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gewertet werden kann. Im Heilbronner Fall lag der Luftanteil nach den vom Gericht zugrunde gelegten Zahlen deutlich darüber. Für die Praxis bedeutet das: Wer dauerhaft mit großen Freiräumen arbeitet, läuft schnell in den Bereich, in dem Gerichte nicht mehr von einer „noch üblichen“ Gestaltung ausgehen.
Beweislast: Technische Gründe muss das Unternehmen erklären
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Beweislastverteilung. Wenn ein Unternehmen meint, eine bestimmte Verpackungsgröße sei technisch erforderlich (z. B. Produktschutz, Transport, Stabilität, Maschinenlauf), muss es das nachvollziehbar darlegen. Pauschale Aussagen wie „Der Hersteller wird schon gesetzeskonform liefern“ helfen nicht. Wer technische Notwendigkeiten nicht konkret erklären kann, hat im Streitfall schlechte Karten – besonders dann, wenn das Missverhältnis zwischen Ware und Verpackung so deutlich ist.
Prozessualer Hinweis: „Pauschal bestreiten“ kann teuer werden
Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass ein sehr allgemeines Bestreiten („wir bestreiten alles“) nicht genügt – vor allem bei Umständen, die in der eigenen Wahrnehmung und Sphäre des Unternehmens liegen (z. B. Maße, tatsächliche Ausgestaltung, Vertrieb). In der Folge kann entscheidender Vortrag der Gegenseite als zugestanden gelten. Für Unternehmen heißt das: Wer sich verteidigt, muss konkret werden – oder verliert über die Prozessregeln.
Fazit
Wer mit überdimensionierten Umverpackungen arbeitet, riskiert Unterlassung und Kosten – auch dann, wenn die Nettofüllmenge korrekt angegeben ist. Für Händler mit Eigenmarken ist das besonders relevant, weil Verpackungsentscheidungen schnell als „eigene“ Marktkommunikation gewertet werden.
Entscheidungsdaten
Gericht: Landgericht Heilbronn
Datum: 10.09.2025
Aktenzeichen: Me 8 O 227/24