Das Landgericht Offenburg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (AZ: 5 O 1/23 KfH) entschieden, dass eine von Edeka verwendete „Super-Knüller“-Werbung für Möhren unzulässig ist.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie streng Gerichte bei Preisangaben vorgehen – und dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schnell zu Unterlassungsansprüchen führen können.
Der Sachverhalt
Edeka bewarb in einem Prospekt Möhren aus Deutschland für 0,99 € pro 750-g-Schale mit dem Zusatz „Sie sparen 33 %“ und der hervorgehobenen Bezeichnung „SUPER-KNÜLLER“.
In einer Fußnote wurde zwar darauf hingewiesen, dass der niedrigste Gesamtpreis in den letzten 30 Tagen bei 0,88 € lag – die beworbene prozentuale Ersparnis bezog sich jedoch nicht auf diesen Wert, sondern auf einen regulären Preis von 1,49 €, der im Prospekt nicht genannt war.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht sah darin einen klaren Verstoß gegen:
- § 11 Abs. 1 PAngV – die Pflicht, bei Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Bezugspunkt anzugeben,
- § 5 UWG – Irreführung über das Vorliegen eines besonderen Preisvorteils.
Besonders beanstandet wurde, dass der Angebotspreis (0,99 €) höher lag als der in der Fußnote genannte Referenzpreis (0,88 €). Damit wurde der Eindruck eines Preisvorteils erweckt, der tatsächlich nicht bestand.
Das Gericht stellte zudem klar: Prozentangaben oder Schlagworte wie „SUPER-KNÜLLER“ müssen sich nachvollziehbar aus dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage ableiten lassen.
Diese Auslegung folgt dem Ziel der EU-Richtlinie 98/6/EG, sogenannte „Preisschaukeln“ zu verhindern.
Folgen für Unternehmen
Für Händler bedeutet das Urteil:
- Wer mit Preisermäßigungen wirbt, muss die Berechnungsgrundlage klar und transparent angeben.
- Prozentangaben müssen immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen werden.
- Fußnoten helfen nur, wenn sie die fehlenden Informationen tatsächlich klar und deutlich vermitteln.
- Begriffe wie „Super-Knüller“ oder ähnliche Werbeverstärker sind nur zulässig, wenn der tatsächliche Vorteil im Verhältnis zum Referenzpreis besteht.
Das Gericht verurteilte Edeka zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten an die Verbraucherzentrale. Eine Widerklage auf Erstattung eigener Anwaltskosten wies es ab.
Gericht: Landgericht Offenburg, 5. Zivilkammer (Handelskammer)
Datum: 8. Juli 2025
Aktenzeichen: 5 O 1/23 KfH