Gutachterkampf der Baumärkte: Farbe Orange verliert Markenschutz

Der Streit um die Farbe Orange spitzt sich zu: Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss v. 05.06.2025 – 29 W (pat) 24/18) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke „Orange“ (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel gelöscht bleibt. Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen zwei großen Baumarkt-Ketten, bei dem es vor allem um die Frage ging: Gehört Orange einem einzelnen Anbieter – oder allen?

Worum ging es?

Eine Baumarkt-Kette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage dafür war ein Gutachten, das eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachwies – also dass mindestens die Hälfte der Verbraucher Orange eindeutig diesem Unternehmen zuordnen. Die Marke sollte Wettbewerbern verbieten, denselben Farbton für ihre Märkte, Werbematerialien und Werbung zu nutzen.

Gleich zwei Wettbewerber beantragten daraufhin die Löschung der Marke. Ihr Argument: Orange sei längst die typische Farbe der gesamten Baumarktbranche – kein Verbraucher erkenne daran nur ein Unternehmen. Zudem sei das ursprüngliche Gutachten fehlerhaft und die Anmeldung bösgläubig erfolgt.

Die zentrale Streitfrage: Reicht ein Gutachten?

Im Verfahren lieferten sich beide Seiten ein regelrechtes Gutachter-Duell. Die Markeninhaberin legte ein neues demoskopisches Gutachten vor, das eine fortdauernde Verkehrsdurchsetzung mit Werten über 50 % belegen sollte. Die Gegenseite präsentierte ein eigenes „Gegengutachten“, das deutlich niedrigere Werte auswies. Das Bundespatentgericht stellte klar: Selbst wenn das erste Gutachten methodisch korrekt war, muss der Markeninhaber stets nachweisen, dass die Marke auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch durchgesetzt ist. Widersprüchliche Gutachten können diesen Nachweis erschüttern – hier lag die Beweislast letztlich bei der Markeninhaberin.

Warum war Orange nicht unterscheidungskräftig?

Nach Auffassung des Gerichts fehlte es von Anfang an an der sogenannten originären Unterscheidungskraft. Die Farbe Orange wird in der Branche von mehreren Unternehmen genutzt, sei es für Märkte, Prospekte oder Mitarbeiterkleidung. Orange stehe für Baumärkte insgesamt, nicht für einen bestimmten Anbieter. Diese „Branchenübung“ spricht klar gegen ein Monopol auf den Farbton.

Keine Verkehrsdurchsetzung mehr nachweisbar

Auch die jahrelange Nutzung, hohe Werbeaufwendungen und Umsätze konnten die Zweifel nicht beseitigen. Zwar können diese Faktoren nach der EU-Rechtsprechung (sogenannte Chiemsee-Kriterien) die Verkehrsdurchsetzung unterstützen. Doch angesichts zweier widersprüchlicher Gutachten – das eine knapp unter 50 %, das andere weit darunter – sah das Gericht den Nachweis letztlich als nicht erbracht an.

Rechtsbeschwerde zugelassen

Wegen grundsätzlicher Fragen – etwa ob der Markeninhaber trotz anerkannter Gutachten stets die Beweislast trägt – hat das Gericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Praxis-Tipp für Unternehmen:
Wer sich eine Farbe als Marke sichern möchte, sollte den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung sehr sorgfältig vorbereiten und darauf achten, dass Gutachten methodisch einwandfrei sind. Zudem muss eine konsequente, langfristige und markenmäßige Nutzung nachweisbar sein. Selbst dann besteht das Risiko, dass Wettbewerber den Nachweis mit Gegen-Gutachten erschüttern können.


Gericht:
Bundespatentgericht
Datum der Entscheidung:
05.06.2025
Aktenzeichen:
29 W (pat) 24/18

Markenkombination aus Blau und Grün nicht schutzfähig: EuG bestätigt Zurückweisung der Anmeldung von OMV

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 (AZ: T-38/24) entschieden, dass eine Kombination der Farben Blau (RAL 5010) und Gelbgrün (RAL 6018), wie sie von der OMV AG als Unionsmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen (u.a. Treibstoffe, chemische Erzeugnisse, Einzelhandelsdienstleistungen sowie Tankstellenbetrieb) angemeldet wurde, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).

Hintergrund:
OMV hatte 2021 eine internationale Registrierung mit Benennung der EU für die besagte Farbmarke beantragt und sich dabei auf die Priorität einer österreichischen Marke berufen. Der Antrag umfasste Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 35 und 37 der Nizza-Klassifikation.

Die Markenstelle des EUIPO lehnte den Antrag teilweise ab, was OMV mit einer Beschwerde anfechtete. Die Beschwerde wurde jedoch durch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO im November 2023 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob OMV Klage beim EuG.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und stimmte der Argumentation des EUIPO zu:

  1. Unterscheidungskraft: Die Farbwahl allein (auch in systematischer Anordnung) sei nicht geeignet, die betroffenen Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Kombination sei vielmehr dekorativ und im Tankstellenbereich nicht ungewöhnlich.
  2. Bekanntheit oder Verkehrsdurchsetzung: OMV konnte nicht nachweisen, dass die angesprochene Verkehrskreise die konkrete Farbkombination mit ihr als Herkunftshinweis verbinden. Marktstudien und Gutachten reichten dafür nicht aus, da sie sich auf Zeiträume nach der Markenanmeldung bezogen oder keine eindeutigen Ergebnisse lieferten.
  3. Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Das Gericht stellte klar, dass frühere Entscheidungen des EUIPO oder dessen Richtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen, wenn die materiellen Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt sind.

Fazit für die Praxis:
Das Urteil unterstreicht, dass Farbmarken besonders strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft unterliegen. Unternehmer, die abstrakte Farb- oder Farbkombinationsmarken anmelden wollen, müssen sorgfältig prüfen, ob ihre Farbwahl tatsächlich eine Herkunftsfunktion erfüllt. Insbesondere bei Farben, die mit Umweltfreundlichkeit oder technischen Eigenschaften assoziiert werden, sind hohe Hürden zu überwinden.

Weiteres Vorgehen: OMV bleibt nun nur noch der Weg der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof, sofern eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden kann.

Bundespatentgericht kippt Farbmarke „Lila“ für Arzneimittel – hohe Hürden für Farbmarken erneut bestätigt

Die Eintragung abstrakter Farbmarken ist ein heiß umkämpftes Thema im Markenrecht. In der Praxis gelingt dies nur selten – bekannt sind vor allem prominente Ausnahmen wie das Magenta der Telekom oder das Blau von Aral. In einem aktuellen Beschluss hat das Bundespatentgericht (BPatG), Beschluss vom 11.03.2025, 25 W (pat) 29/22, GRUR-RS 2025, 4704, jedoch die Eintragung der Farbe „Lila“ (Pantone 2587C) für Arzneimittel und Pulver-Inhalatoren für nichtig erklärt.

Was war passiert?

Ein Pharmaunternehmen hatte sich im Jahr 2015 die Farbe „Lila“ als abstrakte Farbmarke für bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel und Inhalatoren eintragen lassen. Die Marke wurde daraufhin in das Register aufgenommen. Jahre später beantragte ein Wettbewerber die vollständige Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte den Antrag zunächst ab. Es erkannte zwar, dass der Marke ursprünglich die Unterscheidungskraft fehlte, hielt aber eine Verkehrsdurchsetzung für gegeben. Die Farbe sei über Jahre hinweg intensiv genutzt worden, insbesondere auf Verpackungen, Werbematerial und Informationsbroschüren.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Das BPatG sah das anders: Es hob den Beschluss des DPMA auf und erklärte die Marke für nichtig. Die Begründung:

  1. Keine originäre Unterscheidungskraft: Farben würden vom Verbraucher in der Regel nicht als Herkunftshinweis verstanden. Sie gelten als rein dekoratives oder funktionales Gestaltungsmittel. Gerade im medizinischen Bereich werde Farbe häufig zur Codierung bestimmter Wirkstoffe verwendet – etwa zur besseren Unterscheidung verschiedener Präparate.
  2. Keine wirksame Verkehrsdurchsetzung: Das Unternehmen hatte Umfragen vorgelegt, die auf eine gewisse Bekanntheit der Farbe bei Fachkreisen hindeuten sollten. Doch das Gericht fand: Die Umfragen seien methodisch angreifbar und deckten nicht die gesamte Breite der relevanten Verkehrskreise ab – insbesondere die Patienten seien unzulässigerweise ausgeklammert worden. Zudem fehle es an einem gefestigten Verständnis der Farbe als betrieblicher Herkunftshinweis im Markt.
  3. Unzulässige Einschränkungen des Warenverzeichnisses: Im Laufe des Verfahrens hatte das Unternehmen das Warenverzeichnis mehrfach eingeschränkt, um die Marke zu retten. Diese Änderungen seien jedoch nicht konkret genug und rechtlich unbeachtlich.

Warum ist diese Entscheidung wichtig?

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass die Anforderungen an abstrakte Farbmarken besonders hoch sind. Wer eine Farbe ohne grafische Elemente schützen lassen möchte, muss belegen können, dass diese Farbe von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden wird – und nicht bloß als gestalterisches Merkmal.

Gerade im pharmazeutischen Bereich gelten besonders strenge Maßstäbe, weil Farben dort primär funktionalen Zwecken dienen. Das BPatG macht deutlich, dass ohne eine klare, durch belastbare Studien belegte Verkehrsdurchsetzung eine Farbmarke keinen Bestand hat.

Fazit

Mit diesem Beschluss setzt das Bundespatentgericht ein deutliches Zeichen: Der Schutz abstrakter Farbmarken bleibt die Ausnahme, nicht die Regel. Nur Unternehmen, die – wie etwa die Telekom mit Magenta oder Aral mit Blau – über Jahre hinweg eine Farbe intensiv als Markenzeichen nutzen und deren Wiedererkennung eindeutig belegen können, haben Chancen auf Schutz. Für alle anderen gilt: Eine Farbe allein macht noch keine Marke.