Kostenfalle UWG-Abmahnung „selbst gemacht“: Wer die Pflichtangaben offen lässt, zahlt am Ende

Mit Urteil vom 19.11.2025 hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena) (Az. 1 U 244/25) klargestellt: Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann für den Abmahner zum Boomerang werden, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht klar und verständlich enthält. Besonders praxisrelevant ist die Aussage zur Kostenfrage: Wer in der Abmahnung nicht eindeutig erklärt, ob (und in welcher Höhe) Kosten verlangt werden, kann sich nicht darauf berufen, der Gegenanspruch des Abgemahnten sei „auf Null gedeckelt“.

Sachverhalt
Auslöser war ein Klassiker aus dem Unternehmeralltag: veraltete Kontaktdaten im Internet. Bei Umzug, Geschäftsaufgabe oder Übernahme bleiben alte Adresse und Telefonnummer häufig noch in Karten- und Branchenportalen hängen. Das kann Kunden fehlleiten, zu Beschwerden führen und Konkurrenzstreitigkeiten provozieren. Sinnvoll ist deshalb ein systematischer „Listing-Check“ nach jeder Änderung (Website, Kartenanbieter, Branchenverzeichnisse, Social-Profile, Weiterleitungen).

Im konkreten Fall betrieben die Parteien Ergotherapiepraxen in Erfurt. Die Klägerin plante 2023, ihre Praxis aufzugeben. Die Beklagte zeigte Interesse an einer Übernahme; ein Vertrag kam aber nicht zustande. Die Klägerin zog aus den Räumen aus, die Beklagte zog später ein.

Am 25.10.2023 mahnte die Beklagte die Klägerin ab. Beanstandet wurden weiterhin abrufbare Online-Einträge mit der alten Adresse und Telefonnummer, unter anderem in Apple Karten, Bing Maps, Meinestadt.de sowie weiteren Branchenportalen und auf der Website der Klägerin. Zusätzlich warf die Beklagte vor, die noch angezeigte Telefonnummer werde auf eine andere Praxis weitergeleitet. Die Beklagte verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Zur Kostenseite blieb die Abmahnung unklar: Es wurde weder beziffert, ob und in welcher Höhe Abmahnkosten verlangt werden, noch ausdrücklich erklärt, dass auf Kostenerstattung verzichtet wird. Stattdessen stellte die Beklagte sinngemäß in Aussicht, bei Nichtbefolgung auch Schadensersatz und bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten zu verlangen.

Die Klägerin wies die Vorwürfe zunächst selbst zurück und beauftragte später einen Anwalt. Dieser wies die Abmahnung als unbegründet zurück und verlangte Erstattung der Rechtsverteidigungskosten (1.295,40 EUR). Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab, weil die Beklagte in der Abmahnung keine Abmahnkosten geltend gemacht habe; deshalb sei der Gegenanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG „auf Null gedeckelt“.

Das OLG gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 973,66 EUR nebst Zinsen. Die wesentlichen Punkte:

1. Kostenangaben müssen klar sein: beziffern oder ausdrücklich verzichten
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG muss eine Abmahnung klar und verständlich angeben, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet. Das bedeutet praktisch: Entweder die Abmahnkosten werden beziffert und nachvollziehbar berechnet – oder es wird ausdrücklich erklärt, dass kein Aufwendungsersatz verlangt wird.
Ein bloßer „Vorbehalt“, später möglicherweise Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen, genügt nicht. Der Abgemahnte soll gerade erkennen können, welches Kostenrisiko droht. Genau diese Transparenz hat hier gefehlt.

2. Auch die Anspruchsberechtigung muss nachvollziehbar dargestellt werden
Zusätzlich beanstandete das OLG, dass die Abmahnung die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht klar und verständlich darstellte. Wer als Mitbewerber abmahnt, muss so erläutern, warum ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Pauschale Hinweise auf eine „unternehmerische Tätigkeit“ reichen nicht.

3. Materiell war die Abmahnung ebenfalls unberechtigt: kein konkretes Wettbewerbsverhältnis
Die Klägerin hatte vorgetragen, sie habe ihre selbständige Tätigkeit beendet, ihre Kassenzulassung zurückgegeben und sei seit Oktober 2023 nur noch als Angestellter tätig. Damit fehlte es am konkreten Wettbewerbsverhältnis, das für lauterkeitsrechtliche Ansprüche regelmäßig erforderlich ist. Nach den Feststellungen des OLG war die Abmahnung daher auch inhaltlich unberechtigt.

4. Keine „Deckelung auf Null“, wenn der Abmahner die Kostenfrage offen lässt
Besonders wichtig ist die Aussage zu § 13 Abs. 5 Satz 2 UWG. Diese Vorschrift begrenzt den Erstattungsanspruch des Abgemahnten grundsätzlich auf die Höhe dessen, was der Abmahner an Aufwendungsersatz geltend macht. Das Landgericht hatte daraus geschlossen: Wenn der Abmahner nichts fordert, ist der Gegenanspruch automatisch Null.

Das OLG widerspricht: Der Gesetzeswortlaut regelt nicht, was gilt, wenn gar kein Aufwendungsersatz geltend gemacht wird oder dieser nur unbestimmt „in Aussicht gestellt“ wird. Entscheidend sei der Zweck der Regelung: Der Abmahner soll sorgfältig prüfen und transparent abmahnen, damit der Abgemahnte die Sach- und Kostenlage überblickt. Würde man bei unklaren Abmahnungen stets „Null“ annehmen, könnte sich der Abmahner durch bewusstes Offenlassen der Kostenfrage der Haftung entziehen. Das sei prozesstaktisch und vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Praktische Folge: Wenn die Abmahnung die Kostenfrage nicht sauber regelt, kann der Abgemahnte seine erforderlichen Rechtsverteidigungskosten nach § 13 Abs. 5 UWG ersetzt verlangen.

5. Erstattet wird nur, was erforderlich und angemessen ist
Die Klägerin bekam nicht den vollen verlangten Betrag. Das OLG hielt den angesetzten Streitwert für zu hoch und bewertete das Irreführungspotential als durchschnittlich. Angemessen sei ein Gebührenstreitwert von 10.000 EUR (statt 20.000 EUR). Daraus ergaben sich 973,66 EUR als ersatzfähige Kosten (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer).

6Was Unternehmer aus dem Urteil mitnehmen sollten

Abmahner: Abmahnung als „Pflichtenheft“ verstehen
Wer abmahnt, sollte die Abmahnung so schreiben, dass sie auch einem Dritten sofort verständlich ist. Typische Fehlerquellen:

  • Kostenfrage sauber lösen: Kosten beziffern und berechnen oder ausdrücklich auf Kostenerstattung verzichten.
  • Anspruchsberechtigung konkret begründen: Warum besteht ein Wettbewerbsverhältnis, welches Marktsegment, welche Tätigkeit, welche Betroffenheit?
  • Vor dem Versand prüfen, ob der Gegner überhaupt noch Unternehmer im relevanten Markt ist.

Abgemahnter: Nicht nur den Vorwurf prüfen, sondern die Form
Auch wenn die behauptete Irreführung im Raum steht, kann der Anspruch auf Kostenerstattung schon daran hängen, dass Pflichtangaben fehlen oder unklar sind. Wer eine Abmahnung erhält, sollte deshalb immer prüfen:

  • Enthält die Abmahnung klare Angaben zur Kostenerstattung?
  • Ist die Anspruchsberechtigung nachvollziehbar dargelegt?
  • Gibt es überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis oder ist der Abmahner ins Blaue hinein unterwegs?

Fazit
Das OLG Jena stärkt die Transparenzpflichten im Abmahnrecht: Wer abmahnt, muss klar sagen, worauf er sich stützt und welche Kosten er verlangt – oder ausdrücklich darauf verzichten. Unklare Abmahnungen sind nicht nur unerquicklich, sondern können unmittelbar zu einer Kostenerstattungspflicht führen. Die zugelassene Revision zeigt zudem, dass die Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Entscheidungsdaten
Gericht: Thüringer Oberlandesgericht (OLG Jena)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 1 U 244/25
Fundstelle: MIR 2026, Dok. 008

Wettbewerbsverstoß durch veraltete Kontaktdaten – Wann die Abwehr einer Abmahnung den Ersatz von Anwaltskosten rechtfertigt

1. Hintergrund des Falls

In einem Urteil vom 19.11.2025 hat sich das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) mit den Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 UWG beschäftigt. Auslöser war ein Streit zwischen zwei Physiotherapiepraxen über die Veröffentlichung veralteter Kontaktdaten auf Onlineplattformen wie Apple Karten, Bing Maps, Cylex und Meinestadt.de. Die Klägerin – eine Praxis, die bereits seit Ende Oktober 2023 nicht mehr unter der angegebenen Adresse tätig war – wurde von der Beklagten wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher Pflichtverletzungen abgemahnt.

Konkret störte sich die Beklagte daran, dass unter dem Namen der Klägerin weiterhin alte Telefonnummern und Adressen auf mehreren Internetportalen angezeigt wurden – aus ihrer Sicht ein Fall unlauteren Wettbewerbs.

2. Der Streit um die Abmahnkosten

Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten die Erstattung ihrer Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 973,66 Euro. Ihre Begründung: Die Abmahnung sei formell und inhaltlich fehlerhaft gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung ausgelöst – vielmehr müsse die Beklagte für die unnötigen Kosten aufkommen.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab. Das OLG hingegen gab der Klägerin in der Berufung teilweise recht: Die Beklagte muss nun die Kosten für die anwaltliche Gegenwehr ersetzen – jedoch keine weitergehenden Beträge.

3. Die rechtlichen Kernaussagen des Urteils

a) Formelle und inhaltliche Anforderungen an Abmahnungen

Das Urteil stellt klar, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu gehört insbesondere die transparente Darlegung des konkreten Wettbewerbsverstoßes, der geltend gemachten Ansprüche und der Höhe etwaiger Aufwendungsersatzforderungen. Wenn diese Anforderungen – wie im vorliegenden Fall – nicht eingehalten werden, entfällt der Anspruch auf Aufwendungsersatz.

Die Beklagte hatte in ihrer Abmahnung weder einen Hinweis auf etwaige Kostenforderungen aufgenommen, noch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufwendungsersatz geschaffen. Dies verletzt die klaren Vorgaben des § 13 UWG.

b) Kein Ersatz bei fehlender Sorgfalt

Zudem betont das OLG, dass die Beklagte offenbar keine ausreichenden Recherchen angestellt hatte, bevor sie abmahnte. Es war leicht erkennbar, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits nicht mehr an der alten Adresse tätig war. Eine derart unpräzise und unbegründete Abmahnung darf nicht zu Lasten des Abgemahnten gehen.

c) Abgrenzung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Das Gericht nimmt außerdem eine wichtige Klarstellung vor: Auch wenn ein Anspruch auf Schadensersatz nach allgemeinen Regeln (§ 280 BGB) denkbar gewesen wäre, ist dieser nicht gegeben, wenn bereits die Voraussetzungen für den speziellen Aufwendungsersatzanspruch nach § 13 Abs. 5 UWG nicht erfüllt sind.

4. Bedeutung für die Praxis

Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen, die unberechtigt oder leichtfertig abgemahnt werden. Es zeigt: Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, muss sorgfältig prüfen, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die beanstandete Handlung einen tatsächlichen Verstoß darstellt. Zudem müssen alle gesetzlichen Vorgaben zur Form und zum Inhalt der Abmahnung eingehalten werden.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • Vorsicht bei der Formulierung von Abmahnungen – insbesondere, wenn diese über automatisierte Suchdienste oder durch Dritte veranlasst werden.
  • Sorgfalt bei der Prüfung des Wettbewerbsverhältnisses – andernfalls drohen Kostenersatzansprüche.
  • Kein Anspruch auf Kostenerstattung bei formellen Fehlern – Unternehmen riskieren, auf ihren Anwaltskosten sitzenzubleiben, wenn die Abmahnung unvollständig ist.

5. Fazit

Das Thüringer OLG hat mit seinem Urteil einen klaren Maßstab gesetzt: Abmahnungen müssen präzise, vollständig und begründet sein – andernfalls trägt der Abmahnende selbst die Kosten. Unternehmen sollten daher professionelle rechtliche Unterstützung hinzuziehen, bevor sie wegen vermeintlicher Wettbewerbsverstöße abmahnen.

Die Tücken der Abmahnung: Warum die Mitbewerbereigenschaft präzise darlegen werden muss

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Sie dienen dazu, unlauteres Verhalten von Konkurrenten schnell und kosteneffizient abzustellen. Doch eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil erneut klargestellt, wie wichtig die korrekte Begründung der eigenen Berechtigung zur Abmahnung ist. Dies ist eine wichtige Entscheidung für alle Unternehmer, die selbst aktiv gegen unlautere Konkurrenten vorgehen oder sich gegen Abmahnungen wehren müssen.


Was war passiert?

Ein Online-Nachrichten-Portal mahnte einen Konkurrenten wegen einer irreführenden Werbeaussage ab. In der Abmahnung wurde lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Parteien Mitbewerber seien, da sie beide Online-Nachrichten für dieselbe Region anbieten und um denselben Kundenkreis konkurrieren. Der abgemahnte Konkurrent erkannte zwar den Verstoß an, weigerte sich jedoch, die Kosten für die Abmahnung zu übernehmen. Er war der Ansicht, die Abmahnung sei unwirksam, weil die Mitbewerbereigenschaft nicht ausreichend dargelegt wurde. Stattdessen forderte er seinerseits die Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten für die Verteidigung gegen die Abmahnung.


Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem abgemahnten Unternehmen Recht. Es wies nicht nur die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten ab, sondern verurteilte den Abmahnenden zur Zahlung der Anwaltskosten für die Verteidigung.

Grundlage des Urteils ist § 13 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Vorschrift verlangt, dass die Abmahnung klar und verständlich die Anspruchsberechtigung begründen muss. Das bedeutet, der Abmahnende muss darlegen, warum er überhaupt berechtigt ist, eine Abmahnung auszusprechen.

Das Gericht stellte klar, dass eine bloße Behauptung, man sei Mitbewerber, nicht ausreicht. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die belegen, dass man selbst in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt.

Im vorliegenden Fall hatte der Abmahnende dies versäumt. Er gab lediglich die Art seiner Tätigkeit an, lieferte aber keinerlei Informationen zum Umfang seiner Geschäftstätigkeit oder der Dauer seiner Marktpräsenz. Es fehlten Angaben, die eine Tätigkeit in „nicht unerheblichem Maße“ belegen würden, wie zum Beispiel die URL der Website, eine grobe Anzahl monatlicher Aufrufe oder eine ungefähre Umsatzangabe.

Das Gericht bestätigte seine bereits am 10.04.2025 in einer anderen Sache vertretene Rechtsauffassung, dass solche pauschalen Angaben nicht genügen. Das Urteil steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte. Wir haben bereits am 27.08.2025 über ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 04.10.2024 berichtet, das ebenfalls entschieden hat, dass in jeder Abmahnung Ausführungen zum konkreten Wettbewerbsverhältnis gemacht werden müssen. Das Landgericht Frankfurt liegt mit dieser Entscheidung voll auf dieser Linie.


Fazit und Empfehlung für Unternehmer

Dieses Urteil ist ein Weckruf für alle Unternehmer. Wer abmahnt, muss sicherstellen, dass die Abmahnung formal korrekt ist. Eine unzureichende Begründung der Mitbewerbereigenschaft kann nicht nur zum Verlust des Anspruchs auf Kostenerstattung führen, sondern auch dazu, dass man selbst die Anwaltskosten des Gegners tragen muss. Dies kann zu einem teuren Bumerang werden.

Achten Sie bei der Formulierung einer Abmahnung daher immer darauf, folgende Punkte präzise und nachvollziehbar darzulegen:

  • Wer Sie sind: Nennen Sie Ihr Unternehmen und Ihre Rechtsform.
  • Was Sie tun: Beschreiben Sie Ihre konkrete Geschäftstätigkeit, Ihre angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
  • Seit wann Sie am Markt sind: Geben Sie einen Hinweis auf die Dauer Ihrer Geschäftstätigkeit.
  • Ihr Marktvolumen: Verzichten Sie auf geheime Unternehmensdaten wie genaue Umsätze. Jedoch sind grobe Angaben (z.B. „mehr als X Kunden pro Jahr“, „Umsatz im niedrigen sechsstelligen Bereich“) oder Kennzahlen wie die Anzahl der Website-Aufrufe hilfreich, um die „nicht unerhebliche“ Geschäftstätigkeit zu belegen.

Eine professionell erstellte Abmahnung ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Rechtsdurchsetzung und hilft, teure Überraschungen zu vermeiden.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer
Datum: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 3820

Vorsicht bei Schutzrechtsmeldungen auf Amazon: OLG Nürnberg stärkt Anspruch auf Anwaltskostenerstattung bei unberechtigter Verwarnung

Wenn ein Händler auf Amazon unberechtigt wegen angeblicher Produktfälschungen gemeldet wird, kann das nicht nur den Umsatz empfindlich treffen – es kann für den Verwarnenden auch rechtlich teuer werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 3 U 136/25), das sich mit der Erstattung von Anwaltskosten nach einer sogenannten Schutzrechtsverwarnung beschäftigt hat.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler bot unter dem Namen „M.“ Produkte auf Amazon an. Die Gegenseite, ebenfalls Spielwarenanbieterin mit einem eigenen Shop auf derselben Plattform, meldete zwei seiner Angebote als Fälschungen einer geschützten Marke. Amazon reagierte prompt mit einer Sperre der betroffenen Artikel. Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines bekannten Lizenzherstellers – eine Markenverletzung lag nicht vor.

Der Händler versuchte zunächst, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären. Nachdem mehrere Kontaktversuche erfolglos blieben, beauftragte er eine Anwältin, die am 16. Januar 2024 eine Abmahnung aussprach und unter anderem die Erstattung der dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten forderte.

Das Urteil des OLG Nürnberg

In zweiter Instanz entschied das OLG Nürnberg zugunsten des Händlers:

  • Die Schutzrechtsverwarnung war unberechtigt.
  • Der Kläger kann Schadenersatz verlangen.
  • Die Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro sind zu erstatten.
  • Die Widerklage der Gegenseite, mit der diese ihre Verteidigungskosten ersetzt haben wollte, wurde abgewiesen.

Warum diese Entscheidung wichtig ist

Das Urteil klärt eine wichtige Rechtsfrage: Muss eine Abmahnung, die sich auch auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche stützt, die strengen formalen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 UWG) erfüllen, damit die Abmahnkosten erstattungsfähig sind?

Die klare Antwort des Gerichts: Nein – jedenfalls dann nicht, wenn es sich (auch) um ein Anspruchsschreiben wegen eines deliktischen Eingriffs in den Gewerbebetrieb handelt. Denn eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann einen solchen Eingriff darstellen, für den der Verwarnte Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen kann. Und zwar unabhängig davon, ob das Abmahnschreiben im Sinne des Wettbewerbsrechts vollständig ist.

Die Lehren für Unternehmer

1. Wer unberechtigt meldet, haftet: Wird ein Händler durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung in seinem Geschäftsbetrieb beeinträchtigt, kann er nicht nur Unterlassung, sondern auch Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen.

2. Anspruchsschreiben brauchen keine UWG-Vollständigkeit: Bei einem auf Deliktsrecht (§ 823 BGB) gestützten Vorgehen müssen nicht sämtliche Anforderungen des § 13 UWG eingehalten werden – das gilt auch, wenn das Schreiben zusätzlich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte Bezug nimmt.

3. Kein Rückgriff bei berechtigtem Anspruchsschreiben: Wer selbst rechtswidrig eine Schutzrechtsverwarnung ausspricht, kann die eigenen Verteidigungskosten nicht vom Geschädigten ersetzt verlangen – auch dann nicht, wenn dessen Abmahnschreiben formale Mängel aufweist.

Fazit

Unternehmer, die auf Plattformen wie Amazon tätig sind, sollten sich bewusst sein, dass unüberlegte oder unbegründete Markenmeldungen schwerwiegende rechtliche Folgen haben können. Wer unberechtigt agiert, riskiert nicht nur Rückforderungen, sondern auch Reputations- und Umsatzverluste. Umgekehrt gilt: Wer unrechtmäßig gemeldet wird, hat gute Chancen, seine Kosten ersetzt zu bekommen – auch ohne perfekte Abmahnung.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum der Entscheidung: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108

Kein Mitbewerber, keine vergleichende Werbung – EuGH stärkt Vergleichsportale

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich Angebote Dritter vergleicht, ist kein „Mitbewerber“ im Sinne der Richtlinie über vergleichende Werbung. Die Darstellung von Tarifnoten durch solche Portale stellt daher keine vergleichende Werbung dar – und fällt somit auch nicht unter die strengen Anforderungen der EU-Richtlinie.

Hintergrund:
Die HUK-COBURG hatte gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Die auf der Website von Check24 dargestellten Tarifnoten zu Versicherungsangeboten seien unzulässige vergleichende Werbung. Sie suggerierten eine Objektivität, die nicht gegeben sei, und könnten Verbraucher in die Irre führen. Der Fall landete schließlich über ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH.

Der Antrag der HUK-COBURG:
HUK-COBURG beantragte insbesondere, es Check24 zu untersagen, Versicherungsangebote mittels eines Notensystems darzustellen, das angeblich irreführend sei und nicht die Anforderungen an objektive, nachprüfbare Vergleichskriterien erfülle (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Was der EuGH entschied:
Der Gerichtshof prüfte, ob ein Unternehmen wie Check24 überhaupt als „Mitbewerber“ der HUK-COBURG einzustufen ist. Das Ergebnis: Nein. Check24 erbringt keine eigenen Versicherungsdienstleistungen, sondern tritt als neutraler Vermittler und Vergleichsanbieter auf. Damit fehlt die notwendige Marktidentität, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich wäre.

Kernaussage des EuGH:

„Ein Online-Vergleichsdienst […] fällt nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, wenn das Unternehmen kein Mitbewerber ist und die verglichenen Dienstleistungen nicht selbst anbietet.“

Wie geht es weiter?
Zwar muss nun das Landgericht München I abschließend entscheiden, ob zwischen HUK-COBURG und Check24 ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint der Ausgang des Verfahrens jedoch weitgehend absehbar: Es fehlt an der erforderlichen Marktidentität, sodass von vergleichender Werbung nicht ausgegangen werden kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmer:
Das Urteil bringt Klarheit für Betreiber von Vergleichsportalen und erleichtert deren rechtliche Einordnung. Unternehmer, die eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht über Vergleichsportale anbieten, können sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen, um gegen solche Darstellungen vorzugehen – sofern das Portal selbst nicht Mitbewerber ist. Für Versicherer bedeutet dies: Wer sich in Portalen wie Check24 wiederfindet, muss deren Bewertungsmechanismen dulden, solange diese nicht gegen andere Vorschriften (etwa zur Irreführung) verstoßen.

Fazit:
Der EuGH stärkt Vergleichsportale und definiert klar die Grenzen des Begriffs „vergleichende Werbung“. Nur wer selbst Mitbewerber ist, kann sich auf die Schutzvorschriften der Richtlinie berufen. Unternehmen sollten diese Differenzierung künftig bei der Bewertung von Online-Vergleichen berücksichtigen.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Neunte Kammer
Datum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: C‑697/23