Click & Collect: OLG Stuttgart erklärt widersprüchliche AGB für unzulässig – Buttonbeschriftung „JETZT RESERVIEREN“ aber zulässig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.11.2025 (Az. 6 UKl 1/25) eine AGB-Klausel der Drogeriekette Müller für unzulässig erklärt. Dafür war die Beschriftung des „Buttons“ aus Sicht des Gerichts zulässig. Es ging um das Verfahren „Click and Collect“, also Online-Bestellung mit anschließender Abholung in der Filiale. Der klagende Verbraucherschutzverein beanstandete sowohl die Beschriftung des Bestellbuttons als auch widersprüchliche Regelungen in den AGB. Das Urteil liefert wichtige Leitlinien für die Vertragsgestaltung im Onlinehandel.

Der Sachverhalt

Verbraucher konnten bei Müller online Produkte auswählen und sich zur Abholung in eine Filiale liefern lassen. Am Ende der Bestellung erschien ein Button mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“. In den AGB hieß es dazu, der Kunde gebe durch Anklicken ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab. Gleichzeitig war geregelt, dass der Kaufvertrag erst zustande komme, wenn der Kunde die Ware in der Filiale abhole und bezahle.

Diese widersprüchliche Darstellung beanstandete der klagende Verbraucherschutzverein: Ein Vertrag komme gemäß den gesetzlichen Regelungen durch Angebot und Annahme zustande. Wenn der Verbraucher bereits ein Angebot abgebe, dürfe das Zustandekommen nicht von der Abholung abhängig gemacht werden. Der Verbraucher werde über die rechtlichen Folgen seiner Bestellung irregeführt.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation teilweise. Es erklärte die Kombination der beiden AGB-Klauseln für intransparent und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Wenn in einer Klausel von einem verbindlichen Angebot die Rede sei, müsse auch klar sein, wie und wann dieses angenommen werde. Die Annahme durch einfache Entgegennahme und Zahlung in der Filiale sei rechtlich nicht ausreichend transparent geregelt.

Hingegen verneinte das Gericht einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach bei Online-Bestellungen eine ausdrückliche Zahlungspflicht klar kommuniziert werden muss. Die Schaltfläche „JETZT RESERVIEREN“ sei aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht als zahlungspflichtige Bestellung zu werten, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Zahlungspflicht entstehe. Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Klausel, wonach bei dieser Bestellvariante kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Da der Vertrag nicht ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande komme, liege kein Fernabsatzvertrag vor.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die ein „Click and Collect“-Modell nutzen oder planen, ergibt sich aus der Entscheidung Folgendes:

  • AGB dürfen nicht widersprüchlich sein. Wird dem Kunden erklärt, er gebe mit dem Klick ein Angebot ab, muss nachvollziehbar und eindeutig geregelt sein, wann und wie dieses angenommen wird.
  • Die Beschriftung von Buttons wie „JETZT RESERVIEREN“ ist zulässig, sofern der Kunde durch den Klick keine unmittelbare Zahlungspflicht eingeht. Eine verpflichtende Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ besteht in solchen Fällen nicht.
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht nur bei Fernabsatzverträgen. Wird der Vertrag tatsächlich erst vor Ort in der Filiale geschlossen, besteht dieses Recht nicht.

Praxistipps für Unternehmen

  • AGB, die Online-Reservierung und Filialabholung regeln, sollten juristisch eindeutig formuliert sein.
  • Unternehmen müssen ihre Prozesse klar dokumentieren: Wird online nur reserviert oder bereits verbindlich bestellt?
  • Wer Kunden eine einfache und rechtssichere Abholung bieten will, sollte auf widerspruchsfreie AGB und verständliche Kundenkommunikation achten.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2025
Aktenzeichen: 6 UKl 1/25

Kein Provisionsanspruch bei Online-Maklerverträgen ohne klare Zahlungsbestätigung

Immobilienmakler, die ihre Leistungen online anbieten, müssen seit Jahren besondere Anforderungen beachten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Grundsatzentscheidung klargestellt: Wird ein Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, ist dieser nur dann wirksam, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungspflicht einzugehen – etwa durch eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. Eine bloße Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ reicht nicht aus.

Der Fall

Eine Maklerin hatte dem Interessenten (Verbraucher) im Sommer 2021 ein Web-Exposé zu einer Immobilie übersandt. Der Zugang zum Exposé war an die Annahme eines Maklervertrags über ein Online-Formular gekoppelt. Der Interessent setzte die erforderlichen Häkchen und klickte auf „Senden“. Später kam es zum Kaufvertrag – die Maklerin verlangte daraufhin eine Provision von rund 29.000 Euro.

Der Käufer verweigerte die Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG Stuttgart gab ihr statt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.

Der rechtliche Kern

Der BGH stellt klar: Ein Maklervertrag ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne von § 312j BGB. Wird dieser im Internet geschlossen, muss der Makler sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Fehlt diese ausdrückliche Bestätigung – wie im entschiedenen Fall durch die Schaltfläche „Senden“ – ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Besonders bedeutsam: Der Vertrag ist nicht nur „schwebend unwirksam“, wie das OLG meinte, sondern von vornherein nichtig. Auch ein späteres Verhalten des Verbrauchers (etwa die Vereinbarung eines Besichtigungstermins) reicht nicht aus, um den Vertrag nachträglich wirksam zu machen. Eine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB wäre nur dann wirksam, wenn sie ebenfalls die ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung enthält – auch das war hier nicht der Fall.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Makler, Plattformbetreiber und andere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr:

  • Gestaltung der Bestellprozesse: Wer Verträge online schließt, muss eine eindeutig beschriftete Schaltfläche („zahlungspflichtig bestellen“ o. ä.) verwenden.
  • Makler müssen umdenken: Viele Makler nutzen automatisierte Systeme zur Exposé-Versendung, die oft keine rechtssichere Zahlungsbestätigung beinhalten.
  • Kein Anspruch auf Wertersatz: Auch ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ist ausgeschlossen, wenn die Informationspflichten verletzt wurden – selbst bei erbrachter Leistung.

Fazit

Das Urteil ist ein weiterer Beleg für die große Bedeutung des Verbraucherschutzes im digitalen Vertragsrecht. Für Makler bedeutet das: Wer mit Verbrauchern online Verträge schließt, muss die formellen Vorgaben haargenau einhalten – andernfalls droht der vollständige Rechts- und Provisionsverlust.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 09.10.2025
Aktenzeichen: I ZR 159/24