Grünes Licht für offene WLANs

Wie in meiner Meldung vom 03. Juli 2017 schon berichtet, hatte die Bundesregierung im Rahmen einer Gesetzesänderung sich dafür entschieden, die Betreiber von öffentlichen WLANs nicht mit der Gefahr von Abmahnung wegen Rechtsverletzungen, die über das WLAN durch Nutzer begangen worden sind, zu konfrontieren.

Der Bundesrat hat dieser Gesetzesänderung nun zugestimmt.

Betreiber von Internetzugängen können ihre Dienste künftig Dritten über drahtlose lokale Netzwerke (WLAN) anbieten, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.

Das Gesetz stellt ferner klar, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichten werden dürfen, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Auf freiwilliger Basis ist dies aber möglich.

Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert werden, darf datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Schließlich regelt das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind.

Löschungspflicht nach abgegebener Unterlassungserklärung umfasst auch die Entfernung aus dem Google Cache

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14, entschieden, dass derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, damit eine Zuwiderhandlung unterbleibt.

Nach Auffassung des OLG gehört dazu auch, dass der Abgemahnte Dritte über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und diese dann überwacht.  Dies umfasst nach Meinung des Gerichts auch die Löschung aus dem Google Cache:

„Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern.“

Die beanstandete Werbung war über den Google Cache weiterhin auffindbar, so dass das Gericht einen Verstoß und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe bejahte.

Dieses Urteil zeigt, wie sorgfältig derjenige agieren muss, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und wie schnell eine Vertragsstrafe gezahlt werden muss, wenn nicht alles getan wird, um die Verletzungshandlung zu beseitigen. Dies wiederum kann dafür sprechen, dass es in manchen Fällen besser sein kann, keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und stattdessen eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen.

Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz ist zugleich Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.05.2015, AZ 6 U 64/14, entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz zugleich ein Verstoß gegen das UWG darstellt und damit abgemahnt werden kann. § 3 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte diene, so das Gericht.

Diese Argumentation dürfte auch auf andere Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes übertragbar sein.

Männlicher Vorname („SAM“) als Bekleidungsmarke

Auch naheliegende Begriffe wie etwa weithin bekannte Vornamen können als Marken zum Beispiel für Bekleidung oder Schmuck geschützt sein. So ist unter anderem der männliche Vorname „SAM“ als deutsche Wortmarke für Waren der Klasse 25, unter anderem „Bekleidungsstücke“ geschützt.

Problematisch wird es dann für andere Wettbewerber, die Ihre Bekleidungsstücke zur Unterscheidung mit solchen Namen versehen und bewerben. Hierfür ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Bezeichnung tatsächlich direkt auf das Bekleidungsstück aufgedruckt oder im Etikett ersichtlich ist. Schon das Angebot in einem Onlineshop unter der Benutzung eines solchen Namens genügt dann für eine Markenverletzung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der im Internet Bekleidungsstücke unter der Bezeichnung „Wollmantel Sam“ oder „Wollblazer Sam“ angeboten hat, hierdurch Rechte an der Wortmarke „SAM“ verletzt.

Somit ist Vorsicht geboten, für Anbieter, die ihre möglicherweise neutralen Artikel zur Unterscheidung mit unterschiedlichen Namen versehen und auf diese Weise bewerben. Bevor solche Bezeichnungen, und sei es nur im Internet, gewählt und verwendet werden, sollte sorgfältig recherchiert werden, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritte verletzt werden.