BGH: Keine Vollstreckung aus alten Unterlassungstiteln ohne Listeneintrag – IDO unterliegt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2025, I ZR 243/24, entschieden, dass Wirtschaftsverbände, die nicht in die Liste qualifizierter Verbände nach § 8b UWG eingetragen sind, keine älteren wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel mehr vollstrecken dürfen. Der Fall betraf den IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – und stellt eine konsequente Fortführung der Linie dar, die wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln beschrieben haben.

Hintergrund: Listeneintragung als Voraussetzung für Anspruchsberechtigung

Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen nur noch solche Verbände wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen, die beim Bundesamt für Justiz in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Die Übergangsregelung des § 15a UWG schützt lediglich die Klagebefugnis in bereits anhängigen Verfahren – nicht jedoch das Recht, aus älteren Titeln zu vollstrecken. Diese Abgrenzung ist entscheidend.

Der Fall: Vollstreckungsversuch durch den IDO

Der IDO hatte im Jahr 2020 gegen ein Handelsunternehmen aus dem Bereich Tierbedarf einen Unterlassungstitel erstritten. Im Jahr 2024 beantragte der Verband ein Ordnungsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung. Das betroffene Unternehmen erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, dem IDO fehle es mangels Listeneintragung an der erforderlichen Sachbefugnis.

Während das Landgericht die Klage für begründet hielt, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte klar: Ohne Listeneintrag ist keine Vollstreckung zulässig.

Unsere Einschätzung der Entscheidung

Der BGH betont: Ein Unterlassungstitel wirkt in die Zukunft. Wer im Zeitpunkt der Vollstreckung nicht mehr anspruchsberechtigt ist, kann aus einem Titel auch dann nicht mehr vollstrecken, wenn dieser vor der Gesetzesänderung ergangen ist. Die Übergangsregelung des § 15a UWG bezieht sich ausdrücklich nur auf Klageverfahren, nicht auf Zwangsvollstreckung.

Diese Klarstellung schafft dringend benötigte Rechtssicherheit für Unternehmen, die sich nach Jahren mit alten Titeln konfrontiert sehen. Die Entscheidung ist zugleich eine klare Absage an die Praxis des IDO, mit veralteten Unterlassungstiteln weiter Druck auf Unternehmen auszuüben.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Wir empfehlen Unternehmern, bei jedem Vollstreckungsversuch durch einen Verband zu prüfen, ob dieser überhaupt noch in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Ist das nicht der Fall, bestehen gute Erfolgsaussichten für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

Auch bestehende Unterlassungsverpflichtungen – insbesondere gegenüber dem IDO – sollten erneut geprüft werden. Wie wir bereits in unserem Beitrag vom 14. Mai 2025 zum OLG Köln gezeigt haben, können diese gegebenenfalls wirksam gekündigt werden.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 17. Juli 2025
Aktenzeichen: I ZR 243/24

Unberechtigte Markenbeschwerde bei Amazon – OLG Nürnberg stärkt Händlerrechte

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 3 U 136/25) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die insbesondere Onlinehändler betrifft, die über Plattformen wie Amazon verkaufen. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Händler gegen unberechtigte Markenbeschwerden vorgehen kann – insbesondere, ob und wann die damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten ersetzt werden müssen.

Hintergrund des Falls

Ein Spielwarenhändler verkaufte seit Jahren unter der Bezeichnung „M.“ Plüschtiere auf Amazon. Eine Mitbewerberin, die über eine Wort-Bildmarke „Teddys Rothenburg“ verfügte, meldete zwei Produkte des Klägers bei Amazon als Markenfälschungen. Amazon reagierte prompt mit einer Sperrung der Angebote.

Tatsächlich handelte es sich aber um Originalprodukte eines unabhängigen Markenherstellers. Der Händler versuchte mehrfach, eine einvernehmliche Lösung mit der Mitbewerberin zu erzielen – vergeblich. Erst nach Einschaltung einer Anwältin und einer Abmahnung lenkte die Beklagte ein und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Gleichwohl verweigerte sie die Übernahme der Abmahnkosten und erhob im Gegenteil sogar Widerklage.

Entscheidung des OLG Nürnberg

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Händler umfassend Recht und stellte klar:

  • Die Markenbeschwerde war unberechtigt
    Es lag keine Markenverletzung vor. Die Anzeige bei Amazon war daher als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu werten, die einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers darstellt.
  • Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz
    Die Folge der unberechtigten Beschwerde war die Sperrung der Verkaufsangebote – mit potenziellen Umsatzverlusten. Der Kläger konnte daher die Feststellung verlangen, dass ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht.
  • Die Abmahnkosten sind zu ersetzen
    Auch wenn das anwaltliche Schreiben nicht alle Anforderungen an eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfüllte, handelte es sich um ein sogenanntes Anspruchsschreiben zur Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs. Dafür gelten andere Maßstäbe: Entscheidend ist, ob die Rechtsverfolgung aus Sicht des Betroffenen erforderlich und angemessen war – was das Gericht bejahte.
  • Die Widerklage der Beklagten war unbegründet
    Die Beklagte konnte ihre eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen, weil ihr Verhalten die Schutzrechtsverletzung nicht rechtfertigte. Selbst wenn das Abwehrschreiben des Klägers formale Mängel hatte, bleibt der Ersatzanspruch aus unerlaubter Handlung davon unberührt.
  • Die Feststellungsklage war zulässig
    Obwohl eine Leistungsklage grundsätzlich Vorrang hat, durfte der Kläger in diesem Fall auf Feststellung klagen. Eine konkrete Schadenshöhe war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht bezifferbar, etwa wegen möglicher Folgen für die Amazon-Bewertungen oder zukünftige Umsätze.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist ein deutliches Signal an Markeninhaber, bei Beschwerden über angebliche Fälschungen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Die Schwelle zur Schutzrechtsverwarnung ist im Kontext von Plattformen wie Amazon schnell überschritten. Wer hier leichtfertig agiert, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen – einschließlich der Pflicht zur Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz.

Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für betroffene Händler: Selbst wenn sie mit anwaltlicher Hilfe reagieren und die formalen Anforderungen an eine Abmahnung nicht vollständig einhalten, können sie ihre Kosten ersetzt verlangen – sofern es um die Abwehr eines deliktischen Eingriffs geht.

Fazit

Unberechtigte Markenbeschwerden bei Amazon sind kein Kavaliersdelikt. Wer Mitbewerber fälschlich beschuldigt und dadurch deren Geschäft beeinträchtigt, haftet – sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz. Onlinehändler sollten daher nicht zögern, gegen solche Eingriffe juristisch vorzugehen.


Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
Datum: 08.07.2025
Aktenzeichen: 3 U 136/25
Fundstelle: openJur 2025, 16108

LG Frankfurt a.M.: Unzureichende Angaben zur Mitbewerbereigenschaft machen Abmahnung unwirksam

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az. 2-06 O 116/25) klargestellt, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zwingend konkrete Angaben zur eigenen geschäftlichen Tätigkeit enthalten muss. Allein der pauschale Hinweis, Mitbewerber zu sein, reicht nicht aus, um Ansprüche durchzusetzen – und kann im Gegenteil dazu führen, dass der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen kann.

Worum ging es?

Zwei Betreiber regionaler Online-Nachrichtenportale waren in Streit geraten. Die Klägerin hatte ihren Wettbewerber abgemahnt, weil dieser auf seiner Website mit einer falschen Zahl an Seitenaufrufen geworben hatte. In der Abmahnung hieß es lediglich, beide Portale richteten sich an dieselbe Region und wetteiferten um dieselben Leser. Die Klägerin machte daraufhin Kostenersatz für die Abmahnung geltend, der Beklagte seinerseits verlangte die Erstattung seiner Anwaltskosten für die Abwehr.

Warum war die Abmahnung unwirksam?

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss der Abmahnende klar darlegen, dass er aktiv am Wettbewerb teilnimmt – also nicht nur gelegentlich tätig ist. Das Gericht stellte ausdrücklich fest:

  • Der bloße Verweis auf ein ähnliches Angebot und denselben Kundenkreis genügt nicht, um die Aktivlegitimation nachzuweisen.
  • Mindestens Angaben zum Umfang der Geschäftstätigkeit (z.B. seit wann das Angebot besteht oder wie groß die Reichweite ungefähr ist) sind erforderlich.
  • Eine vollständige Abwesenheit dieser Angaben führt dazu, dass die Abmahnung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Das Gericht betonte, dass zwar keine detaillierten Umsatzangaben oder vertraulichen Geschäftszahlen vorgelegt werden müssen. Aber ein Abmahnender muss wenigstens Anhaltspunkte liefern, dass er tatsächlich in nennenswertem Umfang im Markt aktiv ist.

Welche Folgen hatte das für die Parteien?

Die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten wurde abgewiesen. Stattdessen verurteilte das Gericht die Klägerin, die Verteidigungskosten des Beklagten in Höhe von rund 1.680 Euro zu erstatten. Hintergrund ist § 13 Abs. 5 UWG: Wer unberechtigt oder in formell unzureichender Weise abmahnt, muss die Kosten tragen.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Das Urteil unterstreicht, dass formale Sorgfalt bei Abmahnungen keine Nebensache ist. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es entscheidend, alle gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Unternehmer sollten deshalb sicherstellen:

  • Die Abmahnung enthält konkrete Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit – etwa eine grobe Reichweite oder Dauer der Marktpräsenz.
  • Die Mitbewerbereigenschaft wird so belegt, dass der Abgemahnte nachvollziehen kann, warum gerade dieser Anspruchsteller aktiv legitimiert ist.

Wer hier zu pauschal bleibt, riskiert nicht nur den Verlust eigener Ansprüche, sondern muss zusätzlich die Kosten der Gegenseite tragen.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Datum der Entscheidung: 02.07.2025
Aktenzeichen: 2-06 O 116/25
Fundstelle: REWIS RS 2025, 5212

Rechtsmissbrauch durch unzureichende Empfangskontrollen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, AZ: 6 U 310/24, entschieden, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Vorkehrungen trifft, um die Reaktion des Gegners auf eine Abmahnung entgegenzunehmen und dem Gericht mitzuteilen.

Worum ging es?
Ein Wettbewerbsverband hatte ein spanisches Unternehmen wegen des Vertriebs und der Werbung für diätetische Lebensmittel wie „DAOfood“ und „fibroDAO“ abgemahnt. Die Abmahnung enthielt eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Parallel beantragte der Verband eine einstweilige Verfügung, wobei er angab, es habe keine Reaktion auf die Abmahnung gegeben. Tatsächlich hatte die Antragsgegnerin mehrfach per E-Mail geantwortet – unter anderem schon vor der Antragstellung –, doch die Nachrichten waren entweder im „Trash“-Ordner gelandet oder versehentlich als „gelesen“ markiert worden.

Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Frankfurt stellte klar:

  • Wer im Eilverfahren eine Abmahnung vorlegt und behauptet, darauf sei keine Reaktion erfolgt, übernimmt die Verantwortung, dass etwaige Antworten auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und dem Gericht unverzüglich vorgelegt werden.
  • Die Pflicht zu einer redlichen Prozessführung folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie trifft insbesondere den Antragsteller, wenn er durch die Abmahnung vorprozessuale Äußerungsmöglichkeiten geschaffen hat.
  • Ein bloßes Versehen, wie das Übersehen von E-Mails im Spam- oder Papierkorb, kann bei einer solchen Verantwortung nicht mehr als einfache Nachlässigkeit gewertet werden. Vielmehr stellt das Verhalten eine unredliche Prozessführung dar.

Das Gericht betonte ausdrücklich: Auch wenn keine vorsätzliche Täuschung vorlag, reichte die Häufung der Versäumnisse – Nicht-Kontrolle der Spam-Ordner, voreilige Antragstellung, zögerliche Information des Gerichts nach Bekanntwerden der Antwort – aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

Konsequenzen für den Wettbewerbsverband
Die Folge war gravierend:

  • Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • Der materielle Unterlassungsanspruch blieb zwar unberührt, muss aber nun in einem regulären Klageverfahren durchgesetzt werden.
  • Der Verband musste die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.

Praxishinweis für Unternehmen und Verbände
Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht bei der Abmahnung und der Antragstellung im Eilverfahren. Wer den Gegner abmahnt, muss:

  • sicherstellen, dass sämtliche Kommunikationskanäle (insbesondere Spam-Ordner) überwacht werden,
  • Reaktionen sofort sichten,
  • das Gericht umgehend informieren.

Unternehmen, die selbst Abmahnungen erhalten, sollten wiederum darauf achten, dass ihre Erwiderung nachweisbar beim Gegner ankommt – insbesondere wenn Fristen laufen und einstweilige Verfügungen drohen.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat)
Datum der Entscheidung: 17.04.2025
Aktenzeichen: 6 U 310/24
Fundstelle: BeckRS 2025, 771 (Juris)

OLG Stuttgart: Kein weltweiter Unterlassungsanspruch für „Vitruvianischen Mensch“ außerhalb Italiens

Das OLG Stuttgart (AZ: 4 U 136/24) hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 entschieden, dass das italienische Kulturministerium sowie das Galleria dell’Accademia in Venedig keinen Anspruch darauf haben, deutschen Unternehmen die Nutzung der Proportionsstudie Leonardo da Vincis „Vitruvianischer Mensch“ für kommerzielle Zwecke außerhalb Italiens zu untersagen.

Hintergrund

Die klagenden Unternehmen, darunter ein bekannter deutscher Puzzlehersteller, hatten gegen das italienische Kulturministerium und ein Museum in Venedig eine sogenannte negative Feststellungsklage erhoben. Ziel war die Feststellung, dass den italienischen Beklagten kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung des Werkes für Produkte außerhalb Italiens zusteht.

Ausgangspunkt war eine Abmahnung aus dem Jahr 2019, in der das italienische Museum die Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ für ein Puzzle ohne Lizenz untersagte. Die italienischen Stellen stützten sich auf das nationale Kulturgtzten sich auf das nationale Kulturgüterschutzgesetz (Codice dei beni culturali e del paesaggio), insbesondere auf Art. 107 ff., wonach für die Vervielfältigung von Kulturgütern Erlaubnis- und Lizenzpflichten bestehen.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des LG Stuttgart und stellte klar, dass sich die italienischen Vorschriften nicht auf das Ausland erstrecken. Das sogenannte Territorialitätsprinzip schließe eine extraterritoriale Anwendung des italienischen Rechts aus. Die deutschen Unternehmen durften daher das gemeinfreie Werk außerhalb Italiens frei nutzen.

Für das Gericht war auch entscheidend, dass es sich bei der Nutzung um eine nicht-hoheitliche Staatstätigkeit handelte, sodass die Staatenimmunität nicht greift. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde ebenfalls bejaht. Nur im Hinblick auf die in Italien ansässige Tochtergesellschaft der Klägerinnen (Klagpartei Nr. 3) wurde die Klage mangels internationaler Zuständigkeit abgewiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat große Bedeutung für Unternehmen, die gemeinfreie Werke aus anderen Staaten für Produkte nutzen. Nationale Kulturgutschutzgesetze haben keine weltweite Wirkung, sondern gelten grundsätzlich nur im eigenen Hoheitsgebiet. Unternehmer können sich daher darauf verlassen, dass rechtmäßige Nutzungen in Deutschland nicht ohne Weiteres von ausländischen Stellen untersagt werden können.

Die Entscheidung ist ein klares Bekenntnis zum internationalen Grundsatz der Territorialität und schafft Rechtssicherheit für die Nutzung gemeinfreier Kulturgüter im europäischen Wirtschaftsraum.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Datum: 11.06.2025
Aktenzeichen: 4 U 136/24
Fundstelle: openJur 2025, 14759

Abmahnungen der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg

In den letzten Tagen sind bei mir mehrere Anfragen von Unternehmen eingegangen, die eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg, vertreten durch eine Stuttgarter Anwaltskanzlei, erhalten haben.

Abgemahnt wurde hier stets, dass im Internet, insbesondere über die Webseite my-hammer.de, Arbeiten angeboten werden, die in den Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks fallen, obwohl der Anbieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist.

Neben Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und der Ankündigung der Geltendmachung eines Anspruchs auf sog. Gewinnabschöpfung werden stets auch die Abmahnkosten eingefordert. Diese werden berechnet auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von EUR 20.000,00, so dass ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von EUR 1.142,14 geltend gemacht wird.

Ungeachtet der Frage, ob der gerügte Verstoß, nämlich die unzulässige Bewerbung von Leistungen bei my-hammer.de, zutrifft oder nicht, stellt sich natürlich die Frage, ob insbesondere der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten berechtigt ist.

Mahnt ein Fachverband, wie z.B. eine Innung, ab, so fordern Gerichte in aller Regel, dass ein Fachverband aufgrund seiner Ausstattung in der Lage sein muss, einfach gelagerte Abmahnungen, wie also hier der Verstoß gegen die Handwerksordnung, selbst und ohne Einschaltung einer Anwaltskanzlei geltend zu machen. Einige Gerichte differenzieren danach, ob der Fachverband mehrfach oder häufig Abmahnungen ausspricht. Dabei gilt: Je mehr Abmahnungen ausgesprochen werden, desto mehr spricht dies dafür, dass der Verband dies selbst tun muss. Daher eine Bitte an Anwaltskollegen und auch an betroffene Unternehmer: Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung der Maler- und Lackiererinnung Ludwigsburg erhalten haben, wäre ich für eine kurze Mitteilung darüber dankbar. Je mehr Abgemahnte betroffen sind, desto höher die Chancen, jedenfalls den Anspruch auf Kostenerstattung zurückzuweisen.

BGH zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19 – „Nachlizenzierung“ zu einer bislang umstrittenen Frage geäußert:

Können bei der Berechnung eines Schadenersatzes nach sog. Lizenzanalogie bei einer Urheberrechtsverletzung auch Lizenzverträge des Urhebers berücksichtigt werden, die nach einer erfolgten Abmahnung abgeschlossen worden sind?

Der BGH hat nun klar entschieden, dass solche Verträge bei der Bemessung der üblichen Lizenzgebühr nicht berücksichtigt werden können.

Hier sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Wert eines Lizenzvertrages nach erfolgter Abmahnung „höher“ sei, als bei einer Lizenzgebühr, die im Rahmen „normaler“ Lizenzverträge vereinbart werde: Der Verletzer könne durch Abschluss eines solchen Lizenzvertrages nämlich eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was sich bei der Höhe der sodann vereinbarten Lizenzgebühr niederschlage, so der BGH.

Abmahnungen aus der Wortmarke „Webinar“

Derzeit kursieren Gerüchte im Internet, dass seit Kurzem Abmahnungen aus einer Wortmarke „Webinar“ versendet werden.

Tatsächlich ist es im Jahre 2003 einem Mark Keller aus Kuala Lumpur gelungen, die Bezeichnung „Webinar“ als Wortmarke u.a. auch für die Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Portalen im Internet, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“ zur Eintragung in das deutsche Markenregister zu bringen. Da die Marke nunmehr länger als zehn Jahre eingetragen ist, kann sie jedenfalls nicht wegen sog. fehlender Unterscheidungskraft nachträglich aus dem Register gelöscht werden.

Da sich die Bezeichnung „Webinar“ zwischenzeitlich aber als gebräuchliche Bezeichnung durchgesetzt hat, gibt es gleichwohl Möglichkeiten, sich gegen eine etwaige Abmahnung zu wehren. Die Rechtsinformationsstelle Digitale Hochschule NRW unter der Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren hat am 02.07.2020 dazu ein kurzes Rechtsgutachten veröffentlicht.

OLG Stuttgart: Fehlende Datenschutzerklärung kann abgemahnt werden

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27.02.2020, Az.: 2 U 257/19, entschieden, dass derjenige, der auf seiner Internetseite keine Datenschutzerklärung vorhält, deswegen von einem Verband abgemahnt werden kann.

Das Urteil des OLG Stuttgart ist aus zweierlei Gründen zu beachten:

In der Rechtsprechung und vor allem in der juristischen Fachliteratur ist die Frage umstritten, ob die DSGVO sämtliche Rechtsbehelfe abschließend regelt. Wäre dem der Fall, so könnten ein Verband oder ein Wettbewerber, gestützt auf das UWG, nicht Verstöße gegen die DSGVO abmahnen.

Das OLG Stuttgart ist der Meinung, dass die DSGVO die Rechtsbehelfe nicht abschließend regelt. Damit eröffnet das OLG den Anwendungsbereich des UWG.

Darüber hinaus ist das Gericht der Meinung, dass die DSGVO, speziell die Pflicht, eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, eine sog. Marktverhaltensregelung ist, weswegen gemäß § 3a UWG das Fehlen einer solchen Datenschutzerklärung jedenfalls von einem Verband abgemahnt werden kann.

In dem Fall ging es darum, dass ein Händler auf eBay keine solche Datenschutzerklärung abrufbar hielt.

Dies wurde ihm nun zum Verhängnis.

Der Klage des abmahnenden Verbandes wurde in der Berufung vollumfänglich stattgegeben.

Damit öffnet das OLG eventuell die „Büchse der Pandora“. Bislang waren diese Fragen höchst streitig. Dies hat dazu geführt, dass jedenfalls meiner Erfahrung nach die Abmahntätigkeit von Verbänden (und vor allem auch von Wettbewerbern) nicht sehr ausgeprägt war.

Das könnte sich nun ändern.

LG Würzburg: Verstoß gegen DSGVO stellt auch Wettbewerbsverstoß dar

Das LG Würzburg hat am 13.09.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen und geurteilt, dass der Betrieb einer ungesicherten Webseite ohne Datenschutzerklärung wettbewerbswidrig ist (AZ: 11 O 1741/18).

Ohne dass dies detailliert begründet wird, meint das LG Würzburg, dass ein Vertsoß gegen Vorschriften der DSGVO gleichzeitig gem. § 3a UWG unlauter sei.

Soweit ersichtlich, ist das LG Würzburg das bislang erste Gericht, dass explizit einen Verstoß gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG einstuft. Leider begründet das Gericht seine Rechtsauffassung nicht, sondern verweist lediglich auf Urteile, die noch auf altem Datenschutzrecht beruhen. Dabei gibt es einige Stimmen in der juristischen Fachliteratur, die eine andere Auffassung vertreten und der Meinung sind, dass aufgrund der Vorschrift von Art. 80 DSGVO eine gleichzeitige Verfolgung durch Mitbewerber, gestützt auf Vorschriften des UWG, nicht möglich ist.