Markenrecht: Rein beschreibende Wortfolge reicht nicht für Verwechslungsgefahr

Ein türkischer Begriff in einer Marke kann im Einzelfall nicht verhindern, dass eine Wortkombination als rein beschreibend und damit nicht schutzfähig eingestuft wird – so das Bundespatentgericht (BPatG). Die Entscheidung betrifft die häufig genutzte Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ im Kontext von Gesundheitsdienstleistungen. Im Ergebnis wurde ein Widerspruch vom BPatG gegen eine jüngere Marke trotz identischer Wortfolge zurückgewiesen.

Worum ging es?

Die Widersprechende hatte eine ältere Wortmarke „ELELE – Hand in Hand zurück ins Leben“ eingetragen, die sich an Menschen mit Migrationshintergrund – insbesondere türkischsprachige Patienten – richtet. Sie wandte sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke „Hand in Hand zurück ins Leben Hamburg“, die für identische Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit und der allgemeinen Gesundheitspflege geschützt ist.

Warum war das streitig?

Beide Marken enthalten die identische Wortfolge „Hand in Hand zurück ins Leben“. Die Widersprechende argumentierte, dass gerade in ihrer Zielgruppe mit türkischem Hintergrund die Bedeutung von „ELELE“ als „Hand in Hand“ bekannt sei. Dadurch ergebe sich in Verbindung mit der identischen deutschsprachigen Formulierung eine doppelte Übereinstimmung – begrifflich und inhaltlich. Sie machte insbesondere eine Verwechslungsgefahr wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe geltend.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kernaussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Rein beschreibende Wortfolge: Die Formulierung „Hand in Hand zurück ins Leben“ beschreibt nach Auffassung des Gerichts lediglich den Inhalt und Zweck der angebotenen Gesundheitsdienstleistungen. Sie ist nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen – sie ist also nicht kennzeichnungskräftig.
  • ELELE – keine Prägung durch „Hand in Hand zurück ins Leben“: Auch wenn türkischsprachige Verkehrskreise „ELELE“ als „Hand in Hand“ verstehen, ändert dies nichts am beschreibenden Charakter der Gesamtformulierung. Der Begriff „ELELE“ ist entweder ein Phantasiewort oder ein Name – und damit der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil.
  • Keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr: Weil die identische Wortfolge in beiden Marken rein beschreibend ist, kann sie nicht den prägenden Bestandteil der Marken bilden. Die Unterschiede (z. B. „ELELE“ vs. „Hamburg“, grafische Gestaltung) genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
  • Zielgruppenspezifika irrelevant im Markenregisterverfahren: Argumente zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe (z. B. eingeschränkte Sprachkenntnisse, psychische Belastung) sind im registerrechtlichen Verfahren irrelevant. Maßgeblich ist allein die objektive Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung unterstreicht einen wichtigen Grundsatz des Markenrechts: Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig – auch wenn sie emotional oder sozial besonders aufgeladen erscheinen. Wer eine Marke auf einer solchen Formulierung aufbaut, läuft Gefahr, keine Exklusivrechte geltend machen zu können. Eine Marke braucht unterscheidungskräftige, herkunftshinweisende Elemente, wenn sie im Konfliktfall Bestand haben soll.

Markenanmelder – gerade im sozialen oder medizinischen Sektor – sollten also mit rein beschreibenden Claims vorsichtig sein. Eine wirksame Markenstrategie setzt auf originäre, kreative und unterscheidungskräftige Bestandteile.


Gericht: Bundespatentgericht
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 553/23
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 30060

Keine Marke für „Bayern Bazi“ – Bundespatentgericht lehnt Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab

Das Bundespatentgericht (BPatG), AZ: 30 W (pat) 525/22, hat entschieden, dass die Wortkombination „Bayern Bazi“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Das Gericht sieht in der Bezeichnung einen rein beschreibenden Hinweis auf die Herkunft oder Eigenart der Waren und Dienstleistungen – ein markenrechtlicher Schutz scheidet deshalb aus.

Hintergrund der Entscheidung

Die Antragstellerin hatte den Begriff „Bayern Bazi“ als Wortmarke unter anderem für Bekleidungsstücke, Lebensmittel, Spielwaren sowie Dienstleistungen der Gastronomie und Beherbergung angemeldet. Sie argumentierte, dass es sich um eine kreative Kombination handele, die keine klare inhaltliche Aussage habe und vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werde.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts lehnte die Eintragung jedoch ab. Ihrer Auffassung nach erkennt der Verbraucher in „Bayern Bazi“ lediglich die Beschreibung eines (typischen) Bayern aus Bayern – also keinen fantasievollen, unterscheidungskräftigen Begriff.

Die rechtliche Einordnung durch das Bundespatentgericht

Das BPatG bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war die Auslegung des Begriffs „Bazi“: Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch wird dieser (oft spöttisch oder scherzhaft) als Bezeichnung für einen Bayern verwendet. Das Gericht verwies auf Einträge im Duden und zahlreiche Pressequellen, in denen „Bazi“ mit „Bayer“ gleichgesetzt wird.

Die Kombination „Bayern Bazi“ sei daher für die Verbraucher ohne weiteres verständlich – nämlich als schlichte Beschreibung eines „Bayern aus Bayern“. Eine besondere Fantasie, ein neuartiger Bedeutungsgehalt oder ein prägnanter Herkunftshinweis seien nicht erkennbar.

Auch die Tatsache, dass solche Begriffe häufig plakativ auf Bekleidungsstücken oder Verpackungen verwendet werden, ändere nichts: Gerade in diesem Kontext versteht das Publikum solche Aufdrucke regelmäßig als bloße Selbstaussage oder regionale Identitätsbekundung – nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Vergleich mit anderen Entscheidungen

Die Antragstellerin hatte auf frühere Entscheidungen verwiesen, bei denen Dialektbegriffe („Lauseandl“, „Gamsig“) als unterscheidungskräftig angesehen worden waren. Das Gericht stellte klar, dass diese Fälle nicht vergleichbar seien: Bei „Bazi“ sei die Bedeutung allgemein bekannt und keine reine Mundart. Zudem habe der Begriff in Verbindung mit „Bayern“ eine eindeutig beschreibende Wirkung.

Die Argumentation, dass der Begriff grammatikalisch ungewöhnlich sei („Bayern Bayer“), ließ das Gericht nicht gelten – der Verkehr verstehe auch diese Verkürzung ohne Weiteres.

Praxishinweis

Unternehmen sollten bei Markenanmeldungen sorgfältig prüfen, ob der gewählte Begriff nicht lediglich beschreibend ist. Selbst vermeintlich originelle Kombinationen aus regionalen oder umgangssprachlichen Begriffen können als reine Sachangabe gelten. Wer sich Markenschutz sichern will, sollte auf deutlich fantasievolle oder zumindest mehrdeutige Wortschöpfungen setzen.


Gericht: Bundespatentgericht (BPatG)
Datum der Entscheidung: 26. Februar 2025
Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22
Fundstelle: GRUR-RR 2025, 287