LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

Kündigungsbutton mit Hürde – Kammergericht rügt Zugangshindernisse

Ein Anbieter von Internetdienstleistungen hatte auf seiner Webseite eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“ eingebunden. Verbrauchern sollte über diese Schaltfläche die Kündigung von Webhosting-Verträgen ermöglicht werden. Allerdings wurde der Nutzer nach dem Klick zunächst auf eine Login-Seite weitergeleitet, auf der er Kundennummer und Passwort eingeben musste. Erst danach konnte die Kündigung eingegeben werden.

Ein Verbraucherschutzverband sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz und klagte auf Unterlassung – mit Erfolg.

Das sagt das Gericht

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Kündigungsschaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach § 312k BGB müssen Unternehmer eine Kündigung über eine sogenannte Kündigungsschaltfläche ermöglichen. Diese muss den Verbraucher unmittelbar – also ohne Zwischenschritte – auf eine Bestätigungsseite führen, auf der die Kündigung erklärt werden kann.

Die Berliner Richter stellten klar: Wer zuerst eine Anmeldung mit Kundendaten verlangt, schafft eine unzulässige Hürde. Die Schaltfläche muss jederzeit erreichbar und ohne vorherige Eingabe von Zugangsdaten nutzbar sein. Selbst wenn die Zugangsdaten dem Kunden vorliegen, bleibt das vorgeschaltete Login ein Verstoß gegen die gesetzlich geforderte „Unmittelbarkeit“ der Kündigungsmöglichkeit.

Das Gericht machte auch deutlich: Selbst wenn ein Dienst wie Webhosting typischerweise nur über ein Kundenkonto genutzt wird, darf der Zugang zur Kündigungserklärung nicht an das Login gekoppelt werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die Verbrauchern entgeltliche Dauerschuldverhältnisse über das Internet anbieten – etwa für Hosting, Streaming oder Online-Dienste –, müssen sicherstellen, dass die Kündigung ohne Login sofort möglich ist. Die bloße Verlinkung auf einen geschützten Bereich genügt nicht. Der Gesetzgeber will es dem Verbraucher so einfach wie möglich machen, sich von Verträgen zu lösen – ohne Passwort, ohne Umweg.

Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und hohe Ordnungsgelder. Der Aufwand für eine rechtssichere Gestaltung ist gering – die Folgen einer Missachtung dagegen erheblich.

Was ist zu tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihre Kündigungsprozesse den Anforderungen des § 312k BGB entsprechen.
  • Stellen Sie sicher, dass Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangen, auf der sie ihre Kündigung erklären können.
  • Vermeiden Sie Pflichtangaben wie Login, Passwort oder Sicherheitsfragen vor Abgabe der Kündigung.

Fazit

Das Kammergericht Berlin hat einen klaren Maßstab gesetzt: Die Kündigung muss für Verbraucher jederzeit und ohne Hürden möglich sein. Zugangshürden – selbst aus Sicherheitsgründen – sind nicht erlaubt. Unternehmer tun gut daran, ihre Prozesse anzupassen, bevor es teuer wird.


Gericht: Kammergericht Berlin
Datum: 18.11.2025
Aktenzeichen: 5 UKl 10/25

AGB im B2B-Bereich: Vertragsbindung über 48 Monate zulässig – aber nicht die Vorleistungspflicht

Wie weit dürfen AGB bei langfristigen Verträgen im B2B-Bereich gehen?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 17.01.2025 – 1 U 37/24, NJW-RR 2025, 370; WRP 2025, 529–532) hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Vertragslaufzeiten von vier Jahren sind zulässig – die Verpflichtung zur vollständigen Vorleistung über diese Laufzeit ist es nicht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Radiowerbung, sondern haben erhebliche Bedeutung für alle Arten von Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen.

Der Fall: Vertragsbindung und Zahlungsmodalitäten im Streit

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Vertrag über die regelmäßige Ausstrahlung eines Werbemediums mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Der Vertrag verlängerte sich automatisch um weitere vier Jahre, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Zudem war vereinbart, dass der gesamte Betrag für die Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlen sei. Die Vertragspartnerin kündigte vorzeitig und verweigerte die Zahlung für die zweite Laufzeitperiode. Der Anbieter verlangte daraufhin die gesamte Summe.

Die Entscheidung: Differenzierte Prüfung von Vertragslaufzeit und Vergütungsregelung

Das OLG Schleswig beurteilte die Vertragslaufzeit und die automatische Verlängerung als zulässig – selbst bei einer Bindung über insgesamt acht Jahre. Maßgeblich sei, dass es sich um einen unternehmerischen Vertrag handelt und keine Regelung des § 309 BGB greife, der für Verbraucherverträge bestimmte Klauseln verbietet. Eine langfristige Bindung sei bei entsprechenden wirtschaftlichen Interessen des Verwenders – etwa für Vertriebs- oder Produktionskosten – gerechtfertigt.

Anders sieht es jedoch bei der Zahlungsregelung aus: Die Verpflichtung zur vollständigen Vorleistung über die gesamte Laufzeit sei unwirksam. Das Gericht verwies auf das gesetzliche Leitbild des Werkvertragsrechts (§ 641 BGB), wonach Zahlungen regelmäßig erst mit Abnahme der Leistung geschuldet sind. Eine pauschale Vorleistung über mehrere Jahre benachteilige die Kundin unangemessen. Der Anbieter könne stattdessen monatlich anteilige Abschlagszahlungen verlangen.

Relevanz für die Praxis: Nicht nur Radiowerbung betroffen

Auch wenn das Urteil auf einen Vertrag über Radiowerbung zurückgeht – seine Tragweite reicht weit darüber hinaus. Die Entscheidung betrifft alle Dauerschuldverhältnisse im unternehmerischen Geschäftsverkehr, bei denen Leistungen über längere Zeiträume hinweg erbracht werden – etwa in den Bereichen IT-Dienstleistungen, Software-as-a-Service (SaaS), Beratungsverträge oder Facility Management.

Für Verwender von AGB bedeutet das:

  • Lange Vertragslaufzeiten sind grundsätzlich möglich, müssen aber sachlich begründet und transparent gestaltet sein.
  • Automatische Vertragsverlängerungen dürfen nicht zu mehrdeutigen oder übermäßigen Bindungen führen.
  • Vereinbarungen zur Vorleistungspflicht über Jahre hinweg sind unzulässig, wenn sie dem Vertragspartner jede Möglichkeit nehmen, Druck auf die ordnungsgemäße Leistungsausführung auszuüben.

Fazit

Das Urteil des OLG Schleswig stärkt die Position von Vertragspartnern in B2B-Dauerschuldverhältnissen. Unternehmen, die AGB verwenden, sollten ihre Vertragsmuster kritisch prüfen – insbesondere bei langfristigen Laufzeiten und Zahlungsmodalitäten. Denn auch im Geschäftsverkehr unter Profis gelten Schranken für die AGB-Gestaltung.

Seit 01.07.2022: Der „Kündigungsbutton“

Seit Freitag, 01.07.2022, gelten neue Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen bei sog. Dauerschuldverhältnissen. Dazu wurde ein neuer § 312k in das BGB aufgenommen.

Diese Vorschrift regelt den sog. Kündigungsbutton.

Diese Regelung trifft sog. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern, also Verträge, die darauf gerichtet sind, dass ein Unternehmer gegen regelmäßige Zahlungen seine Leistungen erbringt.

Ausgenommen von der Vorschrift sind lediglich

  • Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist und
  • Verträge über Finanzdienstleistungen und Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.

Wichtig:

Es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag mit dem Verbraucher auch online geschlossen wurde. Entscheidend ist allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, einen entsprechenden Vertrag auch online abzuschließen.

Beispiel Fitnessstudio:

Ist es möglich, einen Vertrag mi einem Fitnessstudio sowohl online wie auch vor Ort abzuschließen, muss das Fitnessstudio auch den Kunden, die die Verträge vor Ort abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, über den Kündigungsbutton den entsprechenden Vertrag zu kündigen. Der Kündigungsbutton – im Gesetz „Kündigungsschaltfläche“ genannt – muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Bei Anklicken des Buttons muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen,

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner Identität,

c) zur Bezeichnung des Vertrages,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über deren Anklicken der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar als mit nichts anderem als den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nachdem der Verbraucher den Kündigungsbutton angeklickt hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung, sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Wichtig:

Falls ein Unternehmer keinen solchen Kündigungsbutton zur Verfügung stellt, kann der Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 312k Abs. 6 BGB.

Bei der Formulierung des Bestätigungsmails des Unternehmers an den Verbraucher sollte aufgepasst werden. Die Bestätigungsmail sollte die Kündigung als solche nicht bestätigen, sondern lediglich den Zugang und die vom Verbraucher angegebenen Kündigungsgründe. Der Unternehmer sollte sich deshalb meiner Meinung nach in der Bestätigungsmail die Option offenhalten, dass gerade in Fällen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Unternehmer die Kündigung und deren Berechtigung noch zu prüfen hat.

Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Letzte Woche hat der Bundestag vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzte „durchgepeitscht“, u.a. auch das sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.

U.a. enthält dieses Gesetz neue Regelungen zu sog. Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hierunter fallen typischerweise Mobilfunk-, Streamingdienst-, aber auch Fitnessstudioverträge, also alle Verträge, bei denen typischerweise gegen monatliche Zahlung bestimmte Leistungen des Unternehmens angeboten werden.

Neu geregelt wurden hier die Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen.

Bislang konnten solche Verträge fest für bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Ebenfalls konnte vereinbart werden, dass sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht drei Monate vor Ablauf kündigt.

Nun beträgt die Mindestlaufzeit maximal zwölf Monate und die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Vertrag über zwölf Monate gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 % teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.

Ferner wurde beschlossen, dass bei Verträgen, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern, der Unternehmer vor Ablauf von sich aus auf eine Kündigungsmöglichkeit hinweisen muss. Wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer darüber hinaus dem Verbraucher einen „Kündigungsbutton“ anbieten, damit der Verbraucher auf diese Weise den Vertrag beenden kann.

Allerdings bleibt es dabei, dass der Verbraucher aktiv kündigen muss, ein „automatisches Auslaufen“ der Verträge ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die neue Regelung betrifft zunächst nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2021) abgeschlossen werden. Für „Altverträge“ gilt die bisherige Rechtslage, wobei es eine Übergangsfrist von eineinhalb Jahren gibt. Nach dieser Übergangsfrist werden auch Altverträge von der neuen Regelung erfasst. Ggfs. müssen solche Verträge also von Anbietern aktualisiert werden.

Dieses Gesetz betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmen haben kann.

Bei der AGB-Prüfung von Verträgen zwischen Unternehmen ist sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung großzügiger. Allerdings dienen die Beschränkungen bei AGB-Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern als eine Art „Leitbild“ auch häufig für Unternehmerverträge.

Es könnte also sogar sein, dass ein Gericht diese neue Regelung auch in den B2B-Bereich übertragen wird und auch künftig Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen, welche über AGB festgelegt werden, angepasst werden müssen.