OLG Hamburg klärt auf: Wann sind „Vergleichsportale“ irreführend und wann ist die „Testsieger“-Werbung zulässig?

Werbebotschaften müssen wahr und eindeutig sein. Gerade im Online-Handel, wo der Kunde schnell eine Kaufentscheidung trifft, werden Fehler im Wettbewerbsrecht teuer. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche strengen Maßstäbe an die Werbung mit den Begriffen „Vergleichsportal“ und „Testsieger“ anzulegen sind.

Die Entscheidung betrifft zwei große Player im Online-Reifenhandel und liefert wichtige Orientierung für alle Unternehmen, die mit Preisvergleichen oder Testergebnissen werben.

Die Irreführung durch die Bezeichnung „Vergleichsportal“

Ein zentraler Streitpunkt war die Werbung mit dem Slogan „Das größte Vergleichsportal für Reifen“.

Das OLG Hamburg stellte klar, dass der Durchschnittsverbraucher von einem „Vergleichsportal“ erwartet, dass es Angebote verschiedener, unabhängiger Anbieter gegenüberstellt. Der Verbraucher geht davon aus, dass das Portal eine möglichst große Zahl von Anbietern in den Preisvergleich einbezieht und der Betreiber kein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt.

Im vorliegenden Fall bewarben die Betreiber jedoch eine Plattform, auf der zum Verletzungszeitpunkt ausschließlich Eigenangebote eines einzigen Unternehmens der Gruppe verglichen wurden. Nach Ansicht des Gerichts ist es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt, ausschließlich eigene Angebote mit der Bezeichnung „Vergleichsportal“ oder gar „größtes Vergleichsportal“ zu bewerben, da es hier gerade nicht um einen üblichen Vergleich geht. Die Angabe ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle des Unternehmens beim Reifenkauf zu täuschen.

Fazit für Unternehmer: Wird eine Plattform als „Vergleichsportal“ beworben, auf der aber nahezu oder ausschließlich die Produkte des Plattformbetreibers selbst oder eines verbundenen Unternehmens gelistet sind, liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor. Dies verstößt gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.

Die strenge Anforderung bei der „Testsieger“-Werbung

Ein weiterer Verstoß lag in der Werbung mit dem Prädikat „Testsieger“. Konkret wurde ein Reifen eines bestimmten Modells mit dem Ergebnis „Testsieger“ beworben. Der angebotene Reifen hatte jedoch eine andere Größe und Dimension als das tatsächlich getestete Produkt (ein Reifen desselben Modells in der Größe.

Das Gericht betonte, dass die Größe und Dimension bei Reifen einen signifikanten Unterschied im Fahr- und Bremsverhalten, den erzeugten Geräuschen und der Fahrsicherheit ausmachen. Die Testergebnisse von Reifen gleichen Fabrikats und Namens, aber unterschiedlicher Dimension, können sich durchaus deutlich unterscheiden.

Daher wurde die Bewerbung des nicht getesteten Reifens mit dem Testsieg-Ergebnis als grob unrichtig und irreführend eingestuft.

Wichtig: Es genügt nicht, die abweichende Reifengröße des tatsächlich getesteten Produkts in derselben Textzeile mitzuteilen. Die in einem Blickfang herausgestellte Aussage darf für sich genommen nicht schlichtweg falsch sein. Irreführende Behauptungen zu einem Testsieg haben für den Verbraucher erhebliche Bedeutung und sind grundsätzlich geschäftlich relevant.

Weitere Feststellungen zur Preiswerbung

Das OLG Hamburg bestätigte darüber hinaus die Verbote des Landgerichts Hamburg zu weiteren Irreführungen im Bereich der Preiswerbung.

  • Vergleich mit „Mondpreisen“: Eine Preiswerbung, bei der das Referenzangebot einen unrealistisch hohen „Mondpreis“ ausweist, der ganz deutlich über dem üblichen Marktpreis liegt (z. B. ein Preis von rund 430,00 € für einen Reifen, der anderweitig für ca. 80,00 € angeboten wird), ist irreführend und wettbewerbswidrig.
  • Irreführende Preisvergleiche: Wird mit einem durchgestrichenen höheren Preis geworben, geht der Verkehr regelmäßig davon aus, dass es sich um den früher vom Werbenden verlangten Preis für das dasselbe Angebot handelt. Eine Irreführung liegt vor, wenn sich die Ersparnis tatsächlich nur aus der Differenz zwischen dem aktuell günstigsten und dem aktuell teuersten Eigenangebot der Unternehmensgruppe berechnet. Ein Hinweis auf der Unterseite „Warenkorb“ oder ein sogenannter Mouseover-Effekt beseitigt diesen Irrtum nicht ausreichend, da er nicht am Blickfang teilnimmt und erst nach der relevanten geschäftlichen Entscheidung (Produktauswahl) erfolgt.
  • Veraltete Preisvergleiche: Der Verbraucher erwartet von einem Preisvergleichsportal ein großes Maß an Aktualität. Ein Preisvergleich, der sich auf über zwei Monate alte Angebote bezieht, ist irreführend.

Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Entscheidungsdatum: 26.09.2024
Aktenzeichen: 5 U 45/24

Werbung auf Vergleichsportalen: OLG Karlsruhe zieht klare Grenzen zwischen Schleichwerbung und zulässigen Empfehlungen

Unternehmer, die Online-Vergleichsportale für Werbung nutzen oder selbst betreiben, stehen oft vor der Frage: Wie transparent muss Werbung gekennzeichnet sein? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. August 2025 gibt hierzu wichtige und praxisrelevante Antworten. Es zeigt, dass ein kleines „Anzeige“ oft nicht ausreicht, während ein selbstvergebener „Tarif-Tipp“ unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.

Der Fall: Stromanbieter gegen Vergleichsportal

Ein Stromlieferant verklagte den Betreiber eines bekannten Online-Vergleichsportals für Stromtarife. Der Kläger beanstandete zwei Aspekte des Internetauftritts im einstweiligen Verfügungsverfahren:

  1. Versteckte Werbung: Nach einer Suchanfrage zeigte das Portal an den obersten beiden Positionen (sogenannte „0-Positionen“) bezahlte Werbeplatzierungen an. Diese waren zwar mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet, allerdings nur in kleiner, unauffälliger Schrift am Rand des farblich hervorgehobenen Angebotsfeldes. Die eigentlichen, neutralen Suchergebnisse erschienen erst weiter unten auf der Seite, nachdem der Nutzer scrollen musste.
  2. Irreführender „Tarif-Tipp“: Eines der Werbeangebote war zusätzlich mit einem siegelartigen Symbol mit der Aufschrift „TARIF-TIPP Top Service“ versehen. Der Kläger sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da nicht ersichtlich war, auf welcher Grundlage diese besondere Empfehlung beruhte. Er vermutete, es handle sich um eine rein bezahlte Hervorhebung.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Gericht traf eine differenzierte Entscheidung und gab der Klage nur teilweise statt.

1. Unzureichende Kennzeichnung von Werbung ist unzulässig

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Werbeplätze in den 0-Positionen bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz: Die Gestaltung war unlauter und damit wettbewerbswidrig.

Die Richter stuften die unzureichende Kennzeichnung als einen sogenannten „Per-se-Verstoß“ ein. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es stets unzulässig, Suchergebnisse anzuzeigen, ohne bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking „eindeutig offenzulegen“.

Das Gericht befand, dass die Kennzeichnung im vorliegenden Fall alles andere als eindeutig war. Folgende Gründe waren ausschlaggebend:

  • Zu unauffällig: Das Wort „Anzeige“ war im Verhältnis zu anderen, blickfangartigen Elementen wie dem Preis oder dem großen, farbigen Button „ZUM ANGEBOT“ viel zu klein und unscheinbar platziert.
  • Gesamteindruck zählt: Die farbliche Hervorhebung der Werbeplätze und zusätzliche Siegel erweckten beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um besonders passende Empfehlungen des Portals und nicht um gekaufte Werbung.
  • Platzierung und Scrolling: Da die „echten“ Suchergebnisse mit der Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ erst nach dem Scrollen sichtbar wurden, bestand eine hohe Gefahr, dass Nutzer die obersten Treffer für die besten Ergebnisse halten und ihre Entscheidung treffen, ohne je von deren Werbecharakter zu erfahren.

Das OLG stellte klar: Der kommerzielle Zweck muss für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher auf den ersten Blick und ohne Anstrengung erkennbar sein. Eine Verwechslungsgefahr mit neutralen Suchergebnissen muss ausgeschlossen werden.

2. Ein „Tarif-Tipp“ des Portals ist keine neutrale Prüfung

Überraschender für viele mag die Entscheidung zum „TARIF-TIPP“ sein. Hier hob das OLG das Verbot der Vorinstanz auf und erlaubte die Verwendung des Symbols.

Die Begründung liegt in der Erwartungshaltung der Verbraucher. Das Gericht argumentierte, dass ein „TARIF-TIPP“, der erkennbar vom Portalbetreiber selbst stammt, nicht mit einem offiziellen Prüf- oder Gütesiegel einer neutralen, unabhängigen Stelle (wie z. B. Stiftung Warentest) verwechselt werden könne.

Verbraucher wissen, dass Vergleichsportale kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Geld unter anderem mit Provisionen oder Werbung verdienen. Daher bringen sie einer Eigenempfehlung des Portals von vornherein nicht dasselbe Vertrauen entgegen wie einem neutralen Testergebnis. Die Empfehlung wird eher als subjektive Anpreisung und nicht als das Ergebnis einer objektiven, nach strengen Kriterien durchgeführten Prüfung verstanden.

Daher sei die Information, nach welchen genauen Kriterien der „Tipp“ vergeben wird, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht so wesentlich, dass ihr Vorenthalten eine Irreführung darstelle. Das Gericht sah die Auszeichnung als eine Form des zulässigen (Fremd-)Lobs an, solange nicht fälschlicherweise behauptet wird, sie beruhe auf einer objektiven Prüfung.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Für Portalbetreiber und Online-Shops: Prüfen Sie die Kennzeichnung von Werbung und gesponserten Inhalten kritisch. Ein versteckter Hinweis genügt nicht. Die Offenlegung muss so gestaltet sein, dass sie nicht übersehen werden kann. Im Zweifel gilt: lieber zu deutlich als zu dezent.
  • Für Werbetreibende: Achten Sie darauf, wie Ihre Anzeigen auf fremden Plattformen dargestellt werden. Eine unzureichende Kennzeichnung durch den Portalbetreiber kann auch auf Sie als Werbenden zurückfallen.
  • Für alle Unternehmen: Subjektive Empfehlungen oder eigene „Tipps“ sind rechtlich weniger problematisch als die Werbung mit Begriffen, die eine objektive Prüfung suggerieren („geprüft“, „zertifiziert“, „Testsieger“). Sobald der Eindruck einer neutralen Instanz erweckt wird, gelten extrem strenge Transparenzanforderungen.

Dieses Urteil unterstreicht erneut die wachsende Bedeutung von Transparenz im Online-Marketing. Gerichte legen die gesetzlichen Anforderungen an eine klare Offenlegung von Werbung zunehmend streng aus.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe

Datum: 27.08.2025

Aktenzeichen: 6 U 12/25