Werbung auf Vergleichsportalen: OLG Karlsruhe zieht klare Grenzen zwischen Schleichwerbung und zulässigen Empfehlungen

Unternehmer, die Online-Vergleichsportale für Werbung nutzen oder selbst betreiben, stehen oft vor der Frage: Wie transparent muss Werbung gekennzeichnet sein? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 27. August 2025 gibt hierzu wichtige und praxisrelevante Antworten. Es zeigt, dass ein kleines „Anzeige“ oft nicht ausreicht, während ein selbstvergebener „Tarif-Tipp“ unter bestimmten Umständen zulässig sein kann.

Der Fall: Stromanbieter gegen Vergleichsportal

Ein Stromlieferant verklagte den Betreiber eines bekannten Online-Vergleichsportals für Stromtarife. Der Kläger beanstandete zwei Aspekte des Internetauftritts im einstweiligen Verfügungsverfahren:

  1. Versteckte Werbung: Nach einer Suchanfrage zeigte das Portal an den obersten beiden Positionen (sogenannte „0-Positionen“) bezahlte Werbeplatzierungen an. Diese waren zwar mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet, allerdings nur in kleiner, unauffälliger Schrift am Rand des farblich hervorgehobenen Angebotsfeldes. Die eigentlichen, neutralen Suchergebnisse erschienen erst weiter unten auf der Seite, nachdem der Nutzer scrollen musste.
  2. Irreführender „Tarif-Tipp“: Eines der Werbeangebote war zusätzlich mit einem siegelartigen Symbol mit der Aufschrift „TARIF-TIPP Top Service“ versehen. Der Kläger sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da nicht ersichtlich war, auf welcher Grundlage diese besondere Empfehlung beruhte. Er vermutete, es handle sich um eine rein bezahlte Hervorhebung.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Gericht traf eine differenzierte Entscheidung und gab der Klage nur teilweise statt.

1. Unzureichende Kennzeichnung von Werbung ist unzulässig

Hinsichtlich der Kennzeichnung der Werbeplätze in den 0-Positionen bestätigte das OLG die Entscheidung der Vorinstanz: Die Gestaltung war unlauter und damit wettbewerbswidrig.

Die Richter stuften die unzureichende Kennzeichnung als einen sogenannten „Per-se-Verstoß“ ein. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es stets unzulässig, Suchergebnisse anzuzeigen, ohne bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen für ein höheres Ranking „eindeutig offenzulegen“.

Das Gericht befand, dass die Kennzeichnung im vorliegenden Fall alles andere als eindeutig war. Folgende Gründe waren ausschlaggebend:

  • Zu unauffällig: Das Wort „Anzeige“ war im Verhältnis zu anderen, blickfangartigen Elementen wie dem Preis oder dem großen, farbigen Button „ZUM ANGEBOT“ viel zu klein und unscheinbar platziert.
  • Gesamteindruck zählt: Die farbliche Hervorhebung der Werbeplätze und zusätzliche Siegel erweckten beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um besonders passende Empfehlungen des Portals und nicht um gekaufte Werbung.
  • Platzierung und Scrolling: Da die „echten“ Suchergebnisse mit der Überschrift „Ihre ermittelten Ergebnisse“ erst nach dem Scrollen sichtbar wurden, bestand eine hohe Gefahr, dass Nutzer die obersten Treffer für die besten Ergebnisse halten und ihre Entscheidung treffen, ohne je von deren Werbecharakter zu erfahren.

Das OLG stellte klar: Der kommerzielle Zweck muss für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher auf den ersten Blick und ohne Anstrengung erkennbar sein. Eine Verwechslungsgefahr mit neutralen Suchergebnissen muss ausgeschlossen werden.

2. Ein „Tarif-Tipp“ des Portals ist keine neutrale Prüfung

Überraschender für viele mag die Entscheidung zum „TARIF-TIPP“ sein. Hier hob das OLG das Verbot der Vorinstanz auf und erlaubte die Verwendung des Symbols.

Die Begründung liegt in der Erwartungshaltung der Verbraucher. Das Gericht argumentierte, dass ein „TARIF-TIPP“, der erkennbar vom Portalbetreiber selbst stammt, nicht mit einem offiziellen Prüf- oder Gütesiegel einer neutralen, unabhängigen Stelle (wie z. B. Stiftung Warentest) verwechselt werden könne.

Verbraucher wissen, dass Vergleichsportale kommerzielle Interessen verfolgen und ihr Geld unter anderem mit Provisionen oder Werbung verdienen. Daher bringen sie einer Eigenempfehlung des Portals von vornherein nicht dasselbe Vertrauen entgegen wie einem neutralen Testergebnis. Die Empfehlung wird eher als subjektive Anpreisung und nicht als das Ergebnis einer objektiven, nach strengen Kriterien durchgeführten Prüfung verstanden.

Daher sei die Information, nach welchen genauen Kriterien der „Tipp“ vergeben wird, für die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht so wesentlich, dass ihr Vorenthalten eine Irreführung darstelle. Das Gericht sah die Auszeichnung als eine Form des zulässigen (Fremd-)Lobs an, solange nicht fälschlicherweise behauptet wird, sie beruhe auf einer objektiven Prüfung.

Praktische Konsequenzen für Unternehmer

  • Für Portalbetreiber und Online-Shops: Prüfen Sie die Kennzeichnung von Werbung und gesponserten Inhalten kritisch. Ein versteckter Hinweis genügt nicht. Die Offenlegung muss so gestaltet sein, dass sie nicht übersehen werden kann. Im Zweifel gilt: lieber zu deutlich als zu dezent.
  • Für Werbetreibende: Achten Sie darauf, wie Ihre Anzeigen auf fremden Plattformen dargestellt werden. Eine unzureichende Kennzeichnung durch den Portalbetreiber kann auch auf Sie als Werbenden zurückfallen.
  • Für alle Unternehmen: Subjektive Empfehlungen oder eigene „Tipps“ sind rechtlich weniger problematisch als die Werbung mit Begriffen, die eine objektive Prüfung suggerieren („geprüft“, „zertifiziert“, „Testsieger“). Sobald der Eindruck einer neutralen Instanz erweckt wird, gelten extrem strenge Transparenzanforderungen.

Dieses Urteil unterstreicht erneut die wachsende Bedeutung von Transparenz im Online-Marketing. Gerichte legen die gesetzlichen Anforderungen an eine klare Offenlegung von Werbung zunehmend streng aus.


Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe

Datum: 27.08.2025

Aktenzeichen: 6 U 12/25

Kein Mitbewerber, keine vergleichende Werbung – EuGH stärkt Vergleichsportale

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt: Ein Online-Vergleichsportal, das selbst keine Versicherungsprodukte anbietet, sondern lediglich Angebote Dritter vergleicht, ist kein „Mitbewerber“ im Sinne der Richtlinie über vergleichende Werbung. Die Darstellung von Tarifnoten durch solche Portale stellt daher keine vergleichende Werbung dar – und fällt somit auch nicht unter die strengen Anforderungen der EU-Richtlinie.

Hintergrund:
Die HUK-COBURG hatte gegen Check24 geklagt. Der Vorwurf: Die auf der Website von Check24 dargestellten Tarifnoten zu Versicherungsangeboten seien unzulässige vergleichende Werbung. Sie suggerierten eine Objektivität, die nicht gegeben sei, und könnten Verbraucher in die Irre führen. Der Fall landete schließlich über ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH.

Der Antrag der HUK-COBURG:
HUK-COBURG beantragte insbesondere, es Check24 zu untersagen, Versicherungsangebote mittels eines Notensystems darzustellen, das angeblich irreführend sei und nicht die Anforderungen an objektive, nachprüfbare Vergleichskriterien erfülle (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Was der EuGH entschied:
Der Gerichtshof prüfte, ob ein Unternehmen wie Check24 überhaupt als „Mitbewerber“ der HUK-COBURG einzustufen ist. Das Ergebnis: Nein. Check24 erbringt keine eigenen Versicherungsdienstleistungen, sondern tritt als neutraler Vermittler und Vergleichsanbieter auf. Damit fehlt die notwendige Marktidentität, die für ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich wäre.

Kernaussage des EuGH:

„Ein Online-Vergleichsdienst […] fällt nicht unter den Begriff ‚vergleichende Werbung‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/114, wenn das Unternehmen kein Mitbewerber ist und die verglichenen Dienstleistungen nicht selbst anbietet.“

Wie geht es weiter?
Zwar muss nun das Landgericht München I abschließend entscheiden, ob zwischen HUK-COBURG und Check24 ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint der Ausgang des Verfahrens jedoch weitgehend absehbar: Es fehlt an der erforderlichen Marktidentität, sodass von vergleichender Werbung nicht ausgegangen werden kann.

Praktische Bedeutung für Unternehmer:
Das Urteil bringt Klarheit für Betreiber von Vergleichsportalen und erleichtert deren rechtliche Einordnung. Unternehmer, die eigene Produkte oder Dienstleistungen nicht über Vergleichsportale anbieten, können sich nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen, um gegen solche Darstellungen vorzugehen – sofern das Portal selbst nicht Mitbewerber ist. Für Versicherer bedeutet dies: Wer sich in Portalen wie Check24 wiederfindet, muss deren Bewertungsmechanismen dulden, solange diese nicht gegen andere Vorschriften (etwa zur Irreführung) verstoßen.

Fazit:
Der EuGH stärkt Vergleichsportale und definiert klar die Grenzen des Begriffs „vergleichende Werbung“. Nur wer selbst Mitbewerber ist, kann sich auf die Schutzvorschriften der Richtlinie berufen. Unternehmen sollten diese Differenzierung künftig bei der Bewertung von Online-Vergleichen berücksichtigen.

Gericht: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Neunte Kammer
Datum: 8. Mai 2025
Aktenzeichen: C‑697/23