Der „Widerrufsbutton“ kommt im Juni 2026

Ab 19.06.2026 wird für Onlinehändler eine neue, aufgrund einer EU-Richtlinie eingeführte Verpflichtung Realität:

Der sog. Widerrufsbutton.

Etwas vergleichbar mit dem „Kündigungsbutton“: Wie bei Dauerschuldverhältnissen soll es nun Verbrauchern ermöglicht werden, auf denkbar einfache Art und Weise im Fernabsatz abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Trotz Verpflichtung zur ausführlichen Widerrufsbelehrung und einer Zur-Verfügung-Stellung eines Widerrufsformulars war der Gesetzgeber der Meinung, dass es für Verbraucher häufig zu kompliziert sei, online abgeschlossene Verträge zu widerrufen.

Basierend auf der entsprechenden EU-Richtlinie soll nun ein neuer § 356a BGB ins deutsche Recht eingefügt werden:

Hiernach muss bei Fernabsatzverträgen, die über eine Onlinebenutzeroberfläche geschlossen werden, dem Verbraucher auf dieser Onlinebenutzeroberfläche eine ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit enthalten sein, Widerrufserklärungen abzugeben. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Widerruft der Verbraucher den Vertrag über den neuen Widerrufsbutton, hat der Händler dem Verbraucher den Widerruf – am besten per E-Mail – unverzüglich zu bestätigen, wobei die Bestätigung den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs enthalten muss.

Beim sog. Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen gibt es bereits Gerichtsurteile, in denen entschieden wurde, dass der Kündigungsbutton nicht in einem geschützten Kundenbereich platziert werden darf, weil er dann dem Verbraucher nicht leicht zugänglich sei. Überträgt man diese Rechtsprechung auf den neuen Widerrufsbutton, so sollte ein Onlinehändler den Widerrufsbutton am besten direkt auf der Startseite seines Shops platzieren, der Verbraucher sollte also nicht den Widerrufsbutton nur dann anklicken können, wenn er sich zuvor mit Zugangsdaten eingeloggt hat.

Kein individueller Check nötig: BGH stärkt Händler bei Widerrufsbelehrung

Worum ging es?

Ein Verbraucher hatte im Fernabsatz ein Neufahrzeug gekauft und sein Widerrufsrecht rund sechs Monate nach Übergabe ausgeübt. Der Händler hatte keine Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, sondern eine eigene Formulierung, die das Widerrufsrecht an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Nutzung von Fernkommunikationsmitteln knüpfte. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah darin eine unzureichende Belehrung – der BGH hat das nun korrigiert.

Kernaussagen des Urteils

  1. Keine Pflicht zur Einzelfallprüfung: Der Unternehmer muss nicht beurteilen oder mitteilen, ob im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht. Es genügt, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen, Fristen und das Verfahren erläutert.
  2. Abstrakte Belehrung ausreichend: Eine Widerrufsbelehrung darf an die Tatbestandsmerkmale des § 312g Abs. 1 BGB anknüpfen – wie z. B. „Wenn Sie Verbraucher sind…“. Die konkrete Subsumtion unter diese Merkmale ist nicht erforderlich.
  3. Musterbelehrung nicht verbindlich: Die in der Verbraucherrechterichtlinie enthaltene Muster-Widerrufsbelehrung ist kein zwingender Maßstab. Auch abweichende Formulierungen sind unionsrechtskonform, wenn sie inhaltlich korrekt sind.
  4. Rechtsbegriffe zulässig: Die Verwendung juristischer Fachbegriffe – wie „Verbraucher“ oder „Fernkommunikationsmittel“ – ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht definiert oder erklärt werden.
  5. Fehler bei Rücksendekosten ist unschädlich: Selbst wenn die Belehrung über die Rücksendekosten fehlerhaft ist, hindert das nicht den Beginn der Widerrufsfrist. Die Konsequenz ist nur, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss.

Praxisrelevanz für Unternehmer

Das Urteil bringt Klarheit für den Onlinehandel: Es entlastet Unternehmer davon, ihre Kunden individuell rechtlich einzuordnen. Die Pflicht beschränkt sich auf die abstrakte Information über das Widerrufsrecht. Händler dürfen (und sollten) die Musterbelehrung verwenden, können aber auch eigene, gesetzeskonforme Formulierungen nutzen.

Zugleich wird deutlich: Ein formaler Fehler, etwa bei den Rücksendekosten, hat nicht automatisch gravierende Folgen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Rechtsfolgen sind abschließend.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 7. Januar 2026
Aktenzeichen: VIII ZR 62/25

BGH zur Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen: Keine Pflicht zur Faxnummer – Klarstellung für den gesamten Onlinehandel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az. VIII ZR 5/25) entschieden, dass die Angabe einer Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern nicht erforderlich ist – selbst wenn der Unternehmer sie im Impressum aufführt.

Die Entscheidung betrifft zwar einen konkreten Fall im Neuwagenhandel – hat jedoch grundsätzliche Bedeutung für alle Kaufverträge im Fernabsatz, etwa im Onlinehandel mit Möbeln, Elektronik oder Bekleidung. Sie bringt damit Rechtssicherheit für zahlreiche Unternehmen, die Waren im Internet an Verbraucher verkaufen.

Was war passiert?

Ein Verbraucher hatte zwei Neuwagen über die Internetseite eines Autohändlers bestellt. Der Unternehmer nutzte eine individuelle Widerrufsbelehrung, in der er seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angab – nicht jedoch seine Telefon- oder Faxnummer. Dabei hatte er im Impressum seiner Website sowohl Telefon- als auch Faxnummer veröffentlicht.

Fast ein Jahr nach Übergabe der Fahrzeuge widerrief der Käufer seine Vertragserklärungen per E-Mail. Die Klage auf Rückabwicklung der Kaufverträge blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wollte der Käufer erreichen, dass der BGH den Fall zur Revision annimmt. Er argumentierte unter anderem, die Widerrufsfrist habe mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen.

Der BGH stellt klar: Keine Pflicht zur Faxangabe

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Widerrufsfrist hatte ordnungsgemäß mit der Fahrzeugübergabe begonnen und war bei Erklärung des Widerrufs längst abgelaufen.

Entscheidend ist: Die Belehrung war auch ohne Angabe der Faxnummer wirksam. Zwar hatte der Händler in seiner Widerrufsbelehrung den Widerruf „per Brief, Telefax oder E-Mail“ erwähnt – die Telefaxnummer selbst aber nicht angegeben. Das genügt laut BGH:

Ein Unternehmer muss in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend seine Faxnummer angeben, sofern er dem Verbraucher zumindest eine Postanschrift und eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

Auch die Tatsache, dass die Faxnummer im Impressum genannt wurde, führt nicht zu einer Pflicht, sie in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Selbst wenn diese Nummer nicht erreichbar gewesen wäre, hätte das laut Gericht keinen Einfluss auf den Fristbeginn gehabt. Der durchschnittliche Verbraucher würde sich davon nicht abhalten lassen, sein Widerrufsrecht auszuüben – zumal ihm andere, praktikable Kontaktwege offenstehen.

Allgemeine Bedeutung für den E-Commerce

Obwohl sich der entschiedene Fall auf den Neuwagenkauf bezieht, hat die Entscheidung weitreichende Bedeutung für sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, insbesondere im Onlinehandel:

  • Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sind nicht schon deshalb verletzt, weil dort eine im Impressum genannte Faxnummer fehlt oder nicht funktioniert.
  • Entscheidend ist, dass mindestens ein effizienter Kommunikationsweg wie E‑Mail oder Postanschrift benannt wird.
  • Die Entscheidung bestätigt damit einen praxisgerechten Maßstab, der auch für andere Branchen wichtig ist – vom Onlineversandhaus über den Möbelhandel bis hin zu spezialisierten Webshops.

Weitere Klarstellungen

Der Senat hat zudem weitere Streitfragen geklärt:

  • Keine Pflicht zur Schätzung der Rücksendekosten: Die fehlende Angabe zu den (geschätzten) Rücksendekosten in der Belehrung steht dem Fristbeginn ebenfalls nicht entgegen. Etwaige Informationsmängel wirken sich nur auf die Kostentragungspflicht nach § 357 BGB aus, nicht auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
  • Verweis auf Verbrauchereigenschaft zulässig: Der Hinweis „Wenn Sie Verbraucher sind…“ genügt. Der Unternehmer muss nicht für jeden Einzelfall prüfen, ob der Käufer tatsächlich Verbraucher ist. Das ist Aufgabe des Kunden.

Fazit für Unternehmer

Die Entscheidung stärkt die Position von Unternehmern im E-Commerce und stationären Fernabsatz:

  • Eine vollständige Widerrufsbelehrung muss nicht alle im Impressum genannten Kommunikationsmittel aufführen.
  • Faxgeräte dürfen außen vor bleiben, solange moderne und praktikable Kommunikationswege geboten werden.
  • Wer Postanschrift und E-Mail angibt, handelt rechtskonform.
  • Die Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung bleibt dennoch der rechtssicherste Weg.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 22. Juli 2025
Aktenzeichen: VIII ZR 5/25
Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 145/2025 vom 29. Juli 2025

OLG Brandenburg: Wann ist man Unternehmer im Sinne des BGB?

Das OLG Brandenburg, Urteil vom 04.02.2025, AZ: 6 U 48/24, hatte in seiner Entscheidung vom 04.02.2025 die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB zu prüfen. Diese ist entscheidend für die Frage, ob einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Im Zentrum des Rechtsstreits stand der Verkauf eines Sportbootes über eine Online-Plattform. Der Beklagte widerrief den Kaufvertrag und berief sich darauf, dass der Verkäufer (Kläger) als Unternehmer gehandelt habe. Das OLG Brandenburg verneinte dies und stellte dabei wesentliche Kriterien heraus, anhand derer eine Unternehmereigenschaft festgestellt wird.

Kriterien für die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB

Nach § 14 BGB ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Gericht legte folgende Merkmale zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft dar:

  1. Planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit:
    • Wer regelmäßig Leistungen gegen Entgelt anbietet, kann als Unternehmer gelten.
    • Einzelne oder sporadische Verkäufe genügen nicht.
  2. Art der Verkäufe und Anzahl der Transaktionen:
    • Der Kläger hatte über 600 Transaktionen auf der Plattform durchgeführt, jedoch verteilt über 15 Jahre (durchschnittlich drei Verkäufe pro Monat).
    • Keine Einordnung als gewerbsmäßige Tätigkeit, da keine besondere Systematik oder größere Mengen gleichartiger Produkte verkauft wurden.
  3. Erkennbares unternehmerisches Auftreten:
    • Kein Status als „Powerseller“ oder Ähnliches.
    • Verkauf von Einzelstücken aus verschiedenen Kategorien (Uhren, Schmuck, Werkzeuge, Autozubehör, Bücher, Boot), keine Spezialisierung auf bestimmte Waren.
  4. Vorherige gewerbliche Tätigkeiten:
    • Der Kläger hatte in der Vergangenheit ein Kfz-Gewerbe und Bootstransporte betrieben, dies jedoch vor langer Zeit aufgegeben.
    • Die frühere gewerbliche Tätigkeit hatte keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem aktuellen Verkauf des Bootes.
  5. Gewinnerzielungsabsicht:
    • Eine solche ist für die Unternehmereigenschaft nicht zwingend erforderlich, kann aber ein Indiz sein.
    • Der Kläger hatte das Boot ursprünglich für den Eigenbedarf gekauft, was gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht.
  6. Besondere Vertragsklauseln:
    • Die Verwendung einer Haftungsklausel mit pauschalem Schadensersatzanspruch könnte zwar auf ein geschäftliches Handeln hindeuten, reicht jedoch allein nicht aus.

Abgrenzung zur Bagatellgrenze des Steuerrechts

Das Gericht stellte zudem klar, dass das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PlStTG) keine direkte Relevanz für die zivilrechtliche Bewertung hat. Auch wenn eine Person die Bagatellgrenze von 30 Verkäufen und 2000 € Umsatz pro Jahr überschreitet, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des BGB vorliegt.

Fazit: Keine Unternehmereigenschaft des Klägers

Das OLG Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger beim Verkauf des Bootes nicht als Unternehmer gehandelt hat. Der Beklagte konnte sich daher nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Die Entscheidung zeigt, dass die Beurteilung der Unternehmereigenschaft eine Einzelfallprüfung erfordert und verschiedene Kriterien berücksichtigt werden müssen.

EuGH zu Widerrufsrecht bei Handwerkerleistungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.05.2023, Az.: C-97/22, entschieden, dass bei fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag mit einem Handwerksbetrieb der Verbraucher nach Widerruf des Vertrags vom Handwerksbetrieb bereits erbrachte Dienstleistungen nicht bezahlen muss.

In dem entschiedenen Fall, der ursprünglich beim Landgericht Essen verhandelt wurde, hatte ein Verbraucher einen Handwerksbetrieb mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragt, um sein Haus diesbezüglich auszustatten.

Nachdem der Handwerksbetrieb die Arbeiten durchgeführt und die Elektroinstallation eingebaut hatte, verlangte er die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Da der Vertrag im Wege des sog. Fernabsatzes abgeschlossen wurde, der Verbraucher aber nicht vom Handwerksbetrieb über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, widerrief der Verbraucher fünf Monate nach Durchführung der Arbeiten den Vertrag und verweigerte die Zahlung. Der Handwerksbetrieb klagte daraufhin die vereinbarte Vergütung ein.

Der EuGH hat nun entschieden, dass der Verbraucher trotz der durchgeführten Arbeiten nichts zu bezahlen habe, weil der Verbraucher nicht bzw. nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt worden sei. Der EuGH hat festgestellt, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften aus der zugrundeliegenden EU-Richtlinie, umgesetzt im BGB, so auszulegen seien, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmen die gesetzlichen Informationspflichten, u.a. die Widerrufsbelehrung, nicht übermittelt und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages ausgeübt habe.

Mit anderen Worten:

Obwohl der Handwerksbetrieb seine Arbeiten vollständig und mangelfrei erbracht hat, muss der Verbraucher nichts bezahlen.

Was vermutlich zahlreiche Handwerksbetriebe nicht wissen:

Handwerkerleistungen, die nach deutschem Recht Werkvertragsleistungen sind, fallen europarechtlich unter den Begriff der „Dienstleistung“. Und werden Verträge zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes – also z.B. über Telefon oder E-Mail – abgeschlossen, so gelten für solche Verträge die Regelungen über Fernabsatzverträge betreffend Dienstleistungen. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucher über das ihm dann zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden muss. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, so kann er – zum Teil noch Monate nach Erbringung der Leistung des Handwerksbetriebs – den Vertrag widerrufen.

Diesen Fall konnte der EuGH auch gar nicht anders entscheiden, weil die zugrundeliegende Gesetzeslage – für Handwerksbetriebe leider – eindeutig ist und der europäische Gesetzgeber diese Rechtsfolge bewusst so in die zugrundeliegende Richtlinie aufgenommen hatte.

Um also zu vermeiden, dass ein Handwerksbetrieb auf Kosten und Vergütung sitzenbleibt, weil ein Verbraucher seinen „Widerrufsjoker“ eventuell auch in Kenntnis dieser Rechts- und Gesetzeslage ausübt, sollte jeder Handwerksbetrieb bei Vertragsabschlüssen, z.B. über E-Mail, Telefon oder auch beim Verbraucher zuhause, den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufklären, die gesetzlichen Informationspflichten erfüllen und diese Informationspflichten und Belehrungen dem Verbraucher zwingend aushändigen. Letzteres sollte sich der Handwerksbetrieb auch schriftlich bestätigen lassen.

Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand, der sicherlich lästig ist, sollte aber aufgrund dieser aktuellen Entscheidung unbedingt von Handwerksbetrieben in Kauf genommen werden.

Übrigens:

Entsprechendes gilt auch bei Wohnraummietverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. So hat z.B. das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.10.2021, Az.: 67 S 140/21, entschieden, dass bei im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Wohnraummietverträgen bei unterlassener Widerrufsbelehrung der Vermieter sogar die vom Mieter geleisteten Mietzahlungen einschließlich der erbrachten Nebenkostenvorauszahlung zurückzugewähren hat.