LG München I: „Insurance“ im Namen? Nur mit klarem Hinweis auf Vermittlertätigkeit

Unternehmen streben oft nach modernen und einprägsamen Namen für ihre Geschäfte. Die Wahl der Begriffe kann jedoch, insbesondere im Finanz- und Versicherungsbereich, zu einer rechtlichen Falle werden. Ein Urteil des Landgerichts München I zeigt deutlich, wo die Grenzen zwischen Marketing und irreführender Werbung verlaufen. Ein als Versicherungsvermittler tätiges Unternehmen wurde abgemahnt – mit weitreichenden Folgen für dessen Werbestrategie.

Der Fall im Überblick: Ein Vermittler, der wie ein Versicherer auftrat

Ein Unternehmen, das als Versicherungsvermittler tätig ist, bot über seine Webseite Versicherungspakete als „Flatrates“ an. Im Firmennamen führte es die Bezeichnung „… Insurance Services GmbH“ und warb prominent mit einem Logo, das den Begriff „Insurance“ enthielt.

Auf der Webseite verglich das Unternehmen seine Angebote direkt mit denen einer „klassischen Versicherung“. Dadurch entstand für den durchschnittlichen Besucher der Eindruck, das Unternehmen sei selbst ein Versicherungsunternehmen, das eigene Produkte anbietet. Tatsächlich war es aber nur als Vermittler für andere Versicherer tätig. Ein Wettbewerbsverband sah darin eine Irreführung der Verbraucher und klagte.

Die Entscheidung des Gerichts: Eine wichtige Unterscheidung

Das Landgericht München I gab der Klage in den entscheidenden Punkten statt. Die Richter nahmen dabei eine wichtige Differenzierung vor.

1. Die Werbung war irreführend und damit unzulässig

Das Gericht stellte klar, dass der werbliche Gesamteindruck entscheidend ist. Die prominente Verwendung des Begriffs „Insurance“ im Logo, die Darstellung eigener „Flatrates“ und der direkte Vergleich mit „klassischen Versicherungen“ erweckten systematisch den falschen Eindruck, die Firma sei ein Versicherer.

Der Einwand des Unternehmens, man habe in den „Erstinformationen“ am Ende der Webseite auf die Vermittlereigenschaft hingewiesen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein solcher versteckter Hinweis reicht nicht aus, um den dominanten, irreführenden Gesamteindruck der Werbung zu entkräften. Von Verbrauchern wird nicht erwartet, beim ersten Besuch einer Webseite sämtliche Informationen, insbesondere am Seitenende, im Detail zu lesen.

2. Der Firmenname war jedoch zulässig

Anders urteilte das Gericht über den vollständigen Firmennamen „… Insurance Services GmbH“. Hier befanden die Richter, dass der Zusatz „Services“ eine ausreichende Klarstellung darstellt. Der Begriff „Services“ (Dienstleistungen) macht deutlich, dass hier eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Versicherungen erbracht wird – also eine Vermittlung – und nicht das Versicherungsprodukt selbst angeboten wird. In Kombination mit der Rechtsform „GmbH“, die für Versicherungsunternehmen unzulässig ist, sei die Gefahr einer Verwechslung ausreichend gering.

Konsequenzen für die Unternehmenspraxis

Aus diesem Urteil lassen sich klare Konsequenzen für die Praxis ableiten:

  • Der werbliche Gesamteindruck ist entscheidend: Aus der Entscheidung folgt, dass ein Hinweis in nachrangigen Informationstexten eine ansonsten irreführende Werbung nicht heilen kann. Die zentrale Marketingbotschaft muss für sich genommen klar und unmissverständlich sein.
  • Präzision bei der Darstellung der eigenen Rolle: Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die eigene Marktrolle unmissverständlich zu kommunizieren. Insbesondere Intermediäre müssen Darstellungen vermeiden, die sie als eigentliche Anbieter der Leistung erscheinen lassen.
  • Differenzierung zwischen Firma und Marke: Rechtlich relevant ist die Unterscheidung zwischen dem eingetragenen Firmennamen und der werblichen Nutzung von Markenelementen. Ein offiziell zulässiger Firmenname legitimiert nicht automatisch die Verwendung verkürzter Bestandteile in Logos oder Slogans, wenn diese für sich genommen irreführend wirken.

Fazit

Das Urteil des LG München I ist eine wichtige Mahnung, dass Transparenz im Marketing eine rechtliche Pflicht ist. Moderne und einfache Markenbotschaften dürfen niemals auf Kosten der Klarheit gehen. Eine sorgfältige Prüfung der Firmenbezeichnung und der gesamten Außendarstellung kann Unternehmen vor teuren Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen schützen.

Gericht: Landgericht München I
Datum: 18.06.2025
Aktenzeichen: 37 O 13498/24
Fundstelle: openJur 2025, 15555

BGH: Domain-Endung reicht nicht für Unterscheidungskraft einer Firma

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. März 2025, AZ II ZB 9/24, klargestellt, dass die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einer Top-Level-Domain (TLD) wie „.de“ nicht ausreicht, um die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft einer Firma zu begründen. Damit wies der II. Zivilsenat die Rechtsbeschwerde einer Aktiengesellschaft zurück, die unter der Firma „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ins Handelsregister eingetragen werden wollte.

Hintergrund

Die Antragstellerin, eine bereits eingetragene Aktiengesellschaft, wollte im Rahmen einer Satzungsänderung ihre Firma in „v.[Gattungsbegriff].de AG“ ändern. Sowohl das Registergericht als auch das Kammergericht lehnten die Eintragung ab. Die Firma fehle es an Unterscheidungskraft, insbesondere weil es sich bei dem Second-Level-Bestandteil um einen allgemeinen, beschreibenden Begriff handele, der lediglich die Art oder den Gegenstand des Unternehmens kennzeichne.

Die Entscheidung des BGH

Der II. Zivilsenat bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen: Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB unterscheidungskräftig sein, um ihrer Namensfunktion gerecht zu werden. Dies ist nicht der Fall, wenn sie aus einem bloßen Gattungsbegriff besteht. Auch die Ergänzung durch eine Top-Level-Domain wie „.de“ verleiht einer solchen Bezeichnung keine hinreichende Individualität.

Besonders deutlich hebt der BGH hervor, dass die Unterscheidungskraft aus dem prägenden Bestandteil der Firma – also dem Second-Level-Bestandteil – resultieren muss. Die TLD wird vom allgemeinen Verkehr lediglich als technischer Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht jedoch als firmenprägendes Element.

Parallelen zum Markenrecht

Der Beschluss knüpft an bekannte Grundsätze des Markenrechts an, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Unterscheidungskraft als Voraussetzung für Schutzfähigkeit. Der BGH verweist ausdrücklich auf die Bedeutung der originären Unterscheidungskraft, wie sie auch im Markenrecht von zentraler Bedeutung ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Damit stimmt der II. Zivilsenat mit der Rechtsprechung des I. Zivilsenats – zuständig für Markenrecht – inhaltlich überein.

Beide Senate betonen, dass beschreibende Begriffe nicht monopolisiert werden dürfen, um das sogenannte Freihaltebedürfnis für andere Marktteilnehmer zu wahren. Auch im Firmenrecht sei deshalb bei der Wahl der Firma auf hinreichende Kennzeichnungskraft zu achten.

Fazit

Der Beschluss ist für Unternehmerinnen und Unternehmer ein wichtiger Hinweis bei der Wahl ihrer Firmenbezeichnung: Wer seine Firma an eine Domain anlehnt, muss sicherstellen, dass der prägende Bestandteil – die eigentliche Bezeichnung – über ausreichende Unterscheidungskraft verfügt. Die bloße technische Einzigartigkeit einer Domain reicht für den firmenrechtlichen Schutz nicht aus.