Wenn eine .com-Seite im Ausland wirbt, kann das trotzdem Markenrecht in Deutschland verletzen

Mit Beschluss vom 19.11.2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 3 W 37/25) klargestellt: Auch eine englischsprachige .com-Website kann deutsche Kennzeichenrechte verletzen, wenn sie wirtschaftlich relevant nach Deutschland ausstrahlt.

Worum ging es?
Ein deutsches Unternehmen nutzte seit Jahren das Unternehmenskennzeichen „T.“ im Bereich Verpackung. Ein anderer Anbieter bewarb online einen „T. Summit“, also eine Branchenkonferenz rund um Tabakverpackungen, die im Ausland stattfinden sollte. Das Zeichen „t.“ bzw. „T. Summit“ erschien prominent auf der Website und im Domainnamen. Das deutsche Unternehmen beantragte eine einstweilige Verfügung wegen Kennzeichenverletzung.

Die Kernfrage: Reicht eine englische .com-Website für Deutschland aus?
Im Kennzeichenrecht gilt das Territorialitätsprinzip: Deutsche Rechte schützen grundsätzlich nur in Deutschland. Bei Internetauftritten kommt es deshalb darauf an, ob ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht. Abrufbarkeit aus Deutschland allein genügt nicht.

Das OLG Hamburg bejahte den Inlandsbezug dennoch. Entscheidend war, dass die Website deutsche Unternehmen als Teilnehmer ansprechen sollte und damit wirtschaftlich in den deutschen Markt hineinwirkte.

Warum sah das OLG Hamburg einen Inlandsbezug?
Die Konferenz zielte darauf, Anbieter mit (insbesondere asiatischer) Nachfrageseite zusammenzubringen. Dafür sollten Unternehmen Teilnehmer entsenden. Nach Auffassung des Gerichts reicht das aus: Wer deutsche Unternehmen als Adressaten gewinnen will, erzeugt einen kommerziellen Effekt in Deutschland.

Bestätigt wurde diese Ausrichtung durch Begleitumstände, etwa dass ein deutsches Unternehmen seine Beteiligung öffentlich kommunizierte und es deutschsprachige Berichterstattung gab. Das wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Veranstaltung und die Werbung auch für deutsche Fachkreise relevant waren.

Unternehmenskennzeichen: Schutz auch ohne Markeneintragung
Der Fall zeigt, dass nicht nur eingetragene Marken schützen. Ein Unternehmenskennzeichen entsteht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und kann bei ausreichender Bekanntheit und Kennzeichnungskraft wirksam gegen ähnliche Zeichen durchgesetzt werden.

Hier bejahte das OLG eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft, eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit bis hin zur Identität sowie eine ausreichende Branchennähe. Damit lag Verwechslungsgefahr nahe.

Domain und Website: kennzeichenmäßige Benutzung
Untersagt wurde nicht nur die konkrete Zeichenverwendung auf der Website, sondern auch die Nutzung der Domain für entsprechende Veranstaltungswerbung mit Wirkung in Deutschland. Für die Praxis bedeutet das: Der Domainname kann rechtlich „mithaften“, wenn er als Herkunftshinweis genutzt wird und die Seite in den deutschen Markt wirkt.

Eilverfahren: Dringlichkeit trotz vergangenem Event
Obwohl die beworbene Veranstaltung bereits vorbei war, sah das OLG die Sache weiterhin als dringlich an. Begründung: Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, insbesondere bei vergleichbaren Folgeveranstaltungen. Eine Aufbrauchfrist erhielt die Gegenseite ebenfalls nicht.

Praxistipps für Veranstalter und Marketingabteilungen
Vor Eventnamen, Summit-Titeln und Domains sollte ein Kennzeichen-Check erfolgen, gerade bei kurzen Zeichen und Abkürzungen. Wer Deutschland nicht adressieren will, muss das nicht nur behaupten, sondern konsequent umsetzen: keine gezielte Ansprache deutscher Unternehmen, keine Deutschland-bezogene Partnerkommunikation und keine Maßnahmen, die erkennbar auf deutsche Fachkreise zielen.

Fazit
Internationale Online-Werbung ist schnell „in Deutschland“, wenn sie deutsche Marktteilnehmer wirtschaftlich relevant anspricht. Sprache (Englisch) und Endung (.com) sind kein Schutzschild. Wer Veranstaltungen in sensiblen Branchen bewirbt, sollte Namen und Domains frühzeitig rechtlich prüfen lassen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg (3. Zivilsenat)
Datum: 19.11.2025
Aktenzeichen: 3 W 37/25

Wenn „-CRAFT“ nicht reicht: TOOLCRAFT scheitert gegen TECH-CRAFT trotz identischer Waren

In einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) standen sich zwei Marken für Werkzeuge gegenüber: die ältere Unionsmarke „TOOLCRAFT“ und eine jüngere Wort-/Bildmarke „TECH-CRAFT“ (mit grafischer Gestaltung) für Handwerkzeuge der Klasse 8. Die Waren waren im Kern identisch. Trotzdem blieb die jüngere Marke im Register, weil das Gericht keine Verwechslungsgefahr sah.

Identische Produkte bedeuten nicht automatisch, dass eine Marke „gewinnt“. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung: Warenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Zeichenähnlichkeit wirken zusammen. Wenn die Zeichenähnlichkeit gering ist, kann selbst bei identischen Waren genug Abstand bestehen.

So hat das Gericht die Kennzeichnungskraft von TOOLCRAFT eingeordnet
Das Gericht hat „TOOLCRAFT“ insgesamt als durchschnittlich kennzeichnungskräftig bewertet. Zwar haben „TOOL“ (Werkzeug) und „CRAFT“ (Handwerk/Handwerkskunst) im Werkzeugbereich beschreibende Anklänge. Als Gesamtbegriff sei „TOOLCRAFT“ aber nicht rein beschreibend, sondern eher eine Wortschöpfung mit Anklang.

Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat das Gericht jedoch abgelehnt. Der Grund: Die vorgelegten Unterlagen waren zu allgemein. Wer sich auf gesteigerte Bekanntheit beruft, muss sehr konkret liefern, etwa zur Marktstellung, zur Dauer und Intensität der Benutzung, zur geografischen Verbreitung und zum Werbeaufwand – bezogen auf die kollisionsrelevanten Waren und den maßgeblichen Zeitraum.

Warum TECH-CRAFT trotzdem nicht verwechslungsfähig ist
1) Klang: Der Anfang zählt – und Vokale zählen besonders
Beide Zeichen enden zwar gleich auf „-CRAFT“. Dennoch sah das Gericht klanglich nur eine geringe Ähnlichkeit, weil der jeweilige Wortanfang deutlich anders klingt: „TECH“ wird naheliegend wie „tek“ ausgesprochen, „TOOL“ wie „tu:l“. Gerade bei kürzeren Zeichen fallen solche Unterschiede stark ins Gewicht. Außerdem hilft der klare Sinngehalt von „TECH“ (geläufige Kurzform für Technologie) dabei, Unterschiede schneller wahrzunehmen.

2) Schriftbild: Gestaltung kann den Abstand vergrößern
Bei der jüngeren Marke kam hinzu, dass die grafische Darstellung den optischen Gesamteindruck mitprägt. Anders als beim reinen Klangvergleich ist es im Schriftbild nicht automatisch so, dass der Wortbestandteil „alles schlägt“. Ergebnis: Auch optisch ausreichend Abstand.

3) Bedeutung: Unterschiedliche Begriffe, keine begriffliche Nähe
„TECH“ (technisch/Technologie) und „TOOL“ (Werkzeug) sind keine Synonyme. Eine begriffliche Verwechslungsgefahr setzt regelmäßig eine sehr weitgehende Bedeutungsnähe voraus. Die sah das Gericht nicht.

Kein „Alles hängt an CRAFT“: Warum der gemeinsame Bestandteil nicht trägt
Ein häufiger Praxisfehler ist die Hoffnung, ein gemeinsamer Bestandteil werde den Gesamteindruck dominieren. Hier hat das Gericht klar gesagt: Eine Prägung allein durch „CRAFT“ scheidet aus. Beide Markenbestandteile („TOOL“ bzw. „TECH“ und „CRAFT“) sind im Werkzeugumfeld eher kennzeichnungsschwach. Außerdem nimmt der Verkehr die Zeichen grundsätzlich so wahr, wie sie ihm begegnen – also nicht automatisch verkürzt nur auf den gemeinsamen Teil.

Auch keine Markenfamilie: „CRAFT“ taugt nicht als Stammbestandteil
Die Widersprechende argumentierte zusätzlich mit einer Zeichenserie (etwa „VOLTCRAFT“, „MODELCRAFT“). Das half nicht: Zum einen fehlte es an hinreichend nachvollziehbarem Vortrag, für welche konkreten Waren diese Zeichen im Inland tatsächlich benutzt werden. Zum anderen eignet sich „CRAFT“ als Stamm gerade deshalb schlecht, weil es beschreibend ist und im Markt vielfach vorkommt. Ein Serienzeichen braucht einen klaren Herkunftshinweis – ein beschreibender Begriff liefert den regelmäßig nicht.

Details zur Entscheidung
Gericht: Bundespatentgericht (26. Senat)
Datum: 14.10.2025
Aktenzeichen: 26 W (pat) 526/20
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33163

„Moneypenny“ nicht schutzfähig – BGH verneint Titelschutz für James-Bond-Figur

Nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung liegt nun auch das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Moneypenny“ vor. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen zum markenrechtlichen Titelschutz für fiktive Figuren aus Film- und Literaturwerken.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, Rechteinhaberin an den James-Bond-Filmen, begehrte Unterlassung gegenüber einem Unternehmen, das unter dem Namen „Moneypenny“ unter anderem Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen anbietet. Die Beklagte hatte den Begriff „MONEYPENNY“ als Marke eintragen lassen und nutzte ihn unter anderem als Domain- und Firmennamen.

Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf das Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz (§ 5 Abs. 3 MarkenG), höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung. In letzter Instanz war nur noch die Frage nach dem Werktitelschutz zu entscheiden – und genau hier setzte der BGH eine klare Grenze.

Der Schutz fiktiver Figuren – eine Gratwanderung

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass auch der Name einer fiktiven Figur grundsätzlich als Werktitel geschützt sein kann. Allerdings müssen dafür zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Figur muss ein eigenständiges immaterielles Werk im kennzeichenrechtlichen Sinne sein.
  2. Sie muss über eine vom Grundwerk losgelöste Bekanntheit und Individualität verfügen.

Diese Eigenständigkeit muss sich aus dem Grundwerk selbst ergeben, nicht aus späterer Werbung oder Nutzung im Handel.

Im Fall „Moneypenny“ verneinte der BGH die erforderliche Eigenständigkeit: Die Figur sei im Kontext der James-Bond-Filme nur schwach ausgestaltet, ohne klare optische Merkmale oder unverwechselbares Charakterprofil. Sie erscheine lediglich als typisierte Sekretärin – und eben nicht als individuell geprägte, titelschutzfähige Figur.

Kein Schutz durch Popularität allein

Der BGH betont: Eine Figur wird nicht allein dadurch schutzfähig, dass sie dem Publikum bekannt oder sympathisch ist. Entscheidend ist, ob sie im Ursprungswerk selbst als eigene geistige Schöpfung hervortritt. Werbung mit der Figur, Spin-Off-Produkte oder Merchandising spielen für den Titelschutz keine Rolle, wenn die Figur im Ausgangswerk nicht hinreichend individualisiert erscheint.

Urheberrechtlicher Schutz von Figuren: Beispiel Pippi Langstrumpf

Deutlich wurde dies bereits in der Rechtsprechung zur Figur Pippi Langstrumpf. Der BGH hatte dort entschieden, dass eine Kombination aus prägnanten Charakterzügen und äußerer Darstellung urheberrechtlichen Schutz ermöglichen kann. Auch wenn das äußere Erscheinungsbild allein nicht reicht, kann die sprachliche Beschreibung der Persönlichkeit entscheidend sein – wenn sie stark genug ist, eine unverwechselbare Figur zu erschaffen.

Die Figur „Pippi Langstrumpf“ erfüllt diese Voraussetzungen und wurde vom BGH daher als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Diese Entscheidung zeigt, dass eine kreative und detaillierte Ausgestaltung einer Figur – sowohl äußerlich als auch charakterlich – den Weg zum Werkstatus ebnen kann.

Zwingender Zusammenhang? – Urheberrechtsschutz und Titelschutz

Das Urteil im Fall „Moneypenny“ wirft damit eine grundsätzliche Frage auf: Sollte eine Figur, die urheberrechtlich als Werk anerkannt ist, nicht auch automatisch Titelschutz beanspruchen können?

Der BGH verneint diese Verknüpfung und verlangt weiterhin eine eigenständige Prüfung des Werkcharakters im markenrechtlichen Sinn. Urheberrechtlicher Schutz kann ein starkes Indiz für Titelschutz sein, ersetzt die erforderliche Bezeichnungsfähigkeit und Loslösung vom Grundwerk jedoch nicht. Damit stellt das Gericht klar, dass beide Schutzmechanismen unterschiedlichen Zwecken dienen und jeweils eigene Anforderungen haben.

Diese Unterscheidung ist für Rechteinhaber relevant: Der Schutz der kreativen Ausgestaltung (Urheberrecht) greift nicht automatisch auf den Titel oder Namen der Figur über – dieser bedarf einer eigenen markenrechtlichen Würdigung.

Fazit für die Praxis

Fiktive Figuren können Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn sie im Ursprungswerk ein eigenes, ausreichend geprägtes Profil aufweisen. Unternehmen sollten dies berücksichtigen, wenn sie fiktive Figuren zur Markenbildung einsetzen wollen. Rechteinhaber wiederum müssen gezielt an der Eigenständigkeit ihrer Charaktere arbeiten, wenn sie deren Namen exklusiv schützen lassen möchten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: I ZR 219/24