BGH zur Streichpreiswerbung: Klare Regeln für den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage

Die Bewerbung von Sonderangeboten mit durchgestrichenen Preisen ist ein beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf zu animieren. Doch wie transparent muss ein solcher „Streichpreis“ tatsächlich sein? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 183/24) klargestellt, welche Anforderungen an die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung zu stellen sind.

Worum ging es? Ein Lebensmitteldiscounter hatte in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro sowie einem durchgestrichenen Preis von 6,99 Euro und dem Hinweis „-36 %“ beworben. Der durchgestrichene Preis war mit einer Fußnote versehen, die unter anderem darauf hinwies, dass es sich um den bisherigen 30-Tage-Bestpreis handle. Allerdings war der Preis für das Produkt tatsächlich schon eine Woche zuvor für 4,44 Euro angeboten worden.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Preiswerbung und klagte auf Unterlassung.

Was hat der BGH entschieden? Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg bestätigt und die Revision des Discounters zurückgewiesen. Nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung verlangt wurde.

Wichtig: Diese Angabe muss klar, eindeutig und gut lesbar erfolgen. Eine versteckte Platzierung in einer kleingedruckten Fußnote reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die Herkunft des durchgestrichenen Preises nachvollziehen können, um den angeblichen Preisvorteil realistisch einschätzen zu können.

Welche Rolle spielt der niedrigste Preis? Die Regelung soll verhindern, dass Käufer durch vermeintlich große Preisnachlässe getäuscht werden, die tatsächlich keine sind. Ein durchgestrichener Preis darf nur dann angegeben werden, wenn es sich dabei um den niedrigsten Preis handelt, der in den letzten 30 Tagen vor der Reduktion tatsächlich verlangt wurde. Wird ein höherer Referenzpreis genannt, ist dies nur zulässig, wenn zugleich deutlich und unmissverständlich auch der niedrigste Preis kenntlich gemacht wird.

Was müssen Händler beachten? Händler, insbesondere im Online- und Lebensmitteleinzelhandel, sollten folgende Punkte bei der Gestaltung von Streichpreiswerbung beachten:

  1. Dokumentation des 30-Tage-Niedrigstpreises: Halten Sie systematisch fest, zu welchen Preisen ein Produkt in den letzten 30 Tagen verkauft wurde.
  2. Transparente Darstellung: Der niedrigste Preis muss klar, eindeutig und gut lesbar angegeben werden.
  3. Verzicht auf verwirrende Fußnoten: Preisangaben dürfen nicht in schwer lesbaren Anmerkungen versteckt werden.
  4. Keine fiktiven Preisnachlässe: Der angegebene Streichpreis muss tatsächlich einmal verlangt worden sein und darf nicht künstlich erhöht worden sein, um den Rabattanteil größer erscheinen zu lassen.

Fazit Mit seiner Entscheidung hat der BGH für mehr Preisklarheit gesorgt. Verbraucher sollen auf einen Blick erkennen können, ob ein Sonderangebot tatsächlich einen echten Preisvorteil bietet. Wer als Händler mit Rabatten wirbt, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung genau einhalten – insbesondere hinsichtlich der Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.

Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 9. Oktober 2025
Aktenzeichen: I ZR 183/24

Informationen zu Herstellergarantien im eCommerce

Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2022, Az.: I ZR 241/19, über die Frage entschieden, ob bzw. unter welchen Umständen ein eCommerce-Händler über Herstellergarantien in seinem Angebot informieren muss.

Das Urteil beendet einen schon seit langem währenden Streit über die Frage, ob ein Online-Händler auch über Garantien von Produkten aufklären muss, die ein Hersteller eines der von ihm verkauften Produkte gewährt. Das OLG Hamm hatte in der Vorinstanz sehr weitgehende Aufklärungspflichten des Online-Händlers angenommen. Nach Revisionseinlegung hat der BGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der eine etwas Online-Händler freundlichere Sichtweise eingenommen hat. Nun hat der BGH dazu Stellung genommen.

Nach Auffassung des BGH, basierend auf der Entscheidung des EuGH, muss ein Online-Händler nur dann Details zur Herstellergarantie im eigenen Angebot geben, wenn der Händler die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Wird die Herstellergarantie nur beiläufig erwähnt, muss er keine Informationen über die Herstellergarantie zur Verfügung stellen.

Da im vorliegenden Fall der Online-Händler die Herstellergarantie nicht werbend herausgestellt hatte, war es nicht erforderlich, dass der Händler dazu weitere Angaben machen musste. Der BGH hat daher das Urteil des OLG Hamm aufgehoben und die Klage abgewiesen.

OLG München zu vorvertraglichen Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters

Das OLG München (Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 20 U 3236/22) musste in einem Streit zwischen einem Anbieter von Software (hier: Buchungssoftware für Hotels) und einem Kunden über den Umfang und die Reichweite von Aufklärungspflichten eines Softwareanbieters entscheiden.

Die dortige Klägerin bot eine Standardsoftwarelösung für Hotelbuchungen als „Software as a Service“ an. Kurz nach Installation stellte das beklagte Boardinghouse fest, dass die von der Klägerin installierte Software diverse Funktionen, die für die Beklagte wichtig waren, nicht enthielt.

Da trotz Mangelrüge keine Anpassungsarbeiten stattfanden, kündigte die Beklagte und die Klägerin forderte u.a. die Zahlung von Lizenzgebühren.

Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung und Begründung derselben durch die Klägerin erließ das OLG München einen Hinweisbeschluss, wonach nach Auffassung des OLG die Berufung unbegründet ist.

Streitig war u.a. die Frage, welche Funktionen die Software zu erfüllen hatte, ein entsprechendes Pflichtenheft oder dergl. gab es nicht.

Das OLG hat im Rahmen des Beschlusses darauf hingewiesen, dass ein Anbieter einer Standardsoftware vor Vertragsschluss selbst zunächst klären müsse, welcher Art des Betrieb sein Kunde führt und welche Anforderungen die Software im Betrieb des Kunden erfüllen soll. Dies gelte auch dann, wenn kein Pflichtenheft vorliege, so das OLG. Denn der Softwareanbieter sei als (einziger) Fachkundiger überhaupt in der Lage, eine solche Aufklärung zu leisten. Sofern der Softwareanbieter dies unterlasse, gehe dies zu seinen Lasten, so das Gericht.

Das Gericht hat also aufgrund der – nach Auffassung des Gerichts einseitigen – Fachkunde eines Softwareanbieters vorvertragliche Aufklärungspflichten konstruiert, und zwar u.a. dahingehend, dass ein Softwareanbieter von sich aus zunächst selbst prüfen muss, ob „seine Software“ überhaupt auf dem System des Kunden lauffähig ist und alle vom Kunden gewünschte Anforderungen erfüllt.

Da auch der Softwareanbieter dafür beweispflichtig ist, dass er diese vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt hat, bleibt es einem Softwareanbieter dann – aus seiner Sicht leider – nicht erspart, eine solche vorvertragliche Aufklärung auch sauber zu dokumentieren.