EuGH konkretisiert Urheberrechtsschutz für Werke der angewandten Kunst – Was Anbieter von Designprodukten wissen müssen

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (C-580/23 und C-795/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei verbundenen Verfahren wichtige Klarstellungen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst getroffen. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden: Juristische Fachkreise diskutierten bereits seit Monaten, ob der EuGH seine Linie aus den Urteilen Cofemel und Brompton weiter konkretisieren und wie er sich zu den offenen Fragen der Schutzvoraussetzungen für Gebrauchsgegenstände positionieren würde.

Kernaussagen des Urteils

Der EuGH stellt klar: Ein Gebrauchsgegenstand ist urheberrechtlich schutzfähig, wenn er Ausdruck der freien und kreativen Entscheidungen seines Urhebers ist und dadurch dessen Persönlichkeit widerspiegelt. Dabei dürfen diese Entscheidungen nicht durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge determiniert sein. Entscheidend ist das in der Gestaltung sichtbare Ergebnis – nicht die subjektive Intention oder der kreative Prozess dahinter.

Die Bewertung, ob ein Werk vorliegt, muss anhand objektiv wahrnehmbarer Merkmale erfolgen. Der Gerichtshof betont, dass nicht die Idee, sondern allein deren konkrete Ausdrucksform urheberrechtlich geschützt ist. Daraus folgt auch: Die ästhetische oder künstlerische Wirkung eines Gegenstands allein genügt für den Schutz nicht. Entscheidend ist, ob die Gestaltung auf freien und kreativen Entscheidungen beruht und der Gegenstand dadurch die Persönlichkeit des Urhebers objektiv erkennbar widerspiegelt.

Zudem hebt der EuGH hervor, dass nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch einzelne Teile eines Gegenstands geschützt sein können – sofern diese eigenständig Ausdruck kreativer Entscheidungen sind und sich in der Gesamtgestaltung als Originalitätsträger manifestieren. Diese Elemente müssen ihrerseits die Kriterien der Originalität erfüllen und in der Form des Produkts sichtbar zum Ausdruck kommen.

Insbesondere verneint der EuGH ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ zwischen Design- und Urheberrecht. Werke der angewandten Kunst unterliegen keinen höheren Originalitätsanforderungen als andere Werkarten. Auch Gebrauchsgegenstände können also urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie individuelle Züge aufweisen, die sich objektiv erkennen lassen.

Einordnung zur bisherigen Rechtsprechung: Cofemel, Brompton und Birkenstock

Das Urteil fügt sich in die Linie der Entscheidungen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020) ein, in denen der EuGH den Begriff des „Werks“ unionsweit einheitlich definierte. Bereits dort hatte der Gerichtshof klargestellt, dass allein die Originalität eines Gegenstands entscheidend ist – nicht etwa ein besonderes Maß an „Gestaltungshöhe“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese Linie im „Birkenstock“-Urteil (Urteil vom 20. Februar 2025, I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24) aufgegriffen, jedoch mit einer bemerkenswert differenzierten Argumentation. Zwar bestätigte der BGH, dass Werke der angewandten Kunst dem grundsätzlichen urheberrechtlichen Werkbegriff unterfallen, doch sei im konkreten Fall kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben. Die von der Klägerin geltend gemachten Sandalenmodelle (u. a. „Madrid“, „Arizona“ und „Gizeh“) hätten, so der BGH, zwar ein einheitliches und markantes Design, dieses sei jedoch nicht als „künstlerisches Werk“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zu qualifizieren.

Zentraler Begriff der Entscheidung ist die „künstlerische Werkqualität“. Der BGH betont, dass ein Werk der angewandten Kunst zwar nicht mehr, wie früher verlangt, eine gesteigerte Gestaltungshöhe aufweisen muss. Dennoch verlange das unionsrechtliche Kriterium der Originalität einen Ausdruck der Persönlichkeit des Gestalters durch freie und kreative Entscheidungen, die sich im Produkt objektiv manifestieren. Im Fall der Birkenstock-Sandalen erkannte der BGH jedoch eine starke Prägung durch funktionale, ergonomische und technische Anforderungen, wodurch der kreative Spielraum des Gestalters eingeengt gewesen sei. Die verbleibenden gestalterischen Merkmale seien zu allgemein und zu sehr dem gängigen Formenschatz entnommen, um eine hinreichende künstlerische Eigenprägung zu vermitteln.

Im Ergebnis zeigt sich: Der BGH bleibt mit dieser Auslegung im Rahmen der EuGH-Rechtsprechung, betont aber deutlich, dass die bloße Gefälligkeit oder Wiedererkennbarkeit eines Designs nicht ausreicht. Entscheidend bleibt stets die objektiv erkennbare Ausdruckskraft freier und kreativer Entscheidungen des Urhebers – und nicht etwa dessen Bekanntheit, Marktwert oder Designtradition.

Praxisrelevanz für Anbieter von Designprodukten

Das Urteil ist insbesondere für Anbieter von Designprodukten – etwa Möbelhersteller, Interior-Labels, Lampen- und Wohnaccessoire-Anbieter – von zentraler Bedeutung. Denn es verdeutlicht zweierlei:

  1. Urheberrechtsschutz ist möglich, aber nicht sicher kalkulierbar: Der Schutz entsteht automatisch, setzt aber voraus, dass das Design originell ist und nicht durch technische Notwendigkeiten vorgegeben wurde. Ob ein Gericht diesen Schutz tatsächlich anerkennt, ist oft ungewiss. Das zeigt gerade die BGH-Entscheidung zu Birkenstock sehr deutlich.
  2. Designschutz durch Geschmacksmuster bleibt unverzichtbar: Wer sicherstellen will, dass sein Design effektiv geschützt ist, sollte es als eingetragenes Geschmacksmuster anmelden – national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO. Der Geschmacksmusterschutz bietet Rechtssicherheit, eine feste Schutzdauer von bis zu 25 Jahren und eine deutlich klarere Beweislage im Streitfall.

Gerade für serienmäßig hergestellte Produkte mit wiedererkennbarem, aber funktionalem Design ist das Geschmacksmuster oft die einzige belastbare Schutzstrategie. Urheberrechtsschutz kann zwar ergänzen, sollte aber nicht als alleinige Schutzmaßnahme betrachtet werden.

Fazit

Der EuGH hat die unionsweit einheitliche Schutzvoraussetzung für Werke erneut betont und gleichzeitig der Tendenz widersprochen, bei angewandter Kunst strengere Maßstäbe anzusetzen. Dies schafft mehr Klarheit für die Praxis und betont die Rolle des Urheberrechts auch im Bereich des Designs.

Für Anbieter von Designprodukten gilt: Der sicherste Schutz entsteht durch frühzeitige Anmeldung von Geschmacksmustern. Urheberrechtsschutz kann in geeigneten Fällen flankierend wirken, sollte aber nicht als allein tragende Säule einer Schutzstrategie betrachtet werden.


Gericht: Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer)
Datum: 4. Dezember 2025
Aktenzeichen: C-580/23 und C-795/23

Gegner insolvent? BGH bremst voreilige Prozessfortführung bei Schutzrechtsverletzungen

Ein laufender Prozess wegen der Verletzung von Marken-, Design- oder Patentrechten gehört zum Geschäftsalltag vieler Unternehmen. Kompliziert wird die Lage jedoch, wenn der Prozessgegner plötzlich Insolvenz anmeldet. Der naheliegende Wunsch, den Prozess schnell fortzusetzen, um weiteren Schaden abzuwenden, kann jedoch an prozessualen Hürden scheitern. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs beleuchtet die erheblichen Risiken einer vorschnellen Prozessaufnahme.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Hersteller von Einbauküchen verklagte einen ehemaligen Lieferanten, weil dieser eine Griffleiste vertrieben haben soll, die ein geschütztes Design des Herstellers verletzte. Die Klage umfasste die üblichen Ansprüche: Unterlassung, Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte, Auskunft über den Umfang der Verkäufe und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Mitten im Verfahren kam die Hiobsbotschaft: Über das Vermögen des beklagten Lieferanten wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach deutschem Recht wird ein solcher Prozess dadurch automatisch unterbrochen. Der Kläger wollte jedoch nicht warten und erklärte die Wiederaufnahme des Verfahrens – allerdings nur für einen Teil seiner Ansprüche. Die Schadensersatzansprüche für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung meldete er hingegen nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, zur Insolvenztabelle an. Er versuchte also, nur die für ihn vorteilhaften Teile des Prozesses weiterzuführen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Kein prozessuales „Rosinenpicken“

Dieser Strategie hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine klare Absage erteilt. Die Richter entschieden, dass eine solche teilweise Wiederaufnahme des Rechtsstreits unzulässig ist.

Die Begründung ist einleuchtend: Alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche – egal ob Unterlassung oder Schadensersatz – hingen von der Beantwortung einer einzigen zentralen Frage ab: Hat der Lieferant das Design des Herstellers überhaupt verletzt?

Würde man den Prozess nur teilweise fortführen, bestünde die Gefahr, dass es zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Das Gericht könnte im fortgeführten Teil zu dem Schluss kommen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, während in einem späteren Verfahren über die nicht angemeldeten Altforderungen das genaue Gegenteil entschieden wird. Ein solches rechtliches Chaos will die Prozessordnung verhindern.

Besonders interessant ist, dass der BGH auch das Argument des Klägers, er benötige für einen effektiven Rechtsschutz eine schnelle Entscheidung, nicht gelten ließ. Das Gericht stellte fest: Der Kläger hat sich die missliche Lage selbst zuzuschreiben. Er hätte seine Schadensersatzforderungen für die Zeit vor der Insolvenz einfach nur form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Da er dies unterlassen hat, kann er sich nun nicht darauf berufen, dass seine Rechte unzumutbar beeinträchtigt werden.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Die Entscheidung des BGH ist eine wichtige Lektion für jeden Unternehmer, der seine gewerblichen Schutzrechte gerichtlich durchsetzt:

  1. Sofortiger Handlungsbedarf bei Insolvenz des Gegners: Sobald Sie von der Insolvenz eines Prozessgegners erfahren, müssen Sie sofort handeln. Der Prozess ist unterbrochen und kann nicht einfach weiterlaufen.
  2. Keine halben Sachen: Sie müssen alle Ihre Ansprüche sorgfältig prüfen. Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind (sog. Insolvenzforderungen), müssen zwingend zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ein Versäumnis kann, wie der Fall zeigt, den gesamten Prozess blockieren.
  3. Anwaltliche Expertise ist entscheidend: Das Zusammenspiel von Prozessrecht und Insolvenzrecht ist komplex. Ohne spezialisierte anwaltliche Beratung riskieren Sie, aus prozessualen Gründen Ihre eigentlich berechtigten Ansprüche zu verlieren.

Fazit: Wer im Falle der Insolvenz eines Gegners versucht, strategisch nur die angenehmen Teile eines Prozesses weiterzuverfolgen und dabei die formalen Anforderungen des Insolvenzrechts ignoriert, riskiert, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Eine umfassende und saubere Vorgehensweise ist hier der einzige Weg zum Erfolg.


Gericht: Bundesgerichtshof

Datum: 31.07.2025

Aktenzeichen: I ZR 127/24