VG Gelsenkirchen: Wann eine Stadt vor irreführenden Beratungsangeboten warnen darf

Eine kommunale Pressemitteilung kann für private Anbieter schnell geschäftsschädigend wirken. Genau darum ging es in einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. September 2025: Darf eine Stadt öffentlich vor „irreführenden Angeboten“ warnen, ohne damit Unterlassungs- oder Gegendarstellungsansprüche auszulösen?

Hintergrund: Worum ging es?

Auslöser war eine städtische Pressemitteilung. Darin wies die Stadt darauf hin, dass im Stadtgebiet Flyer eines privaten Unternehmens verteilt werden, die soziale Beratungsleistungen anbieten. Nach Darstellung der Stadt könne dadurch der falsche Eindruck entstehen, die Stadt unterstütze dieses Angebot oder arbeite mit dem Anbieter zusammen. Die Stadt stellte klar: Ihre Beratung sei kostenlos, neutral und unabhängig; eine Zusammenarbeit mit privaten Unternehmen oder Agenturen im Bereich sozialer Beratung finde nicht statt. Außerdem beschrieb sie ihre eigenen Anlaufstellen und Unterstützungsangebote.

Ein privater Anbieter sah sich dadurch betroffen und beantragte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung. Er wollte der Stadt verbieten lassen, bestimmte Aussagen zu verbreiten, sinngemäß etwa: er arbeite mit irreführenden Angeboten, habe die Kreisverwaltung in Verruf gebracht und vor ihm sei wegen sozialer Beratungsleistungen zu warnen. Zusätzlich verlangte er eine zeitnahe Gegendarstellung auf der städtischen Internetseite.

Die Entscheidung: Kein Unterlassungsanspruch, keine Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Eilverfahren muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein Anspruch in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich besteht. Daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts aus einem sehr handfesten Grund: Die Stadt hatte die behaupteten Aussagen in dieser Form nicht getätigt.

Entscheidend war, wie ein durchschnittlicher Leser die Pressemitteilung objektiv versteht. Das Gericht ordnete die Mitteilung inhaltlich im Kern als Hinweis auf die eigenen städtischen Beratungsleistungen ein. Zwar habe die Überschrift einen warnenden Ton, der Text selbst sei aber geprägt von der Beschreibung der städtischen Angebote und dem Hinweis, dass keine Kooperation mit privaten Anbietern besteht.

Vor allem aber: Die Antragstellerin wurde in der Pressemitteilung nicht namentlich genannt. Sie war nach den Feststellungen des Gerichts auch nicht sonst erkennbar gemacht worden, etwa durch Bilder, Kennzeichen oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale. Wenn ein privater Anbieter in einer amtlichen Äußerung nicht identifizierbar ist, fehlt es regelmäßig schon an einem Eingriff, an den ein Unterlassungsanspruch anknüpfen könnte.

Ein weiterer Punkt ist praxisrelevant: Die Antragstellerin hatte sich auch darauf berufen, dass Medienberichte die städtische Pressemitteilung mit ihr verknüpft hätten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Eine Verknüpfung, die erst durch Dritte (hier: die Presse) hergestellt wird, ist der Kommune grundsätzlich nicht zuzurechnen. Wer sich gegen eine solche Berichterstattung wehren will, muss presserechtlich an anderer Stelle ansetzen.

Folgerichtig scheiterte auch der verlangte Gegendarstellungsanspruch: Wenn die Stadt die behaupteten Tatsachen nicht verbreitet hat und der Anbieter nicht identifizierbar betroffen ist, fehlt die Grundlage für eine Gegendarstellung auf der städtischen Website.

Was bedeutet das für Unternehmer und Anbieter von Dienstleistungen?

Für Unternehmen ist der Beschluss in zwei Richtungen interessant: Er zeigt, wann eine Kommune relativ sicher kommunizieren darf, und wann private Anbieter mit Rechtsmitteln tatsächlich eine Chance haben.

Erstens: Kommunen dürfen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit über eigene Aufgaben und Angebote informieren. Dazu kann auch gehören, klarzustellen, in welchem Rahmen Leistungen erbracht werden und dass keine Kooperation mit Privaten besteht. Solange die Kommune dabei sachlich bleibt und keinen конкретen privaten Anbieter erkennbar an den Pranger stellt, sind Unterlassungsansprüche schwer durchzusetzen.

Zweitens: Für private Anbieter ist die Hürde hoch, wenn sie in einer amtlichen Mitteilung gar nicht identifizierbar genannt sind. Reputationsschäden entstehen in der Praxis oft erst dadurch, dass Dritte (Medien, soziale Netzwerke) „den Namen dazuschreiben“. Genau das reicht gegen die Kommune in der Regel nicht aus. Dann ist die richtige Baustelle häufig das Medien- und Presserecht.

Drittens: Der Beschluss ist auch ein Warnhinweis an Unternehmen, deren Außenauftritt missverständlich wirken kann. Wenn Flyer, Logos, Wappen-Anmutungen oder Formulierungen beim Publikum den Eindruck erwecken, es bestehe eine Zusammenarbeit mit Behörden, steigt das Risiko, dass öffentliche Stellen sich ausdrücklich distanzieren. Rechtlich ist das zwar nicht automatisch unzulässig, kann aber kommunikativ und geschäftlich erhebliche Folgen haben.

Fazit

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stärkt mit seinem Beschluss die kommunale Öffentlichkeitsarbeit, setzt aber zugleich eine klare Linie: Solange eine Pressemitteilung im Kern über eigene Leistungen informiert und private Anbieter nicht identifizierbar herausstellt, sind Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüche privater Dienstleister regelmäßig nicht erfolgversprechend. Wer den Reputationsschaden erst durch die mediale „Übersetzung“ der Mitteilung erleidet, muss sich typischerweise mit den Instrumenten des Presse- und Äußerungsrechts gegen die Berichterstattung wehren.

Entscheidungsdaten
Gericht: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 15 L 1565/25

Keine Unterlassung ohne Erkennbarkeit – LG Berlin schützt Medienfreiheit bei Berichten über „Führungsspitze“

Das Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 4. September 2025 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseberichterstattung nicht besteht, wenn die Betroffenen aus dem Beitrag nicht hinreichend identifizierbar sind. Die Entscheidung stärkt die Pressefreiheit und grenzt sie zugleich gegenüber Persönlichkeitsrechten klar ab.

Hintergrund des Falls

Mehrere Antragsteller wandten sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Pressebericht, der sich mit einer „finanziellen Schieflage“ des Versorgungswerks einer Kammer befasste. In dem Bericht wurde von angeblichen Verfehlungen innerhalb der „Führungsspitze“ des Versorgungswerks gesprochen. Die Antragsteller, frühere Mitglieder eines Ausschusses des Versorgungswerks, sahen sich durch diese pauschale Darstellung identifiziert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Entscheidend war für das Gericht, dass die Antragsteller durch die Berichterstattung nicht individuell und unmittelbar betroffen waren. Denn:

  • Der Begriff „Führungsspitze“ wurde nicht näher konkretisiert.
  • Es fehlten jegliche individualisierende Angaben wie Namen, Alter, Funktion oder sonstige persönliche Merkmale.
  • Das Versorgungswerk verfügt über mehrere Gremien mit zahlreichen Mitgliedern, wodurch eine eindeutige Zuordnung der genannten Vorwürfe zu den Antragstellern nicht möglich war.

Selbst ein begrenzter Leserkreis könne die Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit identifizieren. Das Gericht stellte klar, dass auch Sonderwissen einzelner Rezipienten (etwa aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen) nicht ausreicht, um eine äußerungsrechtlich relevante Erkennbarkeit zu begründen. Andernfalls wäre nahezu jede anonymisierte Berichterstattung angreifbar – ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Gericht betonte zudem, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines berufsständischen Versorgungswerks besteht. Die Presse durfte über die internen Missstände berichten, zumal die Informationen auf wahren Tatsachen basierten. Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung lag nicht vor, weil die journalistische Darstellung auf konkreten, nicht widerlegten Tatsachengrundlagen beruhte.

Fazit für Unternehmer und Medien

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass für einen rechtlich erfolgreichen Angriff auf Medieninhalte eine eindeutige persönliche Identifizierbarkeit notwendig ist. Unternehmen, Funktionsträger oder Ausschussmitglieder, die sich durch pauschale Kritik in Presseberichten getroffen fühlen, müssen darlegen können, dass sie für die Leserschaft klar erkennbar sind. Andernfalls genießen Medien weitgehenden Schutz durch die Meinungs- und Pressefreiheit.


Gericht: Landgericht Berlin (27. Zivilkammer)
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 27 O 285/25 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 22735

BGH zur Bildberichterstattung im Wirecard-Skandal: Wenn ein Bild (doch) mehr sagt als tausend Worte

Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2025, AZ: VI ZR 337/22, steht die Frage, ob ein Nachrichtenmagazin während eines laufenden Strafverfahrens das Foto eines Beschuldigten veröffentlichen darf. Anlass war ein SPIEGEL-Bericht über den Wirecard-Skandal, der mit einem unverpixelten Portraitfoto des ehemaligen Managers Oliver Bellenhaus bebildert war. Dieser hatte in der Vergangenheit die Wirecard-Tochtergesellschaft „CardSystems MiddleEast FZ-LLC“ geleitet, die eine zentrale Rolle in dem milliardenschweren Bilanzbetrug spielte.

Vorinstanzen: Bildberichterstattung zunächst untersagt

Das Landgericht München I und später das Oberlandesgericht München untersagten die Veröffentlichung des Fotos. Zwar erkannten beide Gerichte an, dass eine Namensnennung in einer Verdachtsberichterstattung zulässig sei, verneinten jedoch ein öffentliches Interesse an der bildlichen Identifizierung des Klägers. Sie betonten insbesondere die Gefahr einer Prangerwirkung und die Bedeutung der Unschuldsvermutung.

BGH: Öffentlichkeitsinteresse überwiegt im Einzelfall

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf. Die Richter stellten klar, dass im vorliegenden Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Der Wirecard-Skandal sei eines der größten Wirtschaftsverbrechen der Nachkriegsgeschichte und habe weit über den Finanzsektor hinaus politische und gesellschaftliche Relevanz entfaltet. Die Medienberichterstattung über zentrale Akteure sei daher von erheblichem öffentlichem Interesse.

Rolle des Klägers und freiwilliger Gang in die Öffentlichkeit

Besonders bedeutsam war für den BGH, dass der Kläger selbst die Öffentlichkeit suchte. Er hatte sich nicht nur freiwillig den Ermittlungsbehörden gestellt, sondern trat auch als Kronzeuge auf und entschuldigte sich öffentlich vor dem Bundestags-Untersuchungsausschuss. In dieser Situation könne sich der Kläger nicht auf einen vollständigen Schutz vor identifizierender Bildberichterstattung berufen.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

Auch das konkrete Foto sah der BGH als unbedenklich an. Es handelte sich um eine sachliche Portraitaufnahme aus dem Jahr 2006, die keine entwürdigende oder verfälschende Wirkung entfaltete. Zudem hatte der Kläger ein vergleichbares Bild bereits selbst in einer Unternehmensbroschüre veröffentlicht. Eine zusätzliche Stigmatisierung durch die Veröffentlichung im SPIEGEL sei daher nicht anzunehmen.

Bedeutung für die Praxis: Pressefreiheit gestärkt

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Medienunternehmen, aber auch für Betroffene von Strafverfahren. Der BGH stellt klar: Auch während laufender Ermittlungen kann die Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos zulässig sein – jedenfalls dann, wenn ein überragendes Informationsinteresse besteht, die Berichterstattung sachlich ist und der Betroffene bereits selbst in die Öffentlichkeit getreten ist.


Gericht: Bundesgerichtshof
Entscheidung vom: 27. Mai 2025
Aktenzeichen: VI ZR 337/22