OLG Hamburg: Keine wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung bei Modeschmuck

In einem Streit um die Nachahmung von Designs der bekannten „Geo-Cube“-Schmuckserie hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 06.02.25, AZ: 15 U 43/24) entschieden, dass die beanstandeten Produkte der Beklagten keine unlautere Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG darstellen. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wurde vollständig abgewiesen.

Hintergrund:
Die Klägerin – Herstellerin der seit 2005 vertriebenen „Geo-Cube“-Serie – sah ihre Schmuckdesigns durch drei von der Beklagten über „otto.de“ angebotene Halsketten verletzt. Diese orientierten sich gestalterisch ebenfalls an geometrischen Formen, insbesondere Würfeln, und ahmten die Anordnung der Elemente nach.

Produkt der Klägerin:

Produkt der Beklagten:

Was war streitig?
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass ihre „Kernmodelle“ durch die besondere Kombination hochwertiger Materialien, geometrischer Formen (insb. Würfel, Zylinder, Metallplättchen) und Farbvarianten wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Die Beklagte bestritt dies und verwies auf zahlreiche ähnliche Designs im Marktumfeld.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Wettbewerbliche Eigenart: Das Gericht erkannte eine durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart des Klagemusters an – begründet durch die spezifische Kombination und Wiederholung der Designelemente und den hochwertigen Gesamteindruck. Einzelne Elemente wie Würfel oder Zylinder sind jedoch freihaltungsbedürftig und für sich genommen nicht schutzfähig.
  • Keine unlautere Nachahmung: Die angegriffenen Produkte stellten nach Auffassung des Senats zwar eine nachschaffende Nachahmung dar, wichen jedoch in Qualität, Preis und Ausführung sichtbar ab. Entscheidend: Es lag keine „nahezu identische“ Nachahmung vor.
  • Keine Herkunftstäuschung: Weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Herkunftstäuschung konnte festgestellt werden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aufgrund der erkennbaren qualitativen Unterschiede, des günstigeren Preises sowie der Anbieterkennzeichnung („Tr.schmuck“) nicht annehmen, es handele sich um Originalware oder eine Zweitlinie der Klägerin.
  • Keine unlautere Rufausnutzung: Auch insoweit verneinte das Gericht eine Unlauterkeit: Der bloße Umstand, dass eine ähnliche Gestaltung verwendet wird, genügt nicht, um eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung des Originals anzunehmen.

Fazit für Unternehmer:
Diese Entscheidung betont, dass bei modischen Produkten wie Schmuck nur die konkrete Ausgestaltung – nicht jedoch die gestalterische Idee selbst – wettbewerbsrechtlich geschützt ist. Wer gestalterisch ähnliche Produkte anbietet, sollte auf Unterschiede im Gesamteindruck, Qualität, Preissegment und Kennzeichnung achten. Nur nahezu identische Kopien hochwertiger Designs können unlauter sein – bloße Anlehnungen sind zulässig.

Die „Kicker“-Bundesliga-Stecktabelle und das Urheberrecht

Das OLG Nürnberg (Urteil vom 20.5.‌20143 U 1874/13, BeckRS 2014, 11857 – Fußball-Stecktabelle) musste über etwas entscheiden, was jeder Fußballfan kennt: die Kicker-Stecktabelle, die jedes Jahr in den Kicker-Sonderheften zur Bundesliga enthalten ist.

In der Zeitschrift „TV Digital“ war nun ebenfalls ebenfalls eine Bundesliga-Stecktabelle mit kleineren grafischen Abweichungen sowie der deutlich sichtbaren Bezeichnung „tv DIGITAL“ enthalten.

Der „Kicker“ ging dagegen vor – und verlor.

Das Gericht wies sowohl die geltend gemachten urheber- als auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zurück.

Urheberrechtlich nimmt das OLG auf die neue Rechtsprechung des BGH zur Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst Bezug und ordnet die Stecktabelle als ein solches Werk ein, das eine geringe Gestaltungshöhe aufweise, aber dennoch schutzfähig sei. Ausschlaggebend seien, so das Gericht, die „Anordnung der Tabellenplätze nebeneinander und in leicht schräg nach rechts unten verlaufender Linie sowie der Anordnung der Tabellen für die Ligen untereinander“. Allerdings führe die geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich. Dieser sei vorliegend nicht verletzt. Daher stelle die angegriffene Stecktabelle aus „tv DIGITAL“ eine  freie Benutzung der Stecktabelle des „Kicker“ dar.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneint das OLG Nürnberg, weil aufgrund der gut sichtbaren Bezeichnung „tv DIGITAL“ keine Rufausbeutung vorliege.