OLG Frankfurt: Wenn eine Hacker-Datei die Story liefern soll – und warum das für Medien gefährlich ist

Am 27. März 2025 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem presserechtlichen Streit eine klare Leitplanke gesetzt: Wer eine Person namentlich mit extrem rufschädigenden Chat-Zitaten in Verbindung bringt und sich dabei auf eine von einem Hacker beschaffte Datei stützt, muss Authentizität und Quelle besonders streng prüfen. Fehlt dieser Nachweis, kippt die Berichterstattung – mit Unterlassungsansprüchen, Geldentschädigung und Kostenfolgen.

Worum ging es?

Auslöser waren zwei Artikel aus dem Jahr 2018. Eine Zeitung berichtete über angeblich rechtsextremistische und menschenverachtende Aussagen in Facebook-Chats. Die Beiträge wurden einer namentlich genannten Person zugeschrieben. Die Redaktion berief sich dabei auf eine Datei im html-/xhtml-Format, die nach eigener Darstellung von Hackern stammte und den Facebook-Account des Betroffenen samt Chatverläufen abbilden sollte.

Der Betroffene bestritt, diese Zitate geschrieben zu haben. Er griff die Beweiskraft der Datei an und wandte ein, dass eine solche Datei ohne Signatur leicht manipulierbar sei. Zusätzlich stellte sich die Frage, ob und wie man überhaupt auf Inhalte zurückgreifen darf, die aus einem rechtswidrigen Hack stammen.

In erster Instanz bekam der Kläger nur in einem kleinen Teil Recht. Das OLG Frankfurt hat die Sache in der Berufung deutlich anders bewertet.

Was hat das OLG Frankfurt entschieden?

Das Gericht gab der Klage weitgehend statt:

  • Die Beklagten müssen weitere, besonders rufschädigende Zitat-Zuschreibungen unterlassen, weil sie deren Wahrheit nicht beweisen konnten.
  • Zudem darf der Kläger im Zusammenhang mit diesen behaupteten Chat-Inhalten nicht identifizierbar gemacht werden.
  • Darüber hinaus sprach das OLG dem Kläger eine Geldentschädigung zu: 15.000 EUR gegen die Autorin des ersten Artikels und 10.000 EUR gegen den Autor des Folgeartikels, jeweils gesamtschuldnerisch mit dem herausgebenden Träger.
  • Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten für künftige materielle Schäden aus der Berichterstattung einstehen müssen.
  • Und: Die vorgerichtlichen Abmahnkosten waren zu ersetzen.

Warum war die Hacker-Datei als „Beweis“ so problematisch?

Der Kern der Entscheidung ist technisch-juristisch, aber in der Praxis leicht zu verstehen: Eine nicht signierte html-Datei ist im Grundsatz so veränderbar wie ein ungesichertes Textdokument. Selbst wenn ein Sachverständiger keine typischen Manipulationsspuren findet, bedeutet das nicht automatisch, dass der Inhalt echt ist. Das Gericht stellt deshalb auf zwei Ebenen ab:

  1. Technische Ebene: Die Datei ist nicht fälschungssicher, nachträgliche Änderungen sind möglich und für Außenstehende oft nicht erkennbar.
  2. Tatsächliche Ebene: Für die Überzeugung, dass Zitate wirklich vom Betroffenen stammen, braucht es zusätzliche belastbare Umstände, die die Wahrscheinlichkeit einer Manipulation auf ein vernachlässigbares Maß reduzieren.

Mit anderen Worten: Wer mit solchen Dateien arbeitet, muss den Echtheitsnachweis anders und besser absichern als bei „klassischen“ Quellen.

Informantenschutz ja – aber dann muss das Gericht die Quelle trotzdem bewerten können

Das OLG bestätigt ausdrücklich den Informantenschutz: Medien müssen ihre Quellen nicht „ausliefern“. Aber das hat einen Preis. Wenn der Wahrheitsbeweis an der Quelle hängt, muss die Redaktion so viele konkrete Umstände offenlegen, dass das Gericht die Verlässlichkeit der Quelle und die Zuverlässigkeit der Information prüfen kann.

Genau daran scheiterte es hier. Die Angaben zur Quelle blieben aus Sicht des Senats zu allgemein. Unklar blieb unter anderem, welches Motiv die Informanten hatten, ob und wie ihre Identität verlässlich geprüft wurde, und welche fachliche Qualifikation der hinzugezogene IT-Experte konkret hatte.

Entscheidend war zudem ein weiterer Punkt: Ein Hacker ist nicht automatisch ein „Whistleblower“. Wer Daten durch Straftaten erlangt, zeigt regelmäßig eine andere Interessenlage und eine andere Risikostruktur. Gerade deshalb steigen die Anforderungen an die Prüfung der Vertrauenswürdigkeit.

Keine Ausrede: „Wir hatten doch ein öffentliches Interesse“

Ja, das Thema kann politisch und gesellschaftlich relevant sein. Das OLG stellt auch nicht in Abrede, dass Berichterstattung über extremistische Tendenzen grundsätzlich einen hohen Öffentlichkeitswert haben kann. Aber: Dieser Wert hängt bei Zitat-Zuschreibungen daran, dass die Zitate echt sind.

Wenn die Echtheit nicht bewiesen werden kann, kippt die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Dann fehlt der Berichterstattung die tragfähige Tatsachengrundlage – und die Identifizierung einer Person wird besonders riskant.

Keine „Beweisvereitelung“ durch Löschung des Accounts

Ein spannender Nebenkriegsschauplatz: Der Kläger hatte seinen Facebook-Account nach Kenntnis der Berichterstattung gelöscht. Das OLG wertete das nicht als vorwerfbare Beweisvereitelung. In der konkreten Situation sei nachvollziehbar, dass jemand weiteren Missbrauch verhindern will. Außerdem wäre selbst ein nachträglich gezogener „Download“ des Accounts ohne gesicherte forensische Begleitung ebenfalls manipulierbar und hätte das Problem nicht sauber gelöst.

Für die Praxis heißt das: Wer Beweise sichern will, sollte das frühzeitig und beweissicher tun – und sich nicht darauf verlassen, dass die Gegenseite später „schon irgendwie“ entlastendes Material liefern kann.

Linguistische Gutachten sind kein Rettungsanker

Die Beklagten hatten sich auch auf ein linguistisches Gutachten gestützt. Das OLG war hier zurückhaltend: Stil- und Sprachgutachten können allenfalls schwache Indizien liefern – erst recht, wenn sie nur auf Auszügen beruhen oder erst nach Veröffentlichung erstellt werden. Für den Echtheitsnachweis einer hoch brisanten Zitat-Zuschreibung ersetzt das keine robuste Verifikation.

Fazit

Das OLG Frankfurt zeigt, wie schnell eine Story zur Haftungsfalle wird, wenn der Kern der Behauptung auf einer Hacker-Datei ruht. Wer Zitate zuschreibt, trägt das volle Risiko, wenn Authentizität und Quelle nicht belastbar verifiziert sind. Öffentliches Interesse schützt nicht vor den Folgen einer unzureichend abgesicherten Tatsachengrundlage.

Name des Gerichts: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 27.03.2025
Aktenzeichen: 16 U 9/23
Fundstelle: ZUM-RD 2026, 67
Hinweis: nicht rechtskräftig

Keine Unterlassung ohne Erkennbarkeit – LG Berlin schützt Medienfreiheit bei Berichten über „Führungsspitze“

Das Landgericht Berlin (27. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 4. September 2025 entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Presseberichterstattung nicht besteht, wenn die Betroffenen aus dem Beitrag nicht hinreichend identifizierbar sind. Die Entscheidung stärkt die Pressefreiheit und grenzt sie zugleich gegenüber Persönlichkeitsrechten klar ab.

Hintergrund des Falls

Mehrere Antragsteller wandten sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen einen Pressebericht, der sich mit einer „finanziellen Schieflage“ des Versorgungswerks einer Kammer befasste. In dem Bericht wurde von angeblichen Verfehlungen innerhalb der „Führungsspitze“ des Versorgungswerks gesprochen. Die Antragsteller, frühere Mitglieder eines Ausschusses des Versorgungswerks, sahen sich durch diese pauschale Darstellung identifiziert und in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Entscheidend war für das Gericht, dass die Antragsteller durch die Berichterstattung nicht individuell und unmittelbar betroffen waren. Denn:

  • Der Begriff „Führungsspitze“ wurde nicht näher konkretisiert.
  • Es fehlten jegliche individualisierende Angaben wie Namen, Alter, Funktion oder sonstige persönliche Merkmale.
  • Das Versorgungswerk verfügt über mehrere Gremien mit zahlreichen Mitgliedern, wodurch eine eindeutige Zuordnung der genannten Vorwürfe zu den Antragstellern nicht möglich war.

Selbst ein begrenzter Leserkreis könne die Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit identifizieren. Das Gericht stellte klar, dass auch Sonderwissen einzelner Rezipienten (etwa aus dem persönlichen Umfeld der Betroffenen) nicht ausreicht, um eine äußerungsrechtlich relevante Erkennbarkeit zu begründen. Andernfalls wäre nahezu jede anonymisierte Berichterstattung angreifbar – ein unzulässiger Eingriff in die Pressefreiheit.

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Gericht betonte zudem, dass ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die wirtschaftliche Lage eines berufsständischen Versorgungswerks besteht. Die Presse durfte über die internen Missstände berichten, zumal die Informationen auf wahren Tatsachen basierten. Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung lag nicht vor, weil die journalistische Darstellung auf konkreten, nicht widerlegten Tatsachengrundlagen beruhte.

Fazit für Unternehmer und Medien

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass für einen rechtlich erfolgreichen Angriff auf Medieninhalte eine eindeutige persönliche Identifizierbarkeit notwendig ist. Unternehmen, Funktionsträger oder Ausschussmitglieder, die sich durch pauschale Kritik in Presseberichten getroffen fühlen, müssen darlegen können, dass sie für die Leserschaft klar erkennbar sind. Andernfalls genießen Medien weitgehenden Schutz durch die Meinungs- und Pressefreiheit.


Gericht: Landgericht Berlin (27. Zivilkammer)
Datum: 04.09.2025
Aktenzeichen: 27 O 285/25 eV
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 22735

Berichterstattung über Verdachtsfälle und Privatsphäre – Das LG Berlin II stärkt Grenzen

Prominente stehen oft im Mittelpunkt der medialen Berichterstattung – besonders, wenn strafrechtliche Vorwürfe im Raum stehen. Doch welche Grenzen gelten für die Presse, wenn über mutmaßliche Straftaten berichtet wird? Und wie viel Privatsphäre bleibt Personen des öffentlichen Lebens noch?

Das Landgericht Berlin II hat am 28. Januar 2025 (Az. 27 O 35/24) in einem vielbeachteten Fall eines prominenten Sportlers entschieden, wie weit die mediale Begleitung eines Strafverfahrens gehen darf – und wo das Persönlichkeitsrecht die Grenze setzt.

Der Fall: Sportstar im Fokus der Medien

Ein bekannter deutscher Sportler war ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Ihm wurde Körperverletzung im Zusammenhang mit seiner früheren Beziehung zu einer Influencerin vorgeworfen. Zahlreiche Medien griffen das Verfahren auf, berichteten unter namentlicher Nennung über den Strafbefehl und schilderten Details aus dem Privatleben des Sportlers – einschließlich eines angeblichen Schweigevertrags mit der Kindesmutter sowie eifersuchtsbedingtem Verhalten in der Beziehung.

Der Betroffene klagte gegen mehrere dieser Berichterstattungen wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Gericht musste entscheiden, welche Aussagen zulässig waren – und welche nicht.

Das Urteil: Zulässigkeit hängt von Inhalt, Kontext und Sorgfalt ab

Das Landgericht Berlin II traf eine differenzierte Entscheidung und stellte klar: Die Pressefreiheit endet dort, wo unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht überwiegen – selbst bei Prominenten.

1. Korrigierte Fehler sind nicht automatisch untersagbar
Ein redaktioneller Fehler in der Zwischenüberschrift („Staatsanwaltschaft erlässt Strafbefehl“) ist dann nicht untersagbar, wenn er für Leser als offensichtlich erkennbar ist und das Medium den Fehler von sich aus umgehend berichtigt. In diesem Fall fehlt es an der sogenannten Wiederholungsgefahr, die für einen Unterlassungsanspruch notwendig wäre.

2. „Schweigepakt“: Meinungsäußerung auf Tatsachengrundlage
Auch die Darstellung eines Vertragsentwurfs, in dem eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart werden sollte, war zulässig. Die journalistische Wertung, dies sei ein Versuch gewesen, das Schweigen der Kindesmutter „zu erkaufen“, wurde als zulässige Meinungsäußerung eingestuft – zumal der Vertrag eine beidseitige Verschwiegenheitsregelung vorsah.

3. Schutz der Kinder und elterlicher Umgang
Unzulässig war jedoch die Berichterstattung über konkrete Vereinbarungen zum Umgang des Sportlers mit seinem Kind. Solche Informationen betreffen den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre und sind nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt.

4. Verdachtsberichterstattung bei Strafbefehlen
Die Berichterstattung über den Vorwurf der „häuslichen Gewalt“ und den mutmaßlichen Tathergang war zulässig. Es lagen ausreichende Anhaltspunkte (Aussagen einer Belastungszeugin, Strafbefehl) vor, und der Bericht erfüllte alle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung: Er war ausgewogen, enthielt keine Vorverurteilung, und der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

5. Eifersuchtsverhalten als reines Privatproblem
Dagegen war die Darstellung angeblicher Eifersuchtsreaktionen („Handydurchsuchungen“, „Instagram-Likes“) unzulässig. Hier fehlte ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse – es handelte sich um rein private Angelegenheiten, die nicht in die Öffentlichkeit gehören.

Was bedeutet das für Unternehmer und Medien?

Das Urteil zeigt deutlich: Auch Prominente behalten einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre – insbesondere, wenn es um Kinder oder private Beziehungskonflikte geht. Gleichzeitig dürfen Medien im Rahmen von Ermittlungsverfahren berichten – aber nur, wenn sie sorgfältig recherchieren, Betroffene zur Stellungnahme einladen und ausgewogen berichten.

Empfehlung für Medienverantwortliche:

  • Fehler umgehend selbstständig korrigieren
  • Vor Veröffentlichung Stellungnahmen einholen
  • Keine bloße Neugier bedienen, sondern öffentliches Interesse nachweisen
  • Privatsphäre und Familienangelegenheiten besonders schützen

Empfehlung für Betroffene:

  • Schnell und sachlich auf Medienberichterstattung reagieren
  • Unterlassungsansprüche gezielt prüfen – besonders bei sensiblen privaten Themen
  • Medienrechtliche Unterstützung durch spezialisierte Anwälte in Anspruch nehmen

Gericht: Landgericht Berlin II
Datum der Entscheidung: 28. Januar 2025
Aktenzeichen: 27 O 35/24
Fundstelle: ZUM-RD 2025, 390