Streichpreise im Online-Handel: LG Wiesbaden bestätigt doppeltes Risiko für Händler

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen, sogenannten Streichpreisen, ist ein beliebtes und wirksames Marketinginstrument im Online-Handel. Sie suggeriert dem Kunden ein besonders gutes Geschäft und eine erhebliche Ersparnis. Doch Vorsicht: Die rechtlichen Anforderungen an eine solche Preiswerbung sind streng. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. April 2025, AZ: 11 O 1/25, macht deutlich, dass Händler hier gleich zwei Vorschriften beachten müssen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Der Fall: Ein Modellauto und ein irreführender Rabatt

Ein Online-Händler für Modellautos bewarb ein bestimmtes Fahrzeugmodell mit einem Sonderpreis von 31,20 €. Als Vergleichspreis wurde ein durchgestrichener Preis von 72,95 € angezeigt, was eine Ersparnis von über 57 % suggerierte.

Der Haken an der Sache: Der Preis von 72,95 € war ein alter Preis, der schon seit vielen Monaten nicht mehr verlangt wurde. Unmittelbar bevor der Preis auf 31,20 € gesenkt wurde, kostete das Modellauto bereits nur noch 39,00 €.

Der Händler argumentierte, der Streichpreis von 72,95 € sei die ursprüngliche unverbindliche Preisempfehlung (UVP) gewesen, die er nach der Markteinführung für eine lange Zeit verlangt habe. Ein klagebefugter Wirtschaftsverband sah darin jedoch eine Irreführung der Verbraucher und zog vor Gericht.

Die rechtlichen Fallstricke: PAngV und UWG gelten nebeneinander

Im Zentrum des Verfahrens standen zwei verschiedene rechtliche Regelungen:

  1. Die Preisangabenverordnung (§ 11 PAngV): Seit einer Gesetzesänderung sind Händler verpflichtet, bei jeder Rabattwerbung den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie für das Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung verlangt haben. Gegen diese Vorschrift hatte der Händler unstrittig verstoßen und diesen Teil der Klage anerkannt.
  2. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5 UWG): Dieses Gesetz verbietet ganz allgemein irreführende geschäftliche Handlungen. Eine Werbung mit einem Streichpreis ist dann irreführend, wenn der durchgestrichene Preis nicht derjenige ist, der unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde.

Der Händler war der Ansicht, dass die spezielle Regelung der Preisangabenverordnung die allgemeine Regel des Wettbewerbsrechts verdränge. Wer also die Vorgaben der PAngV beachte, könne nicht mehr wegen Irreführung nach dem UWG belangt werden.

Die Entscheidung des LG Wiesbaden: Kein Entweder-oder!

Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine klare Absage. Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass beide Vorschriften – § 11 PAngV und § 5 UWG – nebeneinander anwendbar sind. Ein Händler muss also beide Regelungen beachten.

Die Werbung mit dem alten Preis von 72,95 € wurde als irreführend eingestuft, weil der Verbraucher bei einem Streichpreis davon ausgeht, dass es sich um den zuletzt gültigen Preis handelt. Indem ein viel höherer, aber veralteter Preis als Referenz genutzt wird, wird dem Kunden eine Ersparnis vorgegaukelt, die in dieser Höhe nicht der Realität entspricht. Ein solches Vorgehen ist geeignet, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu bewegen, die er bei Kenntnis der wahren Umstände möglicherweise nicht getroffen hätte.

Fazit und Praxistipp für Unternehmer

Das Urteil des LG Wiesbaden ist eine wichtige Mahnung für alle Online-Händler. Es genügt nicht, nur den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Wer mit Streichpreisen wirbt, muss sicherstellen, dass zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der Streichpreis muss der Preis sein, der unmittelbar vor der Rabattaktion verlangt wurde. Die Verwendung von alten „Mondpreisen“ oder lange zurückliegenden UVPs ist unzulässig, wenn das Produkt zwischenzeitlich bereits günstiger angeboten wurde.
  2. Zusätzlich muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Aktion angegeben werden.

Wer diese doppelte Anforderung missachtet, riskiert kostspielige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Eine sorgfältige Preisdokumentation und eine korrekte Umsetzung der Preiswerbung sind daher unerlässlich.

Gericht: Landgericht Wiesbaden
Datum: 24.04.2025
Aktenzeichen: 11 O 1/25

Urteil gegen ALDI SÜD: Irreführende UVP-Werbung unzulässig

Das Landgericht Düsseldorf /Urteil vom 04.04.2025 – Az. 38 O 284/24) hat entschieden, dass ALDI SÜD nicht mit prozentualen Preisnachlässen werben darf, wenn diese sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten eigenen Verkaufspreis der letzten 30 Tage beziehen.​

Hintergrund des Falls

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte eine Werbung in einem ALDI-Prospekt aus dem November 2024 beanstandet. Dort wurde ein Energy-Drink mit einem Preis von 0,99 € angeboten, der als „-23%“ günstiger im Vergleich zur „UVP 1,29 €“ des Herstellers beworben wurde. Die Verbraucherschützer hielten dies für unzulässig, da nach § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) bei einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss – nicht jedoch die UVP.​

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt:​

Die Werbung verstößt gegen § 11 Abs. 1 PAngV. Die Angabe einer UVP erwecke bei einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handle sich um eine Preisermäßigung – auch wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit der UVP beabsichtigt war. Daher hätte ALDI SÜD den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben müssen.​

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; ALDI SÜD kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen. ​

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte inzwischen mit Preiswerbung umgehen, die auf UVPs Bezug nimmt. Bereits der äußere Eindruck kann genügen, damit eine Werbung als „Preisermäßigung“ gewertet wird – mit der Folge, dass § 11 PAngV anwendbar ist. Händler sollten ihre Werbemittel daher genau prüfen und im Zweifel zusätzlich zum UVP-Vergleich auch den tatsächlichen Niedrigstpreis der letzten 30 Tage angeben.​

Irreführende UVP-Werbung: OLG Stuttgart gibt Verbraucherzentrale recht

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 06.03.2025, AZ: 2 U 142/23) hat der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen den bekannten Discounter Lidl recht gegeben. Gegenstand war die Online-Werbung für ein Fitnessgerät unter Bezugnahme auf eine angeblich unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen UVP-Werbung irreführend und damit unzulässig sein kann – insbesondere bei verbundenen Unternehmen.

Was war passiert?

Lidl hatte auf seiner Website ein Ergometer-Modell „Christopeit Sport AL 2 Black Edition“ mit einer durchgestrichenen UVP von 649 € beworben und daneben den Verkaufspreis von 303,05 € hervorgehoben. Tatsächlich bot die Christopeit-Sport GmbH – ein mit dem Markeninhaber (Streithelferin) eng verbundenes Unternehmen – das gleiche Produkt regelmäßig zu deutlich niedrigeren Preisen an. Die Verbraucherzentrale sah hierin eine irreführende Werbung mit einem „Mondpreis“ und klagte auf Unterlassung und Kostenerstattung.

Wie entschied das Gericht?

Das Landgericht Heilbronn wies die Klage zunächst ab, doch das OLG Stuttgart gab der Berufung der Verbraucherzentrale statt und stellte eine wettbewerbswidrige Irreführung nach § 5 UWG fest.

Die Richter führten aus, dass die beworbene UVP keine marktgerechte Orientierungshilfe darstelle, da das mit dem Hersteller eng verbundene Unternehmen das Gerät regelmäßig deutlich günstiger anbot. Dies entwerte die UVP, sodass sie für Verbraucher keine sinnvolle Vergleichsbasis mehr sei. Die Bezugnahme auf eine solche „entwertete“ Preisempfehlung sei irreführend.

Kernaussagen der Entscheidung:

  • – Eine UVP darf nur verwendet werden, wenn sie auf einer ernsthaften Kalkulation beruht und eine marktgerechte Orientierungshilfe bietet.
  • – Wird ein Produkt regelmäßig zu Preisen angeboten, die weit unter der UVP liegen – insbesondere durch eng verbundene Unternehmen –, entfällt diese Orientierungshilfe.
  • – Eine Irreführung liegt auch dann vor, wenn die UVP formal existiert, aber faktisch keine Relevanz mehr für den Marktpreis hat.

Fazit für Unternehmer:

Wer mit UVPs wirbt, sollte sicherstellen, dass diese eine realistische, marktorientierte Preisempfehlung des Herstellers darstellen – insbesondere dann, wenn eigene Tochtergesellschaften oder Lizenznehmer dieselben Produkte zu deutlich niedrigeren Preisen anbieten. Andernfalls droht eine Abmahnung wegen irreführender Werbung.