Greenwashing durch Verpackungsgestaltung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2-06 O 185/23) entschieden, dass die Werbung eines Hygieneartikel-Herstellers mit dem Logo „X Protects“ auf Inkontinenzprodukten irreführend ist – es handelt sich eindeutig um unzulässiges Greenwashing.


Hintergrund des Verfahrens

Ein Mitbewerber klagte gegen die Verwendung des „X Protects“-Logos auf Produkten wie Einlagen und Einweghosen. Die Verpackungen enthielten Aussagen wie:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO₂-Ausstoß in Europa um 50 % – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. … Weitere Informationen auf X.de.“

Diese Hinweise bezogen sich jedoch nicht konkret auf die kaufaktuell angebotenen Produkte.


Die rechtlichen Kernpunkte

  1. Irreführung durch Produktbezogenheit
    Verbraucher verstehen das Logo in Kombination mit einer grünen Gestaltung als Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit des konkreten Produkts.
  2. Fehlende Transparenz
    Das Gericht stellte fest, dass weder das Ausgangsniveau des CO₂-Ausstoßes noch der bisherige Fortschritt offengelegt wurden. Auch die Maßnahmen zur Zielerreichung wurden nicht konkret benannt. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Angaben.
  3. Unzureichende Informationen
    Die nur online oder auf der Verpackungsrückseite bereitgestellten Informationen genügen nicht: Sie sind schwer zugänglich, unspezifisch und lassen viele Fragen offen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung künftig darauf achten:

  • Konkret und nachvollziehbar kommunizieren: Zahlen, Bezugszeitpunkt, Fortschritt und Maßnahmen müssen transparent genannt werden.
  • Produktbezogen werben: Umweltaussagen müssen sich klar auf das konkrete Produkt beziehen.
  • Kritische Werbeelemente direkt erklären: Statt nur auf Websites zu verlinken, sollten wichtige Details auf Verpackung und in unmittelbarer Kaufumgebung platziert werden.

Fazit des Urteils

Das Urteil unterstreicht die wachsende Sensibilität der Justiz gegenüber Greenwashing. Wer mit Umweltfreundlichkeit wirbt, muss konkret und belegbar bleiben – bloße Orientierungshilfen oder Zukunftsversprechen reichen nicht aus.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: 2‑06 O 185/23

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.