OLG Düsseldorf: Warum „CO₂-Kompensation“ bei Flugbuchungen schnell als Greenwashing gilt

Wer bei der Flugbuchung mit einem Klick „CO₂ kompensiert“, möchte oft vor allem eines: das Gefühl, nicht zusätzlich zum Klimawandel beizutragen. Genau an dieser Erwartung setzt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 04.12.2025 an. Das Gericht hat einer Fluggesellschaft bestimmte Werbeaussagen zur CO₂-Kompensation untersagt, weil sie Verbraucher in die Irre führen können.

Worum ging es konkret?

Die Airline bot bei der Online-Buchung gegen einen kleinen Aufpreis an, die „CO₂-Emissionen“ des Fluges zu kompensieren und warb dabei u.a. mit einem „Nachhaltigkeitsversprechen“ sowie Formulierungen, die „CO₂-neutrales Fliegen“ in greifbare Nähe rücken sollten.

Geklagt hat ein qualifizierter Verbraucherverband. In erster Instanz war die Klage noch ohne Erfolg geblieben. In der Berufung korrigierte das OLG Düsseldorf die Entscheidung teilweise und untersagte die angegriffene CO₂-Kompensationswerbung in der konkreten Ausgestaltung.

Der entscheidende Punkt: Verbraucher verstehen „CO₂-neutral“ oft als „klimaneutral“

Das Gericht stellt darauf ab, wie ein durchschnittlicher Verbraucher die Werbung bei der Buchung versteht. Nach Auffassung des Senats ist CO₂ in der öffentlichen Diskussion so dominant, dass viele Verbraucher „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“ gleichsetzen. Das ist rechtlich brisant:

Wenn eine Werbung den Eindruck erweckt, die Zusatzzahlung gleiche die Klimawirkung des Fluges insgesamt aus, tatsächlich aber nur CO₂-Emissionen kompensiert werden, liegt eine relevante Irreführung vor. Denn der Kunde geht dann von einem umfassenderen „Ausgleich“ aus, als die Leistung tatsächlich bietet.

Mit anderen Worten: Selbst wenn im Kleingedruckten oder im wörtlichen Sinn „nur CO₂“ gemeint ist, kann die Gesamtwirkung der Werbung problematisch sein, wenn der Verbraucher sie als Versprechen „klimaneutraler“ Flugreisen versteht.

Warum reicht „im Wortsinne wahr“ nicht aus?

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des Gerichts, dass auch objektiv zutreffende Angaben irreführend sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung auslösen. Bei Umweltaussagen sind die Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit hoch. Wer „grün“ wirbt, muss deshalb sehr genau formulieren.

Hier kam hinzu: Der Zweck solcher Angebote ist erkennbar, dem Kunden ein „ruhiges Gewissen“ zu verschaffen. Genau dieses Ziel werde verfehlt, wenn der Kunde bei Kenntnis des tatsächlichen Umfangs wüsste, dass eben nicht alle klimawirksamen Effekte des Fliegens ausgeglichen werden.

Was hätte die Airline anders machen müssen?

Das OLG Düsseldorf betont, dass ein klarstellender Hinweis zum Umfang der Kompensation zumutbar gewesen wäre. Für die Praxis bedeutet das:

Wer Kompensation anbietet, muss transparent und unmissverständlich erklären, was genau kompensiert wird (und was nicht). Und zwar so, dass es der Verbraucher im Buchungsprozess sofort versteht – nicht erst nach langer Recherche.

Abgrenzung: „Sustainable Aviation Fuel“ durfte so beworben werden

Interessant ist, dass das Gericht einen anderen Teil der Werbung nicht beanstandet hat: Aussagen zu „Sustainable Aviation Fuel (SAF)“. Im konkreten Kontext wurde „nachhaltig“ nicht als „emissionsfrei“ verstanden, sondern als erhebliche CO₂-Reduktion gegenüber fossilem Kerosin. Zudem war in der Werbung selbst erläutert, dass es um eine CO₂-Minderung (hier: mindestens 80%) geht.

Das zeigt: Nicht jede Umweltbotschaft ist automatisch unzulässig. Entscheidend ist, ob die Aussage präzise ist und keine falschen Erwartungen weckt.

Was sich ab 27.09.2026 im UWG ändert: EmpCo-Richtlinie als Gamechanger

Ab dem 27.09.2026 gelten in Deutschland die Umsetzungsregeln zur sogenannten EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers“). Für Umweltwerbung bedeutet das in der Praxis: Ein Teil dessen, was bisher über die Irreführungsvorschriften des UWG und über Auslegung im Einzelfall entschieden wurde, wird künftig deutlich härter und klarer geregelt.

Kern der Änderung ist, dass bestimmte Praktiken in die sogenannte „Schwarze Liste“ wandern und damit unabhängig von einer Einzelfallabwägung unlauter sind. Für Unternehmen sind vor allem drei Punkte relevant:

Erstens: Aussagen, die eine neutrale, verringerte oder sogar positive Klimawirkung suggerieren und dabei auf Kompensation beruhen, geraten massiv unter Druck. Die Richtung ist eindeutig: „Neutralitäts“-Werbung, die im Ergebnis über Offsetting „erkauft“ wird, soll künftig in vielen Konstellationen nicht mehr als zulässige Verbraucherinformation gelten, sondern als unzulässige Werbepraxis.

Zweitens: Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ werden riskanter, wenn sie nicht mit belastbaren, anerkannten Nachweisen unterlegt sind. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass pauschale Wohlfühlbegriffe ohne harte Substanz noch schneller angreifbar werden.

Drittens: Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei „klimafreundlich“, sind besonders heikel, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf Teilaspekte bezieht. Auch hier wird der Anspruch an Präzision und Transparenz erhöht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „CO₂-neutral“ oder ähnlichen Neutralitätsbotschaften arbeitet, sollte spätestens jetzt seine Claims, Buchungsstrecken, Landingpages und Kampagnen überprüfen und auf eine „post-EmpCo“-taugliche Kommunikation umbauen.

Warum das OLG-Urteil praktisch ein Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage ist

Das OLG Düsseldorf arbeitet noch mit den klassischen Instrumenten des UWG: Verkehrsverständnis, Gesamtwirkung der Werbung und Irreführung. Der Senat zeigt dabei aber bereits sehr deutlich, wohin die Reise geht: Wenn Verbraucher „CO₂-neutral“ als „klimaneutral“ verstehen, sind Kompensationsbotschaften besonders anfällig, weil sie Erwartungen erzeugen, die das Angebot inhaltlich nicht einlösen kann.

Genau diese Risikolage nimmt der europäische Gesetzgeber mit der EmpCo-Reform ins Visier. Was das OLG noch über Irreführung und Transparenzanforderungen auflöst, wird künftig in vielen Fällen durch klarere gesetzliche Leitplanken ersetzt. Deshalb kann man dieses Urteil in der Wirkung als Vorgriff verstehen: Es markiert schon jetzt die Linie, an der Neutralitäts- und Kompensationswerbung scheitert – und diese Linie wird ab 2026 nicht lockerer, sondern strenger.

Was Unternehmen daraus lernen sollten – auch außerhalb der Luftfahrt

Die Entscheidung ist ein deutlicher Warnhinweis für alle Branchen, die mit „Neutralität“, „Kompensation“ oder „Nachhaltigkeitsversprechen“ werben:

  1. Begriffe wie „CO₂-neutral“ werden vom Publikum häufig weiter verstanden, als das Marketing-Team es beabsichtigt.
  2. Kompensationsmodelle sind kommunikativ besonders riskant, weil Verbraucher leicht an „klimaneutral“ denken.
  3. Transparenz ist nicht optional: Wer nur Teilaspekte ausgleicht, muss das klar und prominent sagen.
  4. Präzise, erklärende Zusätze können den Unterschied machen – vor allem direkt im Kaufprozess.
  5. Spätestens mit Blick auf die UWG-Änderungen ab 27.09.2026 sollten Claims so gestaltet werden, dass sie ohne Neutralitätsversprechen durch Kompensation auskommen und stattdessen konkrete, belegbare Reduktionsinformationen vermitteln.

Fundstelle / Entscheidungsdaten

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (20. Zivilsenat)
Datum: 04.12.2025
Aktenzeichen: 20 U 38/25
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 33480

Bundesverband der Verbraucherzentralen – FIFA 1:0

FIFA unterliegt vor dem LG Berlin wegen „klimaneutraler“ WM-Werbung

Die FIFA darf nicht mehr mit Aussagen über eine „vollständig klimaneutrale“ Weltmeisterschaft werben. Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) untersagt, bestimmte Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit der WM 2022 in Katar zu verwenden. Grund: Diese Aussagen seien irreführend und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die FIFA hatte auf ihrer deutschsprachigen Website rund um den Ticketverkauf für die WM 2022 mehrfach damit geworben, das Turnier sei „vollständig klimaneutral“. Auch sei geplant gewesen, „einen Maßstab für Umweltverantwortung“ zu setzen. Zudem sei eine Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt worden, um Emissionen durch „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ zu verringern. Verbleibende Emissionen würden kompensiert.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht Berlin sieht in diesen Aussagen eine wettbewerbswidrige Irreführung über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung – nämlich über die Umweltwirkungen des Turniers. Die Werbung suggeriere, die WM 2022 sei insgesamt ohne negative Klimaauswirkungen verlaufen. Tatsächlich sei jedoch nicht deutlich geworden, wie und in welchem Umfang Emissionen reduziert oder kompensiert wurden.

Die von der FIFA gegebenen Erklärungen seien zu vage gewesen. Besonders beanstandete das Gericht, dass die Begriffe wie „energieeffizient“ oder „emissionsarm“ nicht erläutert wurden. Zudem seien viele der verlinkten Informationen nur auf Englisch oder Arabisch abrufbar gewesen – für den deutschsprachigen Verbraucher damit nicht ausreichend zugänglich.

Kern der Entscheidung: Strenge Maßstäbe für Umweltwerbung

Das Urteil folgt der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits im Juni 2024 strenge Anforderungen für Aussagen wie „klimaneutral“ formuliert hatte. Danach müssen Unternehmen klar und nachvollziehbar darlegen, ob und wie Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wird. Denn diese Maßnahmen sind aus Sicht des Verbrauchers nicht gleichwertig.

Im konkreten Fall hatte die FIFA zwar einige Erläuterungen gegeben, diese reichten dem Gericht aber nicht aus. Es fehlte an einer transparenten Darstellung des Verhältnisses von Emissionsvermeidung zu Kompensation sowie an Informationen über Art und Umfang der eingesetzten Klimamaßnahmen. Gerade bei großen Sportveranstaltungen sei das Aufklärungsbedürfnis besonders hoch, weil Verbraucher emotional angesprochen würden und ein verstärktes Umweltbewusstsein erwartet werde.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss diese Aussagen auch konkret und in der Sprache der Zielgruppe erläutern. Vage Aussagen, unklare Begriffe und fremdsprachige Erklärungen genügen nicht. Besonders bei international vielbeachteten Veranstaltungen wie der Fußball-WM ist mit einer hohen Aufmerksamkeit und Wirkung solcher Aussagen zu rechnen.

Für Unternehmen bedeutet dies: „Greenwashing“ kann nicht nur das Vertrauen der Verbraucher schädigen, sondern auch rechtlich geahndet werden. Es lohnt sich, Aussagen zur Nachhaltigkeit rechtssicher zu gestalten – klar, konkret und belegbar.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres Signal für mehr Transparenz in der Umweltwerbung. Sie zeigt: Auch Global Player wie die FIFA müssen sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten – vor allem, wenn sie sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit präsentieren.

Gericht: Landgericht Berlin
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 52 O 53/23

Greenwashing durch Verpackungsgestaltung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2-06 O 185/23) entschieden, dass die Werbung eines Hygieneartikel-Herstellers mit dem Logo „X Protects“ auf Inkontinenzprodukten irreführend ist – es handelt sich eindeutig um unzulässiges Greenwashing.


Hintergrund des Verfahrens

Ein Mitbewerber klagte gegen die Verwendung des „X Protects“-Logos auf Produkten wie Einlagen und Einweghosen. Die Verpackungen enthielten Aussagen wie:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO₂-Ausstoß in Europa um 50 % – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. … Weitere Informationen auf X.de.“

Diese Hinweise bezogen sich jedoch nicht konkret auf die kaufaktuell angebotenen Produkte.


Die rechtlichen Kernpunkte

  1. Irreführung durch Produktbezogenheit
    Verbraucher verstehen das Logo in Kombination mit einer grünen Gestaltung als Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit des konkreten Produkts.
  2. Fehlende Transparenz
    Das Gericht stellte fest, dass weder das Ausgangsniveau des CO₂-Ausstoßes noch der bisherige Fortschritt offengelegt wurden. Auch die Maßnahmen zur Zielerreichung wurden nicht konkret benannt. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Angaben.
  3. Unzureichende Informationen
    Die nur online oder auf der Verpackungsrückseite bereitgestellten Informationen genügen nicht: Sie sind schwer zugänglich, unspezifisch und lassen viele Fragen offen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung künftig darauf achten:

  • Konkret und nachvollziehbar kommunizieren: Zahlen, Bezugszeitpunkt, Fortschritt und Maßnahmen müssen transparent genannt werden.
  • Produktbezogen werben: Umweltaussagen müssen sich klar auf das konkrete Produkt beziehen.
  • Kritische Werbeelemente direkt erklären: Statt nur auf Websites zu verlinken, sollten wichtige Details auf Verpackung und in unmittelbarer Kaufumgebung platziert werden.

Fazit des Urteils

Das Urteil unterstreicht die wachsende Sensibilität der Justiz gegenüber Greenwashing. Wer mit Umweltfreundlichkeit wirbt, muss konkret und belegbar bleiben – bloße Orientierungshilfen oder Zukunftsversprechen reichen nicht aus.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: 2‑06 O 185/23

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.