Bundesverband der Verbraucherzentralen – FIFA 1:0

FIFA unterliegt vor dem LG Berlin wegen „klimaneutraler“ WM-Werbung

Die FIFA darf nicht mehr mit Aussagen über eine „vollständig klimaneutrale“ Weltmeisterschaft werben. Das Landgericht Berlin hat dem Weltfußballverband auf Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) untersagt, bestimmte Werbeaussagen zur Nachhaltigkeit der WM 2022 in Katar zu verwenden. Grund: Diese Aussagen seien irreführend und verstießen gegen das Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die FIFA hatte auf ihrer deutschsprachigen Website rund um den Ticketverkauf für die WM 2022 mehrfach damit geworben, das Turnier sei „vollständig klimaneutral“. Auch sei geplant gewesen, „einen Maßstab für Umweltverantwortung“ zu setzen. Zudem sei eine Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt worden, um Emissionen durch „energieeffiziente Stadien“, „emissionsarme Transportmittel“ und „nachhaltige Abfallbehandlung“ zu verringern. Verbleibende Emissionen würden kompensiert.

Das sagt das Gericht

Das Landgericht Berlin sieht in diesen Aussagen eine wettbewerbswidrige Irreführung über wesentliche Eigenschaften der Dienstleistung – nämlich über die Umweltwirkungen des Turniers. Die Werbung suggeriere, die WM 2022 sei insgesamt ohne negative Klimaauswirkungen verlaufen. Tatsächlich sei jedoch nicht deutlich geworden, wie und in welchem Umfang Emissionen reduziert oder kompensiert wurden.

Die von der FIFA gegebenen Erklärungen seien zu vage gewesen. Besonders beanstandete das Gericht, dass die Begriffe wie „energieeffizient“ oder „emissionsarm“ nicht erläutert wurden. Zudem seien viele der verlinkten Informationen nur auf Englisch oder Arabisch abrufbar gewesen – für den deutschsprachigen Verbraucher damit nicht ausreichend zugänglich.

Kern der Entscheidung: Strenge Maßstäbe für Umweltwerbung

Das Urteil folgt der Linie des Bundesgerichtshofs, der bereits im Juni 2024 strenge Anforderungen für Aussagen wie „klimaneutral“ formuliert hatte. Danach müssen Unternehmen klar und nachvollziehbar darlegen, ob und wie Klimaneutralität durch Vermeidung oder Kompensation erreicht wird. Denn diese Maßnahmen sind aus Sicht des Verbrauchers nicht gleichwertig.

Im konkreten Fall hatte die FIFA zwar einige Erläuterungen gegeben, diese reichten dem Gericht aber nicht aus. Es fehlte an einer transparenten Darstellung des Verhältnisses von Emissionsvermeidung zu Kompensation sowie an Informationen über Art und Umfang der eingesetzten Klimamaßnahmen. Gerade bei großen Sportveranstaltungen sei das Aufklärungsbedürfnis besonders hoch, weil Verbraucher emotional angesprochen würden und ein verstärktes Umweltbewusstsein erwartet werde.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil zeigt deutlich: Wer mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ wirbt, muss diese Aussagen auch konkret und in der Sprache der Zielgruppe erläutern. Vage Aussagen, unklare Begriffe und fremdsprachige Erklärungen genügen nicht. Besonders bei international vielbeachteten Veranstaltungen wie der Fußball-WM ist mit einer hohen Aufmerksamkeit und Wirkung solcher Aussagen zu rechnen.

Für Unternehmen bedeutet dies: „Greenwashing“ kann nicht nur das Vertrauen der Verbraucher schädigen, sondern auch rechtlich geahndet werden. Es lohnt sich, Aussagen zur Nachhaltigkeit rechtssicher zu gestalten – klar, konkret und belegbar.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin ist ein weiteres Signal für mehr Transparenz in der Umweltwerbung. Sie zeigt: Auch Global Player wie die FIFA müssen sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten – vor allem, wenn sie sich als Vorreiter in Sachen Nachhaltigkeit präsentieren.

Gericht: Landgericht Berlin
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: 52 O 53/23

Greenwashing durch Verpackungsgestaltung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2-06 O 185/23) entschieden, dass die Werbung eines Hygieneartikel-Herstellers mit dem Logo „X Protects“ auf Inkontinenzprodukten irreführend ist – es handelt sich eindeutig um unzulässiges Greenwashing.


Hintergrund des Verfahrens

Ein Mitbewerber klagte gegen die Verwendung des „X Protects“-Logos auf Produkten wie Einlagen und Einweghosen. Die Verpackungen enthielten Aussagen wie:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO₂-Ausstoß in Europa um 50 % – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. … Weitere Informationen auf X.de.“

Diese Hinweise bezogen sich jedoch nicht konkret auf die kaufaktuell angebotenen Produkte.


Die rechtlichen Kernpunkte

  1. Irreführung durch Produktbezogenheit
    Verbraucher verstehen das Logo in Kombination mit einer grünen Gestaltung als Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit des konkreten Produkts.
  2. Fehlende Transparenz
    Das Gericht stellte fest, dass weder das Ausgangsniveau des CO₂-Ausstoßes noch der bisherige Fortschritt offengelegt wurden. Auch die Maßnahmen zur Zielerreichung wurden nicht konkret benannt. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Angaben.
  3. Unzureichende Informationen
    Die nur online oder auf der Verpackungsrückseite bereitgestellten Informationen genügen nicht: Sie sind schwer zugänglich, unspezifisch und lassen viele Fragen offen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung künftig darauf achten:

  • Konkret und nachvollziehbar kommunizieren: Zahlen, Bezugszeitpunkt, Fortschritt und Maßnahmen müssen transparent genannt werden.
  • Produktbezogen werben: Umweltaussagen müssen sich klar auf das konkrete Produkt beziehen.
  • Kritische Werbeelemente direkt erklären: Statt nur auf Websites zu verlinken, sollten wichtige Details auf Verpackung und in unmittelbarer Kaufumgebung platziert werden.

Fazit des Urteils

Das Urteil unterstreicht die wachsende Sensibilität der Justiz gegenüber Greenwashing. Wer mit Umweltfreundlichkeit wirbt, muss konkret und belegbar bleiben – bloße Orientierungshilfen oder Zukunftsversprechen reichen nicht aus.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: 2‑06 O 185/23

Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“

Wie bereits am 09.08.2022 berichtet, gibt es derzeit einige Gerichtsentscheidungen zur Frage, ob bzw. unter welchen Umständen bzw. wie ein Unternehmen mit Klimaneutralität werben darf.

Umweltbezogene Aussagen in Werbebotschaften werden immer wichtiger. Allerdings möchte man sog. Greenwashing verhindern. Unter Greenwashing versteht man den Versuch, sich z.B. durch Geldspenden für ökologische Projekte als besonders umweltbewusst und umweltfreundlich darzustellen.

Das OLG Frankfurt hat sich nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2022, Az.: 6 U 104/22, ebenfalls dazu geäußert. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern haben kann. Deshalb sieht das Gericht eine Verpflichtung des werbenden Unternehmens zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Fehlt ein solcher aufklärender Hinweis, kann eine Werbung daher irreführend sein. Weil in dem vom OLG entschiedenen Fall ein solcher aufklärender Zusatz fehlte und (wohl unstreitig) bestimmte Emissionsarten, die vom werbenden Unternehmen vorgenommen wurden, nicht kompensiert worden sind, bejahte das OLG in dem entschiedenen Fall eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des OLG vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.