Hatefluencer, Meinungsfreiheit und Wettbewerb: Was Influencer übereinander sagen dürfen

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24) die Grenzen zulässiger Äußerungen unter Influencern ausgelotet. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob öffentliche Aussagen über andere Contentcreator nicht nur Persönlichkeitsrechte verletzen, sondern auch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Das Gericht hat beides differenziert beantwortet.

Was war passiert?

Zwei bekannte Influencer standen sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber. Die Antragstellerin, eine Streamerin mit feministischem und gesellschaftspolitischem Fokus, verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Antragsgegners, einem ebenfalls reichweitenstarken Influencer. In mehreren Videos hatte er sie unter anderem als „Hatefluencerin“ bezeichnet, ihr vorgeworfen, Menschen zu Unrecht sexueller Belästigung zu bezichtigen, sowie behauptet, ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Hass und Fake News zu verbreiten.

Die rechtliche Bewertung des Gerichts

Das OLG Frankfurt stellte zunächst klar, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durchaus begründet sein können, wenn Äußerungen ehrverletzend sind oder unzutreffende Tatsachen verbreiten. So untersagte das Gericht dem Antragsgegner bestimmte Äußerungen, weil sie unbewiesen waren und geeignet, den Ruf der Antragstellerin erheblich zu schädigen. Das betraf insbesondere die Behauptung, sie habe anderen Personen wiederholt sexuelle Belästigung unterstellt.

Hingegen wies das Gericht andere Unterlassungsanträge zurück, etwa zur Bezeichnung der Antragstellerin als „Hatefluencerin“ oder zur Kritik an ihrem Verhalten als „misogyn“. Hier handle es sich um wertende Meinungsäußerungen, die durch Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt seien. Die streitigen Begriffe würden sich zwar negativ auf das Ansehen auswirken, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Debatte hinzunehmen, solange sie auf einem tatsächlichen Kontext basieren und nicht allein der Herabwürdigung dienen.

Kein Wettbewerbsverhältnis – keine Ansprüche nach UWG

Hervorzuheben ist die wettbewerbsrechtliche Komponente: Die Antragstellerin argumentierte, die Äußerungen des Gegners hätten gezielt ihre wirtschaftlichen Interessen geschädigt und seien als unlautere geschäftliche Handlung zu bewerten. Dem folgte das Gericht nicht. Es verneinte bereits das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Zwar seien beide Influencer am Markt tätig, doch diene die streitige Äußerung nicht der Absatzförderung, sondern sei Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung. Damit fehlte es an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

Fazit: Was Influencer beachten müssen

Das Urteil macht deutlich: Auch unter Influencern gelten Regeln für den Umgang miteinander. Kritik und pointierte Meinungsäußerungen sind grundrechtlich geschützt, müssen aber auf wahren Tatsachen beruhen. Wer falsche Tatsachen über andere verbreitet, riskiert eine Unterlassungsverfügung. Wettbewerbsrechtliche Maßstäbe greifen aber nur, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine geschäftliche Absicht vorliegen. Diese Hürde ist bei rein meinungsgetriebenen Videos hoch.

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Datum: 17.07.2025
Aktenzeichen: 16 U 80/24
Fundstelle: GRUR-RS 2025, 17821

Boris Becker vs. Oliver Pocher und eine juristische Definition von Satire

Das Landgericht Offenburg hatte über einen Rechtsstreit zwischen Boris Becker und Oliver Pocher zu entscheiden (Urteil vom 15.11.2022, Az.: 2 O 20/21).

In der RTL-Sendung „Pocher – gefährlich ehrlich“ im Oktober 2020 wurde ein Beitrag unter dem Slogan „Make Boris rich again“ ausgestrahlt, in dem zu Spenden für Boris Becker aufgerufen wurde, weil über dessen Vermögen in Großbritannien das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die eingesammelten „Spenden“ – ein dreistelliger Betrag – sollten Boris Becker übergeben werden, der jedoch die Annahme des Geldes verweigerte.

Oliver Pocher erfand daher einen „Modepreis“, welcher Boris Becker angeblich zukommen sollte. In der Preistrophäe war das gesammelte Bargeld versteckt, so dass bei der Preisübergabe Boris Becker das Geld übergeben werden sollte. Boris Becker wusste nichts davon.

Boris Becker erhob gegen Oliver Pocher vor dem Landgericht Offenburg eine Klage auf Unterlassung, weil er sich durch den Beitrag und insbesondere durch die Täuschung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

In der vorgenommenen Abwägung entschied das Landgericht jedoch, dass die Kunst- und Meinungsfreiheit, welche Oliver Pocher für sich in Anspruch nehmen konnte, das Persönlichkeitsrecht von Boris Becker überwiege. Denn bei dem Fernsehbeitrag handle es sich um Satire.

Das Landgericht Offenburg hat dabei die (juristische) Definition von „Satire“ sehr gut herausgearbeitet. In Rdnr. 111 des Urteil heißt es:

Jedoch stellt sich die Täuschung des Klägers hinsichtlich der eigentlichen Hintergründe der Preisverleihung als der satirischen Berichterstattung zuzurechnendes Stilmittel dar. Satire arbeitet mit unterschiedlichen Elementen bzw. Stilfiguren, denen gemein ist, dass sie zu Überzeichnungen und Übertreibungen neigen, die typischerweise zu Lasten desjenigen gehen, der Gegenstand der satirischen Darstellung ist. Neben der Übertreibung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 — 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67) und der Zuspitzung (LG München I, Urteil vom 30.10.2015 – 9 O 5780/16, AfP 2016, 89 (91) sind als weitere Stilmittel der Satire die Ironie (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004 – 3 U 168/03, juris Rn. 30; Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl.2017, B. Persönlichkeitsrechte Rn. 472), die Verfremdung bzw. Verzerrung (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369-382; BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, juris Rn. 14; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2017, C. Das Persönlichkeitsrecht Rn. C67), der Spott (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2004, – 3 U 168/03, juris Rn. 30) und schließlich auch der – gegebenenfalls auch bösartige – Scherz (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2016 – I ZR 9/15, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 26.10.2006 – I ZR 182/04, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 03.06.1986 – VI ZR 102/85, juris Rn. 19, 21) anerkannt. Nachdem es der Satire insoweit wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten, werden gerade im Bereich der Satire die Grenzen des guten Geschmacks und des einwandfreien Sprachgebrauchs oftmals überschritten, wobei eine „Niveaukontrolle“ gleichwohl nicht stattfinden darf (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, juris Rn. 43 m.w.N.). Die vorliegende Täuschung des Klägers über die wahren Hintergründe der Preisverleihung ist als Bestandteil der satirischen Berichterstattung anzusehen, hinsichtlich derer sich der Beklagte auf das Grundrecht der Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.“

Auch sah das Landgericht kein berechtigtes Interesse von Boris Becker verletzt, weswegen die Unterlassungsklage scheiterte.

Harte Kritik an einem Unternehmen kann zulässig sein

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.12.2014 – Az.: VI ZR 39/14) geurteilt, dass Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich auch scharfe und überzogene Meinungsäußerungen hinnehmen müssen. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens sei in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert sei, so der BGH. Sie könne daher nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Da sich Wirtschaftsunternehmen in der Öffentlichkeit bewegen, müssen sie daher grundsätzlich eine kritische öffentliche Diskussion hinnehmen, so die Schlussfolgerung des BGH. In dem besagten Fall ging es um Äußerungen eines Wissenschaftsjournalisten in einem Mail, in dem der Journalist das Produkt bzw. die Tätigkeit des klagenden Unternehmens als „Betrug, Schwindel, Scharlatanerie“ bezeichnet hatte. Der Journalist konnte sich bei seiner Äußerung allerdings auch auf unabhängige Gutachten stützen. Da also seine harte Kritik auch auf Fakten beruhte, waren die Äußerungen zulässig.

Dieses Urteil liegt damit auf einer Linie mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.01.2015 (siehe unsere News dazu vom 29.01.2015). Dort hatte das OLG entschieden, dass im politischen Meinungskampf ebenfalls mit harten und scharfen Worten kritisiert werden darf.

Wer gegen solche Äußerungen vorgehen möchte, – egal ob diese im politischen Meinungskampf gefallen sind oder ob es sich um Kritik an einem Unternehmen handelt – sollte daher vorher gut abwägen, ob er die Kritik akzeptiert und sich ggfs. auch öffentlich dagegen wehrt oder ob er gerichtliche Schritte einleitet. Werden gerichtliche Schritte eingeleitet und der Prozess geht verloren, so erreicht man exakt das Gegenteil von dem, was man eigentlich bezwecken wollte: über das Urteil wird eventuell öffentlich diskutiert und derjenige, der sich geäußert hatte, fühlt sich in seinem Tun sogar noch bestärkt.

Äußerungsrecht: Bezeichnung als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner kann zulässig sein

Im politischen Meinungskampf wird mit harten Bandagen gekämpft. Hierbei sind auch kritische und abwertende Meinungen zuzulassen. Das Recht der Meinungsfreiheit ist ein elementarer Gegenstand der Rechtsordnung und Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess.

Insbesondere im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Positionen sind dabei auch Begriffe wie „Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner“ erlaubt, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 – Az. 6 U 156/14). Zwar ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Im konkreten Fall, in dem ein ehemaliges Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD) ein anderes Gründungsmitglied dieser Partei in einer E-Mail an mehrere Parteimitglieder so bezeichnet hat, ging das Oberlandesgericht Karlsruhe von einer zulässigen Meinungsäußerung aus.

Bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage könne nur ausnahmsweise von einer sogenannten Schmähkritik ausgegangen werden. Wenn ohne sachliches Anliegen nur noch eine persönliche Kränkung im Vordergrund stehe, wäre eine solche Schmähkritik auch als Meinungsäußerung unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegend verneint.

Es zeigt sich, dass im Äußerungsrecht jeweils eine Abwägung der widerstreitenden persönlichen Interessen gegenüber den Grundsätzen der Meinungsfreiheit erfolgen muss.