LG München I rügt Microsoft: Ein Kündigungsbutton darf kein Hindernislauf sein

Das Landgericht München I hat am 12.01.2026 entschieden, dass der Ausstieg aus einem online abgeschlossenen Abo nicht durch versteckte Links, irreführende Hinweise oder unnötige Dateneingaben erschwert werden darf. Im Fokus stand der Kündigungsprozess für Microsoft-365-Abonnements.

Worum ging es?

Gegenstand des Verfahrens waren Informationen und Abläufe auf der Website, über die Verbraucher Microsoft-365-Abos abschließen und kündigen können. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Kündigungsschaltfläche zwar vorhanden war, der Weg zur tatsächlichen Kündigung aber nicht unmittelbar und leicht zugänglich war. Nach der Gestaltung mussten Nutzer für die Kündigung unter anderem Daten eingeben (etwa E-Mail-Adresse und Bestellnummer) und es entstand der Eindruck, eine Kündigung sei nur nach Anmeldung im Microsoft-Konto möglich. Wer keinen Zugriff mehr auf die ursprüngliche E-Mail-Adresse hatte, lief damit faktisch Gefahr, nicht mehr kündigen zu können.

Was verlangt das Gesetz beim Kündigungsbutton?

Bei vielen entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern, die online abgeschlossen werden können (typisch: Abos), muss ein Unternehmer eine elektronische Kündigungsmöglichkeit in zwei Schritten bereitstellen:

Erstens eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Zweitens eine Bestätigungsseite mit einer eindeutigen Bestätigungsschaltfläche, über die der Verbraucher die Kündigung tatsächlich erklärt (klassisch mit „jetzt kündigen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung).

Entscheidend ist die Nutzerperspektive: Kündigen muss ohne Sucharbeit und ohne Hindernislauf funktionieren.

Was hat das LG München I an Microsofts Gestaltung gestört?

Das Gericht hat den Maßstab streng aus der praktischen Erreichbarkeit heraus angewendet:

Eine Kündigungsmöglichkeit darf nicht im Gesamtauftritt „untergehen“. Wird der Einstieg zur Kündigung so platziert oder gestaltet, dass Verbraucher ihn leicht übersehen, ist das riskant.

Vor allem muss der Klick auf den Kündigungseinstieg den Verbraucher unmittelbar in einen echten Kündigungsprozess führen. Wenn erst zusätzliche Pflichtangaben und Zwischenschritte vorgeschaltet sind, bevor der Verbraucher überhaupt zur finalen Kündigungserklärung gelangt, widerspricht das dem Ziel des gesetzlichen Zwei-Schritt-Modells.

Besonders heikel wird es, wenn die Gestaltung faktisch dazu führt, dass einzelne Verbrauchergruppen ausgeschlossen werden, etwa weil ohne Kontozugang oder ohne bestimmte Daten eine Kündigung nicht (mehr) möglich erscheint. Ein Login kann je nach Ausgestaltung zwar nicht automatisch unzulässig sein. Sobald er aber die Kündigung praktisch blockiert oder unnötig erschwert, steigt das Rechtsrisiko erheblich.

Die wichtigste Ergänzung: Welche Folgen hat ein fehlerhafter Kündigungsbutton für Verbraucherverträge?

Für Unternehmer wird häufig übersehen, dass ein Verstoß nicht nur Abmahnungen auslösen kann, sondern auch unmittelbar auf die Verträge wirkt:

Wenn der Kündigungsbutton nicht gesetzeskonform bereitgestellt ist, sind Verbraucher nicht mehr an vertragliche Kündigungsfristen gebunden. Der Verbraucher kann dann jederzeit kündigen, ohne eine vereinbarte Kündigungsfrist einhalten zu müssen.

Das gilt nicht nur für Neuverträge, sondern kann auch bei bereits laufenden Verträgen relevant werden. Praktisch bedeutet das: Ein Abo, das eigentlich noch eine Mindestlaufzeit oder eine Kündigungsfrist vorsieht, kann vom Verbraucher trotzdem sofort beendet werden.

Der Verbraucher ist dabei nicht darauf angewiesen, „trotzdem irgendwie“ den Button zu finden. Er kann seine Kündigung in der Praxis auch über andere Wege erklären (zum Beispiel per E-Mail oder Kontaktformular), und der Unternehmer kann sich dann nicht mehr auf die vertragliche Frist berufen.

Für viele Geschäftsmodelle ist das der eigentliche wirtschaftliche Hebel: Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsstrecken erhöhen nicht die Bindung, sondern können im Ergebnis zu einer jederzeitigen Kündbarkeit führen. Wenn Entgelte im Voraus vereinnahmt wurden, müssen Unternehmer zudem sauber prüfen, ob und in welchem Umfang Zahlungen für Zeiträume nach Vertragsende zu erstatten sind.

Was bedeutet das Urteil für Anbieter von Abo-Modellen?

Das Urteil ist ein Warnsignal an alle Unternehmen, die Kündigungen über Design, Account-Zwänge oder Dateneingaben „steuern“ möchten. Gerade in großen Shops und Plattformen entsteht schnell ein UX-Pfad, der aus Unternehmenssicht logisch wirkt, rechtlich aber als Hürde bewertet wird.

Typische Risikozonen sind:

Kündigungslink nur im Footer oder zwischen vielen Service-Links

Kündigungseinstieg führt zunächst in Support-Strecken statt in den Kündigungsprozess

Pflichtabfrage von Daten, die viele Verbraucher nicht griffbereit haben

Kündigung nur nach Login oder nur bei bestehendem Kontozugriff

Praxis-Checkliste für Unternehmer

Kündigungseinstieg sichtbar und eindeutig platzieren, nicht verstecken

Zwei-Schritt-Logik strikt einhalten: Einstieg zur Kündigung und danach sofortige Bestätigungsmöglichkeit

Keine unnötigen Pflichtdaten abfragen; nur das, was zwingend erforderlich ist

Wenn Identifikation nötig ist, so gestalten, dass Verbraucher nicht faktisch ausgesperrt werden

Nach Kündigung eine Bestätigung in Textform versenden und den Prozess dokumentieren

Landgericht München I,
Urteil vom 12.01.2026,
Az. 3 HK O 13796/24

OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht nach Nachverhandlung beim Kunden

Wer als Unternehmer beim Kunden vor Ort verhandelt, hat das Widerrufsrecht oft als Risiko im Nacken. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 21.10.2025 klargestellt: Selbst wenn der Vertrag formal „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wird, kann ein Widerrufsrecht im konkreten Fall fehlen – nämlich dann, wenn der Verbraucher zuvor ein schriftliches Angebot erhalten und in Ruhe prüfen konnte und der spätere Termin vor Ort im Kern nur der vom Verbraucher angestoßenen Nachverhandlung zu seinen Gunsten dient.

Worum ging es in dem Fall?

Eine Garten- und Landschaftsbaufirma hatte einer privaten Auftraggeberin im Mai 2023 ein schriftliches Angebot für die Neugestaltung ihres Gartens über rund 54.000 Euro überlassen. Monate später kam es zu einem Termin im Garten der Kundin. Dort wurde – nach Darstellung der Kundin – über den Preis nachverhandelt und ein für sie günstigerer Pauschalpreis von 50.000 Euro vereinbart, zudem sollte eine Zusatzleistung (Baumfällarbeiten) enthalten sein.

Die Kundin zahlte einen Abschlag von 17.850 Euro. Nach Ausführung von Arbeiten stellte das Unternehmen Ende 2023 eine Schlussrechnung mit einem offenen Betrag von rund 43.800 Euro. Im März 2024 erklärte die Kundin den Widerruf und verlangte den Abschlag zurück.

Die Kernaussage des OLG Stuttgart zum Widerrufsrecht

Das OLG Stuttgart hat der Kundin die Rückzahlung des Abschlags wegen Widerrufs verweigert. Entscheidend war nicht, ob der Vertrag „im Garten“ geschlossen wurde oder ob das Gesetz nach seinem Wortlaut grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Außergeschäftsraumverträgen vorsieht. Der Senat stellte auf den Sinn und Zweck der Verbraucherschutzregeln ab: Das Widerrufsrecht soll typische Druck- und Überraschungssituationen kompensieren.

Nach den Feststellungen des Gerichts lag eine solche typische Situation hier nicht vor, weil:

  • die Kundin das schriftliche Angebot bereits lange vorher erhalten hatte,
  • sie ausreichend Zeit hatte, Inhalt und Finanzierung zu prüfen,
  • der spätere Termin vor Ort vor allem dazu diente, dass die Kundin den Preis zu ihren Gunsten nachverhandelt,
  • und sie ein günstigeres, abgeändertes Angebot unmittelbar annahm, das sie durch diese zielgerichtete Nachverhandlung selbst herbeigeführt hatte.

Kurz gesagt: Wer ein Angebot in Ruhe prüfen kann und dann vor Ort bewusst einen besseren Deal aushandelt, ist nicht „überrumpelt“ und soll deshalb nicht nachträglich über den Widerruf wieder aussteigen können.

Wichtig ist der Hinweis des OLG Stuttgart: Anders kann es zu beurteilen sein, wenn die Verhandlungen vor Ort die Position des Verbrauchers verschlechtern. Dann kann das typische Schutzbedürfnis wieder im Vordergrund stehen.

Was das Urteil außerdem zeigt: Fälligkeit und Abrechnung sind eigene Baustellen

Für Unternehmer ebenfalls praxisrelevant: Die Kundin hatte zusätzlich eine negative Feststellungsklage erhoben, also gerichtlich klären lassen wollen, dass die geltend gemachte Restforderung nicht besteht.

Hier hatte sie teilweise Erfolg – allerdings aus anderen Gründen als dem Widerruf:

  • Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass der Vergütungsanspruch derzeit nicht fällig ist (unter anderem wegen fehlender Abnahmereife).
  • Außerdem konnte das Unternehmen nicht beweisen, dass ihm mehr als der behauptete Pauschalpreis von 50.000 Euro zusteht. Unter Berücksichtigung des Abschlags durfte die Restforderung daher einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Das ist ein deutlicher Fingerzeig: Selbst wenn der Unternehmer beim Widerruf gewinnt, kann er an Dokumentation, Preisabrede, Nachträgen und Fälligkeitsvoraussetzungen scheitern.

Praxishinweise für Unternehmer: So reduzieren Sie Widerrufs- und Prozessrisiken

  1. Angebote frühzeitig schriftlich herausgeben und dokumentieren
    Wenn Sie dem Verbraucher vor einem Termin ein vollständiges, nachvollziehbares Angebot in Textform übermitteln, stärken Sie Ihre Position. Dokumentieren Sie Versand, Empfang und idealerweise auch, dass der Kunde Zeit zur Prüfung hatte.
  2. Vertragsschluss nicht „im Vorbeigehen“ erzeugen
    Problematisch sind Situationen, in denen ein Verbraucher erstmals vor Ort mit einem fertigen Angebot konfrontiert wird und sofort unterschreibt. Je stärker der Abschluss wie eine spontane Haustürsituation wirkt, desto eher greift das Widerrufsrecht.
  3. Nachverhandlungen sauber festhalten
    Wenn beim Termin vor Ort Änderungen vereinbart werden, halten Sie fest, von wem die Änderungen ausgingen und ob sie für den Kunden vorteilhaft sind. Gerade dieser Punkt war im Urteil zentral.
  4. Nachträge und Zusatzaufträge gesondert betrachten
    Auch wenn der Hauptvertrag „sicher“ erscheint: Zusätzliche Leistungen während der Ausführung können rechtlich als eigenständige Vereinbarungen gewertet werden. Je nachdem, wo und wie sie geschlossen werden, kann dafür (erneut) ein Widerrufsrecht im Raum stehen.
  5. Belehrung im Zweifel lieber erteilen, als später streiten
    Das Urteil hilft Unternehmern in einer speziellen Konstellation – es ist aber kein Freifahrtschein. Wer regelmäßig mit Verbrauchern arbeitet und Verträge außerhalb eigener Geschäftsräume abschließt, sollte Prozesse so aufsetzen, dass Widerrufsbelehrungen rechtssicher erfolgen, oder der Vertragsschluss in die Geschäftsräume bzw. in eine sauber dokumentierte Textform verlagert wird.

Fazit

Das OLG Stuttgart nimmt dem Widerruf bei Außergeschäftsraumverträgen nicht die Grundlage, begrenzt ihn aber in einer sehr praxisnahen Fallgruppe: Hat der Verbraucher ein Angebot lange vor dem Vor-Ort-Termin erhalten, geprüft und finanziert und erzielt er den Abschluss erst durch eigene, zielgerichtete Nachverhandlungen zu besseren Konditionen, fehlt die typische Überrumpelungssituation – und damit aus Sicht des Gerichts auch das Widerrufsrecht.

Für Unternehmer ist das eine gute Nachricht. Noch besser ist es, die eigenen Vertriebs- und Dokumentationsprozesse so zu gestalten, dass Widerrufs- und Beweisprobleme gar nicht erst entstehen.

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart (10. Zivilsenat)
Datum: 21.10.2025
Aktenzeichen: 10 U 79/25

Kein Provisionsanspruch bei Online-Maklerverträgen ohne klare Zahlungsbestätigung

Immobilienmakler, die ihre Leistungen online anbieten, müssen seit Jahren besondere Anforderungen beachten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer neuen Grundsatzentscheidung klargestellt: Wird ein Maklervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen, ist dieser nur dann wirksam, wenn der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine Zahlungspflicht einzugehen – etwa durch eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“. Eine bloße Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ reicht nicht aus.

Der Fall

Eine Maklerin hatte dem Interessenten (Verbraucher) im Sommer 2021 ein Web-Exposé zu einer Immobilie übersandt. Der Zugang zum Exposé war an die Annahme eines Maklervertrags über ein Online-Formular gekoppelt. Der Interessent setzte die erforderlichen Häkchen und klickte auf „Senden“. Später kam es zum Kaufvertrag – die Maklerin verlangte daraufhin eine Provision von rund 29.000 Euro.

Der Käufer verweigerte die Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG Stuttgart gab ihr statt. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.

Der rechtliche Kern

Der BGH stellt klar: Ein Maklervertrag ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag im Sinne von § 312j BGB. Wird dieser im Internet geschlossen, muss der Makler sicherstellen, dass der Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Fehlt diese ausdrückliche Bestätigung – wie im entschiedenen Fall durch die Schaltfläche „Senden“ – ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Besonders bedeutsam: Der Vertrag ist nicht nur „schwebend unwirksam“, wie das OLG meinte, sondern von vornherein nichtig. Auch ein späteres Verhalten des Verbrauchers (etwa die Vereinbarung eines Besichtigungstermins) reicht nicht aus, um den Vertrag nachträglich wirksam zu machen. Eine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB wäre nur dann wirksam, wenn sie ebenfalls die ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung enthält – auch das war hier nicht der Fall.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Makler, Plattformbetreiber und andere Dienstleister im elektronischen Geschäftsverkehr:

  • Gestaltung der Bestellprozesse: Wer Verträge online schließt, muss eine eindeutig beschriftete Schaltfläche („zahlungspflichtig bestellen“ o. ä.) verwenden.
  • Makler müssen umdenken: Viele Makler nutzen automatisierte Systeme zur Exposé-Versendung, die oft keine rechtssichere Zahlungsbestätigung beinhalten.
  • Kein Anspruch auf Wertersatz: Auch ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) ist ausgeschlossen, wenn die Informationspflichten verletzt wurden – selbst bei erbrachter Leistung.

Fazit

Das Urteil ist ein weiterer Beleg für die große Bedeutung des Verbraucherschutzes im digitalen Vertragsrecht. Für Makler bedeutet das: Wer mit Verbrauchern online Verträge schließt, muss die formellen Vorgaben haargenau einhalten – andernfalls droht der vollständige Rechts- und Provisionsverlust.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 09.10.2025
Aktenzeichen: I ZR 159/24

Mogelpackung bei Kaufland: LG Heilbronn stoppt irreführende Tofu-Verpackung

Ein Verbraucherverband verklagte den Discounter Kaufland, weil dieser unter seiner Eigenmarke ein Produkt mit geräuchertem Bio-Tofu verkaufte, dessen Umverpackung nur zu etwa 36 Prozent mit Ware befüllt war. Die Kartonverpackung täuschte damit einen deutlich größeren Inhalt vor, als tatsächlich vorhanden war. Trotz Abmahnung durch den Verband verweigerte Kaufland eine Unterlassungserklärung – der Fall landete vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24) gab der Klage statt und stellte klar: Eine derart überdimensionierte Verpackung ist irreführend und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG). Die Richter bejahten einen klaren Verstoß, da

  • das tatsächliche Füllvolumen bei lediglich einem Drittel der Verpackung lag,
  • keinerlei technische Notwendigkeit für die übergroße Verpackung bestand,
  • und der Verbraucher – gerade bei einem einfachen Alltagsprodukt wie Tofu – eine deutlich vollere Verpackung erwartet.

Das Gericht verwies darauf, dass der durchschnittliche Käufer bei einer nicht einsehbaren Kartonverpackung davon ausgehe, dass diese zumindest zu zwei Dritteln gefüllt sei. Eine Füllmenge von nur 36 % überschreite die vom Bundesgerichtshof gezogene Relevanzschwelle für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung deutlich.

Wer muss was beweisen?

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast: Das Gericht stellte klar, dass es Sache des Unternehmens ist, darzulegen und zu beweisen, wenn eine bestimmte Verpackungsgröße aus technischen Gründen erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht – wie im vorliegenden Fall – wird angenommen, dass die Gestaltung allein dem Zweck dient, einen größeren Inhalt vorzutäuschen. Pauschales Bestreiten reicht dabei nicht aus.

Bedeutung über Lebensmittel hinaus

Auch wenn es im konkreten Fall um ein Lebensmittelprodukt ging, gilt das Urteil nicht nur für diesen Bereich. Entscheidend ist die Sichtbeziehung zum Produkt: Immer dann, wenn Waren typischerweise „auf Sicht“ gekauft werden – also durch bloße Betrachtung von Form, Größe oder Verpackung einen Eindruck vom Inhalt vermitteln sollen –, ist eine Täuschung über das tatsächliche Volumen oder die Menge unzulässig.

Dies betrifft z. B. auch Kosmetika, Spielwaren, Elektronik-Zubehör oder Non-Food-Produkte des täglichen Bedarfs. Unternehmer sollten daher unabhängig von der Branche prüfen, ob ihre Verpackungsgestaltung objektiv geeignet ist, falsche Erwartungen beim Verbraucher zu wecken.

Fazit

Die Entscheidung des LG Heilbronn zeigt deutlich: Verpackung ist nicht nur Hülle, sondern Teil der geschäftlichen Kommunikation mit dem Verbraucher. Wer durch übermäßige Luftanteile oder rein werblich motivierte Verpackungsgrößen einen falschen Eindruck erweckt, handelt wettbewerbswidrig. Unternehmen sollten bei der Verpackungsgestaltung daher sorgfältig abwägen, ob Größe und Inhalt in einem angemessenen Verhältnis stehen – und im Zweifel technische Gründe für größere Verpackungen auch belegen können.


LG Heilbronn, Urteil vom 10.09.2025 – Me 8 O 227/24, GRUR-RS 2025, 25178

BGH-Urteil: Verweis auf Online-AGB in postalischer Vertragsanbahnung ist unwirksam

Die Digitalisierung vereinfacht viele Geschäftsprozesse. Ein gängiges Vorgehen ist es, bei postalisch angebahnten Verträgen für die Details auf die online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen. Dieses Vorgehen spart Papier und Aufwand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer solchen Vorgehensweise nun in einer Entscheidung eine Absage erteilt. Die Begründung dafür ist für die Vertragsgestaltung von Unternehmen von grundsätzlicher Bedeutung.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen bewarb einen DSL-Anschluss mittels Postwurfsendungen. Ein Vertragsschluss konnte durch das Ausfüllen und postalische Zurücksenden eines beigefügten Formulars erfolgen. In diesem Formular fand sich die Klausel: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“.

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die Verwendung dieser Klausel. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, gab der Klage statt und begründete dies im Wesentlichen mit einem unzumutbaren „Medienbruch“. Es sei einem Verbraucher nicht zuzumuten, bei einem per Post geschlossenen Vertrag für die Lektüre der AGB auf das Internet zugreifen zu müssen. Der BGH bestätigte das Ergebnis, wählte aber einen anderen juristischen Weg.

Die Entscheidung des BGH: Fokus auf Transparenz statt Medienbruch

Der Bundesgerichtshof stufte die Klausel ebenfalls als unwirksam ein, ließ die Frage des Medienbruchs jedoch ausdrücklich offen. Die Richter legten den Fokus stattdessen auf die Formulierung der Klausel selbst und wandten den Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung an.

Nach diesem Grundsatz wird eine Klausel im Verbandsklageverfahren so ausgelegt, wie sie von einem rechtlich unbedarften Kunden im für ihn ungünstigsten, aber noch denkbaren Fall verstanden werden könnte. Die Klausel „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“ stellt nach Ansicht des BGH eine dynamische Verweisung dar.

Dies bedeutet, die Klausel verweist nicht auf eine bestimmte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fixierte Version der AGB. Stattdessen könnte sie so verstanden werden, dass das Unternehmen die online hinterlegten AGB jederzeit einseitig ändern kann und die jeweils aktuelle Fassung automatisch für den bestehenden Vertrag Geltung beansprucht. Damit würde sich der Klauselverwender ein weitreichendes Recht zur einseitigen Vertragsänderung vorbehalten.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Eine solche Möglichkeit zur einseitigen Vertragsanpassung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Vertragspartner ist bei Vertragsschluss nicht klar und vorhersehbar, welche Rechte und Pflichten ihn zukünftig treffen werden. Das wirtschaftliche Risiko ist für ihn nicht abschätzbar. Eine Klausel, die derart weitreichende, unbestimmte Änderungsmöglichkeiten eröffnet, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist folglich unwirksam.

Konsequenzen aus dem Urteil für die Vertragspraxis

  1. Pauschale AGB-Verweise sind riskant: Auf pauschale Verweise, die lediglich eine URL zu einer AGB-Seite ohne Versionsangabe enthalten, sollte verzichtet werden. Die Gefahr einer Einstufung als unzulässige dynamische Verweisung ist hoch.
  2. Statische Einbeziehung ist erforderlich: Es muss sichergestellt werden, dass eine konkrete, datierbare Version der AGB Vertragsbestandteil wird.
    • Bei Offline-Verträgen: Der sicherste Weg bleibt das Beifügen eines Ausdrucks der AGB.
    • Bei Online-Verträgen: Hier empfiehlt sich die Einbindung der AGB als festes, speicherbares Dokument (z.B. PDF) und die Einholung einer Bestätigung des Kunden (z.B. per Checkbox), dass die AGB in einer bestimmten, klar bezeichneten Version akzeptiert werden.
  3. Anforderungen an Änderungsklauseln: Sogenannte Änderungs- und Anpassungsklauseln in AGB, die spätere Modifikationen ermöglichen sollen, unterliegen strengen Transparenzanforderungen. Grund, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung müssen darin präzise beschrieben sein.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt das Transparenzgebot und den Schutz von Vertragspartnern vor überraschenden, einseitigen Vertragsänderungen. Für Unternehmen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die eigenen Prozesse zur Einbindung von AGB kritisch zu prüfen und auf eine klare, faire und rechtssichere Gestaltung zu achten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 10.07.2025
Aktenzeichen: III ZR 59/24

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“

Werbung mit „Kauf auf Rechnung“ ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 in der Rechtssache C-100/24 klargestellt, dass ein Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität – hier der „Kauf auf Rechnung“ – auf einer Website ein „Angebot zur Verkaufsförderung“ im Sinne von Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG darstellen kann. Das Urteil erging auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs im Streit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der bonprix Handelsgesellschaft mbH.

Worum ging es?

bonprix warb auf seiner Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt dies für irreführend, da nicht sofort ersichtlich sei, dass diese Zahlungsmöglichkeit nur nach erfolgreicher Bonitätsprüfung zur Verfügung steht. Die Klage auf Unterlassung blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein solcher Hinweis bereits als „Angebot zur Verkaufsförderung“ anzusehen ist und damit den besonderen Transparenzanforderungen der Richtlinie unterliegt.

Die Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof bejahte die Vorlagefrage. Entscheidend sei, ob die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten beeinflussen kann. Der EuGH stellte klar, dass:

  • „Angebote zur Verkaufsförderung“ nicht nur klassische Preisnachlässe oder Geschenke umfassen, sondern auch andere objektiv vorteilhafte Bedingungen wie den Aufschub der Kaufpreiszahlung;
  • dieser Vorteil nicht notwendigerweise einen erheblichen Geldwert haben muss;
  • der Hinweis auf eine Zahlungsart wie den Kauf auf Rechnung einen objektiven, sicheren Vorteil darstellen kann, etwa durch gesteigerte Liquidität oder verminderte Risiken für den Verbraucher.

Daher müsse bereits im Rahmen der Werbung klar und eindeutig auf etwaige Voraussetzungen – hier insbesondere die erforderliche Bonitätsprüfung – hingewiesen werden.

Praxishinweis für Onlinehändler

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Gestaltung von Online-Werbung. Wer mit bestimmten Zahlungsmodalitäten wirbt, muss sicherstellen, dass die Bedingungen für deren Inanspruchnahme klar, leicht zugänglich und eindeutig dargestellt sind. Verstöße könnten abmahnfähig sein.

Händler sollten ihre Werbeangaben insbesondere zu Zahlungsoptionen auf Transparenz und Verständlichkeit prüfen, um rechtlichen Risiken vorzubeugen.

Fazit

Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine verbraucherschutzfreundliche Linie. Bereits ein scheinbar neutraler Hinweis wie „Kauf auf Rechnung“ kann ein verkaufsförderndes Angebot darstellen und unterliegt dann strengen Informationspflichten.