Mit Urteil vom 11.09.2025 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 118/24) ein deutliches Signal an Unternehmen gesendet, die Arzneimittel durch Influencer auf Social Media bewerben lassen: Werbung via Instagram-Reels muss den strengen Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entsprechen. Insbesondere die Pflicht zur Einblendung des Warnhinweises „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ sowie das Verbot der Werbung mit bekannten Personen gelten auch in sozialen Netzwerken uneingeschränkt.
Hintergrund: Instagram-Reel für Arzneimittel
Ein pharmazeutisches Unternehmen hatte eine Influencerin mit rund 130.000 Followern beauftragt, das Arzneimittel „D.“ in einem 18-sekündigen Instagram-Reel zu bewerben. Das Video zeigte die Influencerin bei der Einnahme des Produkts und ihrer anschließend verbesserten Stimmung. Der gesetzlich geforderte Warnhinweis fehlte jedoch im Video selbst und fand sich nur in einem Textabschnitt unterhalb des Reels. Zudem wurde das Video von einer als bekannt einzustufenden Influencerin veröffentlicht.
Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Das OLG Köln bestätigte die Vorinstanz und sah gleich zwei Verstöße gegen das HWG:
- Pflichttext fehlt im Video selbst: Nach § 4 Abs. 5 HWG muss bei Werbung in audiovisuellen Medien der Warnhinweis direkt im Video eingeblendet und gesprochen werden. Das Gericht stellte klar, dass Reels auf Instagram als audiovisuelle Medien zu werten sind – vergleichbar mit Fernsehwerbung. Eine Verlinkung oder bloße Erwähnung im Text reicht nicht aus.
- Unzulässige Werbung mit bekannter Person: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG ist die Werbung mit bekannten Personen für Arzneimittel unzulässig. Die Influencerin sei „bekannt“ im Sinne des Gesetzes, da sie eine erhebliche Reichweite habe und ihre Follower eine parasoziale Beziehung zu ihr aufgebaut hätten. Die Schwelle zur Bekanntheit werde nicht allein durch Prominenz im klassischen Sinne überschritten, sondern durch das Vertrauen, das Influencer bei ihren Zielgruppen genießen.
Klarstellung zu Social Media-Werbung
Das Urteil macht deutlich: Auch auf Plattformen wie Instagram gelten die gesetzlichen Anforderungen der Arzneimittelwerbung uneingeschränkt. Wer Inhalte in Form kurzer Videos bewirbt, muss sicherstellen, dass der Warnhinweis klar und deutlich im Video selbst erscheint. Ein bloßer Hinweis im Beschreibungstext oder eine Verlinkung genügt nicht.
Fazit für Unternehmen und Influencer-Marketing
Unternehmen im Pharmabereich müssen sich bewusst sein, dass sie für die Handlungen beauftragter Influencer haften. Die Gestaltung von Werbeinhalten in Social Media muss den Anforderungen des HWG entsprechen. Das betrifft insbesondere:
- die Einblendung des Warnhinweises im Video selbst,
- das Verbot der Werbung mit bekannten Personen,
- die klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten.
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Datum: 11.09.2025
Aktenzeichen: 6 U 118/24
Vorinstanz: LG Köln, 33 O 181/24
Fundstelle: MIR 2025, Dok. 074