OLG München stärkt Betroffene: Plattform muss Fake-Profile nicht nur löschen, sondern Wiederholungen verhindern

Das Oberlandesgericht München hat am 20.01.2026 entschieden, dass der Betreiber eines Social-Media-Dienstes nach einem konkreten Hinweis auf ein Fake-Profil nicht nur reagieren, sondern auch künftige identische oder im Kern gleichartige Fake-Accounts unterbinden muss. Das ist für Unternehmer besonders relevant, wenn sich jemand als Geschäftsführer, Mitarbeiter oder als Unternehmen ausgibt und so Vertrauen, Reputation und Geschäftsbeziehungen gefährdet.

Worum ging es?
Mehrere Personen fanden auf einer Social-Media-Plattform Profile, die ohne Zustimmung ihren Namen und/oder ihre Fotos verwendeten und den Eindruck erweckten, es handele sich um echte Konten der Betroffenen. Die Betroffenen meldeten die Profile. Dennoch wurden die Fake-Accounts erst mit Verzögerung gesperrt bzw. entfernt. Eine verbindliche Unterlassungserklärung wollte die Plattform nicht abgeben. Die Betroffenen beantragten deshalb eine einstweilige Verfügung.

Warum sind Fake-Profile rechtlich so brisant?
Ein Fake-Profil ist nicht nur “ärgerlich”, sondern kann mehrere Rechte gleichzeitig verletzen:

  • das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild.

Für Unternehmen kommt ein zusätzlicher Faktor hinzu: Fake-Accounts werden häufig genutzt, um Geschäftspartner zu täuschen, Zahlungsanweisungen zu lancieren, Bewerbungs- oder Lieferantenprozesse zu manipulieren oder interne Informationen abzugreifen.

Die Kernaussage des OLG München: Plattform haftet als mittelbarer Störer
Die Plattform war nicht selbst der unmittelbare Täter, weil die Profile von Nutzern angelegt wurden. Trotzdem kann sie als mittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer eine Plattform betreibt, kann nach Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung verpflichtet sein, das Weitere zu verhindern, wenn er technisch und organisatorisch dazu in der Lage ist und es ihm zumutbar ist.

Entscheidend ist dabei der Auslöser sogenannter Prüfpflichten: Wenn die Beanstandung so konkret ist, dass der Rechtsverstoß ohne aufwendige rechtliche oder tatsächliche Prüfung erkennbar ist, muss die Plattform prüfen und handeln.

DSA ändert daran nichts: Unterlassung bleibt möglich
Besonders wichtig ist der Blick auf den Digital Services Act (DSA). Viele Plattformen argumentieren gern, der DSA schiebe nationalen Unterlassungsansprüchen einen Riegel vor. Das OLG München sieht das anders: Auch unter Geltung des DSA kann ein nationales Gericht eine Unterlassungsanordnung gegen einen Hostinganbieter aussprechen. Der DSA schützt Plattformen nicht davor, gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet zu werden.

Mehr als “Notice and Takedown”: Auch künftige identische oder kerngleiche Fake-Accounts sind umfasst
Der praktisch größte Hebel dieser Entscheidung liegt im Umfang der Unterlassungspflicht:

  • Es reicht nicht, nur die konkret gemeldeten Profile zu entfernen.
  • Die Pflicht erfasst auch künftige Fake-Accounts, die identisch oder zumindest kerngleich sind, selbst wenn sie unter einer anderen Webadresse auftauchen.
  • Dafür muss der Betroffene nicht jedes Mal erneut melden, wenn derselbe Fake-Account in minimal abgewandelter Form wieder erscheint.

Das ist ein klarer Schritt weg vom frustrierenden “Whack-a-Mole”-Prinzip, bei dem Betroffene immer wieder neu melden müssen, während die Nachahmer schlicht die URL ändern.

Keine Pflicht zur Totalüberwachung, aber klare Pflicht nach Kenntnis
Das OLG macht zugleich deutlich: Plattformen müssen Inhalte nicht allgemein und permanent vorab überwachen. Aber ab Kenntnis einer konkreten, klaren Verletzung müssen sie wirksame Maßnahmen ergreifen, um gleichartige Wiederholungen zu verhindern. Genau hier liegt in der Praxis oft der Streit: Was ist “zügig” und was ist “wirksam”? Im entschiedenen Fall wertete das Gericht die verzögerte Entfernung nach Kenntnis als pflichtwidrig.

Fazit
Das OLG München stärkt Betroffene deutlich: Wer durch Fake-Accounts in seinem Namen oder mit seinem Bild betroffen ist, kann nicht nur die Entfernung verlangen, sondern auch Schutz vor identischen oder kerngleichen Wiederholungen.

Entscheidungsdaten
Gericht: Oberlandesgericht München
Datum: 20.01.2026
Aktenzeichen: 18 U 2360/25 Pre e
Fundstelle: GRUR-RS 2026, 241

Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch: OLG Hamm konkretisiert Umfang und Risiken für Unternehmen

Werbung für Biozidprodukte ohne Warnhinweis

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen im Jahr 2015 eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der es sich verpflichtete, künftig nicht mehr für bestimmte Biozidprodukte ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis zu werben. Die Erklärung war „nach Hamburger Brauch“ abgegeben – also mit variabler Vertragsstrafe. Jahre später warb dasselbe Unternehmen erneut für ein anderes Biozidprodukt – ebenfalls ohne Warnhinweis. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den alten Unterlassungsvertrag und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro.

Was ist der „Hamburger Brauch“?

Wer eine wettbewerbswidrige Handlung begeht – etwa durch irreführende Werbung oder fehlende Pflichtangaben – wird oft abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. In vielen Fällen enthält diese keine fixe Vertragsstrafe (z. B. 5.000 €), sondern folgt dem sogenannten Hamburger Brauch: Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, im Fall eines künftigen Verstoßes eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe der Abmahner nach billigem Ermessen festlegt. Ein Gericht kann diese Summe später überprüfen.

Dieser flexible Mechanismus erlaubt eine individuell angepasste Sanktion, birgt aber auch Risiken – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, wie weit die Unterlassungspflicht eigentlich reicht. Genau mit dieser Frage hatte sich nun das Oberlandesgericht Hamm auseinanderzusetzen.

Der Beschluss: Vertragsstrafe auch für „kerngleiche“ Verstöße

Das OLG Hamm stellte in seinem Hinweisbeschluss klar, dass sich der Unterlassungsvertrag nicht nur auf die konkret genannten Produkte, sondern auf alle kerngleichen Verstöße bezieht. Entscheidend sei nicht die genaue Produktbezeichnung, sondern das charakteristische Verhalten – hier: die Werbung für ein kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne Warnhinweis.

Wichtig: Die Beklagte hatte zwar ursprünglich nur drei Produkte konkret in ihrer Erklärung benannt, doch durch die begleitende Korrespondenz und das Verhalten nach Abgabe der Erklärung habe sie bei ihrem Gegner den Eindruck erweckt, dass auch gleichartige Verstöße (z. B. bei anderen Biozidprodukten) umfasst seien. Sie hätte – so das Gericht – diesen Eindruck klarstellend zurückweisen müssen, wenn sie etwas anderes gewollt hätte.

Die Konsequenz: Vertragsstrafe ist verdient – und wirksam

Die Höhe der Vertragsstrafe wurde vom Kläger auf 6.000 € festgelegt. Das Gericht hält diesen Betrag für billig und angemessen:

  • Die Werbung betraf ein gesundheitsrelevantes Produkt ohne gesetzlich geforderten Warnhinweis.
  • Die Beklagte ist ein besonders marktstarkes Unternehmen mit Milliardenumsatz.
  • Es war bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungserklärung.
  • Die Strafe erfüllt den Zweck, künftige Verstöße wirksam zu verhindern.

Auch eine höhere Vertragsstrafe – etwa 10.000 Euro – wäre laut OLG Hamm nicht unbillig. Die Berufung der Beklagten hatte daher keine Aussicht auf Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt deutlich, wie weitreichend eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch verstanden werden kann. Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein:

  • Kerngleiche Verstöße sind auch dann umfasst, wenn nur bestimmte Produkte in der Erklärung benannt sind – solange das charakteristische Verhalten gleich bleibt.
  • Wer den Umfang seiner Unterlassungspflicht einschränken will, muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
  • Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung kann Unternehmen über Jahre binden – und Verstöße teuer werden lassen.

Besonders im Onlinehandel, wo Produktbeschreibungen schnell geändert oder automatisiert übernommen werden, ist Vorsicht geboten. Interne Kontrollmechanismen sollten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung verschärft werden.

Fazit

Der Hamburger Brauch bietet Flexibilität – sowohl für Abmahner als auch für den Abgemahnten. Doch diese Flexibilität erfordert Klarheit: Wer sich nicht ausdrücklich einschränkt, haftet unter Umständen für alle kerngleichen Verstöße. Für Unternehmen ist das ein Weckruf, Unterlassungserklärungen nicht nur juristisch prüfen zu lassen, sondern auch intern klare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgefehlern zu treffen. Der Fall des OLG Hamm unterstreicht: Eine unklare Erklärung kann zur teuren Falle werden.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 15.07.2025
Aktenzeichen: 4 U 11/25

OLG Frankfurt: Plattformen müssen sinngleiche Deepfake-Inhalte eigenständig entfernen

Der bekannte Arzt und Fernsehmoderator Eckart von Hirschhausen sah sich durch Deepfake-Videos auf der Social-Media-Plattform Facebook in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. In den Videos wurde unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und einer nachgeahmten Stimme der Eindruck erweckt, er bewerbe Produkte zur Gewichtsabnahme. Nachdem Meta, der Betreiber von Facebook, ein erstes Video nach Hinweis entfernte, blieb ein weiteres, nahezu identisches Video zunächst online. Von Hirschhausen beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verbreitung solcher Inhalte.

Die Anträge und die Entscheidung des Gerichts

Der Antragsteller begehrte die Unterlassung der Verbreitung sämtlicher Inhalte, in denen unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme der Eindruck erweckt werde, er bewerbe Mittel zur Gewichtsabnahme.

Das OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, Az. 16 W 10/25, gab dem Antrag teilweise statt:

Untersagt wurde die Verbreitung eines konkreten Videos (Video 2), das rechtswidrig den Eindruck vermittelte, der Antragsteller werbe für Diätprodukte – unter Verwendung seines Namens, Bildnisses und seiner Stimme.

Nicht untersagt wurde die Verbreitung eines weiteren Videos (Video 1), da es sich nicht um einen sinngleichen Inhalt im Verhältnis zu früher beanstandeten Beiträgen handelte.

Abgewiesen wurde der Antrag insoweit, als der Eindruck nur durch einzelne der genannten Merkmale (etwa nur Bild oder Stimme) erweckt wurde. Das Gericht argumentierte, dass solche Fälle für den durchschnittlichen Nutzer als Deepfake erkennbar sein könnten.

Wesentliche rechtliche Erwägungen

Das OLG Frankfurt stellte klar, dass Hostprovider wie Meta nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtsverletzenden Inhalt verpflichtet sind, nicht nur diesen zu entfernen, sondern auch eigenständig nach sinngleichen Inhalten zu suchen und diese zu sperren. Sinngleiche Inhalte sind solche, die trotz abweichender äußerlicher Gestaltung (z. B. andere Auflösung, Farbfilter, Zuschnitt, typografische Anpassungen oder zusätzliche Bildunterschriften) im Aussagegehalt identisch bleiben.

Das Gericht betonte, dass es Meta technisch möglich und zumutbar sei, solche Inhalte zu identifizieren, insbesondere unter Einsatz von KI. Die Prüfpflicht besteht auch in Bezug auf sinngleiche Inhalte, sobald ein rechtswidriger Ausgangsinhalt mitgeteilt wurde – eine Weiterentwicklung der sogenannten „Kerntheorie“.

Bedeutung der Entscheidung

Mit diesem Beschluss führt das OLG Frankfurt seine Linie aus der „Künast-Meme“-Entscheidung konsequent fort. Die Entscheidung zeigt: Plattformen müssen nicht nur auf konkrete Hinweise reagieren, sondern auch eigenständig tätig werden, wenn Inhalte in Wort und Bild nahezu identisch sind und denselben rechtsverletzenden Eindruck vermitteln.