Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am Freitag, den 30.06.2017, wurde vom Bundestag nicht nur die in der Öffentlichkeit diskutierte „Ehe für alle“ beschlossen.

Im „Windschatten“ der „Ehe für alle“ wurden auch zwei medienrechtlich relevante Entscheidungen getroffen:

Wie in meiner Newsmeldung vom 29.06.2017 mitgeteilt, wurde die sog. Störerhaftung für offene WLANs abgeschafft.

Und darüber hinaus gibt es ein neues Gesetz, das sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz.

Das Ziel des Gesetzes ist die „Bekämpfung von Hasskommentaren“ in Sozialen Netzwerken; das neue Gesetz wurde daher auch schon als „Facebookgesetz“ betitelt.

Folgende Eckpunkte beinhaltet das Gesetz:

Zunächst sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken, die ihren Sitz im Ausland haben, verpflichtet werden, für Bußgeld- und Strafverfahren einen inländischen Verantwortlichen zu benennen.

Das ist sicherlich sinnvoll. Man hätte die Gelegenheit aber auch nutzen können, um die Betreiber auch für zivilrechtliche Verfahren zu verpflichten, einen entsprechenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Wer schon einmal ein Verfahren gegen Facebook oder Google geführt hat, versteht, was ich meine: Betreiber der Seiten ist bei Facebook und Google immer der in den USA ansässige Konzern. Will man gegen diese klagen, so ist man (zumindest bei einigen Gerichten) gezwungen, die Klage von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer gegen Zahlung eines entsprechenden Vorschusses übersetzen zu lassen – und dann muss über den formellen Weg die Klage in die USA zugestellt werden, was Monate dauert.

Das neue Gesetz sieht vor, dass „offensichtlich rechtswidrige Inhalte“ innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden müssen. Und rechtswidrige Inhalte, die nicht offensichtlich rechtswidrig sind, innerhalb einer Frist von 7 Tagen.

Die Entscheidung darüber, was offensichtlich rechtswidrig, „nur“ rechtswidrig oder rechtmäßig ist und was nicht, soll und muss der Betreiber des Sozialen Netzwerks selbst treffen.

Und genau hier beginnt das Problem:

Da Verstöße gegen das neue Gesetz mit Bußgeldern von bis zu 5,0 Mio. Euro geahndet werden können, wird von den zahlreichen Kritikern des neuen Gesetzes befürchtet, dass der Betreiber im Zweifel das beanstandete Posting löschen wird. Und damit besteht die Gefahr, dass über diesen Weg einer Zensur Tür und Tor geöffnet wird: passt jemanden eine Meinung oder eine bestimmte Kritik nicht, so beschwert man sich beim Betreiber des Sozialen Netzwerks, der schon aus Eigeninteresse das Posting löschen wird. Kritiker befürchten daher eine „Löschorgie“.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die „Privatisierung der Rechtsdurchsetzung“: indem man die Prüfung, ob eine Meinung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, nicht von einem Gericht prüfen und entscheiden lässt, sondern dies auf den privaten Betreiber der Plattform verlagert, wird eine eigentlich staatliche Aufgabe auf die Privatwirtschaft übertragen.

Ein mehr als beachtliches Argument: Gerade wenn man bedenkt, dass die Frage, ob eine Äußerung rechtswidrig ist und damit Persönlichkeitsrechte verletzt oder noch rechtmäßig und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst unter Presserechtlern oftmals unterschiedlich eingeschätzt wird.

Eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht dies:

Das OLG Hamburg hat den Herausgeber des bekannten Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ verurteilt, zu einem kritischen Berichts über die Zustände bei der HSH Nordbank einen „Nachtrag“ abzudrucken, den der damalige Kläger vorformuliert hatte. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück gewiesen. Der „Spiegel“ erhob Verfassungsbeschwerde und wollte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des OLG Hamburg einstellen lassen. Das BVerfG gab der einstweiligen Anordnung statt, u.a. mit der Begründung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben wird.

Bei dieser Entscheidung geht es mir nun nicht um den Inhalt, ob also das Verlangen auf Abdruck eines Nachtrags rechtlich zutreffend ist oder nicht.

Sondern diese Pressemitteilung verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Abwägung der beiden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen:

Der Pressesenat des OLG Hamburg besteht immerhin aus drei, im Presserecht sehr erfahrenen Richtern. Aber wenn noch nicht einmal dann ausgeschlossen ist, dass diese drei „Presserechts-Profis“ sich bei der Abwägung irren können und nachher das Bundesverfassungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommt, wie soll eine solche Abwägung dann von einem Mitarbeiter von Facebook zuverlässig und rechtssicher vorgenommen werden?

Neben anderen praktischen Problemen aus meiner Sicht ein Punkt, weshalb das neue Gesetz misslungen ist.

Abschaffung der Störerhaftung für Betreiber offener WLANs?

Laut einer Pressemeldung des Bundestages haben sich die Koalitionsfraktionen nun in der letzten Sitzungswoche vor der Sommerpause über Nachbesserungen am »Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes« geeinigt. Der Entwurf des sog. WLAN-Gesetzes sieht die weitgehende Abschaffung der Störerhaftung von Betreibern eines öffentlichen WLAN-Hotspots vor.

Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass Betreiber offener WLAN-Netze auch der Störerhaftung unterliegen können (siehe dazu „Steinzeit in Luxemburg“ bei heise.de), war ein Tätigwerden des Gesetzzgebers erforderlich, sofern man die aktuelle Situation ändern möchte.

Nun aben sich CDU und SPD klarstellend darauf verständigt, dass WLAN-Betreiber auch weiterhin eigene Sicherheitsvorkehrungen, wie die Abfrage eines Zugangspassworts, nutzen dürfen, wenn sie das wollen.

Urheberrechtsinhaber sollen von Hotspot-Betreibern weder Schadensersatz noch Abmahngebühren verlangen dürfen, wenn über das betreffende WLAN unerlaubt geschützte Werke verbreitet werden. Vorgesehen ist nun, dass Anbieter so genannte Nutzungssperren ergreifen können, wenn das von ihnen angebotene kabellose Internet wiederholt für rechtswidrige Zwecke missbraucht wird. Betreiber dürfen Nutzer identifizieren, müssen das aber nicht, heißt es in der Pressemitteilung des Bundestags.

Rechteinhaber werden von dem neuen Geasetzesentwurf nicht begeistert sein. Bei den Befürwortern offener WLANs stößt dagegen die Möglichkeit einer Sperrung auf Kritik (siehe dazu „Sperranspruch statt Störerhaftung: WLAN-Gesetz kommt, Expertenkritik verhallt ungehört“ bei heise.de).

Fotos von gemeinfreien Gemälden sind (trotzdem) urheberrechtlich geschützt

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 31.05.2017, Az 4 U 204/16, u.a. entschieden, dass Fotos von gemeinfreien Gemälden für den Fotografen jedenfalls über den Lichtbildschutz des Urheberrechtsgesetz geschützt sind.

Es ging in dem Rechtsstreit um Fotografien von im Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim ausgstellten Gemälden. Diese Fotos wurden in der Mediendatenbank Wikimedia Commons, die Mediendatenbank des Internet-Lexikons Wikipedia, öffentlich zugänglich gemacht.

Zum einen handelt es sich um aus einem Katalog eingescannte Fotografien eines Angestellten der Stadt Mannheim, der als „Hausfotograf“ für die Stadt tätig war. Zum anderen hatte der Beklagte im Museum selbst Fotografien angefertigt. Dabei war das Fotografieren im Museum durch entsprechende Schulder untersagt.

Dagegen ging die Stadt Mannheim vor und gewann vor Gericht.

Bei den Fotografien des „Hausfotografen“ der Stadt stützte das OLG den Anspruch auf eine Verletzung des Lichtbildschutzes aus § 72 UrhG.

In diesem Punkt folgte das OLG nicht der Auffassung des Beklagten, der den Lichtbildcharakter der Fotos in Frage stellte, da es seiner Meinung nach nur um die Abbildung des Gemäldes in möglichst identischer unveränderter Form gehe und das fotografierte Objekt nur substituiert werden solle. Das Gericht räumte ein, dass die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes  zwar auch eine Vervielfältigung des Gemäldes sei. Wegen des vom Gesetz vorgesehenen Schutzes für Lichtbildwerke und Lichtbilder sei aber ein eigenständiger Schutz notwendig, weil ansonsten der gesetzlich gewollte Werkschutz für die eigenständig geschaffene Fotografie leerlaufen würde, so das OLG weiter.

Bei den vom Beklagten selbst angefertigten Fotografien leitete das Gericht den Anspruch aus der sogenannten Sanssouci-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ansprüche des Eigentümers aus dem Eigentumsrecht gegen einen Fotografen) und aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Besichtigungsvertrag her. In dem Vertrag sei ein Fotografierverbot wirksam zwischen der Stadt und dem Beklagten einbezogen worden, da durch eindeutige Schilder im Museum auf dieses Verbot hingewiesen worden sei, weshalb sich daraus auch ein vertraglicher Unterlassungsanspruch ergebe, so das OLG.

Das OLG hat die Revision zugelassen.

Fehlende CE-Kennzeichnung ist Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 23.03.2017, Az.: 6 U 23/16, entschieden, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung auf Produkten gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist.

Ist es nach dem Produktsicherheitsgesetz erforderlich, dass das Produkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden muss und fehlt diese dann, so ist dies nach Auffassung des OLG Frankfurt immer unlauter.

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).


 

Anforderungen an die Einwilligung für eine E-Mail-Werbung

Ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15, liegt vor, in dem sich der BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung für eine E-Mail-Werbung äußert. Inhaltlich gibt es aber letztlich nichts Neues und alle Unternehmen, die Newsletter oder sonstige Werbung per Mail versenden, wird der Inhalt des Urteils nicht freuen. Nach wie vor stellt der BGH sehr hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Bereits in einem der Leitsätze heißt es nämlich:

„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.“

Konkret bedeutet dies, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle unterliegt und dass der Verbraucher wissen muss, welche Art der Werbung von welchen Unternehmen er erhalten wird.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass bei einem Download von Freeware der Nutzer entsprechende AGB akzeptieren musste, in welchem er in den Erhalt von Werba-Mails von dort genannten „Sponsoren“ einwilligen musste. In dem Klauseltext hieß es:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

§ 4 (Werbeeinverständnis) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seite hatte folgenden Inhalt gehabt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ hatte zu einer Sponsorenliste geführt, welche 26 verschiedene Unternehmen enthalten hatte.

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam sei. Dazu der BGH:

„Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen…

Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst….

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“, bezieht.“

Fazit: künftig wird es noch schwieriger, Einwilligungserklärungen zu formulieren, die einer solchen AGB-Kontrolle stand halten.

Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch Betreiber eines Bewertungsportals

Mit Urteil vom Urteil vom 4. April 2017 – AZ: VI ZR 123/16 – hat der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung von Bewertungsportalen weiter präzisiert.

In dem entschiedenen Fall hatte das Bewertungsportal auf ein Löschungsersuchen eines Betroffenen inhaltliche Änderungen an dem Text der Bewertung vorgenommen, ohne dies mit der Person abzusprechen, die die Bewertung online gestellt hatte. Das betroffene Unternehmen war auch mit dem abgeänderten Text nicht einverstanden und klagte.

Die Instanzgerichte und nun auch der BGH gaben der Klage statt.

Das Bewertungsportal habe die Äußerungen auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem es selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Autoren der Bewertung – entschieden habe, welche Äußerungen es abändere oder entferne und welche es beibehalte, so das Gericht.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das beklagte Portal somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handele, habe das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten, so das Fazit des BGH.

Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne Einwilligung sind unlauter

Das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 5 W 15/17, entschieden, dass ein Unternehmen dann wettbewerbswidrig handelt, wenn es eine Kundenzufriedenheitsbefragung per Mail durchführt und der Kunde dazu nicht zuvor eingewillgt hatte.

Denn auch Kundenzufriedenheitsanfragen seien letztendlich Werbung, weil das Unternehmen dies nutze, um den Kunden an sich zu binden. Hat der Kunde einer solchen Befragung nicht zuvor zugestimmt, so sei die Mail belästigende Werbung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das Gericht.

Das Urteil zeigt mal wieder, wie streng die Gerichte nach wie vor E-Mail-Werbung beurteilen. Es spielt keine Rolle, dass solche Befragungen nützlich und weit verbreitet sind und dass der Kunde bereits zuvor Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen hatte. Diese Argumente hat das Gericht nicht gelten lassen.

Daher ist zu empfehlen, dass man sich z.B. bereits bei der Bestellung durch einen Kunden eine Einwilligung u.a. in eine Kundenzufriedenheitsbefragung geben lässt – auch wenn dadurch neuer Aufwand entsteht für ein Unternehmen.

Twitterfeed nicht urheberrechtlich geschützt.

Das Landgericht Bielefeld hat sich in einem Beschluss vom 03.01.2017, Az.: 4 O 144/16, zu den Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz eines Feeds auf Twitter geäußert.

Es ging um den Feet „Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer“ geworden?“

Der Antragsteller des Bielefelder Verfahrens behauptete, dass er der Schöpfer des Tweets sei und wollte von der Antragsgegnerin, die Postkarten mit diesem Spruch verkauft, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, weswegen er Prozesskostenhilfe beantragte.

Das Landgericht gewährte keine Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten habe. Nach Meinung des Landgerichts fehle es nämlich an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da der Text dafür zu kurz sei. Kurze Äußerungen würden häufig nicht genug Gestaltungsspielraum bieten, um die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz zu erreichen, so das Gericht. Dabei zog es eine Paralelle zu Werbetexten, denen ebenfalls häufig aufgrund der Kürze der Slogans die Schöpfungshöhe fehlt. Das Landgericht führt dazu aus:

„In der Regel genießen kurze Werbeslogans aber gerade keinen Urheberrechtsschutz (…). Bei Werbetexten ist die sog. „kleine Münze“ nämlich nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann. Dagegen führt die Werbewirksamkeit und Schlagkraft einer Werbeaussage für sich genommen nicht zum Urheberrechtsschutz (…).“

Für die Erlangung von Urheberrechtsschutz ist es also nicht ausreichend, wenn etwas kurz und prägnant dargestellt wird.

Änderungen des Urheberrechtsgesetz

Kurz vor Weihnachten hat der Bundestag das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung verabschiedet. Voraussichtlich zum 01.03.2017 wird das Gesetz in Kraft treten.

Während der erste Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums aus dem Herbst 2015 sehr weitreichende Änderungen enthielt, wurden im Laufe des Verfahrens einige zu Gunsten der Urheber vorgesehene Änderungen abgeschwächt. Dennoch enthält das Gesetz einige Neuerungen, die insbesondere für Verwerter von urheberrechtlichen Leistungen die Frage aufwerfen, wie künftig damit und mit Vergütungsfragen von Urhebern umzugehen ist.

  1. Bisherige Rechtslage

Bereits im Jahre 2002 wurde vom Gesetzgeber ein Anspruch der Urheber auf Zahlung einer angemessenen Vergütung in das Gesetz eingefügt. Darüber hinaus wurde der sog. Bestseller-Paragraph zugunsten der Urheber geändert.

Der Anspruch auf angemessene Vergütung gibt einem Urheber im Ergebnis die Möglichkeit, eine branchenübliche Zahlung von seinem Auftraggeber/Arbeitgeber zu verlangen, falls die eigentlich vereinbarte Vergütung unter der üblichen Spanne liegt.

Der Bestseller-Paragraph gewährt dem Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung, wenn sich bei der Verwertung des Werkes ergibt, dass die Verwertung ein sehr großer Erfolg ist.

Die beiden Ansprüche unterscheiden sich dadurch, dass der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung dann in Betracht kommt, wenn die Zahlung, die der Urheber erhalten hat, von Anfang an viel zu niedrig war, während bei dem Anspruch auf zusätzliche Vergütung aufgrund des Bestseller-Paragraphen die ursprüngliche Vergütung angemessen war, sich jedoch aufgrund des sehr großen Erfolgs unter Gerechtigkeitserwägungen ergibt, dass der Urheber an diesem sehr großen Erfolg zusätzlich partizipieren soll.

Schließlich wurde ein Verfahren zur Festlegung sog. Gemeinsamer Vergütungsregelungen geschaffen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass Interessenverbände von Urhebern und Verwertern sich an den Verhandlungstisch setzen, um allgemein gültige Vergütungsregeln für die Bezahlung von Urhebern in bestimmten Branchen zu verhandeln und festzusetzen, ähnlich wie bei einem Tarifvertrag.

  1. Aktuelle Änderungen des Gesetzes

Der kürzlich verabschiedete Gesetzesentwurf enthält zwei wesentliche Änderungen und Neuregelungen:

Zum einen gewährt das Gesetz den Urhebern gegenüber den Verwertern einen Auskunftsanspruch für erfolgte Verwertungshandlungen. Zum anderen sieht das Gesetz vor, dass bei sog. Total-Buyout-Verträgen – also bei Zahlung einer einmaligen Pauschale für eine umfassende exklusive Rechteeinräumung – nach Ablauf von zehn Jahren der jeweilige Urheber die entsprechenden Rechte wieder neu vergeben kann, der Verwerter zwar weiter nutzen darf, dies jedoch nicht mehr exklusiv.

Von diesen Neuregelungen darf nicht zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden. Nur in den oben genannten Gemeinsamen Vergütungsregeln könnte dies getan werden, wenn also ein Interessenverband von Urhebern mit Interessenvertretern von Verwertern solche Gemeinsamen Vergütungsregeln beschließen würde und der betroffene Verwerter Mitglied eines solchen Interessenverbandes wäre.

Dazu im Einzelnen:

a) Auskunftsanspruch

Nach den neu geschaffenen § 32 d UrhG und § 32 e UrhG kann ein Urheber von seinem Vertragspartner sowie von dessen Lizenznehmern einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile verlangen. Davon gibt es Ausnahmen, die vorliegen, wenn

– der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat oder

– die Inanspruchnahme des Verwerters aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist oder

– es sich bei dem Werk um ein Computerprogramm handelt.

Wann ein lediglich untergeordneter Beitrag vorliegt bzw. eine Auskunft für einen Verwerter unverhältnismäßig ist, ist nicht näher definiert und wird sehr wahrscheinlich im Laufe der nächsten Jahre von der Rechtsprechung ausgestaltet werden. Im Gesetz und in der Gesetzesbegründung heißt es nur, dass ein solcher untergeordneter Beitrag dann vorliegt, wenn der Beitrag den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt oder im Verhältnis zur Gesamtwertschöpfung, die durch das Werk erzielt wird, nur einen geringen Beitrag leistet. In der Gesetzesbegründung explizit erwähnt ist hier die Erstellung einer Werbegrafik.

Vermutlich ist damit Folgendes gemeint:

Erstellt z.B. ein Grafiker das Layout für eine Werbeanzeige für z.B. ein Auto und verkauft sich dieses Auto sehr gut, so wird man sehr wahrscheinlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Werbeanzeige für den Verkaufserfolg des Autos eher von untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall könnte also der Grafiker nicht mit der Behauptung gehört werden, dass erst seine Werbeanzeige dazu geführt hat, dass das Auto sehr häufig verkauft worden ist und er an diesem Verkaufserfolg partizipieren soll. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn ein Grafiker ein Firmenlogo erstellt und die Firma später erfolgreich am Markt tätig ist. Auch hier dürfte das Auskunftsverlangen des Grafikers unbegründet sein, da der Verwerter sicherlich argumentieren kann, dass das Firmenlogo für den Unternehmenserfolg nur von untergeordneter Bedeutung ist. Anders könnte es aber wiederum sein, wenn ein Designer oder Grafiker ein Logo für eine Modemarke entwirft.

Wann die Inanspruchnahme eines Verwerters unverhältnismäßig ist, ist ebenfalls nicht definiert. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass eine Auskunft dann unverhältnismäßig sein kann, wenn ein Herausgeber eines umfangreichen Sammelbandes mit Beiträgen zahlreicher Autoren/Fotografen etc. jedem einzelnen Urheber Auskunft erteilen müsste. Zudem, so die Gesetzesbegründung, kann die Auskunft unverhältnismäßig sein, wenn eine Rechtspflicht des Vertragspartners besteht, die begehrte Auskunft geheim zu halten, etwa weil Geheimhaltungsinteressen dagegen sprechen, oder aber der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.

Schließlich findet sich ein weiterer Ausnahmetatbestand im Gesetz, der ausschließlich auf die Urheber und Verwerter von Computerprogrammen zugeschnitten ist. Der Verwerter von Computerprogrammen muss den entsprechenden Urhebern, also den Softwareentwicklern, keine Auskunft erteilen, was damit begründet wird, dass umfangreiche Softwareprogramme in aller Regel von zahlreichen Softwareentwicklern programmiert werden und es für einen Softwarehersteller ein unverhältnismäßig hoher Aufwand wäre, jedem dieser einzelnen Programmierer jährlich Auskunft zu erteilen. Unklar ist hier, ob sich diese Ausnahme nur auf die Softwareentwickler bezieht. Besteht die Software nicht nur aus einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm, sondern auch aus weiteren urheberrechtlich geschützten Elementen, wie es z.B. bei Computer-Games üblich ist (z.B. Grafiken, Figuren, Handlungen, Musik etc.), so stellt sich die Frage, ob zwar der Programmierer keine Auskunft verlangen kann, dafür jedoch z.B. ein Game-Designer.

Besteht ein Auskunftsanspruch, so kann dieser vom Urheber nicht nur gegen seinen Vertragspartner geltend gemacht werden. Der Urheber kann Auskunft auch von Lizenznehmern seines Vertragspartners verlangen, also von Unternehmen oder Personen, mit denen der Urheber gar nicht in einem Vertragsverhältnis steht.

b) Rechterückfall bei Pauschalvergütungen

Eingefügt ins Gesetz wurde ein ebenfalls neuer § 40 a UrhG, welcher ein Recht des Urhebers zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei Pauschalvergütungen vorsieht. Nach Abs. 1 ist ein Urheber berechtigt, ein Werk nach Ablauf von zehn Jahren selbst anderweitig zu verwerten, wenn er einem Verwerter ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer Pauschalvergütung eingeräumt hat.

Damit wollte der Gesetzgeber den sog. Total-Buyout-Verträgen Einhalt gebieten.

Häufig lassen sich Verwerter von den Urhebern sämtliche Verwertungsrechte am Werk exklusiv und zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt einräumen, so dass nur noch ausschließlich die Verwerter umfassend und für die Dauer des Urheberrechts berechtigt sind, sämtliche Verwertungshandlungen vorzunehmen. Dabei folgt eine Bezahlung des Urhebers z.B. bei Rechteeinräumung über eine Pauschalzahlung, eine Beteiligung an möglichen Verwertungserlösen ist nicht vorgesehen.

Nunmehr soll es so sein, dass bei solchen Vertragsgestaltungen nach Ablauf von zehn Jahren der Urheber sein ursprünglich dem Verwerter eingeräumtes Recht wieder selbst neu verwerten (oder vergeben) darf. Dem Verwerter verbleibt noch ein einfaches Nutzungsrecht. Das heißt, dass der Verwerter zwar weiterhin zu Verwertungshandlungen berechtigt ist, jedoch nicht mehr alleine.

Auch hiervon gibt es Ausnahmen:

Ebenso wie beim Auskunftsanspruch entfällt dieser Rechterückfall an Urheber, die nur einen lediglich untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht haben. Dies entspricht dem obigen, beim Auskunftsanspruch Ausgeführten.

Des Weiteren entfällt ein Rechterückfall, wenn es um ein Computerprogramm geht. Auch hier gilt das oben Gesagte entsprechend.

Der Rechterückfall tritt nicht ein, wenn es sich bei dem Werk um ein Werk der Baukunst oder um einen Entwurf eines solchen Werkes handelt (lediglich relevant für Architekten).

Ein Rechterückfall entfällt, wenn ein Werk nicht veröffentlich werden soll.

Ferner entfällt der Rechterückfall für ein Werk, das mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist. Letzteres betrifft typischerweise Logo-Gestaltungen oder das Produkt- oder Webdesign. Erstellt z.B. ein Urheber ein neues Logo für ein Unternehmen und wird das Logo nachher als Marke oder als sog. Unternehmenskennzeichen eingetragen/benutzt, so soll ebenfalls kein Rechterückfall an den Urheber erfolgen.

Daraus folgt, dass Unternehmen, die mit Designern oder Werbeagenturen oder Grafikern zusammenarbeiten, in den Verträgen mit den Urhebern jedenfalls festhalten sollten, dass das vom Urheber zu erstellende Werk die Grundlage für eine Marken-, Design- oder Geschmacksmusteranmeldung sein soll.

Schlussendlich gilt der Rechterückfall auch nicht bei Filmwerken. Ein (Mit-)Urheber eines Films erhält also nach zehn Jahren seine Rechte ebenfalls nicht zurück (z.B. der Regisseur eines Films).

Der Verwerter und der Urheber können frühestens fünf Jahre nach Rechteübertragung darüber neu verhandeln, ob eine Rechteeinräumung exklusiv für den Verwerter auch nach Ablauf der zehn Jahre gelten soll.

c) Weitere Änderungen:

Gemeinsame Vergütungsregelungen:

Das Verfahren zur Aufstellung solcher Gemeinsamer Vergütungsregelungen wurde gestrafft und es wurde ein – wenn auch sehr abgeschwächter – Verbandsklageanspruch eingeführt für Fälle, in denen ein Mitglied eines Verwerterverbands sich nicht an die vom eigenen Verband aufgestellten Gemeinsamen Vergütungsregelungen hält und diese zu Lasten der Urheber unterschreitet.

Recht zur Wiederverfilmung:

Die Urheber vorbestehender Werke bei Filmen (z.B. Romane, Drehbücher) können nach 10 Jahren ihre Werke wieder neu verfilmen lassen. Davon kann nur in Gemeinsamen Vergütungsregelungen abgewichen werden.

Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten:

Die Vorschrift gibt den ausübenden Künstlern einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die Nutzung auf neue, vorher unbekannte Nutzungsarten. Voraussetzung ist, dass die Verwertung der Darbietung auf unbekannte Nutzungsarten vertraglich bereits grundsätzlich verabredet ist. Die Regelung orientiert sich an den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für Urheber, so dass damit die Rechtsstellung des ausübenden Künstlers der Stellung des Urhebers angepasst wird. Auch ausübende Künstler erhalten den neu eingeführten Anspruch auf Auskunft nach § 32 d UrhG und § 32 e UrhG.

d) Geltung der neuen Vorschriften

Voraussichtlich zum 01.03.2017 tritt das Gesetz in Kraft, wobei die Änderungen des Gesetzes keine Rückwirkung haben. Für alle davor abgeschlossenen Verträge gelten noch die alten Bestimmungen. Nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, gilt das neue Gesetz. Dies ist aber etwas unklar in Bezug auf den Auskunftsanspruch. Es ist derzeit nicht absehbar, ob ein Auskunftsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Vertrag zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurde, aber die Auskunft nur in Bezug auf Verwertungshandlungen gemacht wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind.