Marken auf Amazon

Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen in der Suchfunktion einer Internethandelsplattform entschieden.

Das Verfahren I ZR 138/16:

Die Klägerin ist exklusive Lizenznehmerin der Marke „ORTLIEB“. Sie vertreibt unter dieser Marke wasserdichte Taschen und Transportbehälter.

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Beklagte zu 3 ist technische Betreiberin der Internetseite „amazon.de“. Die Beklagte zu 2 betreibt die unter dieser Internetseite aufrufbare Plattform „Amazon Marketplace“, auf der Dritte ihre Waren anbieten können. Die Beklagte zu 1 ist für die Angebote von Waren verantwortlich, die mit dem Hinweis „Verkauf und Versand durch Amazon“ versehen sind.

Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an, sondern vermarktet diese über ein selektives Vertriebssystem. Sie wendet sich dagegen, dass nach einer Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ in die plattforminterne Suchmaschine in der Trefferliste auch Angebote von Produkten anderer Hersteller erscheinen, und zwar sowohl Angebote der Beklagten zu 1 als auch Angebote von Drittanbietern. Sie sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte zu 3 benutzt die Marke „ORTLIEB“ in der eigenen kommerziellen Kommunikation, weil sie die Suchmaschine so programmiert hat, dass bei Eingabe der Marke eine Trefferliste zu dem Zweck generiert wird, den Internetnutzern Produkte zum Erwerb anzubieten. Die Beklagte zu 3 wird dabei als Beauftragte der Beklagten zu 1 und 2 tätig. Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur

schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von der Klägerin beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden.

Vorinstanzen:

LG München – Urteil vom 18. August 2015 – 33 O 22637/14

OLG München – Urteil vom 12. Mai 2016 – 29 U 3500/15

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Das Verfahren I ZR 201/16:

Die Klägerin, die goFit Gesundheit GmbH, ist in Österreich geschäftsansässig und vertreibt unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte“ in Deutschland eine Fußreflexzonenmassagematte, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist.

Die Beklagte betreibt die Internetseite www.amazon.de, über die sowohl Produkte des Amazon-Konzerns als auch Produkte von Drittanbietern vertrieben werden. Die Fußreflexzonenmassagematte der Klägerin wird auf der Internetseite www.amazon.de nicht angeboten.

Am 18. August 2014 stellte die Klägerin fest, dass bei Eingabe des Suchbegriffs „goFit“ oder „gofit“ in die Suchmaske der Internetseite www.amazon.de automatisch in einem Drop-Down-Menü unter anderem die Suchwortvorschläge „gofit matte“, „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

Die Klägerin hat in den automatischen Suchwortvorschlägen in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“, hilfsweise eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher gesehen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der auf eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gestützten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Unternehmensbezeichnung der Klägerin „goFit“ in Deutschland geschützt ist. Die Beklagte benutzt dieses Zeichen als Betreiberin der Internetseite www.amazon.de, in die die Suchfunktion eingebettet ist, selbst in ihrer kommerziellen Kommunikation. Jedoch liegt in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Beeinträchtigung der Funktion des Zeichens, auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Die Frage, ob die nach Auswahl einer der Suchwortvorschläge angezeigte Trefferliste zu beanstanden ist, war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt hat.

Die Verwendung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin bei der automatischen Vervollständigung von Suchwörtern ist auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den – unzutreffenden – Eindruck hervorrufen, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 84 O 13/15

OLG Köln – Urteil vom 12. August 2016 – 6 U 110/15

Pressemitteilung des BGH vom 16.02.2018

Verbot des Verkaufs von Markenartikel über Amazon in einem Vertriebsvertrag

In einem derzeit beim EuGH anhängigen Verfahren geht es um die streitige Frage, ob ein Hersteller von Markenwaren seinen Händlern in den Vertriebsverträgen verbieten kann, die Markenware über Amazon zu verkaufen.

In Deutschland wurde diese Frage von Gerichten bislang unterschiedlich beantwortet, siehe dazu meine alte Newsmeldung vom 23.12.2015.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall ist der Vertrieb von Luxuskosmetik in einem sog. selektiven Vertriebssystem streitgegenständlich.

Nun liegt die Stellungnahme dazu des Generalanwalts des EuGH vor, die deshalb von Bedeutung ist, weil sich das Gericht später in seinem Urteil oft dieser Rechtsauffassung anschließt.

Und der Generalanwalt hält ein Verbot in einem zulässigen selektiven Vertriebssystem kartellrechtlich für zulässig. Er betont aber auch, dass den Händlern der Onlineverkauf über eine eigene Webseite möglich sein muss.

Es steht nun das Urteil aus und damit natürlich die Antwort auf die Frage, ob sich der EuGH auch in diesem Fall der Rechtsauffssung des Generalanwalts anschließen wird.

Domain „keine-vorwerk-vertretung.de“ verletzt die Markenrechte von Vorwerk

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 30.09.2016, AZ 6 U 131/15, entschieden, dass die Domain keine-vorwerk-vertretung.de für einen Onlineshop für Staubsauger und Zubehör die Markenrechte von Vorwerk verletzt.

Vorwerk ging gegen den Inhaber der Domain keine-vorwerk-vertretung.de vor. Dieser hatte die Domain im August 2006 nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Vorwerk registriert und seit Januar 2007 mit seiner Webseite verknüpft. Der beklagte Domaininhaber betrieb darunter einen Onlineshop, über den er gebrauchte und als generalüberholt bezeichnete Vorwerk-Staubsauger sowie Zubehör und Ersatzteile für Vorwerkprodukte unter anderem auch von Drittherstellern vertrieben hatte. Interesant war die Vorgeschichte, wie es zur Registrierung des Domains kam: Zwischen den Parteien fanden nämlich seit 2004 Auseinandersetzungen statt. Anfänglich forderte Vorwerk, dass der beklagte Händler einen deutlichen Hinweis gibt, keine Vorwerkvertretung zu sein. Dies sicherte der Beklagte durch eine Unterlassungserklärung zu. In einer späteren Abmahnung wurde dies auch für den Online-Auftritt gefordert. Daraufhin registrierte der Beklagte die beanstandete Domain. Diese Nutzung wurde nun von Vorwerk als Markenverletzung beanstandet und Vorwerk erhob deswegen Klage.

Das OLG Köln gab der Klage von Vorwerk statt und sah in der Benutzung der Domain eine Markenverletzung.

Das Gericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich damit auseinander, wann durch eine Domainregistrierung eine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist und ob bzw. wann trotz markenmäßiger Benutzung die Schutzschranke des § 23 Markengesetz eingreift – in dieser Vorschrift ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Marke von Dritten benutzt werden kann, ohne dass eine Markenverletzung vorliegt, so z.B. beim Zubehör- und Ersatzteilhandel.

§ 23 MarkenG hat folgenden Wortlaut:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Das OLG bejahte zunächst eine markenmäßige Benutzung.

Dabei argumentierte das Gericht, dass die markenmäßige Benutzung darin zu sehen sei, dass unter der Domain ein Onlineshop betrieben werde, in dem identische und sehr ähnliche Waren verkauft worden waren. Hier sah das Gericht die entscheidende Abgrenzung zu zwei, vom OLG Hamburg entschiedenen Fällen zu den Domains awd-aussteiger.de und krediteschufafrei.de, wo das OLG Hamburg jeweils der Meinung war, dass durch diese Domains die Marken AWD bzw. Schufa nicht verletzt worden waren, weil mit den Domains keine markenmäßige Benutzung, sondern eine Meinungsäußerung verbunden sei. Das OLG Köln grenzt dabei seinen Fall wie folgt ab:

„Die beiden Entscheidungen des OLG Hamburg, auf die sich der Beklagte stützt, betrafen dagegen anders gelagerte Sachverhalte. In beiden Fällen diente die Benutzung des Zeichens ausschließlich zur negativen Abgrenzung von dem Angebot des Zeicheninhabers; auf keiner der beanstandeten Seiten wurden Produkte oder Dienstleistungen angeboten, die in einem Konkurrenzverhältnis zu den Produkten oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers standen, während hier der Beklagte unter der beanstandeten Domain gerade Konkurrenzprodukte zu denen der Klägerin vertreibt.“

Die Schutzschranke des § 23 MarkenG wurde deshalb verneint, weil nach Auffassung des Gerichts die Benutzung in dieser Form gegen die guten Sitten verstößt. Dazu das OLG:

„Allerdings verstößt die konkrete Benutzung durch den Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG. … Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Der Dritte handelt unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt. Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird. Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen (BGH, GRUR 2011, 1135 Tz. 23 f. – GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52).


 

PayPal muss Kontodaten von Produktfälschern offenlegen

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2016, Az. 308 O 126/16, entschieden, dass der Finanzdienstleister PayPal bei Rechtsstreitigkeiten um Marken-, Patent- oder Urheberrechtsverletzungen die Identität der Kontoinhaber offenbaren muss.

Im dem Fall ging es um Raubkopien von Hörspielen, die im Internet zu Dumpingpreisen verkauft wurden und mit PayPal bezahlt werden konnten. Da die Verantwortlichen nicht ermittelt werden konnten, forderte der geschädigte Hörspielverlag von PayPal die Herausgabe der Kontaktinformationen des Kontoinhabers. Das LG Hamburg entschied zugunsten des klagenden Verlags.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

EuG: Eintragung von Marken mit den Vorsilben „Mac“ oder „Mc“

Nach Ansicht des Gerichts der EU (Europäischer Gerichtshof I. Instanz, EuG) kann die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung von Marken, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden, für Nahrungsmittel oder Getränke verhindern.

2008 beantragte das Unternehmen Future Enterprises aus Singapur die Eintragung der Unionsmarke MACCOFFEE für Nahrungsmittel und Getränke, die 2010 vom EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, vormals HABM) zugelassen wurde. Das amerikanische Unternehmen McDonald’s beantragte daraufhin die Nichtigerklärung dieser Marke, wobei es sich auf seine ältere Unionswortmarke McDONALD’S und auf 12 andere Marken berief, die es für Schnellrestaurants innehabe und die die Wortelemente „Mc“ oder „Mac“ als Vorsilben enthielten. 2013 gab das EUIPO dem Antrag von McDonald’s unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Marke McDONALD’S für Bewirtungsdienste und im Hinblick auf die Verknüpfung statt, die das Publikum zwischen den streitgegenständlichen Marken herstellen könnte (Future Enterprises könnte damit die Wertschätzung der Marke McDONALD’S in unlauterer Weise auszunutzen). Future Enterprises beantragt, die Entscheidung des EUIPO aufzuheben.

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage von Future Enterprises ab und bestätigt damit die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Marke MACCOFFEE und die geschützten Marken von McDonald’s eine gewisse Ähnlichkeit auf klanglicher und begrifflicher Ebene aufweisen, die sich aus ihrem jeweils ersten Teil, also den Elementen „mac“ und „mc“, ergibt.

Ferner bestätigt das Gericht die Einschätzungen des EUIPO, dass insbesondere aufgrund der Kombination des Elements „mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke MACCOFFEE das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen könnte. Das Element „mac“ in MACCOFFEE werde nämlich als dem Anfangselement „mc“ der Marken von McDonald’s identisch oder gleichwertig wahrgenommen. Ferner sei die Struktur der Marke MACCOFFEE der Struktur der Marken der Markenfamilie „Mc“ sehr ähnlich, die die Vorsilbe „Mc“ mit einem Nahrungsmittel verbinden. Weiter ist das Gericht der Ansicht, dass trotz des Unterschieds zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen (Nahrungsmittel und Getränke für MACCOFFEE sowie Schnellrestaurants für McDonald’s) wegen der zwischen ihnen engen Zusammenhänge gleichwohl eine gewisse Ähnlichkeit besteht: Die für MACCOFFEE beanspruchten Nahrungsmittel können im Rahmen der Bewirtungsdienste von McDonald’s verwendet und angeboten werden. Einige der mit MACCOFFEE bezeichneten Nahrungsmittel, wie Speiseeis, Muffins, kalte und warme Sandwiches sind nicht einfache Zutaten, die Grundlage der in Schnellrestaurants servierten Speisen sind, sondern entsprechen den auf der Speisekarte dieser Restaurants angebotenen Waren als solchen. Schließlich zielen die betreffenden Nahrungsmittel und Bewirtungsdienste auf dieselben Verbraucherkreise ab.

Das Gericht bestätigt schließlich die Analyse des EUIPO, dass die Benutzung der Marke MACCOFFEE ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze. Es ist in der Tat sehr wahrscheinlich, dass MACCOFFEE an die Marke McDonald’s anknüpft, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen von McDonald’s zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images seiner Marke ohne jede finanzielle Gegenleistung ausnutzt. Daher kann das maßgebliche Publikum beim Anblick der Marke MACCOFFEE, die auf Produkten angebracht ist, die eng mit denen von McDonald’s im Zusammenhang stehen, gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen und das Image der Marken von McDonald’s auf die von der Marke MACCOFFEE erfassten Waren übertragen.

Urteil des EuG vom 05.07.2016, Az.: T 518/13

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/2016 des EuG vom 05.07.2016

Die vier wesentlichen Aspekte einer Markenstrategie

Was bedeutet überhaupt Markenstrategie? Jedes Unternehmen sollte für sich definieren, unter welcher Bezeichnung es Kunden und Verkehrskreisen gegenübertritt und wie für diese Bezeichnung eine Identifikationswirkung erreicht wird. Dies kann mit Hilfe einer zentralen Marke oder mit verschiedenen Marken für unterschiedliche Angebote erreicht werden. Die Frage, welche Strategie man hier wählt und welche Marken sich in welcher Weise eignen, ist zunächst eine Frage des Marketings und der persönlichen Strategie, keine rechtliche Frage.

Ist jedoch diese Vorfrage geklärt, beginnt die rechtliche Bewertung der Markenstrategie. Auf rechtlicher Ebene lässt sich eine fundierte Markenstrategie unter vier einfachen Kernpunkten zusammenfassen:

1. Prüfen

2. Schützen

3. Überwachen

4. Verteidigen

Die einzelnen Aspekte gestalten sich hierbei wie folgt:

1. Prüfen

Zunächst muss durch Recherchen sichergestellt werden, ob die gewünschte Bezeichnung für die jeweils relevanten Waren und Dienstleistungen überhaupt noch verfügbar ist. Folglich muss geklärt werden, ob nicht bereits für andere Unternehmen Marken mit identischen oder ähnlichen Bezeichnungen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen geschützt sind.

Eine solche Prüfung sollte im Übrigen auch dann erfolgen, wenn die gewählte Bezeichnung nicht als Marke geschützt sondern lediglich benutzt werden soll. Denn auch durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr (ohne Eintragung einer gleichlautenden Marke) können sich markenrechtliche Probleme ergeben. Wer beispielsweise ein Produkt im Internet oder in Katalogen mit einer bestimmten Bezeichnung versieht und bewirbt, kann bereits hierdurch fremde Markenrechte verletzen, falls ein anderer die Bezeichnung für dieselben Waren als Marke geschützt hat.

In jedem Fall empfiehlt sich daher vor der Benutzung eine Recherche und Prüfung. Dies kann zunächst anhand einer einfachen Checkliste im Internet selbst geprüft werden:

  • Sind entsprechende Domains besetzt?
  • Findet sich über Suchmaschinen eine Verwendung des Begriffs?
  • Findet sich in den Online-Markenregistern der Begriff?

Zudem wird dringend die Durchführung einer jeweils für die entsprechenden Begriffe passenden anwaltlichen Markenrecherche empfohlen. Diese umfasst dann auch die Suche nach ähnlichen Bezeichnungen.

2. Schützen

Steht nach Durchführung der Prüfung fest, dass die Bezeichnung ohne erhebliche Risiken genutzt werden kann, empfiehlt es sich, sie als Marke zu schützen. Durch diesen Schutz ist sichergestellt, dass keine Dritten die Bezeichnung ebenfalls für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen nutzen können. Bei der Erstellung einer Schutzstrategie ist auch zu prüfen, wo (territorial) die Marke geschützt werden kann und soll. Markenschutz gewährleistet, dass die eigene Nutzung der Bezeichnung künftig uneingeschränkt erfolgen kann und keine Nachahmer sich an die Marke anhängen können.

3. Überwachen

Der Schutz von Marken macht im Grunde aber nur dann Sinn, wenn auch überwacht wird, ob keine Dritten die Marke verletzen. Es sollte somit der Markt im Hinblick darauf überwacht werden, ob Dritte unter ähnlichen oder identischen Bezeichnungen ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen anbieten. Zudem bietet es sich dringend an, die einschlägigen Markenregister überwachen zu lassen, um die Anmeldung ähnlicher oder identischer Marken frühzeitg zu entdecken. Eine umfassende Markenüberwachung kann auch sicherstellen, dass Marken nicht dadurch verwässert werden, dass sich zahlreiche ähnliche Bezeichnungen als Marke etablieren.

4. Verteidigen

Sowohl der Schutz als auch die Überwachung machen letztlich außerdem auch nur dann Sinn, wenn gegen Markenverletzungen konsequent vorgegangen wird. Wird also eine Markenverletzung, sei es durch eine angemeldete neue Marke oder durch bloße Benutzung, festgestellt, sollte hiergegen rechtlich vorgegangen werden. Bei Anmeldungen neuer Marken empfiehlt sich, gegen diese Marken im Wege von Widersprüchen aus den eigenen älteren Marken vorzugehen. Im Vorfeld solcher Widerspruchsverfahren kann oftmals mit den neuen Anmeldern auch eine Abgrenzung oder eine Rücknahme der Anmeldungen vereinbart werden. Erfolgt bereits eine Benutzung rechtsverletzender Bezeichnungen durch Dritte, kann hiergegen durch Abmahnungen und gegebenenfalls Klagen, gerichtet auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz vorgegangen werden.

Benötigen Sie auch für Ihr Unternehmen eine fundierte Markenstrategie? Sprechen Sie uns gerne an!

Markenverletzung in den Amazon-Suchergebnissen

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 11.02.2016, Az.: 6 U 6/15, entschieden, dass bei Eingabe einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung eine Markenverletzung vorliegt, wenn die Amazon-Suchliste nicht nur Produkte des Markeninhabers, sondern auch Waren von Wettbewerbern anzeigt.

Der suchende User gehe nämlich davon aus, dass es sich bei sämtlichen angezeigten Produkten um Waren der Klägerin handle, so das OLG. Dazu das Gericht:

„Wenn der Internet-Nutzer bei der Recherche die Bezeichnung eines Produkts eines Unternehmens als Suchbegriff eingibt, dann will er Informationen oder Angebote zu diesem spezifischen Produkt finden. Wird dann – wie hier – der Produktname unterhalb des Eingabekästchens wiederholt, dann versteht der Verkehr dieses Zeichen in der Weise, dass seine Suchanfrage die auf der Suchmaske darunter aufgeführten Angebote als Suchergebnis zu dem angefragten Produktnamen erbracht hat, dass also die nachfolgend dargestellten Markenprodukte der Klägerin bei der Beklagten vorrätig sind.“

Das OLG zieht auch einen Vergleich zu Einzelhandelsgeschäften:

„Wer den Verkäufer in einem Kaufhaus nach Produkten einer Marke fragt, der erwartet, dass ihm der Verkäufer auch diese Markenprodukte und nicht deren Konkurrenzprodukte zeigt.“

Die Frage, ob in solchen Fällen eine Markenverletzung vorliegt, ist in der Rechtsprechung umstritten: Wie das OLG Frankfurt sehen die Gerichte in Köln und München in solchen Fällen ebenfalls eine Markenverletzung, vom LG Berlin wurde das Vorliegen einer Markenverletzung verneint.

BGH zu Werbeprospekten von Franchisegebern

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 – Az.: I ZR 194/14 -„Fressnapf“, entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Franchisegebers für seine Franchisenehmer alleine der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten“ nicht genügt, um den Pflichten aus § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG nachzukommen.

Damit handelt derjenige wettbewerbswidrig, der nicht im Prospekt die teilnehmenden Märkte einzeln mit Namen und Anschrift angibt.

Dem Urteil lag ein Werbeprospekt der Franchisegeberin für ihre Franchisenehmer zugrunde, die unter der Bezeichnung „Fressnapf“ firmieren, und unter dieser Marke Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die einzelnen Märkte werden von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte wird von der Franchisegeberin zentral organisiert. Die Franchisegeberin warb in einem 24 Seiten umfassenden Farbprospekt, für Angebote, die in der Zeit vom 3. bis zum 11. Januar 2011 galten. Die dem Franchisesystem der beklagten Franchisegeberin angeschlossenen Unternehmer entschieden jeweils für sich, ob und welche der angebotenen Produkte sie führten und zu welchem Preis sie diese anboten. Im Prospekt befand sich daher auf der ersten Seite und auf jeder der nachfolgenden Doppelseiten unten der Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“. Auf der letzten Seite des Prospekts wurden bei dem Hinweis „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt.

Der BGH bewertetet den Hinweis „Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich“ als nicht ausreichend. Im vorliegenden Fall hätte in den Werbematerialien mitgeteilt werden müssen, ob und welche der genannten Fressnapf-Märkte überhaupt an der Aktion teilnehmen. Der einschränkende Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten“ genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es bleibe weiterhin unklar, ob und welche der Niederlassungen die Produkte anbieten würden und welche nicht. Im Urteil heißt es dazu eindeutig:

„Es genügt nicht, dass sich unter diesen Märkten auch die örtlich nahegelegenen Märkte befunden haben, die an der von der Beklagten beworbenen Verkaufsaktion teilgenommen haben. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es ferner nicht, dass der Verbraucher sich durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt informieren kann, ob dieser an der beworbenen Aktion teilnimmt. Die Beklagte war vielmehr verpflichtet, bereits im Werbeprospekt klar, verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite dieses Prospektes im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fressnapf-Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen anbieten. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt.“

Da bei Franchisesystemen dieser Hinweis häufig verwendet wird und dann in den Werbematerialien gerade nicht die tatsächlich teilnehmenden Märkte aufgelistet werden, hat das Urteil große praktische Bedeutung für Franchisesysteme.

Markenrecht vs. Kartellrecht: Verbot von Verkäufen über Amazon in Vertriebsverträgen

Wie in unseren News am 23.12.2015 berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 22.12.2015, Az.: 11 O 84/14, entschieden, dass in einem qualitativ selektiven Vertriebssystem das Verbot des Verkaufs für Händler über die Plattform amazon.de zulässig ist, das Verbot zur Bewerbung in Preissuchmaschinen dagegen nicht.

Nachdem am 23.12.2015 nur die Pressemitteilung des OLG veröffentlicht worden ist, liegen nunmehr auch die Entscheidungsgründe vor.

Dem Urteil liegt ein Streit zwischen dem Hersteller von Funktionsrucksäcken mit einem Händler zu Grunde, der einen Online-Versandhandel und ein großes Ladengeschäft betreibt, in dem unter anderem auch die Funktionsrucksäcke des Herstellers verkauft werden. Der Hersteller der Funktionsrucksäcke vertreibt seine Produkte im Rahmen eines sog. qualitativ selektives Vertriebssystem. Das heißt, dass der Hersteller objektive Kriterien für Händler aufstellt, die diese erfüllen müssen, damit sie die Waren des Herstellers verkaufen dürfen. Werden diese objektiven Kriterien diskriminierungsfrei angewendet und bestehen berechtigte Gründe für das Erfordernis eines solchen selektiven Vertriebs, so sind qualitativ selektive Vertriebssysteme kartellrechtlich unbedenklich. In dem vorliegenden Fall gab es in dem Vertriebsvertrag eine Klausel, die es den Händlern verbot, die Produkte über die Plattform amazon.de zu verkaufen. Zudem wurde die Teilnahme an Preissuchmaschinen unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt, der vom Hersteller sehr restriktiv ausgeübt wurde. Der Händler akzeptierte diese Klauseln nicht und klagte auf Belieferung.

Das OLG hatte nun zu prüfen, ob diese beiden Verbote kartellrechtlich wirksam sind oder nicht.

In dem Urteil wird das Spannungsverhältnis zwischen Markenrecht einerseits und Kartellrecht andererseits deutlich. Auf der einen Seite das Interesse des Markenherstellers am Image der Marke und an einer Kontrolle der Vertriebswege. Auf der anderen Seite das Kartellrecht und die Freiheit des Wettbewerbs, welche durch solche Klauseln eingeschränkt wird.

Das Gericht hielt zunächst das Vertriebsverbot für Amazon zulässig. Interessant ist dabei die Begründung: So führt das Gericht aus, dass der Kunde, der bei Amazon kauft, auch dann davon ausgeht, dass der eigentliche Verkäufer Amazon ist, wenn er die entsprechenden Waren über den Amazon-Marketplace erwirbt. Damit werde dem Hersteller ein Händler, nämlich Amazon, „untergeschoben“, der die Vorgaben des qualitativ selektiven Vertriebssystems eigentlich nicht erfüllt. Dem Hersteller sei es auch nicht zuzumuten, den Wettbewerb aktiv so zu fördern, dass er den Vertrieb über Amazon-Marketplace erlaubt, um damit kleineren und mittleren Händlern bessere Absatzmöglichkeiten im Vergleich zu größeren Händlern einzuräumen, so das Gericht.

Bei dem Zustimmungsvorbehalt bei Preissuchmaschinen wurde dem Hersteller zunächst nicht die Klausel als solche zum Verhängnis, sondern die Art und Weise der Anwendung des Zustimmungsvorbehalts. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Händler nämlich bei dem Hersteller angefragt, ob er bei insgesamt acht aufgelisteten Preissuchmaschinen das Produkt bewerben dürfe. Ohne größere Begründung lehnte der Hersteller dies pauschal ab. Weil andere, größere Händler die Produkte des Herstellers in einzelnen Preissuchmaschinen beworben hatten und der Hersteller letztendlich nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er bei dem klagenden Händler pauschal alle Preissuchmaschinen abgelehnt hatte, dies bei den anderen Händlern aber nicht getan hatte, war das OLG der Auffassung, dass der Hersteller die Klausel nicht diskriminierungsfrei ausgeübt habe.

Zudem war das Gericht der Meinung, dass ein Verbot des Bewerbens in Preissuchmaschinen kartellrechtlich unzulässig sei. Anders als bei Amazon stelle sich die Situation bei Preissuchmaschinen nämlich so dar, dass auf der Seite der Preissuchmaschine das Produkt selbst nicht verkauft, sondern der Interessent auf die Webseite des Händlers weitergeleitet werde. Letztendlich landet der also der potenzielle Käufer auf der Webseite des Händlers, wo dann die qualitativen Kriterien des Herstellers erfüllt werden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen KZR 3/16 anhängig ist.

Der Streit, der vor dem OLG Frankfurt entschieden wurde, hat eine große praktische Bedeutung: Denn es ist derzeit noch nicht endgültig geklärt, welche Vorgaben ein Hersteller einem Händler beim Onlinevertrieb machen kann und welche kartellrechtlich unzulässig sind.

Klar ist, dass das generelle Verbot des Onlinevertriebs fast immer kartellrechtlich unzulässig ist. So etwas dürfte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich sein, wenn es z. B. um die Gesundheit der Kunden geht, also eine konkrete Beratung vor Ort zwingend erforderlich ist.

Dagegen zulässig ist eine Vorgabe des Herstellers, dass ein Händler mindestens ein stationäres Ladengeschäft unterhalten muss. Es ist also für den Hersteller möglich, dass unter bestimmten Umständen ein reiner Onlinevertrieb eines Händlers ausgeschlossen wird.

Auch kann der Hersteller dem Händler qualitative Vorgaben für den Onlineshop machen, wie z. B. die Vorgabe bestimmter Bezahlmöglichkeiten, die Art und Weise der Präsentation der Produkte auf der Webseite etc.

Umstritten ist bislang die Frage, ob ein Hersteller einem Händler generell untersagen kann, über Portale wie Amazon oder eBay die Produkte zu verkaufen. Neben den OLG Frankfurt waren bereits das OLG Karlsruhe und das OLG München der Auffassung, dass ein Hersteller einem Händler den Verkauf z.B. über eBay untersagen darf. Das OLG Schleswig hielt dagegen eine solche Klausel für kartellrechtlich unzulässig. Das Berliner Kammergericht hielt eine solche Klausel generell für möglich, dann jedoch für unzulässig, wenn der Hersteller gleichzeitig seine Ware „offline“ in Discountern verkauft.

Endgültig Klarheit wird in diesem Punkt daher der BGH, ggfs. sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) bringen, wenn das Revisionsverfahren durchgeführt wird und dem EuGH entsprechende Fragen zur Entscheidung vorliegen werden.

Bundesgerichtshof konkretisiert Pflichten des Betreibers eines Bewertungsportals

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 01.03.2016 (Az.: VI ZR 34/15) die Pflichten des Betreibers eines Ärztewertungsportals konkretisiert:

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zur Arztsuche und -bewertung. Dort können Interessierte Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Als Gesamtnote war 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bestreitet, dass er den Bewertenden behandelt hat.

Der Kläger forderte die Beklagte vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Diese sandte die Beanstandung dem Nutzer zu. Die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ sie im Portal.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die beanstandete Bewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht hat. Die Beklagte haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung deshalb nur dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:

LG Köln – 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln – 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

§ 12 Abs. 1 TMG lautet:

Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2)…(3)…

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 01.03.2016