YouTube-Sperrung: Wann eine Plattform ohne Anhörung handeln darf

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte und Pflichten von Video-Plattformen wie YouTube bei der Moderation von Inhalten und der Sperrung von Nutzerkonten beleuchtet. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Plattform einen Nutzer vor einer vorübergehenden Kontosperrung zwingend anhören muss oder ob eine nachträgliche Anhörung ausreicht.

Der Fall: Wiederholte Verstöße und die Folgen

Ein bekannter YouTuber klagte gegen die Betreibergesellschaft von YouTube. Er hatte wiederholt Videos hochgeladen, die nach Ansicht der Plattform gegen deren Community-Richtlinien verstießen. YouTube entfernte die Videos und verhängte in der Folge vorübergehende Funktionseinschränkungen, sogenannte „Verwarnungen“ (im englischen Sprachraum „strikes“), gegen sein Konto. Der Kläger forderte die Freistellung von seinen Anwaltskosten, die Löschung aller Vermerke über die Verstöße sowie die Unterlassung künftiger Kontosperrungen ohne vorherige Anhörung.

Er argumentierte, die Maßnahmen seien vertragswidrig gewesen, da die Nutzungsbedingungen keine vorherige Anhörung vorsahen. Dies verstoße gegen die vom Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf Facebook-Entscheidungen aufgestellten Grundsätze. Dort wurde eine Anhörung vor einer Kontosperrung als grundsätzlich geboten angesehen.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Berufung des Klägers vollumfänglich zurück. Der Senat stellte klar, dass die Rechtsprechung des BGH zu Facebook nicht ohne Weiteres auf YouTube übertragbar ist.

  • Kein Freistellungsanspruch für Anwaltskosten: Die Anwaltskosten wurden nicht als erstattungsfähig angesehen. Das Gericht betonte, dass der Kläger als erfahrener Nutzer die von YouTube bereitgestellten Beschwerde-Tools hätte nutzen müssen, bevor er einen Anwalt beauftragte. Die Beauftragung eines Anwalts war in diesen Fällen grundsätzlich nicht erforderlich.
  • Keine Anhörungspflicht bei Eskalationsstufen: Der zentrale Punkt des Urteils ist die Abwägung der Interessen. Das Gericht erkannte an, dass die Nutzungsbedingungen von YouTube ein gestuftes Vorgehen bei Verstößen vorsehen. Bei einem ersten Verstoß erfolgt lediglich eine Warnung. Erst bei wiederholten Verstößen innerhalb eines bestimmten Zeitraums folgen weitere, gestaffelte Maßnahmen wie vorübergehende Kontoeinschränkungen.Das OLG Hamm befand dieses System für angemessen. Es ist nicht unverhältnismäßig, bei einem Nutzer, der bereits gegen die Richtlinien verstoßen hat, aus Präventionsgründen ohne vorherige Anhörung zu handeln, um die Verbreitung weiterer potenziell rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Es genügt, dem Nutzer die Möglichkeit zur nachträglichen Gegendarstellung zu geben. Die in den Nutzungsbedingungen verankerte Möglichkeit einer nachträglichen Beschwerde und Neubescheidung ist ausreichend.
  • Kein Anspruch auf Datenlöschung: Auch der Anspruch auf Löschung der Vermerke über die Videolöschungen und Sperrungen wurde abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass YouTube die Daten zur Verteidigung ihrer rechtlichen Position im laufenden Gerichtsverfahren speichern durfte. Ein Löschungsanspruch aus der DSGVO ist daher ausgeschlossen.

Die Bedeutung des Urteils für Unternehmer

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht, dass Plattformbetreiber mit einem transparenten und abgestuften Vorgehen bei der Inhaltsmoderation auf der sicheren Seite sein können. Das Urteil bietet eine wichtige Orientierung für die rechtliche Bewertung von Content-Moderationssystemen. Es erkennt an, dass die Betreiber von Online-Plattformen bei wiederholten Verstößen schnell und präventiv handeln müssen, um die Integrität ihrer Dienste zu schützen.


Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Datum: 03.06.2025
Aktenzeichen: 21 U 62/23

BGH-Urteil: Verweis auf Online-AGB in postalischer Vertragsanbahnung ist unwirksam

Die Digitalisierung vereinfacht viele Geschäftsprozesse. Ein gängiges Vorgehen ist es, bei postalisch angebahnten Verträgen für die Details auf die online verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verweisen. Dieses Vorgehen spart Papier und Aufwand. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einer solchen Vorgehensweise nun in einer Entscheidung eine Absage erteilt. Die Begründung dafür ist für die Vertragsgestaltung von Unternehmen von grundsätzlicher Bedeutung.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen bewarb einen DSL-Anschluss mittels Postwurfsendungen. Ein Vertragsschluss konnte durch das Ausfüllen und postalische Zurücksenden eines beigefügten Formulars erfolgen. In diesem Formular fand sich die Klausel: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“.

Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die Verwendung dieser Klausel. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, gab der Klage statt und begründete dies im Wesentlichen mit einem unzumutbaren „Medienbruch“. Es sei einem Verbraucher nicht zuzumuten, bei einem per Post geschlossenen Vertrag für die Lektüre der AGB auf das Internet zugreifen zu müssen. Der BGH bestätigte das Ergebnis, wählte aber einen anderen juristischen Weg.

Die Entscheidung des BGH: Fokus auf Transparenz statt Medienbruch

Der Bundesgerichtshof stufte die Klausel ebenfalls als unwirksam ein, ließ die Frage des Medienbruchs jedoch ausdrücklich offen. Die Richter legten den Fokus stattdessen auf die Formulierung der Klausel selbst und wandten den Maßstab der kundenfeindlichsten Auslegung an.

Nach diesem Grundsatz wird eine Klausel im Verbandsklageverfahren so ausgelegt, wie sie von einem rechtlich unbedarften Kunden im für ihn ungünstigsten, aber noch denkbaren Fall verstanden werden könnte. Die Klausel „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb)“ stellt nach Ansicht des BGH eine dynamische Verweisung dar.

Dies bedeutet, die Klausel verweist nicht auf eine bestimmte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fixierte Version der AGB. Stattdessen könnte sie so verstanden werden, dass das Unternehmen die online hinterlegten AGB jederzeit einseitig ändern kann und die jeweils aktuelle Fassung automatisch für den bestehenden Vertrag Geltung beansprucht. Damit würde sich der Klauselverwender ein weitreichendes Recht zur einseitigen Vertragsänderung vorbehalten.

Verstoß gegen das Transparenzgebot

Eine solche Möglichkeit zur einseitigen Vertragsanpassung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Vertragspartner ist bei Vertragsschluss nicht klar und vorhersehbar, welche Rechte und Pflichten ihn zukünftig treffen werden. Das wirtschaftliche Risiko ist für ihn nicht abschätzbar. Eine Klausel, die derart weitreichende, unbestimmte Änderungsmöglichkeiten eröffnet, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist folglich unwirksam.

Konsequenzen aus dem Urteil für die Vertragspraxis

  1. Pauschale AGB-Verweise sind riskant: Auf pauschale Verweise, die lediglich eine URL zu einer AGB-Seite ohne Versionsangabe enthalten, sollte verzichtet werden. Die Gefahr einer Einstufung als unzulässige dynamische Verweisung ist hoch.
  2. Statische Einbeziehung ist erforderlich: Es muss sichergestellt werden, dass eine konkrete, datierbare Version der AGB Vertragsbestandteil wird.
    • Bei Offline-Verträgen: Der sicherste Weg bleibt das Beifügen eines Ausdrucks der AGB.
    • Bei Online-Verträgen: Hier empfiehlt sich die Einbindung der AGB als festes, speicherbares Dokument (z.B. PDF) und die Einholung einer Bestätigung des Kunden (z.B. per Checkbox), dass die AGB in einer bestimmten, klar bezeichneten Version akzeptiert werden.
  3. Anforderungen an Änderungsklauseln: Sogenannte Änderungs- und Anpassungsklauseln in AGB, die spätere Modifikationen ermöglichen sollen, unterliegen strengen Transparenzanforderungen. Grund, Umfang und Voraussetzungen für eine Änderung müssen darin präzise beschrieben sein.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stärkt das Transparenzgebot und den Schutz von Vertragspartnern vor überraschenden, einseitigen Vertragsänderungen. Für Unternehmen unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die eigenen Prozesse zur Einbindung von AGB kritisch zu prüfen und auf eine klare, faire und rechtssichere Gestaltung zu achten.


Gericht: Bundesgerichtshof
Datum: 10.07.2025
Aktenzeichen: III ZR 59/24

AGB im B2B-Bereich: Vertragsbindung über 48 Monate zulässig – aber nicht die Vorleistungspflicht

Wie weit dürfen AGB bei langfristigen Verträgen im B2B-Bereich gehen?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 17.01.2025 – 1 U 37/24, NJW-RR 2025, 370; WRP 2025, 529–532) hat in einem aktuellen Urteil entschieden: Vertragslaufzeiten von vier Jahren sind zulässig – die Verpflichtung zur vollständigen Vorleistung über diese Laufzeit ist es nicht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Radiowerbung, sondern haben erhebliche Bedeutung für alle Arten von Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen.

Der Fall: Vertragsbindung und Zahlungsmodalitäten im Streit

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Vertrag über die regelmäßige Ausstrahlung eines Werbemediums mit einer Laufzeit von 48 Monaten abgeschlossen. Der Vertrag verlängerte sich automatisch um weitere vier Jahre, sofern nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Zudem war vereinbart, dass der gesamte Betrag für die Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlen sei. Die Vertragspartnerin kündigte vorzeitig und verweigerte die Zahlung für die zweite Laufzeitperiode. Der Anbieter verlangte daraufhin die gesamte Summe.

Die Entscheidung: Differenzierte Prüfung von Vertragslaufzeit und Vergütungsregelung

Das OLG Schleswig beurteilte die Vertragslaufzeit und die automatische Verlängerung als zulässig – selbst bei einer Bindung über insgesamt acht Jahre. Maßgeblich sei, dass es sich um einen unternehmerischen Vertrag handelt und keine Regelung des § 309 BGB greife, der für Verbraucherverträge bestimmte Klauseln verbietet. Eine langfristige Bindung sei bei entsprechenden wirtschaftlichen Interessen des Verwenders – etwa für Vertriebs- oder Produktionskosten – gerechtfertigt.

Anders sieht es jedoch bei der Zahlungsregelung aus: Die Verpflichtung zur vollständigen Vorleistung über die gesamte Laufzeit sei unwirksam. Das Gericht verwies auf das gesetzliche Leitbild des Werkvertragsrechts (§ 641 BGB), wonach Zahlungen regelmäßig erst mit Abnahme der Leistung geschuldet sind. Eine pauschale Vorleistung über mehrere Jahre benachteilige die Kundin unangemessen. Der Anbieter könne stattdessen monatlich anteilige Abschlagszahlungen verlangen.

Relevanz für die Praxis: Nicht nur Radiowerbung betroffen

Auch wenn das Urteil auf einen Vertrag über Radiowerbung zurückgeht – seine Tragweite reicht weit darüber hinaus. Die Entscheidung betrifft alle Dauerschuldverhältnisse im unternehmerischen Geschäftsverkehr, bei denen Leistungen über längere Zeiträume hinweg erbracht werden – etwa in den Bereichen IT-Dienstleistungen, Software-as-a-Service (SaaS), Beratungsverträge oder Facility Management.

Für Verwender von AGB bedeutet das:

  • Lange Vertragslaufzeiten sind grundsätzlich möglich, müssen aber sachlich begründet und transparent gestaltet sein.
  • Automatische Vertragsverlängerungen dürfen nicht zu mehrdeutigen oder übermäßigen Bindungen führen.
  • Vereinbarungen zur Vorleistungspflicht über Jahre hinweg sind unzulässig, wenn sie dem Vertragspartner jede Möglichkeit nehmen, Druck auf die ordnungsgemäße Leistungsausführung auszuüben.

Fazit

Das Urteil des OLG Schleswig stärkt die Position von Vertragspartnern in B2B-Dauerschuldverhältnissen. Unternehmen, die AGB verwenden, sollten ihre Vertragsmuster kritisch prüfen – insbesondere bei langfristigen Laufzeiten und Zahlungsmodalitäten. Denn auch im Geschäftsverkehr unter Profis gelten Schranken für die AGB-Gestaltung.

Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Letzte Woche hat der Bundestag vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzte „durchgepeitscht“, u.a. auch das sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.

U.a. enthält dieses Gesetz neue Regelungen zu sog. Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hierunter fallen typischerweise Mobilfunk-, Streamingdienst-, aber auch Fitnessstudioverträge, also alle Verträge, bei denen typischerweise gegen monatliche Zahlung bestimmte Leistungen des Unternehmens angeboten werden.

Neu geregelt wurden hier die Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen.

Bislang konnten solche Verträge fest für bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Ebenfalls konnte vereinbart werden, dass sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht drei Monate vor Ablauf kündigt.

Nun beträgt die Mindestlaufzeit maximal zwölf Monate und die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Vertrag über zwölf Monate gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 % teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.

Ferner wurde beschlossen, dass bei Verträgen, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern, der Unternehmer vor Ablauf von sich aus auf eine Kündigungsmöglichkeit hinweisen muss. Wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer darüber hinaus dem Verbraucher einen „Kündigungsbutton“ anbieten, damit der Verbraucher auf diese Weise den Vertrag beenden kann.

Allerdings bleibt es dabei, dass der Verbraucher aktiv kündigen muss, ein „automatisches Auslaufen“ der Verträge ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die neue Regelung betrifft zunächst nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2021) abgeschlossen werden. Für „Altverträge“ gilt die bisherige Rechtslage, wobei es eine Übergangsfrist von eineinhalb Jahren gibt. Nach dieser Übergangsfrist werden auch Altverträge von der neuen Regelung erfasst. Ggfs. müssen solche Verträge also von Anbietern aktualisiert werden.

Dieses Gesetz betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmen haben kann.

Bei der AGB-Prüfung von Verträgen zwischen Unternehmen ist sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung großzügiger. Allerdings dienen die Beschränkungen bei AGB-Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern als eine Art „Leitbild“ auch häufig für Unternehmerverträge.

Es könnte also sogar sein, dass ein Gericht diese neue Regelung auch in den B2B-Bereich übertragen wird und auch künftig Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen, welche über AGB festgelegt werden, angepasst werden müssen.

Anforderungen an die Einwilligung für eine E-Mail-Werbung

Ein neues Urteil des BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az.: VI ZR 721/15, liegt vor, in dem sich der BGH zu den Anforderungen einer wirksamen Einwilligung für eine E-Mail-Werbung äußert. Inhaltlich gibt es aber letztlich nichts Neues und alle Unternehmen, die Newsletter oder sonstige Werbung per Mail versenden, wird der Inhalt des Urteils nicht freuen. Nach wie vor stellt der BGH sehr hohe Anforderungen an eine wirksame Einwilligung. Bereits in einem der Leitsätze heißt es nämlich:

„Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, und dass klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Eine vorformulierte Einwilligungserklärung ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen.“

Konkret bedeutet dies, dass eine vorformulierte Einwilligungserklärung der AGB-Kontrolle unterliegt und dass der Verbraucher wissen muss, welche Art der Werbung von welchen Unternehmen er erhalten wird.

In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass bei einem Download von Freeware der Nutzer entsprechende AGB akzeptieren musste, in welchem er in den Erhalt von Werba-Mails von dort genannten „Sponsoren“ einwilligen musste. In dem Klauseltext hieß es:

„Sobald der Link bestätigt wird startet der Download und Sie stimmen den unter www.f…-a…de hinterlegten Nutzungsbedingungen zu, die auch ein Einverständnis in werbliche Informationen von uns sowie den F. A. Sponsoren enthalten.“

§ 4 (Werbeeinverständnis) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Seite hatte folgenden Inhalt gehabt:

„Mit der Angabe seiner persönlichen Daten erklärt der Nutzer sein Einverständnis, dass er von F. M. Limited und den hier genannten Sponsoren Werbung per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail-Adresse erhält. Der Nutzer kann der werblichen Nutzung seiner Daten durch F. M. Limited jederzeit durch eine E-Mail an Info@f…-m…com widersprechen“.

Die Verlinkung hinter dem Wort „hier“ hatte zu einer Sponsorenliste geführt, welche 26 verschiedene Unternehmen enthalten hatte.

Der BGH urteilte, dass diese Klausel unwirksam sei. Dazu der BGH:

„Die vorformulierte Einwilligungserklärung ist nicht hinreichend konkret gefasst und erfüllt nicht die Voraussetzungen des hier maßgeblichen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, das den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen verpflichtet, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen…

Einwilligung ist „jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Sie wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die Einwilligung erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar ist, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst….

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten behauptete Einwilligung nicht gerecht. Selbst wenn im Streitfall die Liste der „Sponsoren“ abschließend und ohne Erweiterungsmöglichkeit bestimmt wäre, bleibt offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Aus ihren Firmen allein kann nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Deren Zusammensetzung und Umfang kann wechseln oder erweitert werden. Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Die Klausel enthält folglich eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird. Er muss durch die Klauselfassung vielmehr den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine beschränkte Einwilligung handelt, die sich nur auf die Produkte oder die Produktart des Plattformbetreibers, nämlich „Free-Ware“, bezieht.“

Fazit: künftig wird es noch schwieriger, Einwilligungserklärungen zu formulieren, die einer solchen AGB-Kontrolle stand halten.