Greenwashing durch Verpackungsgestaltung

Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 2-06 O 185/23) entschieden, dass die Werbung eines Hygieneartikel-Herstellers mit dem Logo „X Protects“ auf Inkontinenzprodukten irreführend ist – es handelt sich eindeutig um unzulässiges Greenwashing.


Hintergrund des Verfahrens

Ein Mitbewerber klagte gegen die Verwendung des „X Protects“-Logos auf Produkten wie Einlagen und Einweghosen. Die Verpackungen enthielten Aussagen wie:

„Mit unserem X Protects Programm reduzieren wir bis 2030 Schritt für Schritt unseren CO₂-Ausstoß in Europa um 50 % – für einen besseren ökologischen Fußabdruck. … Weitere Informationen auf X.de.“

Diese Hinweise bezogen sich jedoch nicht konkret auf die kaufaktuell angebotenen Produkte.


Die rechtlichen Kernpunkte

  1. Irreführung durch Produktbezogenheit
    Verbraucher verstehen das Logo in Kombination mit einer grünen Gestaltung als Hinweis auf eine besondere Umweltfreundlichkeit des konkreten Produkts.
  2. Fehlende Transparenz
    Das Gericht stellte fest, dass weder das Ausgangsniveau des CO₂-Ausstoßes noch der bisherige Fortschritt offengelegt wurden. Auch die Maßnahmen zur Zielerreichung wurden nicht konkret benannt. Damit fehlt eine überprüfbare Grundlage für die Angaben.
  3. Unzureichende Informationen
    Die nur online oder auf der Verpackungsrückseite bereitgestellten Informationen genügen nicht: Sie sind schwer zugänglich, unspezifisch und lassen viele Fragen offen.

Folgen für die Praxis

Unternehmen müssen bei umweltbezogener Werbung künftig darauf achten:

  • Konkret und nachvollziehbar kommunizieren: Zahlen, Bezugszeitpunkt, Fortschritt und Maßnahmen müssen transparent genannt werden.
  • Produktbezogen werben: Umweltaussagen müssen sich klar auf das konkrete Produkt beziehen.
  • Kritische Werbeelemente direkt erklären: Statt nur auf Websites zu verlinken, sollten wichtige Details auf Verpackung und in unmittelbarer Kaufumgebung platziert werden.

Fazit des Urteils

Das Urteil unterstreicht die wachsende Sensibilität der Justiz gegenüber Greenwashing. Wer mit Umweltfreundlichkeit wirbt, muss konkret und belegbar bleiben – bloße Orientierungshilfen oder Zukunftsversprechen reichen nicht aus.


Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
Entscheidungsdatum: 18. Juni 2025
Aktenzeichen: 2‑06 O 185/23

Aggressive Verkaufsstrategie vor Bestellabschluss unzulässig – LG Berlin untersagt irreführende Angebotsseite

Mit Urteil vom 11. Februar 2025 hat das Landgericht Berlin, AZ: 15 O 287/24, der CopeCart GmbH bestimmte aggressive Verkaufspraktiken untersagt. Die Plattform hatte Verbrauchern nach dem eigentlichen Kaufabschluss mit irreführenden Zusatzangeboten konfrontiert und ihnen ein falsches Bild vom Widerrufsrecht vermittelt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich mit seiner Einschätzung vollständig durchsetzen konnte.

Der Fall: Buch für 4,95 Euro – aber dann?

Kunden der Verkaufsplattform CopeCart konnten ein Buch für 4,95 Euro bestellen. Doch nach dem Klick auf den Button „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ erschien keine Bestellbestätigung. Stattdessen wurden sie auf eine Seite mit einem angeblich nur kurzfristig erhältlichen Zusatzangebot („Sichtbarkeits-Bundle“) umgeleitet. Der Preis: 199 Euro statt 899 Euro. Begleitet war das Ganze von einem Countdown-Timer mit einer Frist von 15 Minuten.

Die Nutzer wurden explizit davor gewarnt, die Seite zu verlassen. Stattdessen mussten sie sich aktiv entscheiden – zwischen einem auffällig gestalteten „JA! JETZT ZUR BESTELLUNG HINZUFÜGEN“-Button oder einer unscheinbaren Ablehnungserklärung. Selbst nach dem Verzicht wurde eine weitere Angebotsseite eingeblendet – ebenfalls mit Countdown – bevor die ursprüngliche Buchbestellung überhaupt bestätigt wurde.

Die Entscheidung: Unzulässiger psychologischer Druck

Das Landgericht Berlin sah hierin eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a UWG. Verbrauchern würden nach der Bestellung im Unklaren gelassen, ob der Bestellvorgang bereits abgeschlossen sei. Sie seien gezwungen, sich unter Zeitdruck durch mehrere Angebote zu klicken, ohne zu wissen, ob ihr ursprünglicher Kauf bereits erfolgt sei oder nicht.

Der eingesetzte Countdown-Timer wurde zusätzlich als irreführend eingestuft. Zwar wurde suggeriert, das Angebot sei nur 15 Minuten gültig, tatsächlich ließ sich der Timer durch Aktualisieren der Seite beliebig neu starten. Dies diene lediglich der Erzeugung von Druck, nicht einer realen Angebotsbegrenzung.

Täuschung über Widerrufsrecht

Ein weiterer Punkt betraf das Widerrufsrecht. Vor dem Kauf mussten Kunden bestätigen, dass sie auf ihr 14-tägiges Widerrufsrecht verzichten. Dies sei bei einem gedruckten Buch aber gar nicht zulässig – ein solcher Ausschluss ist nur bei digitalen Inhalten wie Downloads möglich. Die Erklärung sei daher objektiv falsch und geeignet, Verbrauchern von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten.

Bedeutung für Online-Händler und Verkaufsplattformen

Das Urteil zeigt deutlich, wo die rechtlichen Grenzen aggressiver Verkaufsstrategien verlaufen. Wer nach dem eigentlichen Bestellvorgang mit psychologisch aufgebautem Zeitdruck arbeitet oder zusätzliche Hürden einbaut, setzt sich dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus.

Konkret bedeutet das:

  • Zusatzangebote dürfen nicht den eigentlichen Bestellablauf blockieren oder intransparent machen.
  • Falsche Angaben zum Widerrufsrecht können als Täuschung gewertet werden.
  • Visuelle Tricks (Countdowns, Warnhinweise) dürfen nicht künstlich Druck erzeugen.

Online-Händler sind gut beraten, Verkaufsprozesse klar, transparent und rechtlich sauber zu gestalten – vor allem dann, wenn digitale und physische Produkte kombiniert vermarktet werden.


Gericht: Landgericht Berlin
Entscheidungsdatum: 11. Februar 2025
Aktenzeichen: 15 O 287/24
Fundstelle: Derzeit noch nicht in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Irreführende Werbung mit „gefühlten Wahrheiten“ – LG Darmstadt stoppt suggestive Emotionswerbung für Flüssiggas

Ausgangssituation

Ein Flüssiggasanbieter bewarb sein Produkt mit folgendem Slogan:
Perfekt zum Frühlingsanfang unser günstiges und faires Pfingstangebot… Jetzt bevorraten, bevor zum Sommer die Ölförderung durch die OPEC wieder reduziert wird und geopolitische Spannungen zu Preisanstiegen führen!

Ein Mitbewerber reichte daraufhin eine einstweilige Verfügung ein. Der Vorwurf: Die Werbung suggeriere Fakten über eine bevorstehende OPEC-Förderkürzung und steigende Preise, ohne dass es dafür gesicherte Belege gebe.

Entscheidung des LG Darmstadt (30. Juni 2025 – Az.: 18 O 20/25)

Das Landgericht Darmstadt stufte die Werbung als irreführend ein. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, mit Emotionen wie Preisanstiegssorgen oder Angebotsknappheit zu werben. Solche sogenannten Emotionsansprachen sind im Wettbewerb nicht per se unzulässig. Unlauter wird es jedoch, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht stimmen.

Im konkreten Fall fehlte es laut Gericht an einem sachlichen Fundament für die Behauptung, dass die OPEC im Sommer die Ölförderung senken werde oder dass geopolitische Spannungen sicher zu höheren Preisen führen würden. Die Werbung erweckte jedoch genau diesen Eindruck. Ein solcher Hinweis dürfe nicht den Anschein erwecken, als handle es sich um feststehende Tatsachen, wenn tatsächlich nur Spekulationen vorliegen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Rückgriff auf frühere Jahre wie 2020 oder 2023 keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet. Insbesondere sei bekannt, dass 2020 pandemiebedingt eine Ausnahmesituation herrschte. Auch ein enger Zusammenhang zwischen Öl- und Flüssiggaspreisen sei nicht nachweisbar.

Juristische Kommentare betonen den Kern der Entscheidung: Werbung darf emotionale Elemente enthalten, jedoch nur dann, wenn der behauptete Sachverhalt objektiv belegbar ist. Spekulative Aussagen über zukünftige Entwicklungen dürfen nicht als sichere Fakten dargestellt werden.

Die Entscheidung zeigt damit eine klare Grenze auf: Zulässige Werbung endet dort, wo durch die konkrete Formulierung beim Verbraucher ein falscher Eindruck objektiver Sicherheit entsteht.

Was Unternehmer jetzt wissen sollten

Vorsicht ist geboten bei Zukunftsprognosen. Werbung darf auf Preisentwicklungen hinweisen – jedoch nur, wenn belastbare Daten oder anerkannte Prognosen dafür vorliegen. Spekulationen reichen nicht aus.

Wer konkrete Gründe wie OPEC-Entscheidungen oder politische Risiken benennt, muss dies belegen können. Dabei sollte auf eine transparente und präzise Formulierung geachtet werden. Aussagen wie „möglicherweise“ oder „es könnte“ sind weniger problematisch als absolute Behauptungen.

Zudem zeigt das Verfahren: Auch kurzfristige Marketingaktionen wie saisonale Angebote können bei irreführender Gestaltung zu einstweiligen Verfügungen führen. Selbst vor einem weit entfernten nächsten Pfingstfest ist Eilbedürftigkeit gegeben, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Fazit

Die Entscheidung des LG Darmstadt macht deutlich: Emotionale Werbung ist erlaubt – aber nur, wenn die beworbene Aussage einen realen, überprüfbaren Hintergrund hat. Spekulationsbasierte Drohszenarien ohne faktische Grundlage gelten als irreführend. Unternehmer sollten bei zukunftsbezogenen Aussagen daher größte Sorgfalt walten lassen und ihre Werbung rechtssicher gestalten.