Der Schutz der Unionsmarken erstreckt sich auf die gesamte EU. Noch ist
Großbritannien Mitglied der EU. Ob, ab wann bzw. unter welchen Umständen sich
dies ändert, ist weiterhin offen. Trotz der jüngsten Ereignisse ist es nicht
auszuschließen, dass es am 31. Oktober 2019 zu einem „harten Brexit“ kommt
und Großbritannien ohne Abkommen aus der EU ausscheidet.
Dabei stellt sich für Inhaber von Unionsmarken die Frage, was dann mit
ihrer Unionsmarke in Großbritannien passiert.
Folgende Szenarien sind denkbar:
Es kommt doch noch zu einem Abkommen zwischen Großbritannien und der EU.
In dem zwischen der EU und Großbritannien bereits ausgehandelten, von der derzeitigen britischen Regierung aber nicht akzeptierten Austrittsabkommen sind die Folgen des Austritts für gewerbliche Schutzreche und damit auch für Unionsmarken geregelt. Das Abkommen sieht vor, dass die Unionsmarken ohne zusätzliche Gebühren in nationale britische Marken umgewandelt und dabei „geklont“ werden, so dass insbesondere auch der Prioritätstag der Unionsmarke für die dann künftige nationale britische Marke erhalten bleibt.
Im Falle eines „harten Brexits“ fehlt aber eine solche vertragliche
Grundlage für die Überführung der Unionsmarken in eine britische Marke. Im
schlimmsten Fall verliert der Inhaber einer Unionsmarke also seinen
Markenschutz in Großbritannien.
Ob ein solcher „harter Brexit“ aber diese Folge haben wird, ist unklar.
Das Britische Intellectual Property Office (UKIPO) erklärt auf seiner Webseite, dass auch bei einem “harten Brexit” eine automatische Umwandlung der Unionsmarken in britische Marken erfolgen soll. Grundlage dafür sind so bezeichnete Technical Notices der britischen Regierung. In diesen Technical Notices erläutert die britische Regierung die Auswirkungen eines harten Brexits und welche Aspekte in bestimmten Bereichen zu beachten sind. In der entsprechenden Technical Notice für Marken- und Designrechte ist vorgesehen, dass bereits eingetragene Unionsmarken auch ohne Abkommen weiterhin in Großbritannien in der Form geschützt bleiben sollen, dass sie nahtlos in ein gleichwertiges nationales Schutzrecht übergehen. Dafür soll auch kein entsprechender Antrag des Rechteinhabers notwendig sein. Lediglich noch nicht erfolgreich abgeschlossene Unionsmarkenanmeldungen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem Brexit gebührenpflichtig erneut beim UKIPO angemeldet werden, wenn entsprechender Markenschutz für Großbritannien erreicht werden soll. Die britische Regierung und folgend auch das UKIPO sehen also auch bei einem harten Brexit nicht automatisch den Verlust der Markenrechte in Großbritannien vor. Es soll auch dann ein automatischer und nahtloser Übergang in eine britische Marke erfolgen.
Da diese Technical Notices allerdings keinen Gesetzesrang haben, besteht trotzdem
die Möglichkeit, dass diese keine Anwendung finden bzw. geändert werden.
Eine hundertprozentige Sicherheit im Falle eines „harten Brexits“ gibt es
also für Inhaber von Unionsmarken nicht.
Falls ein Unionsmarkeninhaber sich nicht auf die Technical Notices
verlassen will, besteht die Möglichkeit, dass er bereits vor dem Brexit seinen
Markenschutz (jedenfalls derzeit: zusätzlich) auf Großbritannien erweitert.
Die einfachste Möglichkeit wäre hier die Erstreckung der bereits
eingetragenen Unionsmarke über WIPO als IR-Marke auf Großbritannien.
Wer noch nicht Inhaber einer IR-Marke, basieren auf der Unionsmarke, ist,
kann eine entsprechende neue IR-Marke auf das Gebiet von Großbritannien
erstrecken lassen. Für eine Wortmarke, die in einer Klasse eingetragen ist,
fallen dafür Amtsgebühren in Höhe von CHF 880,00 an. Wer bereits schon
Inhaber einer IR-Marke ist, die auf einer Unionsmarke basiert, kann diese
IR-Marke zusätzlich auf Großbritannien erstrecken. Dafür fällt eine Amtsgebühr
in Höhe von CHF 527,00 an.
Alternativ kann ein Unionsmarkeninhaber auch eine nationale britische
Marke bei UKIPO beantragen. Dafür benötigt er allerdings eine
Zustellungsadresse in Großbritannien, in aller Regel also einen dort ansässigen
Rechtsanwalt.
Ein Inhaber einer Unionsmarke sollte sich also rechtzeitig vor dem
31. Oktober 2019 entscheiden, ob er darauf vertraut, dass
Großbritannien entweder mit Abkommen aus der EU ausscheidet oder aber die
Technical Notices der britischen Regierung auch im Falle eines harten Brexits
eingreifen und nichts zu tun ist. Oder ob er sicherheitshalber die zusätzlichen
Amtsgebühren aufwenden will, um seine Unionsmarke zusätzlich auf Großbritannien
zu erstrecken.